ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren
16.9.2019 - (2019/2800(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Anthea McIntyre, Bert-Jan Ruissen, Veronika Vrecionová, Ruža Tomašić
im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0040/2019
B9-0043/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern[1] und vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren[2],– gestützt auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[3], insbesondere auf Artikel 4, wonach Erzeugnisse, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren gewonnen werden, nicht patentierbar sind,
– unter Hinweis auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5. Oktober 1973, insbesondere auf Artikel 53 Buchstabe b und Artikel 33 Buchstabe b,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2016 über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[4],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. März 2017 zu der Mitteilung der Kommission über bestimmte Artikel der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsrates des Europäischen Patentamts (EPA) vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Regeln 27 und 28 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/17),
– unter Hinweis auf die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, insbesondere auf Regel 26 und Regel 28 Absatz 2, wonach für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die Richtlinie 98/44/EG als ergänzendes Auslegungsmittel heranzuziehen ist (Regel 26),
– unter Hinweis auf die Entscheidung T 1063/18 der Technischen Beschwerdekammer des EPA zur Patentierbarkeit von Pflanzen vom 18. Dezember 2018,
– unter Hinweis darauf, dass der Präsident des EPA der Großen Beschwerdekammer im März 2019 Rechtsfragen vorlegte,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates“)[5], insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben c und d,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (TRIPS) und insbesondere Artikel 27 Absatz 3,
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zur Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren (O‑000026/2019 – B9‑0051/2019),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der ungehinderte Zugang zu Pflanzenmaterial (einschließlich Pflanzenmerkmalen) für die Innovationsfähigkeit der Pflanzenzüchtungsunternehmen in der Union, deren weltweite Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung neuer Sorten von entscheidender Bedeutung ist, damit weltweit für Ernährungssicherheit gesorgt ist, der Klimawandel eingedämmt wird und gleichzeitig mehr Chancen für KMU geschaffen werden;
B. in der Erwägung, dass Beschränkungen oder Versuche zur Behinderung des Zugangs zu genetischen Ressourcen zu einer übermäßigen Marktkonzentration im Bereich Pflanzenzüchtung führen können, was dem Wettbewerb auf dem Markt, den Verbrauchern und dem Unionsbinnenmarkt zum Nachteil gereicht;
C. in der Erwägung, dass Pflanzenzüchtung ein innovatives Verfahren ist, das seit der Entstehung der Landwirtschaft von Landwirten und bäuerlichen Gemeinschaften angewandt wird; in der Erwägung, dass nicht patentierte Sorten und Zuchtverfahren für die genetische Vielfalt wichtig sind;
D. in der Erwägung, dass Rechte des geistigen Eigentums wichtig sind, damit wirtschaftliche Anreize für die Entwicklung neuer Pflanzenerzeugnisse erhalten bleiben und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird;
E. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 98/44/EG biotechnologische Erfindungen geregelt werden, insbesondere Gentechnik;
F. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. November 2016 die Ansicht vertrat, dass der EU-Gesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 98/44/EG die Absicht hatte, Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit auszuschließen;
G. in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Februar 2017 die Mitteilung der Kommission begrüßte; in der Erwägung, dass alle EU-Gesetzgebungsorgane ausdrücklich klargestellt haben, dass der EU-Gesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 98/44/EG die Absicht hatte, Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit auszuschließen;
H. in der Erwägung, dass durch Patente auf Erzeugnisse aus herkömmlicher Züchtung oder auf genetisches Material, das für die konventionelle Züchtung notwendig ist, die Ausnahme im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b des EPÜ und Artikel 4 der Richtlinie 98/44/EG ausgehöhlt werden kann;
I. in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat des EPA am 29. Juni 2017 die Regeln 27 und 28 der Ausführungsordnung zum EPÜ änderte und festlegte, dass Patente auf Pflanzen und Tiere verboten sind[6];
