ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
25.11.2019 - (2019/2855(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Jadwiga Wiśniewska, Nicola Procaccini, Beata Kempa, Zdzisław Krasnodębski
im Namen der ECR-Fraktion
B9-0224/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 21, 23, 24 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Abkommen aus dem Jahr 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung festgelegt ist, und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU vom 8. Dezember 2008 betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten[1],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung[2] und auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer[4] und auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie[5],
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen[6],
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Gleichheit von Frauen und Männern ein zentraler Wert der Europäischen Union ist, der in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;
B. in der Erwägung, dass das Phänomen der Gewalt gegen Frauen in der EU nach wie vor existiert; in der Erwägung, dass Frauen noch immer Opfer von Belästigung im Internet, Vergewaltigung und sexueller Gewalt sind;
C. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Männer nicht als Privatangelegenheit abgetan werden sollte, da es sich dabei um eine Straftat handelt, die auch als solche geahndet werden muss, wie es in allen Mitgliedstaaten der EU der Fall ist, die nach wie vor für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung derartiger Straftaten zuständig sind;
D. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Männer nicht durch Einzelmaßnahmen beseitigt werden kann, sondern dass nur eine Kombination aus Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Recht, Justiz, Strafverfolgung, Kultur, Bildung, Sozialfürsorge, Gesundheitswesen und anderen Dienstleistungen das öffentliche Bewusstsein schärfen und die Gewalt und ihre Folgen spürbar reduzieren kann;
1. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 EUV und durch die Charta der Grundrechte dazu verpflichtet sind, die Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten, zu schützen und zu fördern;
2. verurteilt jede Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufs Schärfste und steht all jenen, die unter häuslicher Gewalt leiden, zur Seite; ist jedoch besorgt darüber, dass Fälle von Gewalt gegen Männer, die von einem Ehepartner oder Partner verübt werden, von den männlichen Opfern oft nicht gemeldet und von Polizei und Justiz nicht gebührend berücksichtigt werden;
3. weist darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen und Männer körperlichen Missbrauch, emotionalen Missbrauch, Isolation, Bedrohung, sexuellen Missbrauch, wirtschaftlichen Missbrauch, Einschüchterung, die manipulierende Verwendung von Kindern oder Haustieren und andere Formen der Erpressung umfassen kann; betont, dass häusliche Gewalt bei Frauen während der Schwangerschaft die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigt;
5. weist darauf hin, dass der 25. November der Internationale Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ist, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, zusammenzuarbeiten und sich über bewährte Verfahren und wirksame Methoden auszutauschen, um Gewalt zu verhindern und Männer und Frauen vor geschlechtsbezogener Gewalt zu schützen;
6. stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet haben, was den politischen Willen der Mitgliedstaaten aufzeigt, Gewalt gegen Frauen ein Ende zu setzen; erkennt an, dass 21 Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben; betont, dass es das souveräne Recht der Mitgliedstaaten ist, das Übereinkommen und seine Bestimmungen zu ratifizieren und umzusetzen;
7. stellt fest, dass im Beschluss (EU) 2017/865 des Rates Folgendes festgelegt ist: „Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Dies gilt insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und für die Bestimmungen des Übereinkommens zum Asyl und zum Verbot der Zurückweisung. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert“;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.