ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen
2.10.2018 - (2018/2763(RSP))
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Linda McAvan, Elena Valenciano, Bernd Lange, Arne Lietz im Namen der S&D-Fraktion
Louis Michel, Marietje Schaake im Namen der ALDE-Fraktion
Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne‑Marie Mineur, Miguel Urbán Crespo, Tania González Peñas, Estefanía Torres Martínez, Xabier Benito Ziluaga, Marie‑Pierre Vieu, Patrick Le Hyaric, Martina Anderson, Lynn Boylan, Matt Carthy, Liadh Ní Riada, Paloma López Bermejo, Luke Ming Flanagan, Dimitrios Papadimoulis, Kostadinka Kuneva, Stelios Kouloglou, Rina Ronja Kari, Younous Omarjee, Barbara Spinelli, Merja Kyllönen, Marie‑Christine Vergiat im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Judith Sargentini, Heidi Hautala im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Isabella Adinolfi im Namen der EFDD-Fraktion
B8-0474/2018/REV
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 2, 3, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik[2],
– gestützt auf die Artikel 207 und 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat, und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019, den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat,
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Strategie der Kommission mit dem Titel „Handel für alle“,
– unter Hinweis auf die Leitfäden der Kommission zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte[3],
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Juli 2015 mit dem Titel „Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights – State of Play“ (Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte – Stand der Dinge) (SWD(2015)0144),
– unter Hinweis auf das Gutachten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Improving access to remedy in the area of business and human rights at the EU level“ (Verbesserung des Zugangs zum Rechtsschutz im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte auf EU-Ebene)[4],
– unter Hinweis auf das Non-Paper der Kommissionsdienststellen vom 26. Februar 2018 mit dem Titel „Feedback and way forward on improving the implementation and enforcement of Trade and Sustainable Development chapters in EU Free Trade Agreements“ (Rückmeldungen und Ausblick auf eine verbesserte Umsetzung und Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU),
– unter Hinweis auf die Allianz zur Beendigung des Handels mit Folterwerkzeugen, die im Verlauf der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. September 2017 ins Leben gerufen wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution 26/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der er beschloss, eine offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu transnationalen Unternehmen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen mit dem Mandat einzusetzen, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen innerhalb der internationalen Menschenrechtsnormen auszuarbeiten,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) über Staatenpflichten im Rahmen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten (E/C.12/GC/24),
– unter Hinweis auf die Grundsätze des Maastricht-Vertrags über extraterritoriale Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte[5],
– unter Hinweis auf die „Global Compact“-Initiative der Vereinten Nationen[6],
– unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
– unter Hinweis auf die im Jahr 2017 überarbeitete Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,
– unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Bekleidungs- und Schuhindustrie,
– unter Hinweis auf die von UNICEF entwickelten Grundsätze zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu Wirtschaft und Menschenrechten,
– unter Hinweis auf die ISO-Norm 26000 „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“,
– unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen[8],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten[9],
– unter Hinweis auf die am 2. März 2016 angenommene Empfehlung des Europarats zum Thema „Menschenrechte und Wirtschaft“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU[10],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu der EU-Afrika-Strategie: ein Ansporn für die Entwicklung[12],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche[13],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik[14],
