Entschließungsantrag - B9-0042/2019Entschließungsantrag
B9-0042/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren

16.9.2019 - (2019/2800(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B9-0051/2019
gemäß Artikel 136 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Martin Buschmann, Sandra Pereira, Nikolaj Villumsen, Konstantinos Arvanitis, Anja Hazekamp, Manuel Bompard, Pernando Barrena Arza, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Mick Wallace, Manon Aubry, Dimitrios Papadimoulis, Stelios Kouloglou
im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0040/2019

Verfahren : 2019/2800(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0042/2019
Eingereichte Texte :
B9-0042/2019
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Angenommene Texte :

B9-0042/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren

(2019/2800(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5. Oktober 1973, insbesondere auf dessen Artikel 53 Buchstabe b,

 gestützt auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[1], insbesondere auf Artikel 4, wonach Erzeugnisse, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, nicht patentierbar sind,

 unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2 sowie Erwägung 33 der Richtlinie 98/44/EG, wonach ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren[2],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern[3],

 unter Hinweis auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in der Sache G2/12 (zu Tomaten) und der Sache G2/13 (zu Brokkoli),

 unter Hinweis auf die Mitteilung C/2016/6997 der Kommission vom 8. November 2016 über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen,

 unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (EPO) vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Regeln 27 und 28 der Ausführungsordnung zum europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/17),

 unter Hinweis auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA vom 5. Dezember 2018 in der Sache T 1063/18,

 unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission betreffend die Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren (O-000026/2019 – B9-0051/2019),

 gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Zugang zu biologischem Pflanzenmaterial, einschließlich Pflanzenmerkmalen, für die Entwicklung neuer Sorten unbedingt notwendig ist, damit für weltweite Ernährungssicherheit gesorgt, der Klimawandel eingedämmt und Monopolstellungen innerhalb der Tier- und Pflanzenzuchtbranche entgegengewirkt wird und auf diese Weise mehr Chancen für Landwirte geschaffen werden;

B. in der Erwägung, dass die Pflanzenzucht ein Prozess ist, der seit der Entstehung der Landwirtschaft von Landwirten und bäuerlichen Gemeinschaften in der Landwirtschaft angewandt wird; in der Erwägung, dass Pflanzensorten und Tierrassen sowie Zuchtverfahren für die genetische Vielfalt wichtig sind;

C. in der Erwägung, dass die Zucht von Pflanzen in ihrer natürlichen Umgebung besonders wichtig ist, um den Auswirkungen des Klimawandels auf Wetter und Hygrometrie sowie dem Auftreten neuer Parasiten und neuer epidemischer Pflanzenkrankheiten zu begegnen; in der Erwägung, dass Landwirte und Saatgutzüchter deshalb freien Zugang zu Zuchtmaterial benötigen;

D. in der Erwägung, dass Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren laut Artikel 4 der Richtlinie 98/44/EG und Artikel 53 Buchstabe b des EPÜ nicht patentierbar sind;

E. in der Erwägung, dass die Große Beschwerdekammer des EPA im März 2015 in der Sache G2/12 (Tomaten) und der Sache G2/13 (Brokkoli) entschied, dass derlei biologische Erzeugnisse patentierbar sind und nicht im Widerspruch zu Artikel 53 Buchstabe b des EPÜ stehen, wonach keine Patente für „im Wesentlichen biologische“ Verfahren vergeben werden dürfen;

F. in der Erwägung, dass die Kommission im November 2016 eine Mitteilung über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG über die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, annahm und die Auffassung vertrat, dass derlei Pflanzen und Tiere im Sinne des EU-Gesetzgebers nach der Richtlinie nicht patentiert werden dürfen;

G. in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat des EPA im Juni 2017 beschloss, dass keine Patente auf Pflanzen und Tiere, die aus konventioneller Züchtung stammen oder ohne den Einsatz von Gentechnik gewonnen werden, zugelassen werden;

H. in der Erwägung, dass die Technische Beschwerdekammer des EPA im Dezember 2018 mitteilte, dass eine ihrer jüngsten Vorschriften, mit der die Erteilung von Patenten für Pflanzen oder Tiere verboten wird, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, im Widerspruch zu den im EPÜ dargelegten Artikeln steht;

I. in der Erwägung, dass das EPA in vielen Fällen die im EPÜ und in der Richtlinie 98/44/EG festgelegten Verbote missachtet und untergraben hat;

J. in der Erwägung, dass in der EU seit mehreren Jahren eine wachsende Zahl von Patentanmeldungen für Pflanzen und Tiere eingereicht wird und dass dabei die Zahl der Patente auf Pflanzen, die aus konventioneller Züchtung stammen – und nicht auf gentechnischem Wege gewonnen werden –, stetig steigt; in der Erwägung, dass bislang mehr als 1 600 solcher Anmeldungen eingereicht und rund 220 Patente erteilt wurden;

