Entschließungsantrag - B9-0274/2019Entschließungsantrag
B9-0274/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran

17.12.2019 - (2019/2993(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Luisa Porritt, Klemen Grošelj, Christophe Grudler, Moritz Körner, María Soraya Rodríguez Ramos
im Namen der Renew-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0271/2019

Verfahren : 2019/2993(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0274/2019
Eingereichte Texte :
B9-0274/2019
Angenommene Texte :

B9-0274/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran

(2019/2993(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, darunter auf seine jüngste Entschließung vom 19. September 2019 zum Iran, insbesondere zur Lage von Frauenrechtsaktivisten und inhaftierten EU-Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen[1],

 unter Hinweis auf die vom Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell Fontelles, am 8. Dezember 2019 im Namen der EU abgegebene Erklärung zu den jüngsten Protesten im Iran,

 unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 21. November 2019 zu den Entwicklungen im Iran,

 unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 12. April 2018, mit dem die restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran um weitere zwölf Monate verlängert wurden,

 unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

 unter Hinweis auf die entsprechenden Leitlinien der EU zur Todesstrafe und betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

 unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien der Iran gehört,

 unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2018 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

 unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2019 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

 unter Hinweis auf die Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes von 1924 und ihre Verabschiedung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1959,

 unter Hinweis auf die Bürgerrechtscharta des iranischen Präsidenten,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Zehntausende Menschen aus allen Provinzen und allen ethnischen und religiösen Minderheiten des Iran ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt und ihren Unmut über die wirtschaftlichen Missstände im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kraftstoffpreise um mindestens 50 % zum Ausdruck gebracht haben;

B. in der Erwägung, dass nach Angaben von Amnesty International bei den Protesten mindestens 304 Personen, darunter Minderjährige, getötet und Tausende Demonstranten sowie Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Studenten festgenommen wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran keine offiziellen Angaben zu der Zahl der Todesopfer gemacht haben; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran Tausende von friedlichen Demonstranten rechtswidrig inhaftiert haben und sich weigern, genaue Angaben zum Aufenthaltsort der Gefangenen zu machen, und dass auch Fälle des Verschwindenlassens vorgekommen sind; in der Erwägung, dass Berichten der Zivilgesellschaft zufolge einige der Gefangenen Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt waren;

C. in der Erwägung, dass in den letzten Wochen eine große Anzahl von Leichnamen mutmaßlicher Demonstranten, die von iranischen Sicherheitskräften festgenommen wurden, in Flüssen, Sumpfgebieten und Seen aufgefunden worden sind; in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane des Iran geweigert haben, die Leichname der Opfer ihren Familien zu übergeben;

D. in der Erwägung, dass iranische paramilitärische Gruppen und Spezialkräfte des Landes ein Massaker an unbewaffneten Demonstranten verübten, die in der Stadt Mahschahr (Provinz Chuzestan) Zuflucht gesucht hatten, und dabei über 100 Personen getötet wurden;

E. in der Erwägung, dass ethnische Minderheiten 40 % der iranischen Bevölkerung ausmachen; in der Erwägung, dass die ethnischen Minderheiten des Iran zu den ersten Opfern des Mullah-Regimes gehören;

F. in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran als unmittelbare Folge der landesweiten Demonstrationen eine umfassende Unterbrechung der internetbasierten Kommunikation und der internetbasierten Dienste eingeleitet und die Internetverbindung gesperrt haben; in der Erwägung, dass solche Einschränkungen eine gängige Vorgehensweise der iranischen Staatsorgane sind, um bei sozialen Unruhen sämtliche Kommunikation über das Internet innerhalb des Landes zu unterbinden, wodurch auch das Recht von Iranern sowohl im Inland als auch im Ausland auf freie Meinungsäußerung verletzt wird;

G. in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran nach dem Abschluss des Nuklearabkommens[2] betont wird, dass es im Rahmen der Beziehungen der EU zum Iran wichtig ist, die Menschenrechtsleitlinien der EU, auch zu Menschenrechtsverteidigern, aufrechtzuerhalten;

H. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Rechtsanwälte und Online-Aktivisten im Iran aufgrund ihrer Arbeit nach wie vor Schikanen, willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen und Verfolgung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der iranische Geheimdienst und weitere Kräfte ein scharfes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft in die Wege geleitet haben;

