ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Venezuela
30.1.2019 - (2019/2543(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Charles Tannock, Jan Zahradil, Pirkko Ruohonen-Lerner, Monica Macovei, Hans-Olaf Henkel, Angel Dzhambazki, Ruža Tomašić im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0082/2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 3. Mai 2018 zu der Präsidentschaftswahl in Venezuela[1], vom 5. Juli 2018 zur Migrationskrise und humanitären Lage in Venezuela und an dessen Grenzen[2] und vom 25. Oktober 2018 zur Lage in Venezuela[3],
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf die Verfassung Venezuelas, insbesondere auf Artikel 233,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 19. April 2018 zur Lage in Venezuela,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bei der Präsidentschaftswahl am 20. Mai 2018 in Venezuela die internationalen Mindeststandards für ein glaubwürdiges Verfahren nicht eingehalten und der politische Pluralismus, die Demokratie, die Transparenz und die Rechtsstaatlichkeit nicht geachtet wurden; in der Erwägung, dass die EU, andere demokratische Länder sowie regionale und internationale Organisationen weder die Wahl noch das Wahlergebnis oder die aus diesem unrechtmäßigen Verfahren hervorgegangene Regierung anerkannt haben;
B. in der Erwägung, dass Venezuela aufgrund der politischen Krise mit einer beispiellosen sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Krise konfrontiert ist;
C. in der Erwägung, dass sich Nicolás Maduro am 10. Januar 2019 vor dem Obersten Gerichtshof widerrechtlich und entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung die Präsidialgewalt angeeignet hat;
D. in der Erwägung, dass sich der rechtmäßig und demokratisch gewählte Präsident der Nationalversammlung, Juan Guaidó, am 23. Januar 2019 im Einklang mit Artikel 233 der Verfassung Venezuelas selbst zum Interimspräsidenten Venezuelas ernannt hat;
E. in der Erwägung, dass die EU wiederholt die Wiederherstellung der Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Venezuela durch ein glaubwürdiges politisches Verfahren gefordert hat;
1. bringt seine Solidarität mit dem venezolanischen Volk zum Ausdruck;
2. erkennt Juan Guaidó im Einklang mit Artikel 233 der Verfassung Venezuelas als rechtmäßigen Interimspräsidenten der Bolivarischen Republik Venezuela an;
3. fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten der EU auf, einen starken und einheitlichen Standpunkt einzunehmen und Juan Guaidó bis zur Ankündigung von Neuwahlen als einzigen rechtmäßigen Interimspräsidenten des Landes anzuerkennen; begrüßt, dass mehrere demokratische Länder den neuen Interimspräsidenten bereits anerkannt haben;
4. verurteilt aufs Schärfste die jüngsten Gewalttaten, Morde und Todesopfer und spricht den Familien der Opfer sein tiefes Mitgefühl aus; fordert die venezolanische Regierung nachdrücklich auf, allen Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen sowie sicherzustellen, dass alle Grundfreiheiten und Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem rechtmäßigen Interimspräsidenten der Republik und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, den Regierungen und Parlamenten der Lima-Gruppe, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0199.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0313.
- [3] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0436.