ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen
21.10.2019 - (2019/2886(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Malik Azmani, Hilde Vautmans, Petras Auštrevičius, Izaskun Bilbao Barandica, Phil Bennion, Sylvie Brunet, Olivier Chastel, Katalin Cseh, Anna Júlia Donáth, Laurence Farreng, Valter Flego, Luis Garicano, Barbara Ann Gibson, Klemen Grošelj, Christophe Grudler, Bernard Guetta, Svenja Hahn, Martin Hojsík, Karin Karlsbro, Nathalie Loiseau, Karen Melchior, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Susana Solís Pérez, Marie-Pierre Vedrenne
im Namen der Renew-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0123/2019
B9-0125/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien und seine Entschließung vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte[1],
– unter Hinweis auf die einschlägigen Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und insbesondere ihre Erklärung vom 9. Oktober 2019 zu den jüngsten Entwicklungen im Nordosten Syriens und ihre Bemerkungen bei der Ankunft und auf der Pressekonferenz im Anschluss an die Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. Oktober 2019,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Oktober 2019 zur Türkei,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zum Nordosten Syriens,
– unter Hinweis auf die Rede der VP/HP, Federica Mogherini, auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2019 zur Lage in Nordsyrien,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Rupert Colville, vom 11. und 15. Oktober 2019 zu Syrien,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. März 2017 zu Elementen einer EU-Strategie für Syrien (JOIN(2017)0011) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu einer EU-Strategie für Syrien,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und alle Übereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten die Türkei und Syrien zählen,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Resolution 2254 (2015) vom 18. Dezember 2015, und auf das Genfer Kommuniqué aus dem Jahr 2012,
– unter Hinweis auf die Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,
– unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Strafgerichtshofs sowie auf den Präzedenzfall, der durch die Einrichtung internationaler Gerichte wie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda und dem Sondergerichtshof für Libanon geschaffen wurde;
– unter Hinweis auf das Memorandum zur Einrichtung von Deeskalationszonen in der Arabischen Republik Syrien, das am 6. Mai 2017 von Iran, Russland und der Türkei unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da'esh,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Türkei nach der Entscheidung des US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump, die Truppen der Vereinigten Staaten aus dem Nordosten Syriens abzuziehen, am 9. Oktober 2019 einen Militäreinsatz in den von den Syrischen Demokratischen Kräften kontrollierten Gebieten eingeleitet hat; in der Erwägung, dass dies zu zahlreichen zivilen und militärischen Opfern auf beiden Seiten der Grenze und nach Angaben der Vereinten Nationen zur Vertreibung von mindestens 300 000 Bürgern, darunter 70 000 Kinder, geführt hat; in der Erwägung, dass die meisten internationalen Hilfsorganisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken gezwungen waren, ihre Arbeit zu unterbrechen und internationale Mitarbeiter zu evakuieren; in der Erwägung, dass Journalisten die Region aufgrund schwerwiegender Sicherheitsbedenken verlassen mussten und damit eine ausgewogene und korrekte Berichterstattung über den Konflikt verhindert wurde;
B. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und die Türkei am 18. Oktober 2019 eine sofortige fünftägige Waffenruhe in der syrischen Grenzregion verkündet haben; in der Erwägung, dass diese Übereinkunft nur vorübergehend ist, da sich die Türkei nicht zu einem Truppenabzug aus Nordsyrien bereit erklärt hat;
C. in der Erwägung, dass die Waffenruhe das Gebiet zwischen Ras al-Ain und Tall Abjad an der Grenze zur Türkei, das sich über fast 120 Kilometer erstreckt, betrifft und dass das Schicksal der übrigen Regionen unter kurdischer Kontrolle nicht erörtert wurde;
D. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 17. Oktober 2019 die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zum Nordosten Syriens billigte und das einseitige militärische Vorgehen der Türkei im Nordosten Syriens verurteilte, das unannehmbares menschliches Leid verursacht, den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) untergräbt und die europäische Sicherheit massiv bedroht;
