Entschließungsantrag - B9-0046/2019Entschließungsantrag
B9-0046/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche

16.9.2019 - (2019/2820(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Gunnar Beck
im Namen der ID-Fraktion

Verfahren : 2019/2820(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0046/2019
Eingereichte Texte :
B9-0046/2019
Angenommene Texte :

B9-0046/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche

(2019/2820(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahr 1990 und deren spätere Änderungen, insbesondere die Empfehlungen 5 und 8,

 unter Hinweis auf die bewährten internationalen Verfahren der FATF zur Bekämpfung des Missbrauchs gemeinnütziger Einrichtungen (Empfehlung 8) und ihr Evaluierungs- und Bewertungshandbuch für Staaten und Sachverständige,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 35/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Transparenz der von NRO verwendeten EU-Mittel“, in dem gefordert wird, dass die EU eine Legaldefinition für nichtstaatliche Organisationen abfasst,

 unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 18. September 2019 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union strenge Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet hat;

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Rechtsvorschriften ständig überarbeitet und erneuert, um die Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern;

1. betont, dass nichtstaatliche Organisationen im Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche als risikobehaftet gelten – sei es, weil sie terroristischen Vereinigungen als Tarnung für die Beschaffung und den Transfer von Geldern dienen, oder weil sie als gesetzeskonform handelnde Unternehmen die Ziele terroristischer Vereinigungen indirekt unterstützen;

2. ist insofern zutiefst besorgt über die zunehmende Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor einerseits und zivilgesellschaftlichen Organisationen und insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die zu den häufigsten Formen zivilgesellschaftlicher Organisationen zählen, andererseits, als diese Organisationen leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können; betont, dass sich diese doppeldeutige Stellung von nichtstaatlichen Organisationen auf die Wirksamkeit der derzeit auf EU-Ebene und international bestehenden Maßnahmen zur Zertifizierung ihrer Transparenz und Verantwortlichkeit auswirken kann;

3. fordert die Kommission nachdrücklich auf, nichtstaatliche Organisationen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche aufzunehmen, ihre Finanzierung und ihre Ausgaben genau zu prüfen und weitreichende Transparenzvorschriften zu erlassen;

4. betont, dass eine stärkere Regulierung von nichtstaatlichen Organisationen und eine größere Transparenz ihrer Finanzen bei der Terrorismusbekämpfung zu einem zentralen Thema werden müssen, damit nichtstaatliche Organisationen von terroristischen Vereinigungen weniger leicht missbraucht werden können;

5. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei Beratungen über Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und deren Formulierung nicht mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die nicht genau überprüft wurden und die keine Angaben zur Herkunft ihrer Mittel und zu ihren Ausgaben gemacht haben;

6. fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Regeln für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen bei den Beratungen über neue Vorschläge für Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und bei deren Formulierung zu erlassen, um möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen;

7. bedauert die Bemerkungen, die die Kommission während der Aussprache des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung mit Vertretern der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 5. September 2019 über den Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche angebracht hat und wonach die Kommission nichtstaatliche Organisationen deshalb nicht prüfe, „um sie nicht zu kriminalisieren“, was zu implizieren scheint, dass Wirtschaftssubjekte, die von den Aufsichtsbehörden gemäß dem Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bereits einer Überprüfung unterzogen werden, in gewisser Weise kriminalisiert werden;

8. fordert die Kommission auf, eine offizielle Definition für nichtstaatliche Organisationen vorzulegen, weil das Fehlen einer solchen Definition den Bemühungen Abbruch tut, die Transparenz und die finanzielle Rechenschaftspflicht von nichtstaatlichen Organisationen wirksam zu reglementieren;

9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und der Financial Action Task Force zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. September 2019
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