ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0
12.12.2019 - (2019/2901(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Irene Tinagli
im Namen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
B9-0238/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 4 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Artikel 107, 108, 113, 115 und 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den BEPS-Aktionsplan der OECD vom Oktober 2015, insbesondere dessen Aktion 1,
– unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der OECD zur Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft vom 29. Mai 2019,
– unter Hinweis auf das Dokument der OECD für die öffentliche Konsultation „Vorschlag des Sekretariats für ein „Einheitliches Vorgehen“ im Rahmen der ersten Säule” vom 9. Oktober 2019 und das Dokument für die öffentliche Konsultation „Vorschlag zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (GloBE) - zweite Säule” vom 8. November 2019 (beides Vorschläge des Sekretariats der OECD),
– unter Hinweis auf die Entschließung seines TAXE-Ausschusses vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung[1], die Entschließung seines TAX2-Ausschusses vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung[2], die Empfehlung seines PANA-Ausschusses vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung[3] und die Entschließung seines TAX3-Ausschusses vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union[5],
– unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu den oben genannten Entschließungen des Parlaments[6],
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der verschiedenen G7-, G8- und G20-Gipfel zu internationalen Steuerfragen,
– unter Hinweis auf das Strategiepapier des Internationalen Währungsfonds „Corporate Taxation in the Global Economy”[7],
– unter Hinweis auf die zahlreichen Enthüllungen durch investigative Journalisten wie LuxLeaks, die Panama-Papiere, die Paradise-Papiere und erst kürzlich den Cum-ex-Skandal sowie die Geldwäschefälle, an denen insbesondere Banken aus Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich beteiligt waren,
– unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Impact of Digitalisation on International Tax Matters: Challenges and Remedies“[8],
– unter Hinweis auf die Studien der Kommission zu Indikatoren für aggressive Steuerplanung[9],
– unter Hinweis auf die Erkenntnisse, die der TAX3-Ausschuss bei seinen 34 Anhörungen mit Fachleuten oder beim Meinungsaustausch mit Kommissionsmitgliedern und Ministern sowie auf Informationsreisen in die Vereinigten Staaten, nach Lettland, auf die Isle of Man, nach Estland und Dänemark gewonnen hat,
– unter Hinweis auf den modernisierten und robusteren Rahmen für die Unternehmensbesteuerung, der in dieser Wahlperiode eingeführt wurde, insbesondere die Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD I[10] und ATAD II[11]),
– unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission, deren Annahme noch aussteht, insbesondere zur gemeinsamen (konsolidierten) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (G(K)KB)[12], zum Paket für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft[13] und zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung[14], sowie auf die Stellungnahme des Parlaments zu diesen Vorschlägen,
– unter Hinweis auf die vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 angenommene Entschließung zu einem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung[15] und auf die regelmäßigen Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat (Wirtschaft und Finanzen),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 über neue Anforderungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in EU-Rechtsvorschriften für Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten (C(2018)1756),
– unter Hinweis auf die beihilferechtlichen Untersuchungen und Entscheidungen der Kommission[16],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 über eine externe Strategie für eine effektive Besteuerung (COM(2016)0024), in der die Kommission gefordert hat, dass die EU „mit gutem Beispiel vorangehen“ soll,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke,
– unter Hinweis auf den Vermerk des Ratsvorsitzes vom 28. Oktober 2019 zum Sachstand in Bezug auf die Digitalsteuer,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“[17],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2019 „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“ (COM(2019)0008),
