ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der WTO-Entscheidung im Airbus-Streit auf die europäische Landwirtschaft
25.11.2019 - (2019/2895(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Juan Ignacio Zoido Álvarez, Herbert Dorfmann, Sven Simon, Christophe Hansen, Jörgen Warborn, Danuta Maria Hübner, Anne Sander, Álvaro Amaro, Mairead McGuinness, Christine Schneider, Manolis Kefalogiannis, Annie Schreijer-Pierik, Giuseppe Milazzo, Franc Bogovič, Norbert Lins, Peter Jahr, Benoît Lutgen
im Namen der PPE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0197/2019
B9-0201/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der WTO-Entscheidung im Airbus-Streit auf die europäische Landwirtschaft
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Entscheidung des Schiedsgremiums der WTO im Airbus-Subventionsstreit (DS316) vom 2. Oktober 2019, mit der US-Gegenmaßnahmen gegen EU-Ausfuhren im Wert von 7,5 Mrd. USD genehmigt wurden,
– unter Hinweis auf den förmlichen Beschluss des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 14. Oktober 2019, in dem grünes Licht für diese Sanktionen gegeben wurde,
– unter Hinweis auf die Entscheidung der USA, einen neuen Ad-valorem-Zoll von 25 % auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ab dem 18. Oktober 2019 einzuführen,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern[1] (Werbeverordnung) und den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2019 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse[2] (Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (einheitliche GMO)),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die USA das wichtigste Ziel von Agrarausfuhren der EU-28 sind, die sich im Jahr 2018 auf 22,3 Mrd. EUR beliefen, und dass sie deshalb einen unersetzlichen Markt in Bezug sowohl auf Wert als auch auf Volumen darstellen;
B. in der Erwägung, dass die wichtigsten Agrarerzeugnisse, die von den WTO-Sanktionen betroffen sind, strategisch ausgewählte EU-Erzeugnisse mit Symbolkraft und einem sehr hohen Mehrwert sind, insbesondere Spirituosen, Wein, Olivenöl sowie Milchprodukte wie Butter und Käse;
C. in der Erwägung, dass auch andere Agrarerzeugnisse wie Schweinefleisch, Kaffee, Süßgebäck, Zitrusfrüchte und Fruchtsaft betroffen sind, wenn auch in geringerem Maße;
D. in der Erwägung, dass die Zölle zu zusätzlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Unsicherheit bei den europäischen Erzeugern eines Sektors führen werden, der als solcher bereits Schwankungen unterliegt, nach anhaltenden Störungen in der Agrar- und Nahrungsmittelkette wegen des russischen Embargos für europäische Lebensmitteleinfuhren und des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU;
E. in der Erwägung, dass sich in einigen Sektoren, wie etwa Olivenöl, die ohnehin schon fragile Lage im Binnenmarkt durch die Entscheidung der USA weiter zuspitzen wird und dass für andere Sektoren, wie etwa Wein, die Gefahr besteht, dass sie schwerwiegende Störungen des Marktes insgesamt verursachen wird;
F. in der Erwägung, dass die Zölle zu spürbaren Preissteigerungen für Verbraucher sowie wirtschaftlichen und Arbeitsplatzverlusten für Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks führen werden, was im Endeffekt Erzeugern außerhalb der EU und der USA zugute kommen wird;
1. ist zutiefst besorgt über den Kollateralschaden, mit dem der Agrar- und Nahrungsmittelsektor der EU als Folge der von den Vereinigten Staaten getroffenen Entscheidung rechnen muss, der Europäischen Union Gegenmaßnahmen als Ergebnis des Airbus-Streits aufzuerlegen; hält es für nicht hinnehmbar, dass der Agrarsektor einen großen Teil der Kosten eines Rechtsstreits tragen muss, der seinen Ursprung in einem Sektor hat, mit dem die Landwirtschaft überhaupt nichts zu tun hat; bedauert die Entscheidung, so viele landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zöllen zu belegen;
2. betont, dass diese Zölle nicht nur erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Mitgliedstaaten und Erzeugnisse sondern auch auf den Agrarsektor insgesamt und die Agrar- und Lebensmittelkette in der gesamten EU sowie potenziell auf Unternehmen und Verbraucher in den USA haben werden;
3. betont, dass eine koordinierte und einheitliche Reaktion der EU erforderlich ist, insbesondere da die Zölle so gestaltet sind, dass Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße betroffen sind, was den Versuch darstellt, einen einheitlichen Standpunkt der Union zu verhindern;