– unter Hinweis auf seinen Bericht über die Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen[15],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen[16],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[17],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit[18],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten[19],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU[20],
– unter Hinweis auf die Entschließung vom 14. April 2016 zum Thema „Privatsektor und Entwicklung“[21],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[22],
– unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegebene Studie zum Thema „Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte“[23],
– unter Hinweis auf die Anfragen an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, die Kommission und den Rat zum Beitrag der EU zu einem verbindlichen Instrument der Vereinten Nationen betreffend die Rolle transnationaler und sonstiger Wirtschaftsunternehmen mit transnationalen Merkmalen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen (O-000074/2018 – B8-0402/2018, O-000075/2018 – B8-0403/2018 und O-000078/2018 – B8-0404/2018),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es sich bei den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, um die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass die Maßnahmen der EU auf internationaler Ebene (einschließlich in ihrer Entwicklungs- und Handelspolitik) von diesen Grundsätzen geleitet werden und im Einklang mit der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) stehen müssen, wie es auch in Artikel 208 des Vertrags von Lissabon verankert ist; in der Erwägung, dass dem Grundsatz der PKE gemäß Artikel 208 AEUV beim gesamten auswärtigen Handeln der EU Rechnung getragen werden muss;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union sowohl eine normative Macht als auch eine Wirtschaftsmacht ist; in der Erwägung, dass sie als solche eine führende Rolle bei der Weitergabe bewährter Verfahren und der Entwicklung weltweiter Normen spielen muss;
C. in der Erwägung, dass es die Umsetzung der Agenda 2030 erfordert, dass wirtschaftliche Entwicklung mit sozialer Gerechtigkeit, verantwortungsvoller Regierungsführung, der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte und des Rechts auf Menschenwürde und der Freiheit aller, sowie mit hohen Arbeits- und Umweltnormen Hand in Hand geht; in der Erwägung, dass sich nachhaltige Entwicklung, Handel und Menschenrechte gegenseitig beeinflussen und verstärken können;
D. in der Erwägung, dass Staaten die internationale Verpflichtung haben, Menschenrechtsverletzungen innerhalb ihres Gebiets und/oder ihrer gerichtlichen Zuständigkeit zu verhindern, gleich, ob sie von Einzelpersonen, Gruppen oder privaten Organisationen wie Unternehmen begangen werden, und geeignete rechtliche Möglichkeiten bereitzustellen, um gegen solche Verletzungen vorzugehen;
E. in der Erwägung, dass der Begriff der Sorgfaltspflicht in die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Eingang gefunden hat[24];
F. in der Erwägung, dass Staaten innerhalb ihres Gebiets und/oder ihrer gerichtlichen Zuständigkeit ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachkommen sollten; in der Erwägung, dass Staaten die Erwartung klar festlegen sollten, dass zur Schutzpflicht Regelungen gehören, um dafür zu sorgen, dass sämtliche Wirtschaftsunternehmen, die in ihrem Gebiet ansässig sind bzw. ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, bei allen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten die Menschenrechte achten, einschließlich im Rahmen von deren Tochterunternehmen sowie der von ihnen kontrollierten Unternehmen und Einrichtungen in deren Lieferkette weltweit;
G. in der Erwägung, dass die im Menschenrechtsrat einstimmig gebilligten Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte weiterhin den maßgeblichen Rahmen bilden, wenn es darum geht, dem Risiko vorzubeugen und dagegen anzugehen, dass sich Geschäftstätigkeiten nachteilig auf die Menschenrechte auswirken; in der Erwägung, dass aus der im Jahr 2017 vom Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte“ klar hervorgeht, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte auf globaler Ebene am weitesten fortgeschritten sind und dass in diesen die meisten nationalen Aktionspläne verabschiedet wurden oder in Umsetzung begriffen sind;
