Entschließungsantrag - B9-0038/2019Entschließungsantrag
B9-0038/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

12.9.2019 - (2019/2817(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Aussprache über den Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Guy Verhofstadt
Brexit-Koordinator des EP
Manfred Weber
Vorsitzender der PPE-Fraktion
Iratxe García Pérez
Vorsitzende der S&D-Fraktion
Dacian Cioloş
Vorsitzende der Fraktion Renew Europe
Philippe Lamberts, Ska Keller
Ko-Vorsitzende der Verts/ALE-Fraktion
Martin Schirdewan, Manon Aubry
Ko-Vorsitzende der GUE/NGL-Fraktion
Antonio Tajani
Vorsitzender des Ausschusses für konstitutionelle Fragen

Verfahren : 2019/2817(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0038/2019
Eingereichte Texte :
B9-0038/2019
Angenommene Texte :

B9-0038/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

(2019/2817(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: „die Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Premierministerin des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten[1], vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[2], vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[3] sowie vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich[4].

 unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, der die Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, enthält,

 unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 15. Dezember 2017 und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

 unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, das vom Europäischen Rat am 25. November 2018 gebilligt wurde (im Folgenden: „Austrittsabkommen“) und die Erklärungen, die in das Protokoll der Tagung des Europäischen Rates von diesem Datum aufgenommen wurden,

 unter Hinweis auf die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, die vom Europäischen Rat am 25. November 2018 gebilligt wurde (im Folgenden: „Politische Erklärung“),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 13. Dezember 2018,

 unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Ergänzung der Politischen Erklärung und des Rechtsinstruments zum Austrittsabkommen vom 11. März 2019,

 unter Hinweis auf den im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefassten Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV,

 unter Hinweis auf den im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefassten Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV,

 unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2019/642 des Rates vom 13. April 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019, mit dem die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Austrittsabkommens im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorbehaltlich des Abschlusses erteilt wurde,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der „Brexit“ ein beispielloses und bedauerliches Ereignis ist, dessen negative Folgen durch einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) abgemildert würden;

B. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die EU in engen nachbarschaftlichen Beziehungen verbleiben und auch weiterhin viele Interessen gemein haben werden; in der Erwägung, dass der Rahmen für eine solche enge Beziehung in der Politischen Erklärung festgelegt wird, gemäß der diese gemeinsamen Interessen geschützt und gefördert werden können, auch durch eine neue Handelsbeziehung;

C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die EU-Bürger vertritt und sich während des gesamten Prozesses, der zum Austritt des Vereinigten Königreichs führt, für den Schutz der Interessen der EU-Bürger einsetzen wird;

D. in der Erwägung, dass derzeit etwa 3,2 Millionen Bürger aus den verbleibenden 27 Mitgliedstaaten (EU-27) im Vereinigten Königreich und 1,2 Millionen Bürger des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: „britische Bürger“) in der EU-27 ansässig sind; in der Erwägung, dass die Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, dies auf der Grundlage der Rechte getan haben, die sie aufgrund der Rechtsvorschriften der EU genießen, und in der Annahme, dass sie diese Rechte lebenslang genießen würden;

E. in der Erwägung, dass darüber hinaus 1,8 Millionen in Nordirland geborene Bürger nach dem Karfreitagsabkommen an ihrem Wohnort Anspruch auf die irische Staatsangehörigkeit und somit auf die Unionsbürgerschaft und auf die mit ihr verbundenen Rechte haben;

F. in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich als ausscheidender Mitgliedstaat die vorrangige Pflicht haben, für einen umfassenden und gegenseitigen Ansatz zum Schutz der Rechte von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgern und in der EU-27 lebenden britischen Bürgern zu sorgen;

G. in der Erwägung, dass durch die jüngsten Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, in denen sie sich für eine Politik der regulatorischen Divergenz von der EU ausspricht, in Frage gestellt wird, wie eng die künftigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gestaltet werden können;

