ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen
21.10.2019 - (2019/2886(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Tineke Strik, Petra De Sutter, Katrin Langensiepen, Margrete Auken, Hannah Neumann, Markéta Gregorová, Gina Dowding, Alice Kuhnke, Bronis Ropė, Jutta Paulus, Mounir Satouri, Heidi Hautala, Michael Bloss, Anna Cavazzini, Caroline Roose, Ernest Urtasun, Salima Yenbou, Sergey Lagodinsky, Karima Delli, Viola Von Cramon-Taubadel, Damien Carême, Gwendoline Delbos-Corfield, François Alfonsi, Saskia Bricmont, Ciarán Cuffe, Yannick Jadot, Catherine Rowett, David Cormand
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0123/2019
B9-0123/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere seine Entschließung vom 15. März 2018[1],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Lage im Nordosten Syriens,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, insbesondere die Erklärung vom 9. Oktober 2019 zu den jüngsten Entwicklungen im Nordosten Syriens,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 11. und 15. Oktober 2019 zu Syrien,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf das Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, darunter seine Resolution 2254 vom 18. Dezember 2015,
– unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingesetzt wurde, und auf die Resolutionen des UNHRC zu Syrien,
– unter Hinweis auf die Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der anhaltende Konflikt in Syrien eine der schwersten humanitären Krisen der jüngsten Geschichte ist und für die Bevölkerung Syriens nach wie vor verheerende Folgen hat; in der Erwägung, dass dieser von externen Akteuren getragene und verschärfte Konflikt die betroffene Großregion und das weitere Umfeld zutiefst destabilisiert hat;
B. in der Erwägung, dass US-Präsident Trump am 6. Oktober 2019 dem türkischen Präsidenten Erdoğan mitteilte, er habe keine Einwände gegen dessen Ankündigung, eine militärische Offensive in den von den kurdischen Demokratischen Kräften Syriens kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens zu planen; in der Erwägung, dass kurz darauf die Entscheidung der Vereinigten Staaten verkündet wurde, sie würden ihre in diesem Gebiet stationierten Truppen zurückziehen; in der Erwägung, dass die Türkei am 9. Oktober 2019 mit Unterstützung arabischer syrischer Milizen eine Militäroperation einleitete; in der Erwägung, dass die türkischen Staatsorgane jeglichen Anspruch der Kurden auf Selbstbestimmung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Türkei stets mit Argwohn betrachtet haben; in der Erwägung, dass sie infolge dessen andauernd massiv gegen die rechtlich verbriefte freie Meinungsäußerung und die politische Teilhabe im Südosten der Türkei vorgehen und häufig Anklage wegen Terrorismus erheben, ohne dass stichhaltige Beweise vorliegen; in der Erwägung, dass die Demokratischen Kräfte Syriens eine entscheidende Rolle beim Kampf gegen den Islamischen Staat gespielt haben und auch künftig wichtig für die Gewährleistung der Sicherheit in diesem Gebiet sind;
C. in der Erwägung, dass seit Beginn des türkischen Einmarsches Dutzende Zivilisten, zumeist Kurden, getötet wurden und mindestens 300 000 Menschen aus ihrer Heimat fliehen mussten; in der Erwägung, dass seit dem Beginn der Militäroperation 70 000 Kinder vertrieben wurden, im Nordosten Syriens mindestens vier Kinder getötet und neun weitere verletzt wurden und in der Türkei nach Angaben von UNICEF sieben Kinder getötet wurden; in der Erwägung, dass 170 000 Kinder infolge der Angriffe möglicherweise auf humanitäre Hilfe angewiesen sind;
D. in der Erwägung, dass der Präsident der Türkei verkündete, er plane die Einrichtung einer sogenannten Pufferzone im nordsyrischen Grenzbereich, und seine Absicht bekundete, bis zu drei Millionen derzeit in der Türkei lebender syrischer Flüchtlinge in diese Pufferzone abzuschieben, was angesichts der instabilen und gefährlichen Lage im Nordosten Syriens einer Zurückweisung gleichkäme; in der Erwägung, dass die Zwangsumsiedlung der Bevölkerung ein Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist; in der Erwägung, dass mit der Zwangsumsiedlung von Flüchtlingen in die Pufferzone auch das Ziel verfolgt würde, die demografische Struktur im Nordosten Syriens zu verändern;
E. in der Erwägung, dass die Streitkräfte unter kurdischer Führung in Syrien eine Vereinbarung mit dem Regime von Baschar Al-Assad getroffen haben, sie gegen das militärische Eingreifen der Türkei zu verteidigen; in der Erwägung, dass die Einzelheiten der Vereinbarung nach wie vor unklar sind; in der Erwägung, dass aufgrund der Präsenz der Streitkräfte von Al-Assad in Nordsyrien eine weitere Eskalation und weitere militärische Konflikte in der Region drohen;
