Entschließungsantrag - B9-0104/2019Entschließungsantrag
B9-0104/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanat-methyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron

1.10.2019 - (D062951/02 – 2019/2826(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 112 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Zuständiges Mitglied: Anja Hazekamp

Verfahren : 2019/2826(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0104/2019
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B9-0104/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanat-methyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron

(D062951/02 – 2019/2826(RSP))

 

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanat-methyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron (D062951/02),

 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 17 Absatz 1,

 unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten[2],

 gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel[4],

 gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A. in der Erwägung, dass Chlortoluron am 1. März 2006 durch die Richtlinie 2005/53/EG der Kommission[5] in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[6] aufgenommen wurde und als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt;

B. in der Erwägung, dass seit 2013 ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Chlortoluron gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission[7] läuft;

C. in der Erwägung, dass die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Chlortoluron mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission[8] bereits um ein Jahr verlängert wurde, daraufhin mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1511 der Kommission[9] und (EU) 2018/1262 der Kommission[10] erneut um jeweils ein Jahr verlängert wurde und nun mit dem vorliegenden Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission noch einmal um ein Jahr – bis zum 31. Oktober 2020 – verlängert würde;

D. in der Erwägung, dass die Kommission die Verlängerung lediglich mit der folgenden Erklärung begründet hat: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann.“;

E. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein hohes Maß an Schutz sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch der Umwelt sichergestellt und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Union gewahrt werden soll; in der Erwägung, dass dem Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Schwangeren, Säuglingen und Kindern, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte;

F. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Vorsorge gelten sollte und dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt ist, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein sollten, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben;

G. in der Erwägung, dass aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, es in diesem Fall jedoch offensichtlich ist, dass eine solche Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt;

H. in der Erwägung, dass Chlortoluron, nachdem es vor 13 Jahren als Wirkstoff genehmigt wurde, inzwischen als vermutlich endokrinschädlicher Stoff gilt, aber seine Genehmigung seitdem weder überarbeitet noch aufgehoben wurde;

I. in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit und die Verantwortung haben, nach dem Grundsatz der Vorsorge zu handeln, wenn erkannt wurde, dass es zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen kommen kann, aber keine wissenschaftliche Gewissheit besteht, indem sie die vorläufigen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen;

J. in der Erwägung, dass in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 konkret vorgesehen ist, dass die Kommission die Genehmigung für einen Wirkstoff jederzeit überprüfen kann, und zwar insbesondere, wenn es nach Ansicht der Kommission aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt, sowie in der Erwägung, dass diese Überprüfung zur Aufhebung oder Änderung der Genehmigung für den Stoff führen kann;

Endokrinschädliche Eigenschaften

K. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] für Chlortoluron eine harmonisierte Einstufung als sehr giftig für Wasserorganismen, sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung, vermutlich Krebs erzeugend (Karz. 2) und vermutlich das Kind im Mutterleib schädigend (Repr. 2) besteht;

L. in der Erwägung, dass Chlortoluron im Jahr 2015 im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission auf die „Liste mit Substitutionskandidaten“ gesetzt wurde, weil es endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen soll, die sich für Menschen schädlich auswirken können, und weil es die Kriterien für die Einstufung als persistenter und toxischer Stoff erfüllt;

M. in der Erwägung, dass ein Wirkstoff, bei dem festgestellt wurde, dass er endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zugelassen werden darf, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen oder unter anderen Bedingungen verwendet, unter denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] festgelegten Standardwert nicht übersteigen;

N. in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass die Verwendung eines Stoffs, auf den die Ausschlusskriterien für mutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Wirkstoffe oder für Wirkstoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt festgelegt wurden, bekanntermaßen zutreffen, in der Union weiterhin gestattet ist, und dass dadurch die Gesundheit der Bevölkerung und der Umweltschutz gefährdet werden;

O. in der Erwägung, dass Antragsteller das in die Arbeitsmethoden der Kommission integrierte automatische System ausnutzen können, mit dem die Laufzeiten der Genehmigungen für Wirkstoffe unverzüglich verlängert werden, wenn die Risikoneubewertung noch nicht abgeschlossen wurde, indem sie das Neubewertungsverfahren absichtlich dadurch verzögern, dass sie unvollständige Daten bereitstellen und weitere Ausnahmeregelungen und Sonderbedingungen fordern, was nicht vertretbare Risiken für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zur Folge hat, da diese dem gefährlichen Stoff in der Zwischenzeit weiterhin ausgesetzt sind;

P. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel[13] aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist“;

Q. in der Erwägung, dass das niederländische Parlament Bedenken hinsichtlich solcher Ausweitungen geäußert und gefordert hat, dass in Bezug auf Stoffe, die bekanntermaßen eine erhebliche Bedrohung für die biologische Vielfalt, insbesondere für Bienen und Hummeln, darstellen oder karzinogen, mutagen, endokrinschädlich oder reproduktionstoxisch sind, keine Ausweitungen mehr erfolgen;[14]

1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2. vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz der Vorsorge mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission nicht geachtet wird;

3. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung, den Genehmigungszeitraum für Chlortoluron auszuweiten, nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien vereinbar ist und weder auf Nachweisen dafür, dass der Stoff sicher verwendet werden kann, noch auf einer erwiesenen dringenden Notwendigkeit, den Wirkstoff Chlortoluron für die Lebensmittelerzeugung in der Union einzusetzen, beruht;

4. fordert die Kommission auf, den Entwurf ihrer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen, bei dem der wissenschaftliche Nachweis über die schädlichen Eigenschaften aller betroffenen Stoffe – und insbesondere von Chlortoluron – berücksichtigt wird;

5. fordert die Kommission auf, nur Entwürfe von Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der Laufzeit von Genehmigungen für Stoffe vorzulegen, bei denen der derzeitige Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht dazu führt, dass die Kommission vorschlägt, die Zulassung für den betreffenden Wirkstoff nicht zu verlängern;

6. fordert die Kommission auf, Stoffen die Zulassung zu entziehen, wenn es Belege dafür gibt, dass diese Stoffe die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Sicherheitskriterien nicht erfüllen werden, oder diesbezüglich begründete Zweifel bestehen;

7. fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Neubewertung der Zulassungen für die Wirkstoffe zu sorgen, über die sie Bericht erstatten müssen, und sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Verzögerungen so bald wie möglich wirksam behoben werden;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019
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