– unter Hinweis auf die Mandatsschreiben und die Anhörungen des Exekutiv-Vizepräsidenten für „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, des Exekutiv-Vizepräsidenten für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen und des für Wirtschaft, Währung und den Euro zuständigen Mitglieds der Kommission[18],
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0 (O-000040/2019 – B9-000040/2019),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die derzeitigen internationalen Körperschaftsteuervorschriften möglicherweise nicht funktionieren und aktualisiert werden müssen, da sie aus dem frühen 20. Jahrhundert stammen und nicht für die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft konzipiert wurden, was dazu führt, dass Länder einseitige Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen ergreifen;
B. in der Erwägung, dass die G20-Länder nach der Finanzkrise von 2008/2009 und einer Reihe von Enthüllungen durch Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisation über verschiedene Praktiken in den Bereichen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung, Steuervermeidung und Geldwäsche übereinkamen, diese Probleme global im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) auf OECD-Ebene anzugehen, was zur Erstellung des BEPS-Aktionsplans führte; in der Erwägung, dass die BEPS-Regeln der OECD mit unterschiedlichem Engagement und unterschiedlichem Nachdruck angewendet wurden;
C. in der Erwägung, dass es mit dem BEPS-Aktionsplan gelungen ist, zu einem weltweiten Konsens über viele Aspekte der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung zu gelangen; in der Erwägung, dass jedoch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie die durch die Digitalisierung der Wirtschaft verursachten steuerlichen Herausforderungen angegangen werden können, was zur Veröffentlichung eines gesonderten BEPS-Abschlussberichts über Aktion 1 im Jahr 2015 führte;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in den Entschließungen seines TAXE-, TAX2-, TAX3- und PANA-Ausschusses sowie in seiner Stellungnahme zur gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wiederholt eine Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems gefordert hat, um Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Herausforderungen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft anzugehen, und die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, sich auf eine gemeinsame europäische Position auf Ebene der OECD/G20 zu einigen oder auf Unionsebene tätig zu werden, wenn ein internationales Abkommen nicht möglich ist;
E. in der Erwägung, dass die Kommission 2018 während der laufenden Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwei Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgelegt hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diese Vorschläge unterstützt hat, dass sie jedoch im Rat nicht angenommen wurden, weil eine geringe Zahl von Mitgliedstaaten sie ablehnte und so keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte: diese Vorschläge beinhalten eine kurzfristige Lösung, bei der eine Digitalsteuer eingeführt wird, und eine langfristige Lösung, bei der eine signifikante digitale Präsenz definiert wird, die als Anknüpfungspunkt für die Unternehmensbesteuerung dient und die die Digitalsteuer ersetzen sollte;
F. in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, der über die Task Force der OECD zur digitalen Wirtschaft funktioniert, im März 2018 im Auftrag der Finanzminister der G20 einen Zwischenbericht mit dem Titel „Steuerliche Herausforderungen durch die Digitalisierung“ vorgelegt hat;
G. in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen im Mai 2019 ein Arbeitsprogramm in Richtung eines Konsenses angenommen hat, das von der G20 gebilligt wurde, damit bis Ende 2020 eine Einigung erzielt werden kann;
H. in der Erwägung, dass der Inklusive Rahmen angeregt hat, die Vorschläge der Mitglieder zur Bewältigung der Herausforderungen der Digitalisierung in zwei Säulen zusammenzufassen, wobei die erste Säule in erster Linie auf die Aufteilung der Besteuerungsrechte durch neue Regeln für die Zuordnung von Gewinnen und die steuerlichen Anknüpfungsmerkmale ausgerichtet ist, während sich die zweite Säule mit den verbleibenden BEPS-Fragen befassen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines Mindestbesteuerungssatzes einführen soll;
