Entschließungsantrag - B9-0069/2020Entschließungsantrag
B9-0069/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern

22.1.2020 - ((2019/2870)(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Jadwiga Wiśniewska, Elżbieta Rafalska
im Namen der ECR-Fraktion

Verfahren : 2019/2870(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0069/2020
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B9-0069/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern

((2019/2870)(RSP))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union,

 gestützt auf die Artikel 8, 151, 153 und 157 sowie das Protokoll Nr. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 5, 8 und 10 sowie deren jeweilige Zielvorgaben und Indikatoren,

 unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission von 2019 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2019 zu dem Thema „Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern: Schlüsselpolitiken und ‑maßnahmen“,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. November 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“,

 unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[1],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern weiterhin ein vorrangiges Anliegen für alle Mitgliedstaaten ist;

B. in der Erwägung, dass für die Sicherstellung des sozialen Fortschritts und des wirtschaftlichen Wachstums in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, etwa indem sie auf nationaler Ebene Strukturreformen durchführen und eine solide Fiskalpolitik verfolgen; in der Erwägung, dass Initiativen der EU nicht an die Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Verantwortlichkeiten treten können und sollen;

C. in der Erwägung, dass gleichstellungspolitische Maßnahmen ein Motor für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und eine Voraussetzung für die Förderung von Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie von Inklusion und sozialem Zusammenhalt sind;

D. in der Erwägung, dass das Einkommen von Frauen in der EU unverhältnismäßig weit unter dem von Männern liegt; in der Erwägung, dass der durchschnittliche Bruttostundenlohn von Frauen laut Eurostat unter dem von Männern liegt und dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in der EU nach wie vor etwa 16 % beträgt und nur sehr langsam abnimmt bzw. in einigen Mitgliedstaaten sogar zunimmt; in der Erwägung, dass der Indikator für die geschlechtsspezifischen Gesamteinkommensunterschiede darüber hinaus zeigt, dass das Gefälle in der EU‑28 bei rund 40 % liegt;

E. in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Männern gegenüber dem von Frauen bezeichnet und in Prozent des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern ausgedrückt wird; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Gefälle beim Bruttomonatsverdienst bei Arbeitnehmern zwischen 15 und 24 Jahren mit 7 % mehr als fünfmal geringer war als bei Arbeitnehmern ab 65 Jahren (geschlechtsspezifisches Gefälle von 38 %); in der Erwägung, dass von Armut hauptsächlich Familien betroffen sind, in denen Frauen die Alleinverdiener sind, wobei im Jahr 2017 in der EU 35 % der alleinerziehenden Mütter von Armut bedroht waren, während es unter den alleinerziehenden Vätern 28 % waren[2];

F. in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Frauen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter nicht erwerbstätig sind; in der Erwägung, dass die Quote der erheblichen materiellen Deprivation bei Frauen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten höher ist als bei Frauen ohne Behinderungen;

G. in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in einer ganzen Reihe geschlechtsspezifischer Ungleichheiten begründet liegt, die etwa im Zusammenhang mit der Geschlechtersegregation in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung sowie auf dem Arbeitsmarkt, dem unausgewogenen Geschlechterverhältnis in Führungs- und Entscheidungspositionen und dem Umstand, dass Frauen häufiger einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, stehen;

H. in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2018 insgesamt 30,8 % der erwerbstätigen Frauen im Alter von 20 bis 64 Jahren einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen, während es unter den Männern nur 8 % waren;

I. in der Erwägung, dass Berichten zufolge mehr Frauen (29 %) als Männer (6 %) einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, um Kinder oder pflegebedürftige Erwachsene zu betreuen; in der Erwägung, dass die Betreuung von Kindern, älteren, kranken oder behinderten Familienangehörigen und pflegebedürftigen Erwachsenen enormen Einsatz erfordert, aber selten vergütet und von der Gesellschaft nicht angemessen gewürdigt wird, obwohl es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die von enormer gesellschaftlicher Bedeutung ist, zum sozialen Wohlergehen beiträgt und mittels wirtschaftlicher Indikatoren wie dem BIP auch gemessen werden kann;

J. in der Erwägung, dass Frauen zwar fast 60 % der Hochschulabsolventen in der EU ausmachen, aber in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technologie (MINT) sowie Digitales nach wie vor unverhältnismäßig unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass die Ungleichheit im Erwerbsleben infolgedessen neue Formen annimmt und junge Frauen trotz der Investitionen in Bildung nach wie vor einem doppelt so hohen Erwerbslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind wie junge Männer;

K. in der Erwägung, dass die EU über Mittel verfügt, um den Mitgliedstaaten beim Austausch bewährter Verfahren beizustehen, sodass den Mitgliedstaaten geholfen werden kann, die insbesondere beim Thema Gleichstellung sowie im Zusammenhang mit dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle Unterstützung benötigen;

1. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu verstärken, indem sie den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit auf einzelstaatlicher Ebene durchsetzen, etwa durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lohntransparenz;

2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen und zur Förderung ihrer finanziellen Unabhängigkeit zu ergreifen, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung von Frauen aus Randgruppen in den Arbeitsmarkt;

3. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung in den Bereichen Bildung und Beschäftigung zu ergreifen, um gegen die Segmentierung des Arbeitsmarktes vorzugehen, indem sie in formelle, informelle und nicht formelle Bildung sowie lebenslanges Lernen und berufliche Bildung für Frauen investieren, um ihnen Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu verschaffen, damit sie für künftige Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt umgeschult und weiterqualifiziert werden können; fordert insbesondere eine stärkere Förderung des Unternehmertums, der MINT-Fächer, der digitalen Bildung und der Finanzkompetenz von Mädchen schon in jungen Jahren, um bestehende Bildungsstereotype zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass mehr Frauen in sich entwickelnde und gut bezahlte Branchen eintreten;

4. fordert die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden und bestehende EU-Maßnahmen wirksam umzusetzen, um die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu erleichtern, indem beispielsweise die Bereitstellung zugänglicher, hochwertiger und erschwinglicher Betreuungsdienste verbessert wird;

5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei allen Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einen integrierten Ansatz zu verfolgen, unter anderem indem – im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten – Synergieeffekte zwischen Beschäftigungsstrategien und anderen wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen gefördert werden, etwa in den Bereichen Jugend, Bildung, Steuern, Familienleistungen, Sozialschutz und Gesundheitsversorgung;

6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den einschlägigen Akteuren, etwa den Sozialpartnern, Unternehmen, den einzelstaatlichen Gleichbehandlungsstellen und in diesem Bereich tätigen Organisationen, zu fördern;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020
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