Entschließungsantrag - B9-0182/2019Entschließungsantrag
B9-0182/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu aktuellen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren

25.11.2019 - (2019/2938(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Rasa Juknevičienė, Roberta Metsola, Andrius Kubilius, Michael Gahler
im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0182/2019

Verfahren : 2019/2938(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0182/2019
Eingereichte Texte :
B9-0182/2019
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Angenommene Texte :

B9-0182/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu aktuellen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren

(2019/2938(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland,

 unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention),

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

 unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

 unter Hinweis auf das Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dazu verpflichtet hat, die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu achten;

B. in der Erwägung, dass die Streitkräfte der UdSSR zwischen dem 11. und dem 13. Januar 1991 einen Akt der Aggression gegen den unabhängigen Staat Litauen und seine Bevölkerung begingen, wobei 14 Menschen ums Leben kamen und fast 800 verletzt wurden;

C. in der Erwägung, dass das Blutvergießen weltweit verurteilt wurde, unter anderem einige Tage später auf einer Massendemonstration in Moskau vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;

D. in der Erwägung, dass die Russische Föderation in dem Vertrag zwischen der Republik Litauen und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen vom 29. Juli 1991 die am 11. März 1990 erfolgte Wiederherstellung der unabhängigen Republik Litauen anerkannt hat;

E. in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Vilnius am 27. März 2019 in der als Rechtssache „13. Januar“ bezeichneten Rechtssache ein Urteil erließ und 67 ehemalige Amtsträger der ehemaligen UdSSR, die nun Staatsbürger der Russischen Föderation, der Republik Belarus bzw. der Ukraine sind, wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Mitwirkung an der Aggression gegen den Staat Litauen schuldig sprach;

F. in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen der Republik Litauen bei den vorgerichtlichen Ermittlungen in der Rechtssache „13. Januar“ die zuständigen staatlichen Stellen der Russischen Föderation konkret um Rechtshilfe in diesem Strafverfahren ersuchten, die Russische Föderation jedoch nicht kooperierte;

G. in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Rechte und Pflichten der ehemaligen UdSSR übernommen hat und ihr Nachfolgestaat ist;

H. in der Erwägung, dass das Untersuchungskomitee der Russischen Föderation in den Jahren 2018 und 2019 Strafverfahren gegen die Staatsanwälte und Richter der Republik Litauen einleitete, die an den Untersuchungen und Anhörungen in der Rechtssache „13. Januar“ beteiligt waren;

I. in der Erwägung, dass diese politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung durch die Russische Föderation in Bestrebungen münden kann, das Interpol-System und andere Abkommen über die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit missbräuchlich einzusetzen, um die Rechte der ermittelnden Staatsanwälte und der Richter in der Rechtssache „13. Januar“ in Bezug auf Durchsuchungen, Befragungen und Festnahmen zu beschränken;

J. in der Erwägung, dass in den staatlich kontrollierten Medien der Russischen Föderation und von offiziellen Amtsträgern der Russischen Föderation eine Propaganda- und Desinformationskampagne betrieben wird, mit der Verschwörungstheorien in Bezug auf die Rechtssache „13. Januar“ aufgestellt werden sollen, und dass dieser Sachverhalt Teil der hybriden Kriegführung gegen die EU und demokratische Staaten ist;

K. in der Erwägung, dass die Richter eines Mitgliedstaats auch Richter der Europäischen Union als Ganzes sind;

L. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz ein Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und für das Funktionieren der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist;

M. in der Erwägung, dass in den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft festgelegt ist, dass es die Pflicht aller staatlichen Stellen und anderer Institutionen ist, die Unabhängigkeit der Justiz zu achten und zu wahren; in der Erwägung, dass darin auch festgestellt wird, dass keine unangemessenen oder ungerechtfertigten Eingriffe in Gerichtsverfahren vorgenommen werden dürfen[1];

N. in der Erwägung, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte insbesondere die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem rechtmäßig eingesetzten und zuständigen unabhängigen und unparteiischen Gericht verankert sind;

O. in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, das von der Russischen Föderation ratifiziert wurde, die Vertragsparteien verpflichten, „gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind“;

1. stellt fest, dass die Handlungen der Staatsorgane der Russischen Föderation in Bezug auf litauische Richter und Staatsanwälte gegen grundlegende rechtliche Werte, insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz, und gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Menschenrechte und Freiheiten rechtmäßig nur für Zwecke beschränkt werden dürfen, für die derlei Beschränkungen völkerrechtlich vorgesehen sind;

2. weist darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung von Staatsanwälten und Richtern wegen der Ausübung ihres Amtes eine nicht hinnehmbare externe Einflussnahme ist, die im Widerspruch zum Primat des Rechts steht;

3. betont, dass Verfahren in derlei Strafsachen gegen Staatsanwälte und Richter nicht als rechtmäßig gelten können;

4. verurteilt diese Verstöße der russischen Staatsorgane gegen grundlegende Prinzipien und Normen des Völkerrechts auf das Schärfste;

5. protestiert dagegen, dass die Russische Föderation aus politischen Gründen litauische Staatsanwälte und Richter wegen der Ausübung ihres Amtes strafrechtlich verfolgt;

6. hebt hervor, dass eine Situation, in der ein Präzedenzfall dafür geschaffen wird, dass Staatsanwälte und Richter eines unabhängigen Staates wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben strafrechtlich verfolgt werden können, nicht toleriert werden darf und nicht gerechtfertigt werden kann, und erachtet dieses Vorgehen als Druckmittel gegen diese Staatsanwälte und Richter, ihre verfassungsmäßigen Aufgaben nicht zu erfüllen;

7. betont, dass es gemäß den allgemein anerkannten Garantien der Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten untersagt ist, sich in irgendeiner Weise in die Rechtspflege durch die Gerichte einzumischen oder auch nur in geringster Weise Einfluss auf ein Urteil zu nehmen sowie Richter wegen eines von ihnen erlassenen Urteils strafrechtlich zu verfolgen oder sich in die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft einzumischen;

8. fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, das Strafverfahren gegen die in der Rechtssache „13. Januar“ tätigen litauischen Staatsanwälte und Richter einzustellen;

9. fordert die zuständigen staatlichen Stellen Russlands auf, in Anwendung des Vertrags zwischen der Republik Litauen und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen vom 29. Juli 1991 zu bewerten, welche Personen, die maßgeblich an der Aggression gegen den Staat Litauen vom 11. bis 13. Januar 1991 beteiligt waren oder daran mitgewirkt haben, zur Rechenschaft zu ziehen sind, und die Strafverfolgungsorgane der Republik Litauen in ihrem Streben nach Gerechtigkeit in der Rechtssache „13. Januar“ zu unterstützen;

10. fordert die zuständigen staatlichen Stellen Russlands auf, den Rechtshilfeersuchen der Republik Litauen in der Rechtssache „13. Januar“ Folge zu leisten;

11. fordert die zuständigen staatlichen Stellen Russlands auf, dafür zu sorgen, dass Amtsträger der Russischen Föderation in der Rechtssache „13. Januar“ keine weiteren unverantwortlichen, auf Desinformation und Propaganda ausgerichteten Erklärungen abgeben;

12. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, etwaige Rechtshilfeersuchen seitens der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung der an der Rechtssache „13. Januar“ beteiligten litauischen Staatsanwälte und Richter in Russland als politisch motiviert zu betrachten, eng mit den zuständigen staatlichen Stellen Litauens zusammenzuarbeiten und der Russischen Föderation gegebenenfalls die Rechtshilfe zu verweigern;

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

 

 

Letzte Aktualisierung: 27. November 2019
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