E. in der Erwägung, dass das einseitige militärische Vorgehen der Türkei einer rechtlichen Grundlage entbehrt, den achtjährigen Konflikt in Syrien lediglich verschärft, das Leid der Menschen zusätzlich erhöhen und sich nachteilig auf die Bemühungen um eine Verhandlungslösung sowie auf die Bekämpfung des Terrorismus auswirken wird; in der Erwägung, dass der Bürgerkrieg in Syrien fortgesetzt wird, ungeachtet einer Reihe internationaler Bemühungen um einen Waffenstillstand und des Bestrebens, eine Verhandlungslösung zu finden;
F. in der Erwägung, dass es konkrete Berichte über Morde, Einschüchterungen, Misshandlungen, Entführungen, Plünderungen und die Besetzung von Häusern der Zivilbevölkerung durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppen gibt und Berichten zufolge Zivilisten aufgrund ihrer vorgeblichen Zugehörigkeit zu spezifischen kurdischen Gruppen von diesen bewaffneten Gruppen unter Gewalteinsatz aus ihren Häusern vertrieben oder an Kontrollposten festgenommen werden; in der Erwägung, dass es Berichte über den Einsatz unkonventioneller Waffen gegen Zivilisten, einschließlich Kinder, gibt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen über außergerichtliche Hinrichtungen durch die Kämpfer der mit der Türkei verbündeten bewaffneten Gruppe „Ahrar al-Scharqija“ berichtet wird; in der Erwägung, dass eine bekannte kurdische Politikerin, Hevrîn Xelef, Berichten zufolge von Kämpfern der Ahrar al-Scharqija gefoltert und hingerichtet wurde;
G. in der Erwägung, dass es Berichte über Luftangriffe und Bodenangriffe der türkischen Armee und verbündeter bewaffneter Gruppen gibt, die sich gegen medizinische Einrichtungen, zivile Infrastrukturen wie Wasserpumpstationen, Dämme, Kraftwerke und Ölfelder gerichtet haben; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Tausende von Menschen den Zugang zu ausreichendem sauberen Wasser verlieren;
H. in der Erwägung, dass die Truppen von Baschar al-Assad nach dem Abzug der US-Truppen am 14. Oktober 2019 eine Reihe von Städten in der Region Rojava erstmals nach sieben Jahren, nachdem die kurdischen Streitkräfte einer von Russland vermittelten Vereinbarung zugestimmt hatten, um einem türkischen Angriff Einhalt zu gebieten, betreten haben; in der Erwägung, dass die genauen Einzelheiten der Vereinbarung zwischen Damaskus und den Kurden nach wie vor unklar sind; in der Erwägung, dass unbestätigten Berichten des russischen Verteidigungsministeriums zufolge russische Soldaten an der Front zwischen den Stellungen der türkischen und der syrischen Armee patrouillieren, um die Parteien auseinanderzuhalten;
I. in der Erwägung, dass zu den vom Assad-Regime und seinen Verbündeten sowie von dem IS und anderen terroristischen Gruppen während des Syrien-Konflikts begangenen Verstößen unter anderem Chemiewaffenangriffe, Angriffe auf die Zivilbevölkerung, außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Verschleppungen, willkürliche Massenverhaftungen, Kollektivstrafen, Angriffe auf medizinisches Personal sowie der Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Hilfe gehören; in der Erwägung, dass es sich hierbei um Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord handelt, die bislang nicht geahndet wurden;
J. in der Erwägung, dass die Türkei, wenngleich Verbündeter der NATO-Mitgliedstaaten, mit ihrer Offensive und deren Folgen die Anstrengungen der internationalen Allianz gegen den IS zunichtemacht, in deren Rahmen die Syrischen Demokratischen Kräfte derzeit noch immer eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der weiterhin aktiven IS-Kämpfer spielen; in der Erwägung, dass sich die in kurdischen Lagern festgehaltenen Kämpfer des IS bereits wieder befreit haben, um wieder in den Kampf zu ziehen und Terror zu verbreiten, was aber mit Blick auf die Sicherheit der Region und der EU unbedingt verhindert werden muss;
K. in der Erwägung, dass sich derzeit die überwiegende Mehrheit der Tausende von europäischen Kindern der Kämpfer des Islamischen Staats in drei verschiedenen Lagern im Nordosten Syriens aufhält, nämlich in den Lagern Al Haul, Roj und Ain Issa, die besonders stark unter der türkischen Offensive leiden;