I. in der Erwägung, dass in der vom einflussreichen Mullah Abolfazl Bahrampour verhängten Fatwa, die auf dem ersten Fernsehkanal des Iran übertragen wurde, die Iraner aufgefordert werden, Demonstranten zu töten; in der Erwägung, dass verschiedene staatliche Sender des Iran öffentlich die Hinrichtung der Protestanführer gefordert haben;

J. in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran auf sämtliche zivilgesellschaftlichen Proteste im Land mit schweren Repressionen reagiert haben; in der Erwägung, dass der iranische Geheimdienst sein brutales Vorgehen gegen Demonstranten aus der Zivilgesellschaft noch verschärft hat; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran ihre Repressionen gegen Personen verschärft haben, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung friedlich ausüben wollen, und Hunderte von Personen wegen umfangreicher und vage formulierter Vorwürfe der Gefährdung der nationalen Sicherheit inhaftiert haben;

K. in der Erwägung, dass iranische Gerichte regelmäßig Mängel aufweisen, wenn es darum geht, ordnungsgemäße Verfahren und faire Gerichtsverfahren durchzuführen, wobei der Zugang zu einem Rechtsbeistand verwehrt wird und Besuche durch Vertreter der Konsulate, der Vereinten Nationen oder humanitärer Organisationen abgelehnt werden; in der Erwägung, dass Urteile der iranischen Gerichte oft auf vagen und unspezifischen Vorwürfen der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der Spionage beruhen;

1. bedauert die weit verbreitete und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt vonseiten des Iran gegen gewaltlose Demonstranten, die lediglich ihre legitimen Forderungen zum Ausdruck bringen; betont, dass derartige Maßnahmen inakzeptabel sind, und fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, für transparente und glaubwürdige Untersuchungen zu sorgen, um die Anzahl der Todesopfer und Festnahmen zu klären, und diese Zahlen offenzulegen; fordert darüber hinaus, dass alle Gewalttäter zur Rechenschaft gezogen werden;

2. fordert, dass alle Demonstranten, die sich derzeit im Iran in Haft befinden, weil sie ihr legitimes Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahrgenommen haben, bedingungslos freigelassen werden; fordert zudem, dass Rechtsanwälten und internationalen Beobachtern ungehinderter Zugang zu allen Personen gewährt wird, die während der Proteste inhaftiert wurden, und dass der internationalen Gemeinschaft die Identität der Häftlinge mitgeteilt wird; bekräftigt seine früheren Forderungen nach Freilassung aller übrigen Personen, die rechtswidrig inhaftiert wurden;

3. weist darauf hin, dass ethnische Minderheiten im Iran seit Jahrzehnten unterdrückt werden und dass ihre Vertreter unter der derzeitigen Regierung entweder ins Exil gehen mussten oder verhaftet und in vielen Fällen wegen mutmaßlichem Aktivismus zum Tode verurteilt wurden;

4. fordert die Staatsorgane des Iran eindringlich auf, sämtliche Sperrungen der internetbasierten Kommunikation und der internetbasierten Dienste aufzuheben; verurteilt die Entscheidung des Iran, den Internetzugang zu weltweiten Netzen zu sperren, wodurch die Kommunikation und der freie Informationsfluss für seine Bürger unterbunden wurde, aufs Schärfste; ist der Ansicht, dass das fehlende Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet, die systematische Überwachung und Kontrolle des Datenverkehrs und die fehlenden digitalen Freiheiten einen Verstoß gegen die Rechte und Freiheiten der Menschen darstellen; fordert die Staatsorgane des Iran auf, die universellen Menschenrechte aller Menschen, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung sowohl online als auch offline, uneingeschränkt zu achten;

5. betont, dass Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stets gewahrt werden müssen, und fordert die iranischen Staatsorgane auf, ihren internationalen Verpflichtungen, darunter aus dem IPBPR, nachzukommen;

6. bekräftigt seine Forderung nach einem EU-weiten Verbot der Ausfuhr und des Verkaufs jeglicher Form von Sicherheitsausrüstung sowie der Modernisierung und Instandhaltung derartiger Ausrüstung, die zur internen Repression eingesetzt werden kann oder wird;

7. fordert die Vereinten Nationen auf, unverzüglich eine umfassende Untersuchung der Ereignisse der letzten Wochen unter Leitung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage im Iran einzuleiten;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Obersten Führer der Islamischen Republik Iran, dem Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2019
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