Entschließungsantrag - B8-0147/2019Entschließungsantrag
B8-0147/2019

EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS zur Verlängerung der Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode

4.3.2019 - (2019/2545(RSO))

eingereicht gemäß Artikel 159 Absatz 4 der Geschäftsordnung

im Namen des Präsidiums

Verfahren : 2019/2545(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0147/2019
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-0147/2019

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Verlängerung der Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode

(2019/2545(RSO))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[1],

–  gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 920/2005[2] und (EU, Euratom) 2015/2264[3] des Rates,

–  gestützt auf den am 16. Juni 2014 vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex zur Mehrsprachigkeit,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2014[4] zur Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der achten Wahlperiode und auf die anschließenden Beschlüsse des Präsidiums zur Verlängerung der Ausnahme von Artikel 158 bis zum Ende dieser Wahlperiode,

–  gestützt auf die Artikel 158 und 159 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 158 alle Schriftstücke des Parlaments in den Amtssprachen abzufassen sind und alle Mitglieder das Recht haben, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen, wobei die Ausführungen simultan in die anderen Amtssprachen verdolmetscht werden;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 159 der Geschäftsordnung bis zum Ende der achten Wahlperiode Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 158 zulässig sind, wenn und soweit die in einer Amtssprache erforderlichen Sprachmittler trotz angemessener getroffener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind; in der Erwägung, dass das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung der vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten für jede Amtssprache, für die eine Ausnahme als notwendig erachtet wird, prüfen muss, ob die Bedingungen erfüllt sind, und seinen Beschluss alle sechs Monate zu überprüfen hat;

C.  in der Erwägung, dass die Verordnungen (EG) Nr. 920/2005 und (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates eine schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung für Irisch und, sofern keine anderslautende Verordnung des Rates erlassen wird, die Beendigung dieser Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2022 vorsehen;

D.  in der Erwägung, dass die Kapazitäten für Kroatisch, Irisch und Maltesisch trotz aller angemessenen Vorkehrungen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um ab dem Beginn der neunten Wahlperiode einen uneingeschränkten Dolmetschdienst für diese Sprachen anbieten zu können;

E.  in der Erwägung, dass trotz anhaltender und kontinuierlicher interinstitutioneller Bemühungen und wesentlicher Fortschritte weiterhin mit einer so geringen Anzahl qualifizierter Übersetzer für die irische Sprache zu rechnen ist, dass in absehbarer Zukunft keine vollständige Abdeckung dieser Sprache gemäß Artikel 158 der Geschäftsordnung gewährleistet werden kann; in der Erwägung, dass die Verordnungen (EG) Nr. 920/2005 und (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates vorsehen, dass eine zunehmende Zahl von Rechtsakten ins Irische zu übersetzen ist, was die Möglichkeit einschränkt, andere Schriftstücke des Parlaments in diese Sprache zu übersetzen;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 159 Absatz 4 vorsieht, dass das Parlament auf begründete Empfehlung des Präsidiums am Ende der Wahlperiode die Verlängerung der Anwendbarkeit dieses Artikels beschließen kann;

G.  in der Erwägung, dass das Präsidium daher empfohlen hat, die Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung bis zum Ende der neunten Wahlperiode zu verlängern;

1.  beschließt, die Anwendbarkeit von Artikel 159 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode zu verlängern;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 4. März 2019
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