H. in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte für alle Staaten und Wirtschaftsunternehmen – sowohl für transnationale als auch für sonstige Wirtschaftsunternehmen – ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftszweigs, des Standorts, der Eigentumsverhältnisse und der Struktur gelten und sich auf die drei Säulen des Rahmens der Vereinten Nationen „Protect, Respect, Remedy“ (Schützen, Respektieren, Abhilfe schaffen) gründen, nämlich: 1) die Verpflichtung von Staaten zum Schutz vor Menschenrechtsverstößen vonseiten Dritter, darunter von Unternehmen; 2) die soziale Verantwortung der Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte; und 3) einen besseren Zugang der Opfer zu wirksamem Rechtsbehelf, sei er gerichtlich oder außergerichtlich; in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zwar nicht rechtlich bindend sind, allerdings weitgehend anerkannt und unterstützt werden und als Grundlage für politische Ansätze im Zusammenhang mit Wirtschaft und Menschenrechten auf internationaler Ebene dienen, wobei folgende Aspekte anerkannt werden: die bestehenden Verpflichtungen der Staaten, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu achten, zu schützen und einzuhalten, die Rolle von Wirtschaftsunternehmen als spezialisierte Organe der Gesellschaft, die besondere Aufgaben wahrnehmen und in der Pflicht stehen, sämtliche geltenden Vorschriften einzuhalten und die Menschenrechte zu achten, und die Notwendigkeit, Rechte und Pflichten an geeignete und wirksame Rechtsbehelfe anzupassen, wenn Verstöße vorliegen; in der Erwägung, dass die verfügbaren Informationen nahelegen, dass es weniger Menschenrechtsverstöße im Zusammenhang mit Unternehmen gibt, wenn die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte umgesetzt werden;
I. in der Erwägung, dass der Globale Pakt der Vereinten Nationen (Global Compact) eine Aufforderung an die Unternehmen darstellt, innerhalb ihres Einflussbereichs eine Reihe von Grundwerten in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen, zu fördern und umzusetzen, wobei die Unternehmen sich zur Einhaltung dieser Werte verpflichten und diese auf freiwilliger Basis in ihr unternehmerisches Handeln einbeziehen;
J. in der Erwägung, dass Unternehmen zu den Hauptakteuren der wirtschaftlichen Globalisierung, der Finanzdienstleistungen und des internationalen Handels gehören und alle geltenden Gesetze und gültigen internationalen Verträge einhalten sowie die Menschenrechte achten müssen; in der Erwägung, dass diese Wirtschaftsunternehmen sowie nationale Unternehmen bisweilen Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verursachen oder dazu beitragen können und die Rechte schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Minderheiten, indigene Völker, Frauen und Kinder beeinträchtigen oder zu Umweltproblemen beitragen können; in der Erwägung, dass sie auch eine wichtige Rolle spielen können, wenn es darum geht, positive Anreize zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, von Umweltnormen und der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu schaffen;
K. in der Erwägung, dass es eine Asymmetrie zwischen den Rechten und Pflichten transnationaler Unternehmen gibt, insbesondere bei Investitionsschutzabkommen, bei denen Investoren umfassende Rechte gewährt werden, etwa eine „faire und gerechte Behandlung“, ohne dass mit diesen Rechten zwangsläufig verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen einhergehen, was die Einhaltung der Menschenrechte und des Arbeits- und Umweltrechts entlang der gesamten Lieferkette betrifft;
L. in der Erwägung, dass sich die Tatsache, dass europäische Unternehmen global tätig sind und dabei mit gutem Beispiel vorangehen und eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur pflegen, langfristig positiv auf die Menschenrechtslage auswirkt;
M. in der Erwägung, dass die EU hinsichtlich der inneren/äußeren Kohärenz ihrer politischen Maßnahmen bei der Aushandlung und Umsetzung einer Reihe von Initiativen für globale Verantwortung, die mit der Förderung und Einhaltung internationaler Normen in den Bereichen Unternehmen und Menschenrechte Hand in Hand gehen, eine führende Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten zudem zu einer Reihe von Instrumenten verpflichtet haben, insbesondere zu den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011 und der Empfehlung des Europarats zu Menschenrechten und Wirtschaft aus dem Jahr 2016;
N. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in den letzten Jahren damit begonnen haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Unternehmensverantwortung zu stärken und Elemente der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in Rechtsvorschriften einzugliedern; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen nunmehr dabei behilflich sind, globale Standards festzulegen, allerdings noch weiter ausgereift werden können, wobei die EU-Verordnung zu Konfliktmineralien und die EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sowie die EU-Holzverordnung hierfür beispielhaft sind; in der Erwägung, dass das Parlament gefordert hat, solche Rechtsvorschriften auch in anderen Branchen wie der Textilbranche weiter voranzubringen; in der Erwägung, dass internationale Initiativen in diesem Bereich nationale und regionale Initiativen stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen könnten;