4. fordert die Kommission nachdrücklich auf, der raschen Aufhebung der Zölle, von denen landwirtschaftliche Erzeugnisse betroffen sind, vor der bis März 2020 erwarteten WTO-Entscheidung im Boeing-Fall Vorrang einzuräumen, und fordert, die zunehmenden Handelsspannungen zwischen den beiden Parteien abzubauen; fordert die USA auf, in diesem Sinne mit der EU zusammenzuarbeiten;
5. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit den WTO-Regeln eine rasche Unterstützung für die am stärksten von diesen Zöllen betroffenen Sektoren zu mobilisieren sowie neue oder bestehende Instrumente und einschlägige Maßnahmen zur Bewältigung von Störungen im Binnenmarkt zu nutzen;
6. fordert die Kommission auf, die in Artikel 15 der Werbeverordnung vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, die Kofinanzierungssätze von 80 % auf 85 % der Kampagnen zur Absatzförderung zu erhöhen, um Wirtschaftsteilnehmer zu unterstützen, die ihre Bemühungen verstärken müssen, im US-Markt Fuß zu fassen, und dazu beizutragen, Eintrittsbarrieren abzubauen;
7. ersucht die Kommission darum, aus eigener Initiative gemäß Artikel 9 der Werbeverordnung horizontale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die rasch im Jahr 2020 umzusetzen sind, wie etwa hochrangige Missionen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen von internationalem Rang oder Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von Unionsprodukten zu finanzieren, die speziell auf die von den Sanktionen betroffenen Erzeugnisse ausgerichtet sind;
8. fordert die Kommission auf, von Artikel 219 der Verordnung über die einheitliche GMO Gebrauch zu machen und die Vorschriften für Kampagnen zur Absatzförderung in Rahmen der nationalen Weinpläne flexibler zu gestalten, und insbesondere die Übertragung von Mitteln zwischen spezifischen Töpfen zum Zwecke der Diversifizierung in Drittlandmärkten oder zur Stärkung von Absatzförderungsmaßnahmen im US-Markt zuzulassen;
9. besteht darauf, dass die US-Sanktionen außergewöhnliche Umstände darstellen, die von den Wirtschaftsteilnehmern nicht vorhergesehen oder bewältigt werden konnten, und ersucht deshalb die Kommission darum, die Vorschriften über Kontrollen und Rechnungsprüfungen in einer Weise anzupassen, dass Wirtschaftsteilnehmer nicht wegen unvermeidlicher Anpassungen bestraft werden, die sie für Absatzförderungsmaßnahmen oder für die Nichtausführung von Absatzförderungsmaßnahmen, die bereits geplant waren, vornehmen müssen;
10. empfiehlt der Kommission, die Nutzung von Systemen der privaten Lagerhaltung für Butter und Käse sowie die Ausweitung derjenigen für Olivenöl in Betracht zu ziehen, falls sich die Marktbedingungen weiter verschlechtern;
11. ersucht die Kommission darum, die Möglichkeit nach Artikel 221 der Verordnung über die einheitliche GMO in Erwägung zu ziehen, nämlich die Gewährung von Ausgleichszahlungen an die betroffenen Sektoren in Fällen einer schweren Krise – innerhalb der im Haushaltsplan verfügbaren Spielräume;
12. betont, dass es unter diesen Umständen von ausschlaggebender Bedeutung ist, weitere Kürzungen des Haushalts der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu vermeiden und die Reform der GAP-Reserve für Krisen voranzutreiben, da der Agrarsektor zunehmend von der Volatilität und von politisch motivierten internationalen Krisen betroffen ist, die eine entschlossene und effiziente haushaltspolitische Antwort erfordern;
13. betont, dass der Marktzugang für die von den US-Zöllen betroffenen Erzeugnisse durch die Beseitigung der noch bestehenden technischen Hindernisse gesichert werden muss, die es den Wirtschaftsteilnehmern unmöglich machen, die im Rahmen anderer Freihandelsabkommen eröffneten Ausfuhrmöglichkeiten in vollem Umfang wahrzunehmen;
14. betont, dass sich die Europäische Union in vollem Umfang an der Umsetzung der positiven Agenda beteiligt, die zwischen Präsident Trump und Präsident Juncker im Juli 2018 ausgehandelt wurde, und dass die jüngste Vereinbarung mit den USA über die Zuteilung eines Anteils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch als Lösung für einen langjährigen Handelsstreit ein deutliches Signal für diese Bereitschaft ist; erwartet ähnliche Signale seitens der USA;
15. bekräftigt sein Engagement für den freien Handel und offene Märkte, da diese zu mehr Wirtschafts- und Beschäftigungsmöglichkeiten für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen in den USA und der EU führen, und betont die Bedeutung konstruktiver Handelsbeziehungen, die für die EU und die USA von beiderseitigem Nutzen sind;
16. betont seine Unterstützung für die Erhaltung eines regelbasierten Handelssystems und für die WTO als Institution, erkennt aber an, dass eine umfassende Reform erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf das WTO-Berufungsgremium;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.