H. in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU den Friedensprozess in Nordirland in keiner Weise gefährden und nicht zu einer Schädigung der Wirtschaft der irischen Insel führen darf, was jedoch durch eine Verhärtung der Grenze zwischen Nordirland und Irland bewirkt würde und durch die im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarte Backstop-Lösung unter allen Umständen verhindert werden soll;

I. in der Erwägung, dass im Karfreitagsabkommen anerkannt wird, dass jedwede Entscheidung der Mehrheit der nordirischen Bevölkerung in Bezug auf ihren Status, die in freier Wahl getroffen wird, rechtmäßig ist;

J. in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs zwar darauf besteht, dass die Backstop-Lösung aus dem Austrittsabkommen gestrichen werden muss, bislang aber keine rechtlich praktikablen Alternativen vorgeschlagen hat, die sie ersetzen könnten;

K. in der Erwägung, dass die Vorbereitungen auf einen EU-Austritt ohne Abkommen offenbar die wichtigste politische Priorität der Regierung des Vereinigten Königreichs sind und dass einige Mitglieder der Regierung des Vereinigten Königreichs der Ansicht sind, dass ein Austritt ohne Abkommen das optimale Ergebnis des Austrittsprozesses des Vereinigten Königreichs aus der EU wäre;

L. in der Erwägung, dass der britische Premierminister erklärt hat, dass ein Austritt ohne Abkommen „Staatsversagen“ wäre;

M. in der Erwägung, dass gemäß dem Gemeinsamen Instrument zum Austrittsabkommen, das am 11. März 2019 auf Betreiben des Vereinigten Königreichs vereinbart wurde, die Ratifizierung des Austrittsabkommens Voraussetzung für die gemeinsame Arbeit an alternativen Regelungen ist;

N. in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Abkommen wirtschaftlich äußerst schädlich für beide Parteien wäre, obwohl, wie amtliche Zahlen und Berichte der Regierung des Vereinigten Königreichs zeigen, das Vereinigte Königreich einschließlich seiner überseeischen Gebiete unverhältnismäßig stark unter diesen wirtschaftlichen Schäden zu leiden hätte;

O. in der Erwägung, dass die Einheit der EU-Organe und der EU-27 weiterhin von entscheidender Bedeutung ist und aufrechterhalten wird;

Das Austrittsabkommen und die Politische Erklärung

1. ist der Ansicht, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im überwältigenden Interesse des Vereinigten Königreichs und der EU liegt;

2. ist nach wie vor der Ansicht, dass das Austrittsabkommen als Mittel für einen solchen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fair und ausgewogen ist, da darin sowohl die „roten Linien“ des Vereinigten Königreichs als auch die Grundsätze der EU uneingeschränkt geachtet werden;

3. weist darauf hin, dass der Wert des Austrittsabkommens darin besteht, dass es allen vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Betroffenen Rechtssicherheit bietet und so weit wie möglich

 die Rechte und Lebensentwürfe von EU-Bürgern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und von britischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in der EU-27 sichert;

 die Backstop-Lösung für die Grenze zwischen der Republik Irland und Nordirland vorsieht, die – falls es nicht gelingt, im Rahmen eines künftigen Abkommens Lösungen zu vereinbaren oder praktikable alternative Regelungen zu finden, die dieselben Garantien bieten – das Karfreitagsabkommen und den Friedensprozess in Nordirland schützt und eine „Verhärtung“ der Grenze verhindert, wodurch die Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden und die Wirtschaft der gesamten Insel gefördert werden und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts gewahrt wird;

 eine umfassende abschließende Finanzregelung mit dem Vereinigten Königreich vorsieht, die alle rechtlichen Verbindlichkeiten umfasst, die sich aus noch nicht beglichenen finanziellen Verpflichtungen ergeben, und in der Bestimmungen für außerbilanzielle Posten, Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Folgekosten, die sich unmittelbar aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs ergeben, festgelegt sind;

 mit dem Ziel, für Rechtssicherheit und Kontinuität zu sorgen und Zeit für Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen, wie vom Vereinigten Königreich gefordert eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht, die einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann;