L. in der Erwägung, dass mit der Vertreibung von Menschen, etwa mit dem Ziel einer demografischen Umwälzung, eindeutig gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen wird und dass damit Veränderungen der demografischen und ethnischen Zusammensetzung einhergehen können; in der Erwägung, dass die Behinderung eines sicheren, ungehinderten und dauerhaften Zugangs für humanitäre Hilfe, Evakuierung und medizinische Versorgung ebenfalls einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen darstellt; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ungeachtet der Geschlossenheit der EU keine Einigung erzielt hat; in der Erwägung, dass Russland in den letzten Jahren gegen 14 Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein Veto eingelegt und aktiv darauf hingewirkt hat, die entsprechenden Resolutionen inhaltlich zu beschneiden;
M. in der Erwägung, dass bei der vorläufigen Waffenruhe, auf die sich die Vereinigten Staaten von Amerika und die Türkei am 17. Oktober 2019 geeinigt haben, die tatsächliche Lage vor Ort nicht berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass mit dem Aufkommen neuer Spannungen und Bedrohungen die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach Ende der 120-stündigen Waffenruhe zunehmend gefährdet sein könnte;
N. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft sowie die Staaten dazu verpflichtet sind, diejenigen, die für während des Syrien-Konflikts verübte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verantwortlich sind, zur Verantwortung zu ziehen, und zwar auch nach dem Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit und nach einzelstaatlichem Recht; in der Erwägung, dass dies entweder über bestehende nationale und internationale Gerichte und Gerichtshöfe oder auch über internationale noch einzurichtende Ad-hoc-Strafgerichtshöfe geschehen kann;
O. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin für den Erfolg der Verhandlungen unter der Federführung des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien (Genfer Prozess) einsetzt; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. September 2019 am Rande der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einigung über die Bildung eines Verfassungsausschusses angekündigt hat, dessen Zusammentreffen aufgrund des einseitigen militärischen Vorgehens der Türkei nunmehr möglicherweise verhindert wird;
P. in der Erwägung, dass es bedingt durch die Situation in Syrien und das Fehlen eines umfassenden, wirklichen und integrativ orientieren politischen Übergangs weiterhin nicht möglich ist, die EU-Strategie für Syrien vollständig umzusetzen und insbesondere die umfangreiche Hilfe, die die EU für den Wiederaufbau des Landes bereitstellen kann, zu leisten; in der Erwägung, dass der Wiederaufbau Syriens von der Basis ausgehen und lokalen Akteuren die Verantwortung übertragen werden sollte, sodass bekannte terroristische Gruppen ausgeschlossen werden; in der Erwägung, dass die EU am 18. Februar 2019 die dritte Konferenz mit Blick auf die Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region veranstaltet hat; in der Erwägung, dass alle Geber ihren Zusagen nachkommen sollten;
Q. in der Erwägung, dass die Bemühungen der EU, humanitäre Hilfe bereitzustellen und Vorbereitungen für die Zukunft Syriens zu treffen, Anerkennung verdienen; in der Erwägung, dass die EU den Wiederaufbau eines von Assad und seinen Verbündeten Russland und Iran geführten Syriens keinesfalls bedingungslos unterstützen darf; in der Erwägung, dass Assad, der Türkei, Russland und dem Iran nicht gestattet werden darf, sich der Verantwortung für die wirtschaftlichen Folgen ihrer Militärinterventionen zu entziehen; in der Erwägung, dass Wiederaufbauverpflichtungen dem Frieden und der Einforderung von Rechenschaft dienen müssen;
R. in der Erwägung, dass der Rat angesichts der Lage in Syrien eine Reihe restriktiver Maßnahmen beschlossen hat, die sich gegen die Personen richten, die für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie gegen ihnen verbundenen Personen und Organisationen; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund der Militäroffensive der Türkei im Nordosten Syriens Sanktionen gegen türkische Ministerien und hochrangige Regierungsbeamte verhängt haben; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten ein Waffenembargo gegen die Türkei verhängt haben;
1. verurteilt nachdrücklich die einseitige militärische Intervention der Türkei im Nordosten Syriens und fordert die Türkei auf, ihren Militäreinsatz unverzüglich und dauerhaft zu beenden; betont, dass die Eröffnung neuer Fronten in Syrien nicht dem türkischen Sicherheitsinteresse dient, und weist warnend auf die mögliche weitere Verschärfung der humanitären Krise in Syrien hin; fordert die uneingeschränkte Achtung des humanitären Rechts, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. verurteilt aufs Schärfste die mutmaßlichen in diesem Konflikt begangenen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, und zwar nicht nur die Verstöße, die Berichten zufolge durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte begangen wurden, sondern auch diejenigen, die von den Streitkräften des Assad-Regimes mit der Unterstützung seiner Verbündeten Russland und Iran sowie von den Organisationen, die von den Vereinten Nationen als terroristische Organisationen eingestuft wurden, begangen wurden;
