Entschließungsantrag - B8-0180/2019Entschließungsantrag
B8-0180/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte

11.3.2019 - (2019/2580(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Marietje Schaake, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Gérard Deprez, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Louis Michel, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Carolina Punset, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Jasenko Selimovic, Pavel Telička, Ivo Vajgl, Matthijs van Miltenburg, Hilde Vautmansim Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0177/2019

Verfahren : 2019/2580(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0180/2019
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B8-0180/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte

(2019/2580(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, in denen ein EU-weiter Mechanismus für die Verhängung gezielter Sanktionen gegen Einzelpersonen gefordert wurde, die in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren, einschließlich seiner Empfehlungen an den Rat vom 2. April 2014 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind[1],

–  unter Hinweis auf Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Annahme von Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GSVP),

–  unter Hinweis auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Annahme von Sanktionen gegen Drittländer und natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung anlässlich der Rede zur Lage der Union von Präsident Jean-Claude Juncker vom 12. September 2018, durch die er vorschlug, dass die Mitgliedsstaaten die bestehenden EU-Vorschriften nutzen, um von der Abstimmung mit Einstimmigkeit zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit in bestimmten Bereichen der GSVP der EU überzugehen, wie etwa bei der kollektiven Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen und bei der Verhängung wirksamer Sanktionen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. Dezember 2018 im Anschluss an die Tagung des EU-Rats (Auswärtige Angelegenheiten),

–  unter Hinweis auf die am 22. Januar 2019 angenommene Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Sergei Magnitski und – darüber hinaus – zur Bekämpfung der Straflosigkeit durch gezielte Sanktionen,

–  unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Targeted sanctions against individuals on grounds of grave human rights violations – impact, trends and prospects at EU level“ (Gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen – Wirkung, Trends und Aussichten auf EU-Ebene), die am 26. April 2018 von seiner Generaldirektion für externe Politikbereiche veröffentlicht wurde[2],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag vom 14. November 2018 für einen europäischen Ausschuss für Einreiseverbote im Zusammenhang mit Menschenrechten,

–  unter Hinweis auf das Treffen vom 20. November 2018 in den Niederlanden zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass EU-Sanktionen (auch als restriktive Maßnahmen bekannt) in den letzten beiden Jahrzehnten ein Bestandteil des Instrumentariums der EU für auswärtige Beziehungen geworden sind, und dass 40 unterschiedlich restriktive Maßnahmen derzeit gegen 34 Länder bestehen; in der Erwägung, dass schätzungsweise zwei Drittel der länderspezifischen Sanktionen der EU zur Unterstützung von Zielen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie verhängt worden sind;

B.  in der Erwägung, dass die EU zusätzlich zu den länderspezifischen Sanktionen, die darauf ausgerichtet sind, Änderungen des Verhaltens von Staaten zu erreichen, vor kurzem restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen und Cyberangriffe sowie spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt hat;

C.  in der Erwägung, dass sich bestehende EU-Sanktionen sowohl gegen staatliche als auch nichtstaatliche Akteure richten, wie etwa Terroristen oder terroristische Gruppen;

D.  in der Erwägung, dass es in den letzten Monaten zahlreiche Fälle gab, in denen europäische Unternehmen oder sogar EU-Mitgliedstaaten gegen EU-Sanktionen verstoßen haben; in der Erwägung, dass zu diesen Verstößen der Besuch des mit Sanktionen belegten syrischen Sicherheitsbeamten Ali Mamlouk in Italien, die Verschiffung von Bestandteilen für Giftgas durch belgische Unternehmen nach Syrien, die Unterstützung des Baus der umstrittenen Brücke von Kerch durch niederländische Unternehmen, die in Deutschland hergestellten Propeller, die auf russische Militärdrohnen gelangt sind, und die Lieferung von Patrouillenbooten an die libysche Küstenwache durch das niederländische Unternehmen Damen gehören;

E.  in der Erwägung, dass diese Beispiele zeigen, dass der Umfang und die Reichweite der derzeit geltenden Sanktionen klargestellt werden müssen und dass es einer Klarstellung bedarf, inwieweit Länder und Unternehmen dafür verantwortlich sind, dass sichergestellt ist, dass die Endnutzung oder der endgültige Bestimmungsort ihrer Waren und Dienstleistungen nicht von Sanktionen erfasst sind;

F.  in der Erwägung, dass die jeweiligen Behörden der EU-Mitgliedstaaten für die Durchsetzung von Sanktionen verantwortlich sind, wogegen über solche Maßnahmen auf europäischer Ebene entschieden wird; in der Erwägung, dass eine intensivere Zusammenarbeit und ein stärkerer Informationsaustausch zwischen diesen Behörden sowie ein europäischer Durchsetzungsmechanismus ausschlaggebend dafür sind, dass die einheitliche Durchsetzung und Auslegung der geltenden restriktiven Maßnahmen der EU sichergestellt werden und dass europäische Unternehmen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen arbeiten können;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die Einrichtung einer weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gefordert hat, die die Kohärenz und Wirksamkeit des Einfrierens der Vermögenswerte von Einzelpersonen über Verbote und andere Sanktionen gewährleisten würde, die von Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene gegen Einzelpersonen oder Einheiten verhängt werden;