 Lösungen für andere Probleme der Trennung vorsieht, die einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ermöglichen;

 Governance-Bestimmungen enthält, durch die die gegebenenfalls erforderliche Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Auslegung des Austrittsabkommens sichergestellt wird;

4. weist darauf hin, dass die grundlegenden Optionen, die dem Vereinigten Königreich zur Regelung des Grenzregimes zwischen der Republik Irland und Nordirland offenstehen, unabhängig von seiner jeweiligen Regierung gegenwärtig und zukünftig stets dieselben sind; erinnert daran, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs den ersten Vorschlag der EU für eine auf Nordirland beschränkte Backstop-Lösung abgelehnt und anschließend darum ersucht hat, den Backstop so umzugestalten, wie er nunmehr im Austrittsabkommen enthalten ist; erklärt sich bereit, zu einer auf Nordirland beschränkten Backstop-Lösung zurückzukehren, betont jedoch, dass es einem Austrittsabkommen ohne Backstop-Lösung nicht zustimmen wird;

5. weist darauf hin, dass die Backstop-Lösung von einer überwältigenden Mehrheit der in der parlamentarischen Versammlung für Nordirland vertretenen Parteien und, aktuellen Meinungsumfragen zufolge, von einer Mehrheit der Bürger in Nordirland unterstützt wird;

6. weist erneut darauf hin, dass die Backstop-Lösung nur als zeitlich befristetes letztes Mittel Anwendung finden soll, und begrüßt sämtliche Maßnahmen, durch die dieser Umstand klargestellt wird; begrüßt insbesondere, dass, wie im Austrittsabkommen selbst vorgesehen, Arbeit und Investitionen aufgewendet werden sollen, um zu prüfen, wie in der Zukunft an der Grenze letztendlich alternative Regelungen getroffen werden könnten, die auf neuen Technologien beruhen, um sicherzustellen, dass es in Irland keine harte Grenze gibt;

7. weist darauf hin, dass diese alternativen Regelungen nur annehmbar sind, wenn sie ermöglichen, auf physische Infrastruktur an der Grenze bzw. auf entsprechende Prüfungen und Kontrollen zu verzichten, um die Wirtschaft auf der gesamten Insel zu schützen, das Karfreitagsabkommen zu wahren, die erforderlichen Voraussetzungen für eine fortgesetzte Nord-Süd-Zusammenarbeit sicherzustellen und die Integrität des EU-Binnenmarkts zu sichern;

8. ist der Ansicht, dass es Sache des Vereinigten Königreichs ist, schriftliche Vorschläge für solche alternativen Regelungen vorzulegen, die voll funktionsfähig sind, alle Prüfungen und Kontrollen, die an der Außengrenze der EU durchgeführt werden, uneingeschränkt abdecken, mit den Ziffern 43 und 49 des Gemeinsamen Berichts vom 8. Dezember 2017 in Einklang stehen und möglichen regulatorischen Divergenzen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU Rechnung tragen können; bedauert, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ungeachtet der Erklärungen einiger ihrer Mitglieder, dass alternative Regelungen verfügbar seien, bislang keine rechtlich umsetzbaren Vorschläge vorgelegt hat, die die Backstop-Lösung ersetzen könnten;

9. weist darauf hin, dass die Politische Erklärung, in der der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgesteckt wird, mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, in der das Parlament ein Assoziierungsabkommen fordert, und mit den ausführlichen Beiträgen der Ausschüsse des Parlaments in Einklang steht und dass in ihr die vom Vereinigten Königreich getroffenen Entscheidungen über den Umfang und die Intensität seiner künftigen Beziehungen zur EU widergespiegelt werden;

