Entschließungsantrag - B9-0070/2020Entschließungsantrag
B9-0070/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte

22.1.2020 - (2019/2983(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Andreas Schwab, Róża Thun und Hohenstein, Antonius Manders, Ivan Štefanec, Edina Tóth, Pablo Arias Echeverría, Tomislav Sokol, Maria da Graça Carvalho
im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0070/2020

Verfahren : 2019/2983(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0070/2020
Eingereichte Texte :
B9-0070/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B9-0070/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte

(2019/2983(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,

 unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 5. Juni 2009 über die Harmonisierung eines Ladegeräts für Mobiltelefone,

 unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 20. März 2018 über das künftige einheitliche Ladegerät für Smartphones,

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 11. November 2018 an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg der EU, der Eckpfeiler der europäischen Integration und ein Motor für Wachstum und Beschäftigung ist und bleibt;

B. in der Erwägung, dass das Potenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird;

C. in der Erwägung, dass sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments seit mehr als zehn Jahren für ein einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte einsetzen, darunter Mobiltelefone, Tablets, E‑Book-Lesegeräte, intelligente Kameras, tragbare elektronische Endgeräte und andere elektronische Geräte mittlerer oder kleinerer Größe;

D. in der Erwägung, dass freiwillige Vereinbarungen zwischen Akteuren der Branche trotz der Bemühungen der Kommission nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt haben und die Verbraucher nach wie vor mit allen neuen Geräten ein neues Ladegerät kaufen müssen;

E. in der Erwägung, dass jedes Jahr weltweit etwa 50 Mio. Tonnen Elektronikabfall anfallen, was einer durchschnittlichen Menge an Elektronikabfall von mehr als 6 kg pro Person entspricht; in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2016 insgesamt 12,3 Mio. Tonnen Elektronikabfall angefallen sind, d. h. durchschnittlich 16,6 kg pro Person[1];

F. in der Erwägung, dass die Verbrauchertrends der vergangenen zehn Jahre zeigen, dass immer mehr Menschen mehrere Geräte besitzen und dass der Lebenszyklus einiger Mobilfunkgeräte wie Smartphones immer kürzer wird; in der Erwägung, dass ältere Geräte häufig nicht erst dann ersetzt werden, wenn sie defekt oder technisch überholt sind, sondern bereits wenn sie einfach als veraltet gelten;

G. in der Erwägung, dass Verbraucher auf Reisen gezwungen sind, verschiedene Ladegeräte für ähnliche Geräte mitzuführen, wodurch die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass dies unnötige Auswirkungen auf die Umwelt hat

H. in der Erwägung, dass die Menschen inzwischen in Notfällen auf ihre Mobiltelefone angewiesen sind, unter anderem weil es kaum mehr öffentliche Telefone gibt; in der Erwägung, dass die Menschen ein aufgeladenes Mobiltelefon benötigen, um beispielsweise Zahlungen zu tätigen, nach Informationen zu suchen, den Weg zu finden usw.;

1. betont nachdrücklich, dass die EU dringend Maßnahmen ergreifen muss, damit die Menge an Elektronikabfällen verringert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, nachhaltige Entscheidungen zu treffen und sich uneingeschränkt an einem effizienten und ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu beteiligen;

2. betont, dass dringend eine Norm für das einheitliche Ladegerät für Mobilfunkgeräte angenommen werden muss, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird;

3. fordert die Kommission daher auf, den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen sowie andere Rechtsvorschriften bis spätestens Juli 2020 anzunehmen, mit denen umgehend ein einheitliches Ladegerät eingeführt wird;

4. fordert die Kommission auf, umgehend die Ergebnisse der Folgenabschätzung zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone und andere kompatible Geräte vorzulegen;

5. weist darauf hin, dass der Einsatz von Technologie für das kabellose Aufladen weitere potenzielle Vorteile mit sich bringt; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für die bestmögliche Interoperabilität verschiedener kabelloser Ladegeräte mit verschiedenen Mobilfunkgeräten zu sorgen;

6. ist der Ansicht, dass die Kommission Gesetzesinitiativen in Betracht ziehen sollte, mit denen dafür gesorgt wird, dass in den Mitgliedstaaten mehr Kabel und Ladegeräte gesammelt und recycelt werden;

7. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht länger verpflichtet sind, mit jedem neuen Gerät ein neues Ladegerät zu kaufen, wodurch die Menge der jährlich hergestellten Kabel und Ladegeräte verringert würde;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020
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