J. in der Erwägung, dass die 38 Vertragsstaaten des EPÜ bestätigten, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten seien so ausgestaltet, dass Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, tatsächlich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien;
K. in der Erwägung, dass die Technische Beschwerdekammer des EPA am 5. Dezember 2018 die Gültigkeit von Regel 28 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ anfocht[7];
L. in der Erwägung, dass der Präsident des EPA im März 2019 der Großen Beschwerdekammer zwei Rechtsfragen in Bezug auf die Patentierbarkeit von mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tieren vorlegte;
M. in der Erwägung, dass ein Grundprinzip des auf dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) von 1991 beruhenden internationalen Sortenschutzes und der auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates gestützten EU-Regelung lautet, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechts andere nicht daran hindern kann, eine patentrechtlich geschützte Pflanze für weitere Züchtungen zu verwenden;
1. bekräftigt, dass gemäß der Richtlinie 98/44/EG und im Einklang mit der Absicht des EU-Gesetzgebers Pflanzensorten, im Wesentlichen biologische Verfahren und mittels derartiger Verfahren gewonnene Erzeugnisse keinesfalls patentierbar sein dürfen;
2. vertritt die Auffassung, dass durch Versuche, Erzeugnisse aus herkömmlicher Züchtung oder auf genetisches Material, das für die konventionelle Züchtung notwendig ist, patentieren zu lassen, die Ausnahme im Sinne des Artikels 53 Buchstabe b des EPÜ und des Artikels 4 der Richtlinie 98/44/EG ausgehöhlt wird;
3. begrüßt, dass in der Mitteilung der Kommission vom 8. November 2016 klargestellt wird, dass der EU-Gesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 98/44/EG die Absicht hatte, Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit auszuschließen; begrüßt die Ausgestaltung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den Vertragsstaaten des EPÜ und die Entscheidung des Verwaltungsrats des EPA, um die Klarstellung des Rechtsrahmens und der Auslegung von Artikel 53 Buchstabe b EPÜ im Hinblick auf Ausnahmen von der Patentierbarkeit mittels Regel 28 Absatz 2 EPÜ zu ersuchen;
4. erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass durch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA vom 5. Dezember 2018, die Gültigkeit der vom Verwaltungsrat des EPA beschlossenen Regel 28 Absatz 2 EPÜ anzufechten, die Unsicherheit im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse unnötig verlängert wird;
5. fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Großen Beschwerdekammer des EPA vor dem 1. Oktober 2019 einen Amicus-Curiae-Vermerk zu übermitteln, in dem sie die in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2016 getroffene Feststellung bekräftigt, wonach der EU-Gesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 98/44/EG die Absicht hatte, Erzeugnisse, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit auszuschließen;
6. fordert die Kommission auf, die Innovationsfähigkeit der Züchtungsunternehmen in der Union und die Interessen der Öffentlichkeit in der Großen Beschwerdekammer des EPA zu schützen, das Gleichgewicht zwischen Patentrecht und Sortenschutzrecht wiederherzustellen und dem Parlament regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen Bericht zu erstatten;
7. fordert die Große Beschwerdekammer des EPA mit Nachdruck auf, die Gültigkeit von Regel 28 Absatz 2 EPÜ umgehend zu bekräftigen und im Interesse der Nutzer des europäischen Patentsystems, der Züchtungsunternehmen, der Landwirte und der Öffentlichkeit die Rechtssicherheit wiederherzustellen;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Union den Zugang zu und die Verwendung von Material, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, für die Pflanzenzüchtung tatsächlich garantiert, damit – falls anwendbar – die Praxis der Gewährung von Ausnahmen für Züchtungsunternehmen fortgesetzt werden kann;
9. fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung von Handels- und Partnerschaftsabkommen mit Drittländern konkret dafür einzutreten, dass im Wesentlichen biologische Verfahren und mittels derartiger Verfahren gewonnene Erzeugnisse von der Patentierbarkeit ausgenommen bleiben;
10. fordert die Kommission auf, über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Bio- und Gentechnologie Bericht zu erstatten, wie es gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG vorgeschrieben ist und es das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern gefordert hat, und Probleme im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Patentschutzes weiter zu prüfen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, der Großen Beschwerdekammer des EPA diese Entschließung bis zum 1. Oktober 2019 als schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.