10. bekundet seine Bereitschaft, die Politische Erklärung in ein förmlicheres Dokument mit stärkerem rechtlichem Charakter umzuwandeln, in dem das Ziel festgelegt wird, ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu schließen, das eine Anbindung vorsieht, die so eng ist, dass auch dann, wenn keine tragfähigen alternativen Regelungen gefunden werden sollten, auf den Einsatz der Backstop-Regelung verzichtet werden kann;

Austritt ohne Abkommen

11. erinnert daran, dass gemäß Artikel 50 EUV bei Nichtzustandekommen eines Abkommens oder bei Nichtverlängerung der Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge ab dem 1. November 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden;

12. betont, dass die Verantwortung für einen eventuellen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Abkommen vollständig bei der Regierung des Vereinigten Königreichs läge; weist ferner darauf hin, dass ein Austritt ohne Abkommen Auswirkungen auf die Grenze zwischen Nordirland und Irland sowie auf die Anwendung und Durchführung des Karfreitagsabkommens nach sich zöge;

13. verweist auf den starken Widerstand im Unterhaus und über das Unterhaus hinaus gegen die Entscheidung, die Sitzungstätigkeit des Parlaments des Vereinigten Königreichs bis zum 14. Oktober 2019 zu unterbrechen, die die Möglichkeit eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne ein Abkommen wahrscheinlicher macht;

14. begrüßt, dass die EU-Organe und die EU-27 zwischenzeitlich Maßnahmen zur Vorbereitung und Notfallplanung für ein Austrittsszenario ohne Abkommen beschlossen haben; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen einseitig sind, den Interessen der EU dienen und zeitweiliger Natur sind; betont darüber hinaus, dass diese Maßnahmen nicht dieselben Auswirkungen haben wie eine Vereinbarung, die einen geordneten Austritt ermöglicht, nicht die Vorteile der Mitgliedschaft in der EU fortschreiben und nicht den Bedingungen einer im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit gleichkommen; begrüßt die jüngsten Vorschläge der Kommission vom 4. September 2019 und verpflichtet sich, sich so rasch wie möglich mit ihnen zu befassen, insbesondere was die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen anbelangt, um sicherzustellen, dass die Belastungen, die sich aus Verwaltungsverfahren ergeben, auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

15. weist darauf hin, dass es ohne Austrittsabkommen keine Übergangszeit und keine „Mini-Abkommen“ geben kann, durch die die Störungen, die ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nach sich zöge, abgemildert würden;

16. betont, dass weitere Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Abkommen nur unter der Voraussetzung stattfinden können, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen und Zusagen in Bezug auf die Bürgerrechte, die abschließende finanzielle Regelung und das Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen nachkommt;

17. weist darauf hin, dass die finanziellen und sonstigen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs im Falle eines Austritts ohne Abkommen weiterbestehen; bekräftigt, dass es in einem solchen Fall seine Zustimmung zu einem Abkommen oder zu Übereinkünften zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verweigern wird, sofern und solange das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

18. weist erneut darauf hin, dass künftige Verhandlungen über die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach Erfüllung dieser Verpflichtungen strenge Garantien und Bestimmungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, um den Binnenmarkt der EU zu schützen und zu verhindern, dass EU-Unternehmen einen potenziellen Wettbewerbsnachteil erleiden; bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 14. März 2018 dargelegten Bedingungen, nicht zuletzt in Bezug auf die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Umwelt, Beschäftigung und Verbraucher; weist darauf hin, dass ein Freihandelsabkommen, bei dem dieses Schutzniveau nicht eingehalten wird, nicht vom Europäischen Parlament ratifiziert würde;

19. weist erneut darauf hin, dass die Wahrung der Rechte und Lebensentwürfe von EU-Bürgern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und von britischen Bürgern mit Wohnsitz in der EU-27 nach wie vor seine oberste Priorität ist und dass alle Bemühungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass diese Bürger nicht negativ vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU betroffen sind;

