Entschließungsantrag - B9-0203/2019Entschließungsantrag
B9-0203/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des WTO-Urteils im Streit um Airbus auf die europäische Landwirtschaft

25.11.2019 - (2019/2895(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Irène Tolleret, Ulrike Müller, Sheila Ritchie, Jérémy Decerle, Atidzhe Alieva-Veli, Billy Kelleher, Marie-Pierre Vedrenne, Jordi Cañas
im Namen der Renew-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0197/2019

Verfahren : 2019/2895(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0203/2019
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B9-0203/2019
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B9-0203/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des WTO-Urteils im Streit um Airbus auf die europäische Landwirtschaft

(2019/2895(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Entscheidung des Schiedsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) im Airbus-Subventionsstreit (DS316) vom 2. Oktober 2019, mit der US-Gegenmaßnahmen gegen EU-Ausfuhren im Wert von 7,5 Mrd. USD (6,8 Mrd. EUR) genehmigt wurden,

 unter Hinweis auf den förmlichen Beschluss des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 14. Oktober, in dem grünes Licht für diese Gegenmaßnahmen gegeben wurde,

 unter Hinweis auf die Entscheidung der USA, ab dem 18. Oktober 2019 einen neuen Ad-valorem-Zoll in Höhe von 25 % auf einige landwirtschaftliche Erzeugnisse und in Höhe von 10 % auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse einzuführen,

 unter Hinweis auf die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates[1],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die USA das wichtigste Ziel von Agrarausfuhren der EU-28 sind, die sich im Jahr 2018 auf 22,3 Mrd. EUR beliefen; in der Erwägung, dass diese Ausfuhren dazu beitragen, eine positive Bilanz im Handel mit den USA aufrechtzuerhalten;

B. in der Erwägung, dass Agrar- und Lebensmittelausfuhren der EU im Wert von 4,3 Mrd. EUR (60 % des Gesamtwerts der Gegenmaßnahmen) von den neuen Zöllen betroffen sein werden, die sich auf 1,1 Mrd. EUR belaufen werden;

C. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien, Italien, Deutschland und Irland in dieser Reihenfolge die am stärksten von der Entscheidung der USA betroffenen Länder sind, aus denen 97 % der gesamten Ausfuhren stammen, für die die neuen Zölle gelten; in der Erwägung, dass auch die Agrar- und Lebensmittelsektoren anderer EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden;

D. in der Erwägung, dass die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die von der WTO-genehmigten Zölle abzielen, symbolträchtige EU-Erzeugnisse mit sehr hohem Mehrwert sein werden (Single-Malt-Scotch-Whisky, Wein, Olivenöl und Milcherzeugnisse wie Butter und Käse, sowie Erzeugnisse wie z. B. Kaschmirwolle), gegen die sich 92 % aller handelspolitischen Gegenmaßnahmen der USA richten;

E. in der Erwägung, dass die Gegenmaßnahmen in geringerem Maße auch auf andere Erzeugnisse aus der Agrar- und Lebensmittelproduktion wie Tafeloliven, Schweinefleisch, Kaffee, Kekse, verarbeitetes Obst, frische Zitrusfrüchte, Muscheln und Liköre ausgerichtet sind;

F. in der Erwägung, dass Landwirte und Unternehmer in der Lebensmittelkette erneut Opfer eines nicht landwirtschaftlichen Handelskonflikts sind und dass die Entscheidung der USA, diese Zölle anzuwenden, auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten wird, bis die Mitgliedstaaten die WTO-Resolution über den Airbus-Streit einhalten;

G. in der Erwägung, dass die US-Gegenmaßnahmen die Instabilität des EU-Binnenmarkts verstärken werden, der bereits durch die Störungen des Russland-Embargos belastet ist und auf dem man sich auf die wirtschaftlichen Folgen eines potenziellen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereitet;

H. in der Erwägung, dass die USA gemäß den Bestimmungen des US-Rechts ein sogenanntes Zollkarussell in Gang setzen können, das Folgewirkungen auf andere Erzeugnisse hat und die wirtschaftlichen Folgen der Gegenmaßnahmen verschärft, was unverhältnismäßige Auswirkungen auf den bilateralen Handel hätte, da die Ausfuhrströme in die USA erheblich gestört würden;

I. in der Erwägung, dass die Entscheidung der USA für einige Sektoren, wie etwa Olivenöl, die ohnehin schon fragile Lage auf dem Binnenmarkt weiter zuspitzen wird und dass für andere Sektoren wie etwa Wein, Whisky und Milchprodukte die Gefahr besteht, dass sie schwerwiegende Störungen des Marktes insgesamt verursacht; in der Erwägung, dass eine solche Entscheidung mithin Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefährden und zu einem erheblichen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und Marktanteilen führen würde, deren Aufbau Jahre in Anspruch genommen hat und die nur mühevoll wiederhergestellt werden können;

J. in der Erwägung, dass es bei den von den neuen Zöllen betroffenen Waren spürbare Preiserhöhungen auf der Verbraucherebene geben könnte; in der Erwägung, dass die meisten dieser Waren durch alternative Erzeugnisse anderer Herkunft ersetzt werden können;

K. in der Erwägung, dass nach den geltenden EU-Vorschriften Kampagnen zur Absatzförderung, die bereits genehmigt wurden und sich auf den US-Markt richten, nicht umgeplant werden können und dass sich einige bereits angelaufene Maßnahmen zur Förderung von Produkten mit sehr hohem Wert bei der Anwendung der Zölle als ergebnislos erweisen könnten;

L. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft der EU zunehmend in die internationalen Märkte integriert ist, wodurch die Bedeutung konstruktiver Handelsbeziehungen insgesamt und die Bedeutung der Aufrechterhaltung einer Lebensmittelversorgungskette mit hochwertigen Erzeugnissen, wie von den Verbrauchern gefordert, unterstrichen wird;

1. bringt seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck, dass die Entscheidung der Vereinigten Staaten, der EU aufgrund des Streits um Airbus Gegenmaßnahmen aufzuerlegen, nicht nur erhebliche negative Auswirkungen auf die betroffenen Mitgliedstaaten und Erzeugnisse, sondern auch auf den Agrarsektor insgesamt und die gesamte Agrar- und Lebensmittelkette überall in der EU haben wird;

2. bekundet sein tiefes Bedauern darüber, dass die USA nicht auf die Versuche der EU eingegangen sind, vor der Anwendung der Zölle rechtzeitig eine Verhandlungslösung zu finden; unterstreicht seine Besorgnis darüber, dass sich die USA bislang im Zusammenhang mit dem langjährigen Airbus/Boeing-Streit geweigert haben, mit der EU eine zeitnahe Lösung für die Flugzeugindustrien beider Parteien zu finden;

3. unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen und fordert sie nachdrücklich auf, auch weiterhin zu versuchen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen für den Abbau der Spannungen zwischen den beiden Parteien zu finden;

4. fordert die Kommission auf, den EU-Markt entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette genau zu überwachen, um Störungen zu ermitteln, die sich aus der Anwendung dieser Zölle und der Ausstrahlungswirkung von Produkten, die aus der Lebensmittelversorgungskette verdrängt werden, ergeben;

5. weist darauf hin, dass die Kommission bei der WTO Beschwerde einlegen kann, wenn die USA ein Zollkarussell in Gang setzen, das mit Folgewirkungen auf eine Reihe von Erzeugnissen einhergeht; hebt die unverhältnismäßigen Auswirkungen hervor, die ein Zollkarussell auf die Ausfuhren der EU in die USA hätte;

6. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Auswirkungen dieser Gegenmaßnahmen auf die betroffenen Sektoren und den Binnenmarkt zu untersuchen sowie, wo dies gerechtfertigt ist, im Einklang mit den WTO-Regeln und im Rahmen des Haushalts rasch Unterstützung für die von diesen Zöllen am stärksten betroffenen Bereiche zu mobilisieren und zur Bewältigung der Störungen auf dem Binnenmarkt die Nutzung von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Erwägung zu ziehen;

7. fordert die Kommission auf, die derzeitigen sekundärrechtlichen Rechtsvorschriften über die sektorbezogene und horizontale Regelung der Absatzförderung zu überarbeiten, um mehr Flexibilität bei der Durchführung entsprechender Absatzförderungskampagnen in Drittländern zu ermöglichen, damit die Unternehmen in die Lage versetzt werden, zu reagieren, ihre Maßnahmen in den USA zu verstärken, den Auswirkungen auf die Verbraucher entgegenzuwirken oder bei Bedarf den Schwerpunkt auf alternative Märkte zu verlagern, indem die bereits für den US-amerikanischen Markt genehmigten Maßnahmen umprogrammiert werden; betont, dass die Unternehmen in der EU nicht dafür bestraft werden sollten, dass sie die derzeitigen Förderungsmaßnahmen als direkte Reaktion auf die Gegenmaßnahmen der USA anpassen;

8. fordert die Kommission auf, bei der Anwendung der sektorbezogenen Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007[2] mehr Flexibilität einzuräumen;

9. fordert die Kommission auf, horizontale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchzuführen, bei denen es sich gemäß den Artikeln 2 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 um hochrangige Missionen, die Teilnahme an Handelsmessen und Ausstellungen von internationaler Bedeutung handeln kann, die der Verbesserung des Ansehens und der Förderung der betreffenden Erzeugnisse dienen;

10. weist darauf hin, dass die Kommission aufgrund dieses spezifischen Marktproblems erwägen könnte, die Bestimmungen der Artikel 15 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 zu nutzen, um die Akteure zu unterstützen;

11. fordert die Kommission auf, zusätzliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einer Erhöhung der Mittelzuweisungen für 2019 zu genehmigen, da der jährliche Haushaltsplan bereits gebunden ist, um Verzögerungen bei der raschen Reaktion auf die US-Gegenmaßnahmen zu verhindern;

12. spricht sich dafür aus, den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften für die Absatzförderung von EU-Landwirtschaftserzeugnissen so auszuweiten, dass die Unternehmen beim Ausbau und bei der Konsolidierung ihrer Stellung auf Drittmärkten und bei der Erschließung neuer Absatzmärkte für EU-Erzeugnisse im Hinblick auf die GAP-Reform und die nächste Überarbeitung der horizontalen Förderverordnung unterstützt werden;

13. betont, dass der Marktzugang für die betroffenen Erzeugnisse durch die Beseitigung der noch bestehenden technischen Hindernisse gesichert werden muss, die es den Marktteilnehmern unmöglich machen, die im Rahmen anderer Handelsabkommen eröffneten Ausfuhrmöglichkeiten in vollem Umfang wahrzunehmen;

14. bekräftigt sein Engagement für den freien Handel und offene Märkte und betont die Bedeutung konstruktiver Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 27. November 2019
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