Entschließungsantrag - B9-0099/2019Entschließungsantrag
B9-0099/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Bedeutung des europäischen Geschichtsbewusstseins für die Zukunft Europas

17.9.2019 - (2019/2819(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Kati Piri, Isabel Santos
im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0097/2019

Verfahren : 2019/2819(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0099/2019
Eingereichte Texte :
B9-0099/2019
Angenommene Texte :

B9-0099/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bedeutung des europäischen Geschichtsbewusstseins für die Zukunft Europas

(2019/2819(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die universellen Grundsätze der Menschenrechte und die Grundprinzipien der Europäischen Union als einer auf gemeinsamen Werten beruhenden Gemeinschaft,

 unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

 unter Hinweis auf die am 22. August 2019 abgegebene Erklärung des Ersten Vizepräsidenten Timmermans und des Kommissionsmitglieds Jourová im Vorfeld des Europäischen Tags des Gedenkens an die Opfer aller totalitären und autoritären Regime,

 unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 9. Mai 2017 über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz,

 unter Hinweis auf die Resolution 71/179 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zur „Bekämpfung der Verherrlichung des Nazismus, des Neonazismus und anderer Praktiken, die zum Schüren zeitgenössischer Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz beitragen“,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa[1],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zum 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945[2],

 unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[3],

 unter Hinweis auf die am 3. Juni 2008 angenommene Prager Erklärung zu Europas Gewissen und zum Kommunismus,

 unter Hinweis auf seine Erklärung vom 23. September 2008 zur Ausrufung des 23. August zum Europäischen Gedenktag an die Opfer von Stalinismus und Nationalsozialismus[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus[5],

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Dezember 2010 mit dem Titel „Maßnahmen zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa“ (COM(2010)0783),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. und 10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa,

 unter Hinweis auf die Warschauer Erklärung vom 23. August 2011 zum Gedenktag für die Opfer totalitärer Regime,

 unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Regierungsvertreter von acht EU-Mitgliedstaaten vom 23. August 2018 zum Gedenken an die Opfer des Kommunismus,

 unter Hinweis auf die in verschiedenen Teilen der Welt eingerichteten Kommissionen für Wahrheit und Gerechtigkeit, die denjenigen, die unter den zahlreichen autoritären und totalitären Regimen vergangener Tage lebten, geholfen haben, ihre Differenzen zu überwinden und sich wiederauszusöhnen,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 1983 zur Lage in Estland, Lettland und Litauen[6],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind;

B. in der Erwägung, dass im Laufe des 20. Jahrhunderts in Europa Millionen Opfer von totalitären und autoritären Regimen deportiert, inhaftiert, gefoltert und ermordet wurden; in der Erwägung, dass nie in Vergessenheit geraten darf, dass der vom nationalsozialistischen Regime verübte Holocaust ein unvergleichliches Verbrechen war;

C. in der Erwägung, dass vor 80 Jahren, am 23. August 1939, die Sowjetunion und das nationalsozialistische Deutsche Reich den als Hitler-Stalin-Pakt bekannten Nichtangriffsvertrag und dessen geheime Zusatzprotokolle unterzeichneten, womit die beiden totalitären Regime Europa und die Hoheitsgebiete unabhängiger Staaten in Interessensphären aufteilten und die Weichen für den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs stellten;

D. in der Erwägung, dass die unmittelbare Folge des Hitler-Stalin-Pakts, auf den am 28. September 1939 der Deutsch-sowjetische Grenz- und Freundschaftsvertrag folgte, darin bestand, dass zuerst Hitlers Truppen und zwei Wochen darauf Stalins Truppen in die Republik Polen einmarschierten, wodurch Polen seine Unabhängigkeit gänzlich einbüßte; in der Erwägung, dass die Sowjetunion am 30. November 1939 einen gegen Finnland gerichteten Angriffskrieg begann und im Juni 1940 Landesteile Rumäniens besetzte und annektierte (was bislang nicht rückgängig gemacht wurde) und die unabhängigen Republiken Litauen, Lettland und Estland mit Gewalt annektierte; in der Erwägung, dass am 23. August 1989 zum Gedenken an den 50. Jahrestag des Hitler-Stalin-Pakts und an die Opfer totalitärer Regime zwei Millionen Litauer, Letten und Esten eine beispiellose Menschenkette, den Baltischen Weg, bildeten;

E. in der Erwägung, dass nach der Niederlage des nationalsozialistischen Regimes und dem Ende des Zweiten Weltkriegs einigen europäischen Ländern der Wiederaufbau und die Aussöhnung der Nachkriegszeit vergönnt war, während andere, in denen nach wie vor eine Diktatur herrschte – wovon einige unter sowjetischer Besatzung standen –, weiterhin darunter litten, dass es an Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenwürde, Menschenrechten und sozioökonomischer Entwicklung mangelte;

F. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung für die Einheit Europas und seiner Bevölkerung und für die Stärkung der Widerstandskraft der EU gegen die heutigen Bedrohungen von außen ist, dass der Opfer totalitärer und autoritärer Regime gedacht wird und dass das gemeinsame europäische Vermächtnis der von stalinistischen, nationalsozialistischen und anderen Diktaturen begangenen Verbrechen anerkannt wird und ein Bewusstsein dafür vorhanden ist;

G. in der Erwägung, dass offen neofaschistische, neonazistische, rassistische und fremdenfeindliche Gruppierungen und politische Parteien in der Gesellschaft Hass und Gewalt schüren und uns daran erinnern, wozu sie in der Vergangenheit fähig waren;

H. in der Erwägung, dass die Verbreitung von Hetze im Internet oft dazu führt, dass – zum Beispiel von neofaschistischen Gruppierungen – mehr Gewalttaten verübt werden;

1. betont, dass uns der alljährlich am 23. August begangene Europäische Tag des Gedenkens an die Opfer aller totalitären und autoritären Regime eine Mahnung ist, dass wir die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte nicht als selbstverständlich ansehen dürfen und dass Friede, Demokratie und die Grundrechte wertvolle Errungenschaften sind;

2. würdigt alle Opfer von Nationalsozialismus, Stalinismus und anderen totalitären und autoritären Regimen; betont, dass durch dieses Gedenken der Friede und der Wohlstand, die unsere Union bewirkt haben, weiter an Wert gewinnen;

3. betont, dass der Zweite Weltkrieg, der verheerendste Krieg in der Geschichte Europas, als unmittelbare Folge des auch als „Hitler-Stalin-Pakt“ bezeichneten berüchtigten Nichtangriffsvertrags zwischen dem nationalsozialistischen Deutschen Reich und der Sowjetunion vom 23. August 1939 und seiner Geheimen Zusatzprotokolle ausbrach, in deren Rahmen die beiden totalitären Regime Europa in zwei Einflussbereiche aufteilten;

4. bekräftigt, dass nationalsozialistische, stalinistische und andere totalitäre und autoritäre Regime dafür verantwortlich waren, dass im 20. Jahrhundert in einem in der Menschheitsgeschichte bislang beispiellosen Maße Massen- und Völkermorde verübt, Menschen deportiert und getötet und Freiheiten genommen wurden;

5. verurteilt, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten Geschichtsrevisionismus betrieben wird und Menschen verherrlicht werden, die mit den Nationalsozialisten kollaborierten; ist bestürzt darüber, dass Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen von Intoleranz in der Europäischen Union zunehmend als normal empfunden werden, und ist besorgt über Berichte über Absprachen zwischen führenden Politikern, politischen Parteien und Strafverfolgungsbehörden mit Neofaschisten und Neonazis in einigen Mitgliedstaaten;

6. fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie alle Formen der Leugnung des Holocaust, wozu auch die Verharmlosung und Bagatellisierung der von den Nazis und ihren Kollaborateuren begangenen Verbrechen zählt, verurteilen und ihnen entgegenwirken und gegen Verharmlosung im politischen und medialen Diskurs vorgehen;

7. fordert eine gemeinsame Erinnerungskultur, die die Verbrechen faschistischer, stalinistischer und anderer totalitärer und autoritärer Regime früherer Zeiten ablehnt, um die Widerstandskraft – insbesondere der jüngeren Generation – gegen moderne Bedrohungen der Demokratie zu stärken;

8. legt den Mitgliedstaaten nahe, allgemeine kulturelle Bildungsmaßnahmen in Bezug auf die Vielfalt unserer Gesellschaft und unsere gemeinsame Geschichte zu fördern, wozu auch Bildungsmaßnahmen zu den im Zweiten Weltkrieg begangenen Gräueltaten, beispielsweise zum Holocaust, und zur jahrelang praktizierten systematischen Entmenschlichung der Opfer gehören;

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie auch künftig die Vorschriften des Rahmenbeschlusses des Rates erfüllen, gegen Organisationen vorgehen, die in der Öffentlichkeit und im Internet hetzen und zu Gewalt anstiften, und neofaschistische und neonazistische Gruppierungen und jegliche sonstige Stiftung oder Vereinigung, die Nationalsozialismus und Faschismus verherrlicht, unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung und Rechtsprechung wirksam verbietet;

10. fordert die Kommission auf, dass sie Projekte, die die Erinnerung und das Geschichtsbewusstsein in den Mitgliedstaaten fördern, ebenso wirksam unterstützt wie die Aktivitäten der Plattform für das Gedächtnis und das Gewissen Europas und dass sie im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ das Gedenken und die Erinnerung an die Opfer totalitärer und autoritärer Regime mit angemessenen Mitteln finanziert;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. September 2019
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