20. erklärt sich besorgt über die Umsetzung der Regelung des Vereinigten Königreichs für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich und der hohen Zahl von Antragstellern – nach den jüngsten amtlichen Zahlen des Vereinigten Königreichs bis zu 42 % –, denen lediglich eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde; weist erneut darauf hin, dass dies verhindert werden kann, wenn das Vereinigte Königreich ein Verwaltungsverfahren anwendet, das deklaratorischen Charakter hat und die Beweislast bei Anfechtung der entsprechenden Erklärung den Behörden des Vereinigten Königreichs auferlegt; fordert das Vereinigte Königreich deshalb nachdrücklich auf, seinen Ansatz zu überprüfen;

21. fordert das Vereinigte Königreich und die EU-27 auf, Maßnahmen zu beschließen, durch die Rechtssicherheit für die EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und die britischen Staatsbürger mit Wohnsitz in der EU-27 geschaffen wird; weist erneut auf seinen Standpunkt hin, dass die EU-27 beim Schutz der Rechte der in diesen Mitgliedstaaten ansässigen britischen Bürger einen konsequenten und großzügigen Ansatz verfolgen sollte;

22. bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass aktuelle und widersprüchliche Ankündigungen des britischen Innenministeriums zur Freizügigkeit nach dem 31. Oktober 2019 für äußerst nachteilige Unsicherheit für EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gesorgt haben, wobei die Gefahr besteht, dass diese Ankündigungen die feindliche Haltung gegenüber diesen Bürgern verstärken und ihre Fähigkeit beeinträchtigen können, ihre Rechte durchzusetzen;

23. verweist erneut darauf, dass sich viele britische Bürger vehement gegen den Verlust der Rechte ausgesprochen haben, die sie derzeit nach Artikel 20 AEUV genießen; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der EU unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Billigkeit, der Symmetrie und der Diskriminierungsfreiheit abgemildert werden kann;

Verlängerung der Frist nach Artikel 50

24. weist darauf hin, dass am 9. September 2019 ein Gesetz des Parlaments des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten ist, mit dem die Regierung des Vereinigten Königreichs verpflichtet wird, eine Verlängerung der Austrittsfrist zu beantragen, wenn bis zum 19. Oktober 2019 keine Einigung mit der EU erzielt wurde;

25. zeigt an, dass es eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 unterstützen würde, wenn es Gründe für eine solche Verlängerung gibt und sie einen Zweck hat (beispielsweise, einen Austritt ohne Abkommen zu verhindern, eine Parlamentswahl oder ein Referendum abzuhalten, die Erklärung des Austritts nach Artikel 50 zurückzuziehen oder ein Austrittsabkommen zu billigen) und wenn sie die Arbeit und das Funktionieren der EU-Organe nicht beeinträchtigt;

26. weist erneut darauf hin, dass es keine Abstimmung über seine Zustimmung abhalten wird, solange das Parlament des Vereinigten Königreichs ein Abkommen mit der EU nicht gebilligt hat;

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27. nimmt die Entscheidung der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, unter den derzeitigen Umständen keinen Kandidaten für die nächste Europäische Kommission zu ernennen und ab dem 1. September 2019 Vertreter des Vereinigten Königreichs zu bestimmten EU-Sitzungen zu entsenden; betont, dass dadurch die Fähigkeit der EU-Organe, reibungslos ihren Aufgaben nachzukommen, nicht beeinträchtigt wird, und bekräftigt in Bezug auf das Europäische Parlament, dass für die britischen Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs unverändert sämtliche Rechte und Pflichten der MdEP gelten; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich, solange es Mitglied der Europäischen Union ist, unverändert seine Rechte genießt und unverändert an seine Verpflichtungen gemäß den Verträgen, einschließlich des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, gebunden ist;

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28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 16. September 2019
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