F. in der Erwägung, dass die USA und die Türkei Berichten zufolge am 17. Oktober 2019 einen fünftägigen Waffenstillstand vereinbarten und dass erwartet wird, dass die kurdischen Streitkräfte innerhalb dieses Zeitraums aus dem Gebiet abziehen; in der Erwägung, dass nach wie vor unklar ist, wie es um die Umsetzung des Waffenstillstands bestellt ist; in der Erwägung, dass für den 22. Oktober 2019 ein Treffen der Präsidenten Erdoğan und Putin geplant ist;
G. in der Erwägung, dass die türkischen Staatsorgane seit dem Beginn der militärischen Intervention unter Rückgriff auf die drakonischen türkischen Antiterrorgesetze unerbittlich gegen all jene vorgehen, die Kritik an dem Militäreinsatz üben; in der Erwägung, dass die türkischen Staatsorgane Ermittlungen gegen mehr als 500 Konten in sozialen Medien wegen der angeblichen Verbreitung terroristischer Propaganda eingeleitet haben; in der Erwägung, dass dem türkischen Innenminister zufolge bereits 121 Personen für Veröffentlichungen in sozialen Medien, mit denen sie den Militäreinsatz infrage stellten, inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass seit Beginn des Einsatzes mehr als 150 Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) verhaftet wurden;
H. in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen glaubwürdige Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen vorliegen, z. B. über die Hinrichtung der kurdischen Politikerin Hevrîn Xelef durch die mit der Türkei verbündeten bewaffneten Gruppe Ahrar al-Scharqija; in der Erwägung, dass außergerichtliche Hinrichtungen schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und möglicherweise Kriegsverbrechen sind, für die die Türkei ebenfalls verantwortlich gemacht werden kann;
I. in der Erwägung, dass berichtet wurde, die türkischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen hätten medizinische Einrichtungen und zivile Infrastruktur angegriffen, etwa Stromleitungen und Wasserversorgungsinfrastruktur; in der Erwägung, dass die kurdischen Behörden in den Gouvernements Al-Hassaka und Al-Raqqa Krankenhausausrüstung verlegen mussten, die aufgrund der anhaltenden intensiven Bombardierung nicht mehr funktionstüchtig war;
J. in der Erwägung, dass nach Angaben der Demokratischen Kräfte Syriens derzeit 10 000 Kämpfer des Islamischen Staats in von Kurden kontrollierten Lagern im Nordosten Syriens inhaftiert sind; in der Erwägung, dass dem UNHRC zufolge im Juli 2019 insgesamt 12 300 ausländische Staatsangehörige mit Verbindungen zum Islamischen Staat in drei Lagern im Nordosten Syriens inhaftiert waren, darunter gut 8 000 Kinder, die Staatsangehörige von insgesamt mehr als 40 Ländern sind; in der Erwägung, dass angesichts der derzeitigen Sicherheitslage das Wiedererstarken des Islamischen Staats in der Region droht; in der Erwägung, dass die allermeisten der Tausende von Kindern aus der EU oder Drittländern mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zum Islamischen Staat in drei Lagern im Nordosten Syriens untergebracht war, nämlich in den Lagern Al-Haul, Al-Roj und Ain Issa; in der Erwägung, dass das Lager Ain Issa von den einmarschierten türkischen Streitkräften übernommen wurde und das Schicksal der früher in diesem Lager festgehaltenen Frauen und Kinder immer noch ungewiss ist;
K. in der Erwägung, dass seit dem Beginn des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 ungefähr 500 000 Menschen ums Leben gekommen sind und dass es sich dabei größtenteils um Zivilisten handelt; in der Erwägung, dass noch immer 13,1 Millionen Menschen – darunter mehr als 6 Millionen Vertriebene und über 2,9 Millionen Menschen, die sich in belagerten und unzugänglichen Gebieten aufhalten, sowie palästinensische Flüchtlinge – dringend humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass mehr als 5 Millionen Syrer ins Ausland flüchten mussten, insbesondere in die Nachbarländer Libanon, Jordanien und Türkei;
L. in der Erwägung, dass die EU der größte Geber humanitärer Hilfe in Syrien und den Nachbarländern ist und seit dem Beginn der Krise über 9 Mrd. EUR bereitgestellt hat;
M. in der Erwägung, dass der Rat am 3. April 2017 eine EU-Strategie für Syrien annahm, in der sechs Kernziele dargelegt wurden: Beendigung des Krieges durch einen echten politischen Übergang, Förderung eines konstruktiven, alle Seiten einbeziehenden Übergangsprozesses, Deckung des humanitären Bedarfs der hilfsbedürftigsten Syrer, Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Stärkung der Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft, Förderung der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen und Stärkung der Resilienz der syrischen Bevölkerung und der syrischen Gesellschaft;