I. in der Erwägung, dass das Sekretariat der OECD am 9. Oktober 2019 eine öffentliche Konsultation auf der Grundlage des ihres Vorschlags für einen „einheitlichen Ansatz“ eingeleitet hat, um einen Konsens zu den drei in der ersten Säule dargelegten Alternativen zu erzielen; in der Erwägung, dass die G20 am 18. Oktober 2019[19] die Bemühungen des Sekretariats der OECD zur Vorlage des vorgeschlagenen einheitlichen Ansatzes im Rahmen der ersten Säule begrüßt, den Vorschlag jedoch nicht förmlich gebilligt hat; in der Erwägung, dass das Sekretariat der OECD am 8. November 2019 eine öffentliche Konsultation zum Vorschlag zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung im Rahmen der zweiten Säule eingeleitet hat;
J. in der Erwägung, dass ein faires und effizientes Steuersystem von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Ungleichheiten zu beseitigen und für Sicherheit und Stabilität zu sorgen, die Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen sind, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen; in der Erwägung, dass ein faires und effizientes Steuersystem für die Mitgliedstaaten auch von entscheidender Bedeutung ist, um Steuereinnahmen zu garantieren, die es ihnen ermöglichen, solide politische Maßnahmen umzusetzen, was wiederum der gesamten EU durch größere Stabilität zugutekommt;
K. in der Erwägung, dass die nominalen Körperschaftsteuersätze EU-weit von durchschnittlich 32 % im Jahr 2000 auf 21,7 % im Jahr 2019 gesunken sind[20]‚ was einem Rückgang um 32 % entspricht; in der Erwägung, dass dieser Rückgang Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit der Sozialstaaten der EU und potenzielle Ausstrahlungseffekte auf andere Länder haben kann; in der Erwägung, dass insgesamt 22 der 38 im Rahmen des Berichts der OECD[21] zur Steuerpolitikreform 2018 befragten Länder nunmehr kombinierte gesetzliche Körperschaftssteuersätze eingeführt haben, die 25 % oder weniger betragen – im Jahr 2000 waren es nur sechs;
L. in der Erwägung, dass die Kommission in einigen Länderberichten Kritik an Mängeln in nationalen Steuersystemen geäußert hat, die eine aggressive Steuerplanung erleichtern, da so die Integrität des europäischen Binnenmarkts untergraben werde;
M. in der Erwägung, dass eine allmähliche Verlagerung in den Wertschöpfungsketten multinationaler Unternehmen weg von der materiellen Produktion hin zu immateriellen Vermögenswerten stattgefunden hat, die sich in den entsprechenden Wachstumsraten der Lizenzeinnahmen in den vergangenen fünf Jahren (fast 5 % jährlich) im Vergleich zu denen aus Warenhandel und ausländischen Direktinvestitionen (ADI) (weniger als 1 % jährlich) widerspiegelt; in der Erwägung, dass einige multinationale Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten trotz ihrer signifikanten digitalen Präsenz und hohen Einnahmen in diesen Ländern fast keine Steuern zahlen und sich dabei rechtmäßige Steuerplanungsstrategien zunutze machen;
N. in der Erwägung, dass für eine Übertragung von Kompetenzen im Bereich der Besteuerung von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene eine Vertragsänderung erforderlich wäre;
Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft
1. erkennt die Fortschritte an, die mit dem BEPS-Aktionsplan und dessen Umsetzung durch die EU im Rahmen der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erzielt wurden, räumt jedoch ein, dass einige Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung und der Digitalisierung der Wirtschaft, noch immer nicht angegangen wurden;
2. weist darauf hin, dass die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung weiter ging als der BEPS-Aktionsplan, insbesondere mit den neuen EU-Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, die es ermöglichen, in Steueroasen geparkte Gewinne in dem EU-Land zu versteuern, in dem ein multinationales Unternehmen seinen Hauptsitz hat; stellt fest, dass mit dieser Art von Maßnahmen aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung eingeschränkt werden;
3. weist darauf hin, dass die Vorschläge der EU für eine G(K)KB auch weit über diese OECD-Alternativen auf EU-Ebene hinausgehen, insbesondere durch ein Abrücken vom Grundsatz des selbstständigen Unternehmens; erinnert an den Standpunkt des Parlaments zur G(K)KB;
4. vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge der EU für eine G(K)KB sowohl für die Unternehmen als auch für die Bürger von Vorteil sind, da damit der Steuerrahmen vereinfacht und zur Bekämpfung von Steuervermeidung beigetragen würde; betont, wie wichtig die Konsolidierung ist, um den Verwaltungsaufwand, die Befolgungskosten und die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der EU zu verringern und die Notwendigkeit komplexer Verrechnungspreisvereinbarungen zu beseitigen; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, die beiden Vorschläge zügig anzunehmen;