H.  in der Erwägung, dass in dem Fall, dass eine Sanktionsregelung eingeführt wird, ein transparentes Verfahren für die Aufnahme in das Verzeichnis derjenigen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, für die Überprüfung und für die Streichung von diesem Verzeichnis eingehalten werden muss;

I.  in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften von der Art Magnitski, die sich auf menschenrechtsspezifische Sanktionsregelungen stützen, in einigen Ländern angenommen wurden, einschließlich der USA, Kanadas, Estlands, Litauens und des Vereinigten Königreichs;

J.  in der Erwägung, dass einige Aktivisten der Zivilgesellschaft aktiv zur Einführung solcher Regelungen beigetragen haben, vor allem der in den USA geborene Geschäftsmann William Browder, nachdem sein Rechtsanwalt Sergei Magnistki in der Haft in Russland verstorben war;

K.  in der Erwägung, dass die niederländische Regierung eine Diskussion unter EU-Mitgliedstaaten im November 2018 darüber eingeleitet hat, ob eine Regelung gezielter Sanktionen im Bereich der Menschenrechte auf EU Ebene politisch machbar ist; in der Erwägung, dass Vorgespräche auf der Ebene von Arbeitsgruppen im Rat laufen;

1.  verurteilt Verstöße gegen Menschenrechte in der ganzen Welt aufs schärfste; fordert den Rat auf, rasch eine autonome, flexible und reaktive EU-weite Sanktionsregelung zu errichten, die die gezielte Sanktionierung von einzelnen Personen, Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren oder anderen Einheiten ermöglichen würde, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Akte systematischer Korruption verantwortlich oder an ihnen beteiligt sind; ist fest davon überzeugt, dass eine solche Regelung ein wesentlicher Teil des bestehenden Instrumentariums der EU für Menschenrechte und Außenpolitik ist und die Rolle der EU als globalem Menschenrechtsakteur stärken würde, insbesondere bei ihrem Kampf gegen Straflosigkeit und ihrer Unterstützung von Missbrauchsopfern und Menschenrechtsverteidigern weltweit;

2.  nimmt den vom Kongress der USA im Jahr 2016 verabschiedeten „Global Magnitsky Act“ zur Kenntnis, der auf den „Sergei Magnitsky Rule of Law Accountability Act“ von 2012 folgte, mit dem beabsichtigt wurde, Sanktionen gegen Einzelpersonen zu verhängen, die für den Tod des Anti-Korruptionsaktivisten und Rechtsanwalts Sergei Magnitski während der Untersuchungshaft in einem russischen Gefängnis verantwortlich sind, nachdem er unmenschliche Bedingungen, bewusste Vernachlässigung und Folter erleiden musste;

3.  betont, dass eine EU-Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte weiter auf der Entschließung des Parlaments vom 2. April 2014 zum Fall Magnitski aufbauen sollte, in der der Rat aufgefordert wurde, ein gemeinsames EU-Verzeichnis von Amtsträgern zu erstellen, die für den Tod von Sergei Magnitski sowie die anschließende juristische Vertuschung seines Todes und die Einschüchterungsversuche gegenüber seiner Familie mitverantwortlich sind; betont, dass eine Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte notwendig ist, um die Verhängung von Sanktionen gegen Einzelpersonen zu ermöglichen, die an Menschenrechtsmissbräuchen irgendwo in der Welt beteiligt sind, und dass sie ausdrücklich oder symbolisch den Namen von Sergei Magnitski tragen sollte; begrüßt die Tatsache, dass ähnliche Rechtsvorschriften, die sich gegen Täter von Menschenrechtsmissbräuchen weltweit richten, auf der anderen Seite des Atlantiks erlassen worden sind; betont die Notwendigkeit einer transatlantischen Zusammenarbeit, um Menschenrechtsverletzer zur Rechenschaft zu ziehen; ermutigt die anderen Demokratien, ähnliche Instrumente zu entwickeln;

4.  betont dass diese Regelung die Verhängung restriktiver Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Vermögenswerten und EU-Einreiseverbote, gegen jede Einzelperson oder Einheit ermöglichen sollte, die für die Planung, Steuerung oder Begehung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, Missbräuche oder Akte systematischer Korruption verantwortlich ist, an ihr beteiligt war oder sie unterstützt, finanziert oder zu ihr beigetragen hat; betont, dass der Umfang von Verletzungen klar bestimmt werden muss, zu denen unter anderem die Beteiligung an Akten von Folter, erzwungenem Verschwinden, Menschenhandel, Inhaftierung aus politischen Gründen und Akten der Korruption gehören könnten, und dass ein geeigneter Rechtsweg eingerichtet werden muss, auf dem die Aufnahme in ein Verzeichnis angefochten werden kann;

