Entschließungsantrag - B9-0273/2019Entschließungsantrag
B9-0273/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran

17.12.2019 - (2019/2993(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Anna Fotyga, Bert-Jan Ruissen, Witold Jan Waszczykowski, Adam Bielan
im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0271/2019

Verfahren : 2019/2993(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0273/2019
Eingereichte Texte :
B9-0273/2019
Angenommene Texte :

B9-0273/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran

(2019/2993(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Iran,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Februar 2019 zum Iran,

 unter Hinweis auf die vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Josep Borrell Fontelles, am 8. Dezember 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zu den jüngsten Protesten im Iran,

 unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 21. November 2019 zu den Entwicklungen im Iran,

 unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 12. April 2018, mit dem die restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran um weitere zwölf Monate verlängert wurden,

 unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

 unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe, auf die Leitlinien der EU betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

 unter Hinweis auf die Resolution 73/181 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran vom 17. Dezember 2018,

 unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran vom 30. Januar 2019,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

 unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien der Iran gehört,

 unter Hinweis auf die Bürgerrechtscharta des iranischen Präsidenten,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Zehntausende Menschen aus allen Provinzen und allen ethnischen und religiösen Minderheiten des Iran ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt und ihren Unmut über die wirtschaftlichen Missstände und die Erhöhung der Kraftstoffpreise zum Ausdruck gebracht haben;

B. in der Erwägung, dass die iranischen Sicherheitskräfte trotz wiederholter internationaler Forderungen nach Zurückhaltung unverhältnismäßige Mittel und Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt haben, wobei Berichten zufolge mehr als 1 000 Menschen getötet wurden, von denen bisher erst 500 Menschen identifiziert werden konnten und unter denen sich auch Minderjährige befanden, und wobei Tausende Menschen verletzt und viele weitere Personen festgenommen wurden;

C. in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran unmittelbar nach dem Aufflammen der Proteste begonnen haben, die Verbindung zum Internet und den Zugang zu sozialen Medien zu unterbrechen, was zu einer einwöchigen landesweiten Internetsperre geführt hat;

D. in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens[1] betont wird, dass im Rahmen der Beziehungen der EU zum Iran die Menschenrechtsleitlinien der EU, auch zu Menschenrechtsverteidigern, hochgehalten werden müssen;

E. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Rechtsanwälte und Online-Aktivisten im Iran aufgrund ihrer Arbeit nach wie vor Schikanen, willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen und Verfolgung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass das iranische Ministerium für Nachrichtenwesen und weitere Kräfte hart gegen die Zivilgesellschaft vorgegangen sind;

F. in der Erwägung, dass die iranischen Gerichte systematisch keine fairen Verfahren durchführen und Geständnisse, die durch Folter zustande gekommen sind, als Beweismittel zulassen;

1. bedauert die weit verbreitete und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt vonseiten des Iran gegen gewaltlose Demonstranten, die lediglich ihre legitimen Forderungen geäußert haben; betont, dass derartige Maßnahmen inakzeptabel sind, fordert die Staatsorgane des Iran auf, für transparente und glaubwürdige Untersuchungen zu sorgen, um die Anzahl der Todesopfer und Festnahmen zu klären, und fordert, dass all jene, die Gewalt ausgeübt haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

2. fordert, dass alle Demonstranten, die derzeit im Iran in Haft sind, weil sie ihr legitimes Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahrgenommen haben, bedingungslos freigelassen werden; fordert zudem, dass Rechtsanwälten und internationalen Beobachtern ungehinderter Zugang zu allen Personen gewährt wird, die während der Proteste inhaftiert wurden, und dass der internationalen Gemeinschaft die Identität der Häftlinge mitgeteilt wird;

3. verurteilt die Entscheidung des Iran, den Internetzugang zu weltweiten Netzen zu sperren, wodurch die Kommunikation und der freie Informationsfluss für seine Bürger unterbunden wurde, aufs Schärfste; betont, dass derartige Maßnahmen einen eindeutigen Verstoß gegen die Redefreiheit darstellen;

4. betont, dass Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stets gewahrt werden müssen, und fordert die Staatsorgane des Iran auf, ihren internationalen Verpflichtungen, etwa dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, nachzukommen;

5. betont angesichts des gewaltsamen Vorgehens gegen die Demonstranten und der Missachtung der grundlegenden Menschenrechte, dass tiefgehende Überlegungen über die Politik der EU gegenüber dem Iran angestellt werden müssen;

6. fordert den Iran auf, mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation im Iran zusammenzuarbeiten, indem er ihn beispielsweise in das Land einreisen lässt;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Obersten Führer der Islamischen Republik Iran, dem Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2019
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