5. erinnert daran, dass die EU bei den Bemühungen um die Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung eine Vorreiterrolle gespielt hat, insbesondere mit den Vorschlägen zur G(K)KB, zur Digitalsteuer und zur signifikanten digitalen Präsenz;
6. bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten der EU nicht auf einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die G(K)KB, die Digitalsteuer und die signifikante digitale Präsenz einigen konnten; stellt fest, dass die OECD das Ziel verfolgt, die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft anzugehen und bis Ende 2020 zu einer einvernehmlichen langfristigen Lösung zu gelangen; ist der Ansicht, dass diese Herausforderungen am wirksamsten durch eine globale Lösung bewältigt werden könnten;
7. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die Digitalsteuer bzw. die signifikante digitale Präsenz auf nationaler Ebene als mögliche Rückgriffslösung eingeführt haben oder in Erwägung ziehen, falls die Verhandlungen mit der OECD und mit der EU erfolglos sein sollten;
8. begrüßt das Arbeitsprogramm des Inklusiven Rahmens als wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem internationalen Übereinkommen innerhalb der OECD/des Inklusiven Rahmens über die Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems, wie vom Parlament gefordert wurde;
9. begrüßt die gleichberechtigte Beteiligung aller am Inklusiven Rahmen beteiligten Länder, in dem mehr als 130 Länder und Hoheitsgebiete bei der Umsetzung des BEPS-Pakets der OECD/G20 zusammenarbeiten und gemeinsame Lösungen zur Bewältigung der verbleibenden Probleme in Bezug auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung aushandeln; weist jedoch darauf hin, dass die Entwicklungsländer erst in den späteren Phasen der Verhandlungen in den BEPS-Prozess einbezogen wurden; begrüßt daher die Inklusivität der laufenden Verhandlungen; erinnert an den Standpunkt des Parlaments zur Schaffung eines zwischenstaatlichen Steuergremiums im Rahmen der Vereinten Nationen;
10. stellt fest, dass die vorläufigen Ergebnisse der Folgenabschätzung des Sekretariats der OECD darauf hindeuten, dass die kombinierte Wirkung der ersten und der zweiten Säule zu einem erheblichen Anstieg der weltweiten Steuereinnahmen sowie zu einer Umverteilung der Besteuerungsrechte auf die Länder führen würde, in denen die Märkte sich befinden; stellt insbesondere fest, dass die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer im Rahmen der zweiten Säule weltweit erheblich steigen würden; ist sich bewusst, dass die beiden Säulen die kritische Frage des Investitionsumfelds nicht beeinträchtigen würden[22]; fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf zu bestehen, dass die OECD den Umfang ihrer Folgenabschätzungen auf verschiedene Versionen der Vorschläge ausdehnt und analysiert, wie sich die Anknüpfungspunkte auf die Körperschaftsteuereinnahmen einzelner Länder auswirken würden, und dass sie diese Folgenabschätzungen nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht, um die notwendigen Handlungslinien für die vorgeschlagenen Reformen vorzugeben;
11. hebt die Besonderheiten des Binnenmarktes hervor, der die Freizügigkeit von Waren und Dienstleistungen ermöglicht, und ist daher der Ansicht, dass bei einer internationalen Reform der Körperschaftsteuer gewährleistet sein sollte, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, insbesondere indem für alle Firmen, vor allem für KMU, gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden, wozu auch gehört, dass dafür gesorgt wird, dass Unternehmen dort, wo ihre substanzielle und echte wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung tatsächlich stattfinden, einen fairen Steueranteil zahlen, und dass die Steuereinnahmen gerecht auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden; vertritt die Auffassung, dass der Zugang zum Binnenmarkt, der eine der weltweit größten Verbrauchergemeinschaften darstellt und durch den die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt wird, Hand in Hand mit Steuerverantwortung geht;
12. weist darauf hin, dass der Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten fair und transparent gehalten werden muss, damit durch diesen Wettbewerb Wachstum und Beschäftigung gefördert werden können;
Säule 1 – Hin zu einem einheitlichen Ansatz für eine gerechtere Aufteilung der Besteuerungsrechte
13. begrüßt den Vorschlag des Sekretariats der OECD, alle drei zur Auswahl stehenden Alternativen in der ersten Säule zusammenzufassen, weil mit ihnen dieselben Ziele verfolgt werden:
– Zuteilung von Besteuerungsrechten zugunsten des Nutzer-/Marktgebiets,
– Möglichkeit einer neuen Nexus-Regel, die keine physische Präsenz im Nutzer-/Marktgebiet voraussetzt,