3. fordert die VP/HR auf, den Standpunkt der EU den Staatsorganen der Türkei darzulegen und die Grundlage für eine starke und umfassende Reaktion der EU auf diese Krise zu schaffen; fordert sie nachdrücklich auf, einen Dialog mit den Staatsorganen der Türkei anzustrengen, der auf eine rasche Deeskalation der Lage und die Ausarbeitung einer dauerhaften Lösung für die Krise ausgerichtet ist; hebt hervor, dass die EU alle verfügbaren Optionen der Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern, darunter auch den Abwurf von Hilfsgütern, Korridore für humanitäre Hilfe und die Einrichtung von Flugverbotszonen im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, prüfen sollte;
4. weist erneut auf die schwerwiegenden Folgen hin, die eine weitere Eskalation und Destabilisierung der Region sowohl für die Region selbst als auch für die EU mit sich bringen; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Sicherheitsrisiken, die humanitären Krisen und die Migrationsströme zunehmen; fordert die Kommission auf, die EU in jeglicher Weise auf eine optimale Reaktion auf jede erdenkliche Situationen vorzubereiten und das Europäische Parlament über sämtliche Folgen einer weiteren Eskalation und Destabilisierung der Region zu informieren;
5. begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten der EU, keine Lizenzen mehr für die Ausfuhr von Waffen in die Türkei zu erteilen; bekräftigt insbesondere, dass alle Mitgliedstaaten die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/CFSP[2] des Rates über Waffenexporte festgelegten Regeln strikt einhalten müssen, einschließlich der verbindlichen Anwendung des Kriteriums 4 bezüglich der regionalen Stabilität; fordert die VP/HR nachdrücklich auf, angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht eine Initiative zur Verhängung eines umfassenden EU-weiten Waffenembargos gegen die Türkei auf den Weg zu bringen;
6. bedauert, dass sich der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 14. Oktober 2019 nicht auf ein EU-weites Waffenembargo gegen die Türkei, für das sich Deutschland und Frankreich stark gemacht hatten, einigen konnte;
7. weist die für den gegenwärtigen Militäreinsatz Verantwortlichen darauf hin, dass sie dem Völkerrecht zufolge die Verantwortung für die in Syrien verübten Verbrechen tragen und dass jeder, der derartige Verbrechen begeht, unabhängig davon, ob es sich um Staaten oder Einzeltäter handelt, zur Verantwortung gezogen wird; weist erneut auf die Verpflichtung zur strikten Einhaltung des Völkerrechts hin; fordert die Annahme einer EU-Strategie, die darauf abzielt, die für die in Syrien verübten Verbrechen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;
8. fordert den Rat auf, eine Reihe gezielter Sanktionen und Visasperren gegen türkische Amtsträger zu verhängen, die für Menschenrechtsverletzungen während des derzeitigen Militäreinsatzes der Türkei verantwortlich zeichnen, sowie einen ähnlichen Vorschlag für die türkischen Amtsträger vorzulegen, die für die Einschränkung der Grundrechte in der Türkei verantwortlich sind; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die umfassende Achtung des Beschlusses 2013/255/GASP[3] des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien zu sorgen, insbesondere was das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der darin aufgeführten Personen und die Einreisebeschränkungen für Personen, die von dem Regime in Syrien profitieren oder dieses unterstützen, angeht;
9. weist darauf hin, dass sich das Parlament in den letzten Jahren aktiv für die Kürzung der Mittel aus dem Instrument für Heranführungshilfe II (IPA) wegen mangelnder Achtung der Menschenrechte eingesetzt hat; kommt zu dem Schluss, dass die derzeitigen Maßnahmen der Staatsorgane der Türkei gegen europäische Werte verstoßen; fordert die Kommission auf, sämtliche für die Türkei bestimmten IPA-Mittel einzufrieren und ihre Freigabe vom künftigen Verhalten der Türkei abhängig zu machen und somit sicherzustellen, dass (künftige) EU-Gelder nicht für die Finanzierung des laufenden Militäreinsatzes oder der erzwungenen Rückkehr syrischer Flüchtlinge in die sogenannte „Sicherheitszone“ verwendet werden;