K. in der Erwägung, dass mit der jüngsten Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA möglicherweise eine Situation geschaffen wurde, die für große multinationale Unternehmen wie Bayer-Monsanto, Syngenta und BASF von Vorteil ist, deren Ziel darin besteht, Saatgut und Pflanzen zu monopolisieren und damit mittels Patentrechten die Kontrolle über grundlegende Ressourcen für die Lebensmittelerzeugung zu übernehmen;

L. in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, dass das EPA angesichts dieser chaotischen rechtlichen Situation den Anwendungsbereich und die Auslegung seiner Vorschriften klärt; in der Erwägung, dass das Verbot von Patenten auf Pflanzenarten und Tierrassen gewahrt werden muss;

1. zeigt sich besorgt über die vor kurzem von der Technischen Beschwerdekammer des EPA getroffene Entscheidung in der Sache G3/19, die dazu führen könnte, dass das EPA mehr Patente auf natürliche Merkmale, die in neuen Sorten vorhanden sind, oder auf Pflanzeneigenschaften erteilt, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren wie Kreuzung und Selektion in neue Sorten eingebracht werden;

2. betont, dass die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA vom Dezember 2018 in der Sache G3/19 im Widerspruch zu der früheren Entscheidung des Verwaltungsrats der EPO vom Juni 2017 steht, in der es hieß, dass Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, nicht mehr patentierbar seien;

3. fordert das EPA auf, sich an das EPÜ zu halten, das die Grundlage des europäischen Patentrechts bildet und Pflanzen und Tiere von der Patentierbarkeit ausschließt;

4. spricht sich entschieden gegen die Patentierung von Lebensprozessen, einschließlich Pflanzen und Tieren, aus; betont, dass vom EPA erteilte Patente auf Pflanzen, Tiere und im Wesentlichen biologische Verfahren die Marktkonzentration fördern, dazu dienen, ungerechte Monopolrechte zu fördern und letztendlich die biologische Vielfalt der Ökosysteme in der Landwirtschaft sowie die Fähigkeit der Lebensmittelerzeugungssysteme gefährden, sich an die durch den Klimawandel verursachten Herausforderungen anzupassen;

5. kritisiert nachdrücklich die interne Beschlussfassung des EPA und seine Verfahren, die nicht unter demokratischer und politischer Kontrolle durchgeführt werden und in deren Rahmen es weder unabhängige Kontrollen noch Raum für eine Beteiligung der Öffentlichkeit gibt;

6. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Vorschriften des EPA für Patente auf Produkte, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, weitgehend auf belanglosen technischen Merkmalen beruhen und einen Missbrauch des Patentrechts darstellen, wenn sie als Instrument für Veruntreuung genutzt werden, mit dem die für die tägliche Lebensmittelerzeugung benötigten landwirtschaftlichen Ressourcen zu sogenanntem geistigen Eigentum einiger weniger Großunternehmen gemacht werden und damit die weltweite Ernährungssicherheit und regionale Lebensmittelsouveränität aufs Spiel gesetzt wird;

7. fordert das EPA nachdrücklich auf, seine einschlägigen Vorschriften zu präzisieren, da derzeit im Rahmen zahlreicher Patentanmeldungen für Erzeugnisse, die aus im Wesentlichen biologischen Verfahren gewonnen werden, eine Entscheidung ansteht; betont, dass mit der Erteilung von Patenten für Erzeugnisse, die aus im Wesentlichen biologischen Verfahren gewonnen werden, die im europäischen Patentrecht verankerten Verbote vollständig untergraben werden;

8. fordert die Große Beschwerdekammer des EPA auf, die beiden Fragen, die im Rahmen der Übermittlung einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vorliegen, positiv zu beantworten (Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b des EPÜ);

9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EU auch künftig den Zugang zu und die Verwendung von Material, das durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen wird, für die Pflanzen- und Tierzucht gewährleistet, damit – sofern zutreffend – die Praxis der Gewährung einer umfassenden Ausnahme für Züchter und die Rechte von Landwirten nicht beeinträchtigt werden;

10. fordert die Kommission auf, der Großen Beschwerdekammer des EPA eine schriftliche Erklärung zur Sache G3/19 über die Patentierung von Pflanzen, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, zu übermitteln, um sicherzustellen, dass – gemäß den Schlussfolgerungen ihrer Mitteilung über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[4] – Erzeugnisse, die aus natürlichen Verfahren stammen, nicht patentierbar sind;

11. fordert die Mitgliedstaaten der EPO und alle Vertragsparteien des EPÜ auf, entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, damit weiteren Patenten auf Pflanzen und Tiere Einhalt geboten wird und bestehende Verbote verstärkt werden;

12. fordert die Kommission auf, im Rahmen von Gesprächen über die Harmonisierung des multilateralen Patentrechts dafür einzutreten, dass im Wesentlichen biologische Verfahren von der Patentierbarkeit ausgenommen werden;

13. fordert die Kommission auf, über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts in den Bereichen Biotechnologie und Gentechnik Bericht zu erstatten, wie es gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG vorgeschrieben ist und vom Parlament in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren gefordert wurde[5];

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. September 2019
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