1. verurteilt die Militäroffensive der Türkei im Nordosten Syriens entschieden und fordert einen sofortigen Waffenstillstand und den raschen Abzug ihrer Streitkräfte;
2. fordert alle Konfliktparteien und insbesondere die Türkei auf, ihren Pflichten im Rahmen des humanitären Völkerrechts strikt nachzukommen und die Zivilbevölkerung zu schützen, indem sie sich unter anderem daran halten, dass unmittelbare Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte, einschließlich Schulen, sowie willkürliche und unverhältnismäßige Angriffe verboten sind; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, Zivilisten sichere Durchreise und uneingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren; fordert alle Seiten nachdrücklich auf, Kinder jederzeit zu schützen;
3. lehnt die Pläne der Türkei, entlang der Grenze im Nordosten Syriens eine sogenannte Sicherheitszone einzurichten, entschieden ab; betont, dass die gewaltsame Verbringung syrischer Flüchtlinge oder Binnenvertriebener in dieses Gebiet und jegliches Vorgehen, mit dem auf ethnische Säuberung abgezielt wird, ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das internationale Flüchtlingsrecht und das humanitäre Völkerrecht wäre und unter Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord gleichkäme; weist erneut darauf hin, dass die Rückkehr von Flüchtlingen sicher, freiwillig und in Würde erfolgen muss und dass derartige Bewegungen angesichts der derzeitigen Umstände kategorisch ausgeschlossen sind; bekräftigt, dass die EU in diesen Gebieten keinerlei Hilfe für Stabilisierung oder Entwicklung in Gebieten leisten darf;
4. bekundet seine uneingeschränkte Solidarität mit dem kurdischen Volk und würdigt den entscheidenden Beitrag der Syrischen Demokratischen Kräfte zur Überwindung der Geißel des Islamischen Staats; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren gesamten diplomatischen Einfluss geltend zu machen, damit die Interessen der Kurden und ihre historischen Forderungen nach Selbstbestimmung sowie die Menschenrechte der in der Region lebenden Menschen bei künftigen politischen Vereinbarungen zur Zukunft Syriens berücksichtigt und sichergestellt werden; fordert die EU auf, der von den jüngsten militärischen Auseinandersetzungen im Nordosten Syriens betroffenen Bevölkerung mehr humanitäre Hilfe zu leisten;
5. beklagt, dass die EU im Angesicht internationaler Krisen – auch in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft – ständig machtlos ist, was sich unmittelbar auf die innere Sicherheit und Stabilität der EU auswirkt; erwartet, dass der neue VP/HR die Gelegenheit nutzt, die der ungeordnete Rückzug der USA bietet, um im Syrienkonflikt vom passiven Zuschauer zum aktiven diplomatischen Akteur zu werden, der mit allen regionalen und lokalen Akteuren in Kontakt steht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihrem gemeinsamen Interesse ein glaubwürdiges, koordiniertes und wirksames Engagement der EU anzustreben; fordert die EU auf, insbesondere im Hinblick auf Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen eine Reihe von Vermittlungs- und Dialogmaßnahmen einzuleiten;
6. betont, dass es sich bei dem einseitigen Eingreifen der Türkei um einen schwerwiegenderen Verstoß gegen das Völkerrecht handelt, der nicht ungeahndet bleiben sollte; fordert, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei gründlich überdacht werden, solange türkische Korrekturmaßnahmen ausstehen; hält unter den derzeitigen Umständen vorbereitende Arbeiten oder Maßnahmen zur Modernisierung der Zollunion zwischen der EU und Türkei für undenkbar; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Aussetzung des Abkommens von 1995 über die Zollunion zwischen der EU und der Türkei zu prüfen; fordert außerdem, dass die Programme der europäischen Finanzinstitute (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank) in der Türkei auf den Prüfstand gestellt werden, und ist der Ansicht, dass darüber nachgedacht werden muss, ob die weitere Teilnahme der Türkei an bestimmten regionalen Organisationen angemessen ist;
7. fordert die EU auf, gezielte Maßnahmen gegen die türkischen Amtsträger zu ergreifen, die für den Einmarsch und die sich daraus ergebenden Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, und beispielsweise ihre Vermögenswerte einzufrieren und Visaverbote zu verhängen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es nachdrücklich auf der raschen Annahme einer unionsweiten gezielten Sanktionsregelung für Menschenrechtsverletzungen besteht;