10. zeigt sich äußerst besorgt angesichts von Berichten, denen zufolge Hunderte IS-Gefangene, darunter viele ausländische Kämpfer, im Zuge der türkischen Offensive aus den Lagern in Nordsyrien fliehen, was die Gefahr eines erneuten Erstarkens des IS erhöht; fordert die VP/HR nachdrücklich auf, die Staatsorgane der Türkei um eine Klärung und Prüfung der vom türkischen Präsidenten in seinem Schreiben an das Wall Street Journal vom 14. Oktober 2019 gegebenen Zusage zu ersuchen, der zufolge keine IS-Kämpfer den Nordosten Syriens verlassen würden, und Informationen über die diesbezügliche Politik der Türkei einzuholen; fordert die nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf, verstärkte Wachsamkeit bezüglich der möglichen Rückkehr von ausländischen Kämpfern und ihren Familien walten zu lassen;
11. ist besorgt angesichts der dramatischen Lage und des Schicksals der europäischen Kinder der Kämpfer des Islamischen Staates in Nordsyrien; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Lage und den Bedürfnissen dieser Kinder besondere Aufmerksamkeit zu widmen und somit sicherzustellen, dass ihre Grundrechte gewahrt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei allen Entscheidungen, die die Kinder betreffen, vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen;
12. bedauert zutiefst, dass auf regionaler und internationaler Ebene unternommene Versuche, den Krieg zu beenden, wiederholt gescheitert sind, und fordert nachdrücklich eine erneuerte und intensive weltweite Zusammenarbeit zur Herbeiführung einer friedlichen und tragfähigen Lösung des Konflikts in Übereinstimmung mit der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Genfer Kommuniqué von 2012;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erneut um die Annahme einer Resolution zu ersuchen, die dem Rat ein zielorientiertes Handeln ermöglicht und letztendlich auf die Einrichtung einer Schutzzone in Nordsyrien abzielt, die unter der Aufsicht der Vereinten Nationen steht und dem Wohl der dort lebenden Menschen dient;
14. bekräftigt erneut, dass es die Bemühungen der internationalen Allianz gegen den IS, der auch die Türkei angehört, unterstützt; betont, dass die Allianz und die Streitkräfte ihrer syrischen Verbündeten bei der Offensive gegen den Islamischen Staat in Syrien deutliche Fortschritte erzielt haben, verleiht aber seiner Sorge darüber Ausdruck, dass diese Fortschritte durch den einseitigen Militäreinsatz der Türkei beeinträchtigt werden; fordert die Vereinigten Staaten von Amerika auf, ihrer Verantwortung in der Allianz gerecht zu werden und dabei nicht außer Acht zu lassen, wie wichtig die Bekämpfung des IS ist;
15. fordert die Achtung des Rechts der ethnischen und religiösen Gruppen und Minderheiten in Syrien und der Vertriebenen, auch künftig in Würde und Sicherheit und gleichberechtigt in ihrer historischen, angestammten Heimat zu leben bzw. in diese zurückzukehren;
16. würdigt die beeindruckende Solidarität, die Jordanien, der Libanon und die Türkei gegenüber Flüchtlingen gezeigt haben, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Finanzhilfen zu gewähren, mit denen der dringendste Bedarf der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften gedeckt werden soll; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass EU-Gelder nicht für die Finanzierung des laufenden Militäreinsatzes oder der erzwungenen Rückkehr syrischer Flüchtlinge in die sogenannte „Sicherheitszone“ verwendet werden; betont, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang geachtet werden muss; weist die Erklärungen von Präsident Erdoğan zurück, in denen er der EU mit einer Flüchtlingswelle droht;
17. bekräftigt die in seiner Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Bericht 2018 der Kommission über die Türkei[4] ausgesprochene Empfehlung‚ dass die Kommission und der Rat der Europäischen Union im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei offiziell aussetzen sollten und dass jegliche politischen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei auf Auflagen bezüglich der Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte basieren sollten;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, der Türkei, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt beteiligten Parteien zu übermitteln und die Übersetzung dieses Textes ins Arabische und Türkische zu veranlassen.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0215.
- [2] Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
- [3] Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0200.