Entschließungsantrag - B8-0223/2019Entschließungsantrag
B8-0223/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den neuesten Entwicklungen im Diesel-Skandal

25.3.2019 - (2019/2670(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Daniel Dalton, Bolesław G. Piecha, Zdzisław Krasnodębskiim Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0223/2019

Verfahren : 2019/2670(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0223/2019
Eingereichte Texte :
B8-0223/2019
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0223/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den neuesten Entwicklungen im Diesel-Skandal

(2019/2670(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG[1],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge[2],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des „Technischen Ausschusses – Kraftfahrzeuge (TCMV)“ vom 28. Oktober 2015, der durch Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzt wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) 2016/427 vom 10.März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)[3],

–  unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) 2016/646 vom 20. April 2016zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)[4],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission[5],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[6],

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie vom 2. März 2017,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie[7],

–  unter Hinweis auf das Themenpapier des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Februar 2019 zu dem Thema „Reaktion der EU auf den Diesel-Skandal“,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.  ist der Auffassung, dass die Verordnung (EU) 2018/858 eine wesentliche Verbesserung des Rechtsrahmens darstellt, der gültig war, als der Diesel-Skandal aufgedeckt wurde, da die Fahrzeuge dadurch sauberer und umweltfreundlicher gemacht werden und das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt wird;

2.  stellt fest, dass mit der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und anderen damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften robustere und realistischere Testmethoden für die Messung von Schadstoffen wie Stickoxiden (NOx) und CO2-Emissionen eingeführt werden, für mehr Qualität und Unabhängigkeit bei den Fahrzeuguntersuchungen gesorgt und eine bessere Überwachung der bereits in Verkehr befindlichen Fahrzeuge ermöglicht wird;

3.  stellt jedoch fest, dass die neuen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/858 am 1. September 2020 in Kraft treten und dass viele der Verbesserungen bei der Qualität, Unabhängigkeit und Aufsicht der Fahrzeugtypengenehmigungs- und Prüfbehörden daher noch nicht wirksam geworden sind;

4.  erinnert an die Vereinbarung der Mitgliedstaaten vom 28. Oktober 2015, wonach die Messung von Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) von NOx für neue Fahrzeugmodelle ab September 2017 und für alle Neufahrzeuge ab September 2019 verbindlich ist;

5.  erinnert daran, dass die Kommission am 1. Juni 2017 auch ein strengeres und realistischeres Labortestverfahren eingeführt hat, das gemeinsam mit der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) entwickelte „weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge“ (WLTP) zur Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen, das für alle neuen Fahrzeugmodelle ab September 2017 und für alle Neufahrzeuge ab September 2018 verbindlich geworden ist;

6.  weist darauf hin, dass das Regulierungssystem der Europäischen Union weltweit das erste ist, in dem die beiden vorgenannten ergänzenden Tests eingeführt werden, mit denen dafür gesorgt wird, dass die in der Europäischen Union verkauften Fahrzeuge sowohl im Labor als auch auf der Straße niedrige Emissionen verursachen, und mit denen gegen betrügerische Machenschaften bei Emissionsprüfungen von Fahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb vorgegangen wird;

7.  fordert die Kommission auf, die NOx-Emissionen der EU-Fahrzeuge weiter zu reduzieren, indem sie den Konformitätsfaktor, wie er im zweiten RDE-Komitologiepaket vorgesehen ist, jährlich und im Einklang mit der technischen Entwicklung überprüft, damit er so bald wie möglich auf 1 gesenkt wird;

8.  stellt jedoch fest, dass die Festsetzung immer strengerer Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe allein kein wirksames Mittel zur Verbesserung der Luftqualität darstellt, wofür die große Anzahl der beim Gerichtshof der Europäischen Union angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ein Beleg ist; stellt fest, dass zu einer wirksamen Politik die Einführung langfristiger und integrierter Pläne zur Verbesserung der Luftqualität mit angemessener finanzieller Unterstützung gehören muss;

9.  beobachtet mit gewisser Sorge, dass einige Mitgliedstaaten oder ihre kommunalen Behörden unverhältnismäßige Maßnahmen erlassen haben, etwa ein Verbot von älteren Dieselfahrzeugen, was den Eigentümern dieser Fahrzeuge im Alltag Schwierigkeiten bereitet und dazu führt, dass solche Fahrzeuge an Wert verlieren und dass in Mitgliedstaaten mit niedrigerem Einkommen die Zahl von älteren und in hohem Maße umweltbelastenden Fahrzeuge stark ansteigt;

10.  betont, dass zur Verbesserung der Luftqualität und der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz unserer Umwelt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union in einer globalisierten Welt der Übergang zu einer saubereren und effizienteren Mobilität in Abstimmung mit der Automobilbranche erfolgen muss;

11.  fordert die Kommission auf, weiterhin mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, damit die Emissionsvorschriften für künftige Fahrzeuge optimiert werden und der Übergang zu einer saubereren und nachhaltigeren Mobilität beschleunigt wird;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 25. März 2019
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