O. in der Erwägung, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen, in die EU-Unternehmen verstrickt sind, gemäß der Verordnung EU Nr. 1215/2012 vor innerstaatlichen Gerichten in der EU eine Entschädigung verlangen können; in der Erwägung, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einen verstärkten internationalen Rahmen erfordern, um deren Effizienz gegenüber den betroffenen Parteien zu verbessern, wobei zugleich für Unternehmen mit Sitz innerhalb und außerhalb der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind;
P. in der Erwägung, dass es noch immer keinen globalen ganzheitlichen Ansatz für die Haftung von Unternehmen bei Menschenrechtsverstößen gibt; in der Erwägung, dass Opfer von Menschenrechtsverstößen, an denen transnationale Unternehmen beteiligt sind, auf eine Vielzahl von Hindernissen stoßen, wenn sie Zugang zu einer Wiedergutmachung, einschließlich zu Rechtsbehelfen, und Garantien erhalten wollen, dass sich solche Verstöße nicht wiederholen; in der Erwägung, dass solche Hindernisse beim Zugang zu Rechtsbehelfen eine weitere schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen; in der Erwägung, dass ein ganzheitlicher Ansatz sowohl bei Unternehmen als auch bei Einzelpersonen für Rechtssicherheit sorgen würde, was die Verbreitung nationaler Initiativen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht betrifft;
Q. in der Erwägung, dass es eine Folge der geschlechtsspezifischen Diskrepanz ist, dass Frauen von Menschenrechtsverletzungen häufig besonders betroffen sind und auf besondere Hindernisse stoßen, wenn sie Zugang zu Rechtsbehelfen erhalten wollen;
R. in der Erwägung, dass im Gutachten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aus dem Jahr 2017 festgestellt wurde, dass mehr dafür getan werden könnte, dass eine wirksame gerichtliche und außergerichtliche Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverstößen im Zusammenhang mit der Wirtschaft innerhalb oder außerhalb der EU zugänglich wird, auch indem Opfer beim Zugang zu den Gerichten verstärkt Unterstützung erhalten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, Sammelklagen einzureichen, sodass die Beweislast leichter erbracht werden kann, und indem Sorgfaltspflichten für Unternehmen angeregt werden, darunter für Mutterunternehmen, die mit der Einhaltung der Menschenrechte in Tochterunternehmen oder in Lieferketten in Verbindung stehen;
S. in der Erwägung, dass in der EU-Grundrechtecharta sowohl innerstaatliche als auch extraterritoriale Verpflichtungen für Staaten niedergelegt sind, was deren Pflichten betrifft, den Opfern von Menschenrechtsverletzungen den Zugang zu gerichtlichen Rechtsbehelfen zu ermöglichen;
T. in der Erwägung, dass in den Vereinten Nationen derzeit ein System der Haftung von Unternehmen bei Menschenrechtsverstößen ausgehandelt wird, und zwar innerhalb der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 eingerichteten offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu transnationalen Unternehmen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich der Menschenrechte („open-ended intergovernmental working group“ – OEIGWG); in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten in der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe eine Rolle spielen; in der Erwägung, dass die Kommission kein Mandat des Rates erhalten hat, im Namen der EU Verhandlungen über deren Teilnahme an der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu führen;
1. weist darauf hin, dass durch die Globalisierung und die zunehmende Internationalisierung von Geschäftstätigkeiten und Lieferketten den Unternehmen bei der Wahrung der Menschenrechte eine noch wichtigere Rolle zukommt und dadurch bereits eine Situation entstanden ist, in der internationale Normen und Regeln sowie die internationale Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung sind, um Menschenrechtsverstöße in Drittstaaten zu verhindern;