– Ausgehen von den globalen Gewinnen multinationaler Konzerne und Abkehr vom Grundsatz des selbstständigen Unternehmens,
– Streben nach Einfachheit, Stabilisierung des Steuersystems und mehr Steuersicherheit bei der Umsetzung;
Umfang
14. fordert, dass die digitale Wirtschaft nicht strikt von der übrigen Wirtschaft getrennt wird, weil die steuerlichen Herausforderungen, mit denen das internationale Steuersystem derzeit konfrontiert ist, nicht nur auf die Digitalisierung der Wirtschaft zurückzuführen, sondern auch mit einer immer stärker globalisierten Wirtschaft verknüpft sind;
15. ist der Auffassung, dass durch den Umfang der Reform zwar verhindert wird, dass KMU weitere unnötige Belastungen auferlegt werden, dass er jedoch alle großen Unternehmen umfassen sollte, die die Möglichkeit haben, BEPS-Praktiken zu betreiben, indem sie in mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern legale Steuerplanungssysteme nutzen; stellt fest, dass durch den aktuellen Vorschlag des Sekretariats der OECD der Umfang dieser Reform auf hoch digitalisierte oder verbraucherorientierte Unternehmen beschränkt wird – ein Konzept, das noch nicht klar definiert ist –, und davon nur wenige multinationale Unternehmen, welche eine aggressive Steuerplanung betreiben, betroffen sind;
16. empfiehlt, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich auf der Grundlage einer konsolidierten Finanzierungsrechnung im Anschluss an eine Durchführbarkeitsstudie ermittelt werden; erkennt indes an, dass zeitliche Lücken auftreten, wenn eine konsolidierte Finanzierungsrechnung verwendet wird, und ersucht die Mitgliedstaaten, diesen Punkt im Zuge der Verhandlungen auf der Ebene des Inklusiven Rahmens zu klären;
17. stellt fest, dass der derzeitige Vorschlag des Sekretariats der OECD den Ausschluss spezifischer Sektoren vorsieht, etwa des Grund- und Rohstoffsektors, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Ausschlüsse bei ihrer Folgenabschätzung zu berücksichtigen, insbesondere um sicherzustellen, dass die internationale Reform der Initiative der EU zu Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung trägt;
18. fordert die OECD nachdrücklich auf, in ihrem Vorschlag klar zwischen Sektoren und Unternehmensgrößen zu unterscheiden;
19. vertritt die Auffassung, dass der Steuerrahmen es ermöglichen sollte, zwischen den unterschiedlichen Situationen ein Gleichgewicht herzustellen, vor allem bei Monopoleinkünften und innovativen wachstumsstarken Unternehmen;
Ein neuer Nexus
20. begrüßt die Idee, einen neuen Nexus zu entwickeln, der über das Konzept hinausgeht, dass es physischer Präsenz in einem Land bedarf, damit dieses Land Besteuerungsrechte hat; ist der Auffassung, dass der Nexus so gestaltet sein sollte, dass er alle Unternehmen umfasst, die – auch digital – mit Kunden und Nutzern in diesem Land in Interaktion stehen;
21. begrüßt den Vorschlag, eine länderspezifische Einkommensschwelle zu erarbeiten, die so bemessen ist, dass sichergestellt ist, dass auch kleinere Volkswirtschaften einen gerechten Anteil an den Besteuerungsrechten erhalten; verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorschlag der EU zu einer signifikanten digitalen Präsenz;
22. begrüßt den Gedanken, dass dieser neue Nexus eine eigenständige Bestimmung sein soll, die eine Überarbeitung aller Steuerabkommen überflüssig macht;
Neue Aufteilung der Besteuerungsrechte
23. begrüßt den Gedanken, eine neue Aufteilung der Besteuerungsrechte zu erstellen, die über den Fremdvergleichsgrundsatz hinausgeht und durch die Marktgebiete neue Besteuerungsrechte erhalten werden;
24. ist der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen routinemäßigen und nichtroutinemäßigen Gewinnen – Konzepte, die noch nicht klar definiert sind und zu einer bloß künstlichen Unterscheidung führen könnten – und die Beibehaltung der Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Zuordnung der meisten Gewinne die Belastung von Unternehmen im Hinblick auf Komplexität und Unsicherheit deutlich verstärken wird, insbesondere was die OECD-Leitsätze für Verrechnungspreise betrifft; ist der Ansicht, dass eine umfassendere Überarbeitung des Fremdvergleichsgrundsatzes angemessen wäre; ist besorgt darüber, dass sich dadurch Möglichkeiten ergeben könnten, um die neu vereinbarten Vorschriften zu umgehen;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klarzustellen, wie der neue Nexus und die neue Aufteilung der Besteuerungsrechte parallel zu den derzeitigen Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung bestehen können, wie dies die OECD vorschlägt; würde daher eine Lösung bevorzugen, die auf der Grundlage von Faktoren, die eine substanzielle und echte wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung darstellen, insbesondere Umsatz, Mitarbeiter, Aktiva und Nutzer, eine formelhafte Aufteilung der globalen Gewinne begünstigt; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Haltung zu den Vorschlägen für eine G(K)KB und für eine signifikante digitale Präsenz sowie zu den Investitionen in F&E;