8. begrüßt die erklärte Absicht mehrerer Mitgliedstaaten, Waffenlieferungen an die Türkei nicht mehr zu genehmigen, fordert sie jedoch eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass – insbesondere von Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Finnland – bereits genehmigte Lieferungen ausgesetzt werden; ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 im Hinblick auf ihre Politik der Rüstungsausfuhren in die Türkei unzureichend sind, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sofort ein umfassendes Embargo zu verhängen und sämtliche Waffenlieferungen, jegliche sicherheitsbezogene und militärische Unterstützung und alle entsprechenden Dienstleistungen für die Türkei und andere Parteien des Konflikts in Syrien auszusetzen;
9. ist entsetzt über die schwache Reaktion des Generalsekretärs der NATO auf das einseitige Eingreifen der Türkei; ist der Ansicht, dass die NATO-Mitglieder eindeutig Stellung beziehen und in Betracht ziehen sollten, die Stimmrechte der Türkei in der Organisation auszusetzen;
10. betont, dass alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gesühnt werden müssen, und zwar auch die in jüngster Zeit während des türkischen Einmarsches begangenen Kriegsverbrechen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Dokumentierung dieser Verstöße zu unterstützen und darauf zu bestehen, dass sie gründlich und unparteiisch untersucht und die Täter strafrechtlich verfolgt werden; fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf, dass sie diese Angelegenheit eingehender prüfen und erwägen, den IStGH damit zu befassen;
11. fordert die Türkei auf, dafür zu sorgen, dass die von ihren Stellvertretermilizen begangenen Verstöße gesühnt werden; weist die türkischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass sie für sämtliche Verstöße ihrer Streitkräfte oder Stellvertretermilizen verantwortlich sind, was auch für die Ermordung von Hevrîn Xelef und andere außergerichtliche Hinrichtungen gilt;
12. ist zutiefst besorgt darüber, dass sich infolge des türkischen Einmarsches IS-Kämpfer in der Region auszubreiten drohen und der gefährliche Dschihadismus wiedererstarkt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, all ihre Staatsangehörigen, die derzeit inhaftiert sind, weil sie im Verdacht stehen, IS-Kämpfer zu sein, sowie deren Familienangehörige und Kinder zurückführen und für ihre notwendige Rehabilitation und Wiedereingliederung sowie erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass sie im Einklang mit den internationalen Normen strafrechtlich verfolgt werden;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit den für die Lager zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen und koordinierte Maßnahmen auszuarbeiten, um aus der EU stammende Kinder von IS-Kämpfern oder Angehörigen anderer mutmaßlicher Terrorgruppierungen, die sich im Nordosten Syriens aufhalten, aktiv zu ermitteln, und sie angesichts der eskalierten Gewalt zurückführen; bedauert, dass die EU-Mitgliedstaaten diesbezüglich bislang untätig waren und dass es an Koordinierung auf EU-Ebene mangelt; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, in diesem Prozess eine aktive Rolle zu spielen;
14. fordert alle Beteiligten auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder in den Lagern Zugang zu humanitärer Hilfe, Dienstleistungen und Unterstützung haben, und zwar auch im Lager Al-Haul; fordert daher alle Parteien und die Regierung Syriens auf, humanitären Akteuren umgehend Zugang zu den Lagern zu gewähren, damit lebensnotwendige Güter, Lebensmittel, sauberes Wasser und Arzneimittel geliefert werden können;
15. verurteilt auf das Schärfste, dass die türkischen Staatsorgane im Land noch immer unerbittlich gegen alle vorgehen, die den Militäreinsatz kritisieren oder infrage stellen, was auch die Festnahme von mehr als 150 HDP-Mitgliedern und die Ermittlungen zu mehr als 500 Konten in sozialen Medien umfasst, die der Verbreitung terroristischer Propaganda beschuldigt werden; verurteilt ferner das scharfen Maßnahmen gegen die Medienfreiheit und die Schikanierung von Journalisten, die über den Militäreinsatz berichten; fordert die Türkei nachdrücklich auf, alle Anklagepunkte gegen diejenigen fallenzulassen, die nur deswegen festgenommen wurden, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt haben; erwartet von der EU, dass sie die anhaltenden scharfen Maßnahmen gegen die Meinungsfreiheit und gegen Kritik an dem Militäreinsatz in der Türkei überwacht und öffentlich anprangert;