2. ist der Auffassung, dass transnationale Unternehmen davon Abstand nehmen sollten, kommerzielle oder nichtkommerzielle Aktivitäten zu finanzieren oder sich daran zu beteiligen, durch die Radikalismus oder Extremismus angefacht werden könnte, insbesondere wenn dies mit einer Manipulation religiöser Überzeugungen einhergeht, sowie davon, jedwede Gruppierung, die Gewalt fördert, befürwortet oder rechtfertigt, in irgendeiner Weise direkt oder indirekt zu unterstützen;
3. ist der festen Überzeugung, dass die Privatwirtschaft bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Entwicklung stark eingebunden werden sollte; betont, dass eine solche Bedeutung die Angleichung an die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und die Einhaltung der Grundsätze der Rechenschaftspflicht von Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Projekte voraussetzt;
4. weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht ein Schlüsselbestandteil der zweiten Säule der Leitprinzipien der Vereinten Nationen hinsichtlich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Achtung der Menschenrechte ist; betont, dass wirksame Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zudem dazu beitragen können, den Zugang zu Rechtsbehelfen zu stärken; legt der EU und ihren Mitgliedstaaten nahe, auch künftig eng mit Firmen und Unternehmen sowie weiteren Interessenträgern, nämlich mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gewerkschaften, zusammenzuarbeiten, um die Annahme eines kohärenten Rahmens zu bewirken, durch den Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte festgelegt werden;
5. weist darauf hin, dass das Verfahren der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne, sollte es solide konzipiert und an den lokalen Kontext angepasst sein, nicht nur zur Sicherstellung einer effizienten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, sondern auch zur Stärkung der nationalen Mechanismen für den Schutz der Menschenrechte beitragen kann;
6. bekräftigt seine Forderung, dass die Vertreter der EU die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und andere internationale Normen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Rahmen der Menschenrechtsdialoge mit Drittländern kontinuierlich thematisieren;
7. befürwortet mit Nachdruck die vollständige Umsetzung der vom Rat im Juni 2011 einstimmig gebilligten Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in diesem Sinn tätig zu werden, auch indem klare Erwartungen an die Regierungen und an alle Arten von Wirtschaftsunternehmen zwecks zügiger, effizienter und umfassender Umsetzung der besagten Grundsätze festgelegt werden; weist darauf hin, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit parallelen verbindlichen Initiativen ergänzt werden können, um deren Schwachstellen zu überwinden;
8. bekräftigt, dass transnationale Unternehmen bei direkten und indirekten Menschenrechtsverletzungen, darunter bei Verstößen gegen Sanktionen, zur Rechenschaft gezogen werden sollten; ist der Auffassung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zur Beendigung der Straflosigkeit beitragen können; weist darauf hin, dass die unzulängliche Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte ähnlich wie bei anderweitigen international anerkannten Normen zum Teil auf ihre Unverbindlichkeit zurückgeführt wurde;
9. stellt mit Besorgnis fest, dass in Bezug auf den Zugang zu Rechtsbehelfen noch viele Hindernisse fortbestehen, insbesondere was transnationale Unternehmen betrifft, beispielsweise weil es Opfern schwer fällt, das zuständige Gericht zu ermitteln, bestimmte Menschenrechtsverstöße in Strafgesetzbüchern nur mangelhaft kodifiziert sind oder aufgrund von Korruption, durch die Gerichtsverfahren in Entwicklungsländern unterwandert werden können; weist darauf hin, dass auch geeignete außergerichtliche Rechtsbehelfe von grundlegender Bedeutung sind, aber oftmals fehlen; fordert die nationalen Regierungen auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um durch gerichtliche, administrative, legislative oder anderweitige geeignete Mittel sicherzustellen, dass bei Menschenrechtsverstößen auf ihrem Gebiet bzw. in ihrer Gerichtsbarkeit Betroffene Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben;