26. begrüßt die Bereitschaft, für Steuersicherheit zu sorgen und Streitigkeiten zu begrenzen, die sich aus der Umsetzung des neuen Nexus und der neuen Aufteilung der Besteuerungsrechte ergeben könnten; fordert daher, dass untersucht wird, ob ein Mechanismus wie etwa eine einzige Anlaufstelle praktikabel ist, der die Berechnung und Zahlung ausstehender Steuern vereinfachen und den Verwaltungsaufwand sowohl der Unternehmen als auch der Steuerbehörden senken würde und gleichzeitig den nationalen Verpflichtungen der Steuerverwaltungen nachkommt; hebt allerdings hervor, dass sich Steuersicherheit am besten durch einfache, klare und harmonisierte Vorschriften erreichen ließe, die dafür sorgen, dass erst gar keine Streitigkeiten entstehen; äußert sich in Anbetracht der auf EU-Ebene bestehenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten[23] besorgt über den Vorschlag des Sekretariats der OECD für einen Betrag C für eine verbindliche Streitbeilegung;
Säule 2 – Ein Vorschlag zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (GloBE)
27. begrüßt, dass die Mitglieder des Inklusiven Rahmens sich auf die zweite Säule des Arbeitsprogramms geeinigt haben[24], um einen Ansatz zu prüfen, bei dem es den Gebieten überlassen wird, ihr Steuersystem selbst festzulegen, einschließlich der Frage, ob sie eine Körperschaftsteuer erheben und wo sie ihre Steuersätze festlegen, bei dem jedoch auch dem Recht anderer Gebiete Rechnung getragen wird, die Vorschriften, die im Folgenden genauer erörtert werden, dort anzuwenden, wo Einnahmen zu einem realen Satz unterhalb eines Mindestsatzes besteuert werden[25];
28. nimmt die Verpflichtungen der G7 zur Kenntnis, in deren Rahmen sich die Minister im Rahmen der zweiten Säule darauf geeinigt haben, dass ein effektiver Mindestbesteuerungssatz, wie beispielsweise die GILTI-Regelung in den Vereinigten Staaten, dazu beitragen würde, dass die Unternehmen einen fairen Steueranteil zahlen[26];
29. begrüßt den GloBE-Vorschlag, durch den sichergestellt werden soll, dass dort, wo die Wertschöpfung entsteht und die wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet, ein Mindestbesteuerungssatz gezahlt wird; vertritt die Auffassung, dass das Hauptziel der Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule darin bestehen sollte, noch offene Fragen im Zusammenhang mit BEPS zu lösen und gleichzeitig schädlichen Steuerwettbewerb zu verhindern, insbesondere indem weniger Druck dahingehend ausgeübt wird, ungerechtfertigte Steueranreize ohne positive wirtschaftliche Auswirkungen zu gewähren, wenn bereits bestehende Maßnahmen darauf abzielen, gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung vorzugehen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen dieses künftigen Mindeststandards auf eine mögliche EU-weite Senkung der allgemeinen gesetzlichen Körperschaftsteuer zu bewerten und zu überwachen;
30. ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass durch den GloBE-Vorschlag ein sehr einfacher Rahmen vorgesehen wird, der nicht zur Folge hat, dass schädliche Steuermodelle entstehen; erinnert daran, dass das Parlament ein von der EU erstelltes Verzeichnis schädlicher steuerlicher Maßnahmen gefordert hat; hebt hervor, dass Sonderregelungen und Ausnahmen zur Folge hätten, dass die politische Absicht hinter dem GloBE-Vorschlag und seine Wirksamkeit untergraben werden; empfiehlt, dass alle schädlichen Steuerpraktiken, die in der BEPS-Aktion 5 enthalten sind, durch den GloBE-Vorschlag abgedeckt werden;
31. versteht den GloBE-Vorschlag als eine Reihe defensiver Maßnahmen, etwa einer Vorschrift zur Einbeziehung von Einnahmen, einer Switch-over-Regelung, einer Regelung betreffend nicht ausreichend besteuerte Zahlungen und einer Rückfallregelung; verweist diesbezüglich auf seine legislative Entschließung zur Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung[27];
32. ist der Auffassung, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen des GloBE-Vorschlags anhand vereinbarter internationaler Grundsätze erfolgen sollte, um eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage sowie schädlichen Wettbewerb zwischen den Ländern zu verhindern, der die Gefahr mit sich bringt, dass die Wirksamkeit eines möglichen Beschlusses zu einem Mindestbesteuerungssatz untergraben wird;
