Entschließungsantrag - B8-0492/2018Entschließungsantrag
B8-0492/2018

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen

22.10.2018 - (2018/2838(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-0415/2018
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Petra Kammerevert im Namen des Ausschusses für Kultur und Bildung


Verfahren : 2018/2838(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0492/2018
Eingereichte Texte :
B8-0492/2018
Angenommene Texte :

B8-0492/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen

(2018/2838(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 26, 53 und 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2017 über die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Schulabschlüssen der Sekundarstufe,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen[1],

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué von Bukarest von 2012,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Januar 2018 für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (COM(2018)0024),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. Mai 2018 für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (COM(2018)0270),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen (O-000084/2018 – B8-0415/2018),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Kultur und Bildung,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit Lernmobilität Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse ausgebaut und zugleich europäische Werte und eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft gefördert werden;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei einer gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland ihre Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vertiefen und intensivieren können, was für die Bürger einen der greifbaren Vorteile der Zusammenarbeit im Rahmen der EU aufzeigt;

C.  in der Erwägung, dass die Verbesserung der Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlusszeugnissen und Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland eine Voraussetzung für die Errichtung eines europäischen Bildungsraums[2] bis 2025 ist;

D.  in der Erwägung, dass auf der Ebene der Hochschulbildung bereits wesentliche Fortschritte erzielt wurden, insbesondere durch regionale Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten, die als Anregung für die Verwirklichung einer automatischen Anerkennung im Europäischen Bildungsraum dienten können;

E.  in der Erwägung, dass die Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen der Sekundarstufe II und der Ergebnisse von Lernzeiten, die während der Sekundarstufe im Ausland absolviert wurden, nach wie vor unterentwickelt sind;

F.  in der Erwägung, dass die Lernmobilität in der EU an Bedeutung gewinnt, was zum einen die Zahl der Teilnehmer und zum anderen die Kapazitäten und Lernmöglichkeiten betrifft;

G.  in der Erwägung, dass eine gerechte und transparente Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowohl ein technisches Ziel des Bologna-Prozesses als auch ein Grundbaustein für einen offenen und auf Inklusion ausgerichteten Europäischen Hochschulraum (EHR) ist;

H.  in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist, das universell garantiert sein muss;

1.  fordert die Mitgliedstaaten auf‚ im Einklang mit den Zielen des Europäischen Bildungsraums eine politische Verpflichtung einzugehen und Verfahren für die automatische gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland einzurichten; fordert die Kommission auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, indem sie das Lernen voneinander und den Austausch über bewährte Verfahren fördert, wozu etwa die regelmäßige Veröffentlichung von „Feststellungsbescheiden zur Gleichwertigkeit“ für Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe II und die durchgängige Verwendung der ECTS-Einstufungstabellen gehören;

2.  fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt auf grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu setzen und neue Technologien mit Blick auf Effizienzsteigerung, Kostensenkung, mehr Transparenz und diesbezügliche Vertrauensbildung einzusetzen, damit die Bildungs- und Beschäftigungschancen genutzt werden können, die der Binnenmarkt mit sich bringt; hebt ebenso hervor, dass eine Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich ist, damit ein europäischer Studierendenausweis effektiv erarbeitet und mit dem Ziel eingeführt werden kann, die gegenseitige Anerkennung von Abschlusszeugnissen und Lernzeiten im Ausland zu erleichtern und zugleich den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Studierende und Bildungseinrichtungen zu senken;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Kooperationsverfahren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung auf den Weg zu bringen, das der Förderung der Transparenz und der Vertrauensbildung zwischen den verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung dienen soll;

4.  erinnert an die Bedeutung und das Potenzial der Finanzierungsquellen der EU und insbesondere des Programms „Erasmus +“, wenn es um die Förderung der Mobilität auf allen Ebenen der Bildung und die Einrichtung europäischer Universitäten und gemeinsamer Masterabschlüsse geht;

5.  weist diesbezüglich erneut darauf hin, dass bei den Mobilitätsprogrammen der EU unbedingt für Inklusion gesorgt werden muss, indem insbesondere die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen und von Menschen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen sichergestellt wird;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration gerade angekommener Studierender, Flüchtlinge und Migranten in den Bildungskontext zu erleichtern, indem dafür Sorge getragen wird, dass die erstmalige Anerkennung ihrer Abschlusszeugnisse und der Ergebnisse ihrer Lernzeiten im Ausland durch einen Mitgliedstaat der EU nicht mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren einzurichten, die die automatische gegenseitige Anerkennung von Abschlusszeugnissen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland im Einklang mit den Zielen des europäischen Bildungsraums bis 2025 erleichtern, wobei sich diese Verfahren auf bestehende Rahmen, darunter den EU-Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen, stützen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Verbindungen zwischen dem europäischen Bildungsraum und dem Europäischen Hochschulraum, die sich gegenseitig ergänzen müssen;

8.  weist auf das Europäische Abitur hin, das als positives Beispiel für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Abschlüssen der Sekundarstufe II dient; empfiehlt dessen ungeachtet, dass die Mitgliedstaaten alle unnötigen Hindernisse aus dem Weg räumen, die der raschen und transparenten Anerkennung von Abschlüssen der Europaschulen für den Zugang zur Hochschulbildung entgegenstehen;

9.  spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung von Abschlusszeugnissen und den gerechten Zugang zu Hochschuleinrichtungen sicherstellen, dass alle europäischen Schüler das Recht auf eine Schulbildung der Sekundarstufe II unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats haben und damit einen Anspruch darauf, unabhängig von ihrem Sprachniveau in eine Klasse ihrer Altersgruppe eingestuft zu werden, die dem Niveau ihrer Klasse in ihrem Herkunftsland entspricht;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2018
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