10. weist erneut auf die dringliche Notwendigkeit hin, auf allen Ebenen (einschließlich der nationalen, europäischen und internationalen Ebene) wirksam und kohärent zu handeln, damit wirksam gegen von transnationalen Unternehmen begangene Menschenrechtsverstöße vorgegangen und Zugang zu Rechtsbehelfen bereitgestellt wird und rechtliche Probleme, die sich aus dem transnationalen Charakter der Tätigkeiten von Wirtschaftsunternehmen und transnationalen Unternehmen sowie aus der wachsenden Komplexität globaler Wertschöpfungsketten und der extraterritorialen Dimension transnationaler Unternehmen ergeben, und die damit verbundene Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wer für Menschenrechtsverletzungen haftbar ist, angegangen werden; bekräftigt, dass die extraterritorialen Verpflichtungen der Staaten uneingeschränkt umgesetzt werden müssen, wie es in den Maastrichter Prinzipien festgelegt ist, und zwar auf der Grundlage der verschiedenen Instrumente des Europarats, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); fordert die EU in einem allgemeineren Sinn nachdrücklich auf, Initiativen aufzulegen, um den Zugang zu Rechtsbehelfen in extraterritorialen Fällen zu verbessern, was im Einklang mit den im Gutachten der FRA aus dem Jahr 2017 formulierten Empfehlungen stünde;
11. bekräftigt den Vorrang der Menschenrechte im Rahmen des Völkerrechts gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen und die Notwendigkeit, dies durch ein klares System zu konsolidieren, in dem Menschenrechtsverpflichtungen gegenüber anderen Arten von widerstreitenden Verpflichtungen tatsächlich Priorität eingeräumt wird und geeignete Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtsnormen, Kontrollen und – im Fall von Verstößen – Beschwerdemechanismen mit angemessenen Sanktionen und einer angemessenen Wiedergutmachung vorgesehen sind; betont, dass dies von grundlegender Bedeutung ist, um die Ungleichgewichte im Zuge der Globalisierung zu überwinden und die Rechte der Völker und den Planeten an die erste Stelle zu setzen; betont, dass Koordinierung sowie der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren einen positiven Beitrag zu den Initiativen leisten werden, die von Unternehmen ergriffen wurden, welche sich entschieden haben, die Menschenrechte und die Sozial- und Umweltnormen zu achten;
12. bekräftigt, dass es im eigenen Ermessen der Unternehmen liegt, sich im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu engagieren, da es gilt, sowohl die wirtschaftlichen Kosten als auch die positiven Folgen für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit zu bedenken und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass durch ein freiwilliges Engagement ein unlauterer Wettbewerb für diejenigen Unternehmen zu entstehen droht, die sich dafür entscheiden, die internationalen Normen einzuhalten; betont ferner, dass ein solcher Ansatz nicht ausreicht, um im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflicht die vollständige Einhaltung der internationalen Normen und Verpflichtungen zu garantieren;
13. begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die im Rahmen der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen („open-ended intergovernmental working group“ – OEIGWG) aufgenommene Arbeit zur Schaffung eines verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale Unternehmen und sonstige Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen und ist der Ansicht, dass dies ein weiterer notwendiger Schritt hin zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte darstellt;
14. betont, dass die Verhandlungen zum verbindlichen Vertrag dem in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vorgegebenen Rahmen Rechnung tragen könnten und möglichst Folgendes umfassen sollten: die Festlegung verbindlicher Sorgfaltspflichten für transnationale und sonstige Wirtschaftsunternehmen, auch was deren Tochterunternehmen anbelangt; die Anerkennung der extraterritorialen Menschenrechtsverpflichtungen von Staaten; die Anerkennung der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen; Mechanismen für die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen Staaten zur Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und Durchsetzung grenzüberschreitender Fälle und die Einführung internationaler gerichtlicher und außergerichtlicher Mechanismen für die Überwachung und Durchsetzung; ist der Auffassung, dass durch das neue Instrument den Staaten die Verpflichtung auferlegt werden sollte, Regulierungsmaßnahmen zu verabschieden, nach denen Unternehmen Strategien und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei den Menschenrechten anwenden müssen, und schlägt vor, dass diese Verpflichtung dadurch durchgesetzt wird, dass Unternehmen entweder in dem Forum zur Rechenschaft gezogen werden, in dem der Schaden verursacht wurde, oder aber in dem Forum, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz oder eine herausragende Präsenz hat;
15. fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, die Verhandlungen vor kommerziellen oder anderweitigen Partikularinteressen zu schützen, und zwar nach dem Vorbild der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gemäß Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums, darunter gemäß strengen Ethikvorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und unvertretbarem Lobbying sowie dem Erfordernis nach uneingeschränkter Transparenz bei Interaktionen der Industrie mit den Verhandlungsparteien;
16. weist darauf hin, dass während des gesamten Verfahrens ein gleichstellungsorientierter Ansatz angenommen und schutzbedürftigen Gruppen, etwa der indigenen Bevölkerung und Kindern, besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden muss;
17. weist darauf hin, dass das Parlament seine uneingeschränkte Unterstützung für diesen multilateralen OEIGWG-Prozess in acht verschiedenen Entschließungen bekundet hat;
18. betont, wie wichtig es ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv in diesen zwischenstaatlichen Prozess eingebunden werden, indem basierend auf dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eine Arbeitsgruppe eingesetzt wird, die alle einschlägigen Dienststellen der Kommission, den EAD, die Gruppe „Menschenrechte“ des Rates und die beteiligten Ausschüsse des Europäischen Parlaments umfasst;
19. bekräftigt erneut seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, sich bei diesen Verhandlungen und bei dem zwischenstaatlichen Prozess zur Fertigstellung des Mandats der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe aufrichtig und konstruktiv einzubringen; betont, welch überragende Bedeutung es hat, dass die EU konstruktiv dazu beiträgt, einen verbindlichen Vertrag zu erzielen, in dessen Rahmen die Frage der Haftung von Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen und die damit verbundenen Herausforderungen wirksam thematisiert werden;
20. fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf sicherzustellen, dass die Verhandlungen, die in den Vertrag münden, transparent geführt werden und dass dabei eine Vielzahl von Rechteinhabern, auf die sich der Vertrag möglicherweise auswirkt, konsultiert wird, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und Opferverbänden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in ihrer Verhandlungsposition durchgängig eine zielführende geschlechtsspezifische Perspektive zu berücksichtigen;
21. fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass jede Überarbeitung oder jedes künftige Strategiepapier in Verbindung mit dem Strategischen Rahmen der EU und dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Verweise auf klare Ziele für die Beteiligung der EU an den Vertragsverhandlungen der Vereinten Nationen umfasst;
22. beschließt, den Verhandlungsprozess im Rahmen der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen weiterhin sorgfältig zu verfolgen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.
- [1] ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 19.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0230.
- [3] https://ec.europa.eu/anti-trafficking/publications/european-commission-sector-guides-implementing-un-guiding-principles-business-and-hum-0_en
- [4] FRA-Gutachten – 1/2017 [B-HR].
- [5] https://fianat-live-7318544636224c40bb0b0af5b09-745b6a8.divio-media.net/filer_public/50/a4/50a460ba-ac7b-4965-9bd8-022c03cb3226/maastricht-principles-en-de.pdf
- [6] https://www.unglobalcompact.org/
- [7] ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
- [8] ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.
- [9] ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.
- [10] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0066.
- [11] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0494.
- [12] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0448.
- [13] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0196.
- [14] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.
- [15] ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
- [16] ABl. C 99E vom 3.4.2012, S. 101.
- [17] ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 57.
- [18] ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 36.
- [19] ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.
- [20] ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 47.
- [21] ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 209.
- [22] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.
- [23] http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/578031/EXPO_STU(2017)578031_EN.pdforhttp://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=EXPO_STU%282017%29578031
- [24] http://mneguidelines.oecd.org/48808708.pdf