33. ist der Auffassung, dass bei jeder Diskussion auf Ebene der OECD/G20 im Hinblick auf einen Mindeststeuersatz auch Überlegungen zu einer Definition der mit diesem Satz verknüpften Bemessungsgrundlage angestellt werden sollten; ist der Auffassung, dass jeder reale Mindestsatz in fairer und ausreichender Höhe festgesetzt werden sollte, um Gewinnverlagerungen zu verhindern und schädlichem Steuerwettbewerb vorzubeugen;
34. ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Vorschrift zur Einbeziehung von Einnahmen für jedes Gebiet, in dem sich multinationale Unternehmen befinden, ein Mindestbesteuerungssatz festgelegt werden sollte, um die Möglichkeiten zu beschränken, weiterhin aggressive Steuerplanung zu betreiben, und um daher unsere wettbewerbsfähige Wirtschaft aufrechtzuerhalten;
Fazit
35. bedauert, dass es auf EU-Ebene im Hinblick auf die derzeit laufenden internationalen Verhandlungen keinen gemeinsamen Ansatz gibt;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Verhandlungen im Rahmen der OECD auf eine gemeinsame, ehrgeizige Position der EU zu einigen und somit sicherzustellen, dass die EU mit einer Stimme spricht und mit guten Beispiel vorangeht, um für eine gerechtere Aufteilung der Besteuerungsrechte und für einen Mindestbesteuerungssatz zu sorgen und somit Fairness im internationalen Steuerumfeld zu ermöglichen, um gegen Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung vorzugehen;
37. fordert die Kommission auf, bei der Formulierung der Position der EU unterstützend zu wirken; fordert die Kommission auf, für jeden Mitgliedstaat eine Folgenabschätzung zu den Einnahmen für beide Säulen, einschließlich Ausstrahlungseffekten, vorzulegen, um die Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung zu wahren; fordert die Kommission auf, den Rat und das Parlament über ihre Ergebnisse zu unterrichten;
38. geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten alle relevanten Daten, die es ermöglichen, möglichst genaue Folgenabschätzungen zu erstellen und stichhaltige Analysen durchzuführen, sowohl der OECD als auch der Kommission zur Verfügung stellen;
39. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, auf internationaler Ebene eine Einigung zu erzielen, die in der Folge durch entsprechende Rechtsvorschriften der EU und durch nationale Rechtsvorschriften auf EU-Ebene umgesetzt wird; unterstützt ebenso die Zusage der Präsidentin der Kommission, eine Lösung auf EU-Ebene vorzuschlagen, sollte bis spätestens Ende 2020 keine internationale Einigung zustande gekommen sein, unter der Bedingung, dass diese Lösung auf EU-Ebene nicht auf digitale Unternehmen beschränkt ist; ist der Auffassung, dass der Binnenmarkt durch eine derartige Lösung gestärkt würde, indem ein Mindestbesteuerungssatz geschaffen wird, wodurch einseitigen Maßnahmen vorgebeugt wird;
40. weist darauf hin, dass die derzeitige internationale Reform der Körperschaftsteuer aus zwei Säulen besteht, denen dieselbe Bedeutung zukommt und die einander ergänzen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, über diese beiden Säulen als ein einziges Paket notwendiger Reformen zu verhandeln;
41. fordert die Kommission und den Rat auf, die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Ergebnisses einer internationalen Einigung in das EU-Recht vorzubereiten und so rasch wie möglich einen Legislativvorschlag vorzulegen;
42. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, ohne Rechtsgrundlage, die Einstimmigkeit im Rat erforderlich macht, zu arbeiten; verweist auf den Beitrag der Kommission in Form ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“, in der ein Fahrplan für die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit vorgeschlagen wird;
43. hebt hervor, dass eine effiziente und umfassende internationale Reform mit Transparenz einhergehen muss; begrüßt die jüngsten Bemühungen der Ratspräsidentschaft, die Debatten über den Vorschlag der EU zu einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung wieder anzustoßen; bedauert, dass der Rat bisher nicht in der Lage war, sich auf eine allgemeine Linie zu diesem Vorschlag zu einigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich so rasch wie möglich auf eine allgemeine Linie zu einigen; unterstreicht, dass die BEPS 2.0-Reform durch eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung wirksamer würde;
44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Sekretariat der OECD sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.