16. fordert, dass alle von russischer Seite betriebenen diplomatischen Initiativen den Bemühungen der Vereinten Nationen um eine politische Lösung nicht zuwiderlaufen dürfen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Genfer Prozess unter Federführung der Vereinten Nationen nach wie vor Vorrang hat, und unterstützt den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, Geir Pedersen, in seinen Bemühungen um einen echten politischen Übergang im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dass sie sich für eine stärkere Rolle der Vereinten Nationen bei dem Prozess zur Herbeiführung von Frieden und Stabilität in Syrien einsetzen; weist darauf hin, dass gemäß der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Frauen an dem Prozess zur Lösung des Konflikts beteiligt werden müssen; besteht darauf, dass die syrische Zivilgesellschaft und alle ethnischen und religiösen Minderheiten an den Gesprächen über die Zukunft Syriens und die Verwaltungsstruktur beteiligt werden müssen;
17. begrüßt, dass auf Vermittlung der Vereinten Nationen und anderer Akteure kürzlich ein Verfassungsausschuss eingerichtet wurde; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, sich auch künftig ernsthaft für eine politische Lösung des Konflikts in Syrien einzusetzen; weist erneut darauf hin, dass sich der Konflikt auf militärischem Wege nicht dauerhaft lösen lässt, und fordert alle Parteien auf, den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu entsprechen, in denen sie verpflichtet werden, die Kampfhandlungen umgehend einzustellen, alle Belagerungen aufzuheben, den humanitären Helfern landesweit umfassenden, ungehinderten Zugang zu gewähren und ihnen den Schutz aller Parteien zukommen zu lassen;
18. ist nach wie vor besorgt darüber, dass Razan Zaitouneh, Menschenrechtsverfechterin und Trägerin des Sacharow-Preises, Berichten zufolge im Dezember 2013 in Duma von der bewaffneten Gruppierung Dschaisch al-Islam entführt wurde und seitdem unauffindbar ist; fordert, dass die EU eine Sondergruppe mit der Koordinierung und Intensivierung der Suche nach Razan Zaitouneh betraut, um zu erreichen, dass sie freigelassen wird;
19. befürwortet die Zusage der EU, den Nachbarländern Syriens, die immer noch Millionen Flüchtlingen Zuflucht bieten, insbesondere der Türkei, auch künftig humanitäre Hilfe bereitzustellen; verlangt jedoch von den Mitgliedstaaten, dass sie sich viel stärker zu ihrer gemeinsamen Verantwortung bekennen, damit es Flüchtlingen aus den syrischen Kriegsgebieten ermöglicht wird, nicht nur in den unmittelbaren Nachbarstaaten Schutz zu erhalten, indem die Neuansiedlungsregelung der EU gestärkt wird und Programme zur Aufnahme aus humanitären Gründen eingeführt, Familienzusammenführungen vereinfacht und die Visumregelungen flexibler gestaltet werden; bekräftigt, dass die im Rahmen der Erklärung EU–Türkei bereitgestellten Mittel nur den Interessen und Bedürfnissen der Flüchtlinge dienen sollten;
20. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung strikt einzuhalten, von der Rückführung syrischer Flüchtlinge in die Türkei Abstand zu nehmen, solange ihnen die Abschiebung in den Nordosten Syriens droht, und öffentlich das Wort gegen die derzeit laufende erzwungene Rückkehr von Syrern zu ergreifen, die bislang in den Nachbarländern Syriens untergebracht waren;
21. bedauert zutiefst, dass diejenigen, die während des Konflikts in Syrien schwere Verbrechen begangen haben, nach wie vor straffrei sind – insbesondere Angehörige des Assad-Regimes; vertritt die Ansicht, dass die mangelnde Rechenschaftspflicht weiteren Gräueltaten Vorschub leistet und das Leid der Opfer noch verstärkt; bekräftigt daher, dass alle Täter zur Rechenschaft gezogen werden müssen, indem unter anderem die universelle Gerichtsbarkeit angewandt wird, und dass die Opfer entschädigt werden müssen; weist darüber hinaus die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie nach dem Völkerrecht verpflichtet sind, Personen festzunehmen und zu inhaftieren, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und im Verdacht stehen, Straf- und Gräueltaten verübt zu haben;
22. weist erneut darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Islamischen Staates und anderer Gruppen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristisch einstuft, strikt mit dem Völkerrecht in Einklang stehen müssen; weist die Mitgliedstaaten und ihre Verbündeten darauf hin, dass sie bei ihrer Mitwirkung an Bemühungen internationaler Bündnisse und ihrer militärischen Zusammenarbeit mit Konfliktparteien Transparenz, Rechenschaftspflicht und die uneingeschränkte Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen sicherstellen müssen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien sowie den am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.
- [1] ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 119.