5.  ist von der Wirkung, die diese neue Regelung auf das Verhalten der betreffenden Einzelpersonen und Einheiten haben wird, sowie von ihrer abschreckenden Wirkung überzeugt; betont insofern, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Anwendung von Sanktionen in der gleichen kohärenten Weise auslegen, erklären und durchsetzen müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Informationsaustausch zu steigern und einen europäischen Überwachung- und Durchsetzungsmechanismus in der Form einer unabhängigen Stelle auszuarbeiten, wie etwa eines Sanktionsgerichts, als Abhilfemaßnahme zur derzeitigen Situation, in der weiterhin gegen Sanktionen verstoßen wird, wodurch die Glaubwürdigkeit der EU in der Außenpolitik untergraben wird;

6.  begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, im Rat über den Einstimmigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung in Bereichen der GSVP hinauszugehen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, dieses Instrument für Sanktionen in einer Weise anzunehmen, dass die Verhängung von Sanktionen im Bereich der Menschenrechte mit qualifizierter Mehrheit im Rat angenommen werden kann;

7.  begrüßt die Vorgespräche auf der Ebene des Rates über die Einrichtung eines solchen Instruments für Sanktionen; fordert die Hohe Vertreterin und ihre Dienststellen auf, einen konstruktiven und proaktiven Ansatz mit dem Ziel zu verfolgen, dass diese Gespräche zu einem erfolgreichen Abschluss gelangen, und erwartet, dass sie dem Parlament Bericht erstattet; unterstreicht die Bedeutung der Rolle des Parlaments als Kontrolleur dieser künftigen Regelung, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in ein Verzeichnis sowie hinsichtlich der Möglichkeiten eines gerichtlichen Rechtsbehelfs;

8.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sowohl ihre Behörden als auch die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Unternehmen die Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Einheiten in vollem Umfang einhalten, und insbesondere das Einfrieren von Vermögenswerten von in dem Verzeichnis geführten Einzelpersonen und die Beschränkungen der Einreise in ihre jeweiligen Hoheitsgebieten aufgrund von Menschenrechtsverletzungen; ist besorgt angesichts der jüngsten Meldungen von Verstößen gegen diese Beschlüsse und weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie dem Völkerrecht zufolge verpflichtet sind, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, Verbrechen begangen zu haben, bei denen es zu Gräueltaten gekommen ist, zu verhaften und zu inhaftieren;

9.  fordert einen kohärenteren Einsatz von Sanktionen in den auswärtigen Beziehungen der EU, einschließlich von mehr Transparenz im Rat und in der Kommission bei dem Verfahren, das zur Annahme von Sanktionen führt, um eine stärkere Glaubwürdigkeit der verhängten Sanktionen zu gewährleisten;

10.  betont, dass es wichtig ist, dass die künftige Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit der bestehenden EU-Politik und den bestehenden länderspezifischen und horizontalen restriktiven Maßnahmen steht und sie ergänzt; besteht insofern darauf, dass die neue Regelung nicht den Menschenrechtsaspekt derzeitiger länderspezifischer Maßnahmen ersetzen sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass jede künftige Regelung vollkommen komplementär und kohärent mit dem bestehenden internationalen Rahmen für Sanktionen sein muss, insbesondere in Bezug auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen;

11.  gibt zu bedenken, dass die politische Legitimität dieser Regelung im hohen Maß von der Fähigkeit des Rates abhängen wird, die Aufnahme in die Verzeichnisse strikt aufgrund rechtebasierter Feststellungen zu beschließen;

12.  betont, dass die Regelung aus rechtlicher Sicht ordnungsgemäß sein und in vollem Einklang mit den höchstmöglichen Standards stehen muss, was den Rechtsschutz der betreffenden Einzelpersonen und Einheiten angeht; besteht in dieser Hinsicht darauf, dass Beschlüsse über die Aufnahme von Einzelpersonen und Einheiten in Verzeichnisse und ihre Streichung zur Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung auf klaren und eindeutigen Kriterien beruhen und einen direkten Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen aufweisen sollten;

13.  betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von Tätern schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen durch heimische oder internationaler Gerichte das Hauptziel aller Bemühungen bleiben sollte, die die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Straflosigkeit unternehmen; bekräftigt insofern den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit; fordert den Rat auf, grenzüberschreitende Verletzungen in den Geltungsbereich dieser Regelung aufzunehmen;

14.  fordert die Kommission auf, angemessene Ressourcen und Fachkenntnisse zuzuweisen, um diese Regelung zu stärken und zu überwachen, sobald sie in Kraft ist, und der öffentlichen Kommunikation über die Aufnahme in die Verzeichnisse sowohl in der EU als auch in den betroffenen Ländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

15.  würdigt die unermüdlichen Bemühungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft zur Unterstützung der Einführung von Sanktionen gegen einzelne Täter; empfiehlt die Einsetzung eines Beratungsausschusses auf EU-Ebene, der aus Experten und Vertretern der Zivilgesellschaft besteht, was einen Beitrag zu den laufenden Erörterungen im Rat über eine künftige Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte leisten würde;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 11. März 2019
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