- [2] ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.
- [3] ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0240.
- [5] ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 74.
- [6] Gemeinsame Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments (ECON) mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Konvergenz der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union, und Entschließung des Europäischen Parlaments (TAXE) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, die von der Kommission am 16. November 2016 angenommen wurden, Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments (TAX2) zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art und Wirkung, die von der Kommission am 16. November 2016 angenommen wurde, sowie Folgemaßnahmen zur nichtlegislativen Entschließung des Europäischen Parlaments (PANA) vom 12. Dezember 2017 zum Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, die von der Kommission im April 2018 angenommen wurde.
- [7] Strategiepapier Nr. 19/007, Internationaler Währungsfonds, 10.3.2019
- [8] Hadzhieva, E., Impact of Digitalisation on International Tax Matters: Challenges and Remedies, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität, Februar 2019.
- [9] „Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators – Final Report“ (Studie zu Strukturen aggressiver Steuerplanung und Indikatoren hierfür – Abschlussbericht) (Taxation paper Nr. 61, 27. Januar 2016), „The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates“ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze) (Taxation paper Nr. 64, 25. Oktober 2016) und „Aggressive tax planning indicators – Final Report“ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung – Abschlussbericht) (Taxation paper Nr. 71, 7. März 2018).
- [10] Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
- [11] Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern, ABl. L 144, 7.6.2017, S. 1.
- [12] Vorschlag vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), COM(2016)0685 und vom 25. Oktober 2016 über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), COM(2016)0683.
- [13] Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 „Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft“ (COM(2018)0146), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
- [14] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2016 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198).
- [15] ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.
- [16] Zu Fiat, Starbucks und zur belgischen Gewinnüberschussregelung sowie die Entscheidungen zur Einleitung von beihilferechtlichen Untersuchungen gegen McDonald‘s, Apple und Amazon.
- [17] ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 59.
- [18] Ausführliche Sitzungsberichte der Anhörungen der Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager, des Exekutiv-Vizepräsidenten Valdis Dombrovskis und von Kommissionsmitglied Paolo Gentiloni, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/news/en/hearings2019/commission-hearings-2019
- [19] Kommuniqué der G20: https://www.mof.go.jp/english/international_policy/convention/g20/g20_191018it.htm
- [20] Daten über die Besteuerung, Steuerentwicklungen in der Europäischen Union, Blatt 3: Höchste gesetzliche Körperschaftsteuersätze (einschließlich Aufschlägen), 1995-2019, Europäische Kommission, 2019, abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/taxation_trends_report_2019_statutory_rates.xlsx.
- [21] OECD and Selected Partner Economies, Tax Policy Reforms 2018 (Steuerpolitische Reformen 2018. OECD- und ausgewählte Partnervolkswirtschaften); erwähnenswert ist ferner, dass den Angaben der Kommission zufolge die EU der 28 bereits weit unter diesem Niveau liegt, mit einem durchschnittlichen Körperschaftssteuersatz von 21,9 % im Jahr 2018, im Vergleich zu 32 % im Jahr 2000: vgl. Steuerentwicklungen in der Europäischen Union – Daten für die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, Ausgabe 2018 (Seite 36) und Steuerentwicklungen in der Europäischen Union – Daten für die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, Ausgabe 2015 (Seite 147).
- [22] Steuerbericht des Generalsekretärs der OECD an die Finanzminister und die Präsidenten der Zentralbanken der G20, Oktober 2019, OECD, Paris.
- [23] Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1).
- [24] Gebilligt vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 auf der 7. Tagung (28./29. Mai 2019).
- [25] Arbeitsprogramm der OECD zur Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft, OECD, 2019, Paris, S. 25 Ziffer 50.
- [26] G7, Zusammenfassung des Vorsitzes: Treffen der Finanzminister der G7 und der Präsidenten der Zentralbanken am 17. und 18. Juli 2019 https://www.gouvernement.fr/sites/default/files/locale/piece-jointe/2019/07/g7_chairs_summary.pdf.
- [27] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 176).