ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte
22.1.2020 - (2019/2983(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
David Cormand, Petra De Sutter, Sven Giegold, Rasmus Andresen, Henrike Hahn, Philippe Lamberts, Ernest Urtasun, Anna Cavazzini, Molly Scott Cato, Kim Van Sparrentak, Pär Holmgren
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0070/2020
B9-0074/2020
Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG[1] (nachfolgend „Funkanlagenrichtlinie“),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg der EU, der Eckpfeiler der europäischen Integration und ein Motor für Wachstum und Beschäftigung ist und bleibt;
B. in der Erwägung, dass das Potenzial des Binnenmarkts aufgrund einer ineffizienten Ressourcenverwaltung und eines Marktversagens nicht voll ausgeschöpft wird, was sich auf sowohl die Verbraucher als auch die Umwelt nachteilig auswirkt und eine Erhöhung des Aufkommens an Elektronikabfällen und die nicht nachhaltige Verwendung von Rohstoffen zur Herstellung von Ladegeräten zur Folge hat;
C. in der Erwägung, dass sich die Kommission verpflichtet hat, den europäischen Grünen Deal umzusetzen, bei dem den Grenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die verfügbaren Ressourcen daher wirksam verwaltet werden müssen, damit für Versorgungssicherheit gesorgt ist, vor allem in Bezug auf die wichtigsten kritischen Rohstoffe, und eine erhebliche Verringerung der Verschmutzung durch Elektronikabfälle sichergestellt wird;
D. in der Erwägung, dass sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments seit mehr als zehn Jahren für ein einheitliches Ladegerät für Mobilfunkgeräte einsetzen, darunter Mobiltelefone, Tablets, E‑Book-Lesegeräte, intelligente Kameras, tragbare elektronische Endgeräte und ähnliche elektronische Geräte;
E. in der Erwägung, dass freiwillige Vereinbarungen zwischen Akteuren der Branche nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen in Bezug auf ein einheitliches Ladegerät geführt haben und sich weiterhin unterschiedliche Ladegeräte auf dem Markt befinden;
F. in der Erwägung, dass die zeitnahe Umsetzung angenommener Rechtsvorschriften der EU in legislative Maßnahmen und die Transparenz für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union bei ihren Bürgern und auf internationaler Ebene von wesentlicher Bedeutung sind;
G. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Funkanlagenrichtlinie befugt ist, einen delegierten Rechtsakt anzunehmen, mit dem harmonisierte Lösungen für einheitliche Ladegeräte vorgeschrieben werden;
H. in der Erwägung, dass jedes Jahr weltweit etwa 50 Mio. Tonnen Elektronikabfall anfallen, was einer durchschnittlichen Menge an Elektronikabfall von mehr als 6 kg pro Person entspricht; in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2016 insgesamt 12,3 Mio. Tonnen Elektronikabfall angefallen sind, d. h. durchschnittlich 16,6 kg pro Einwohner;
I. in der Erwägung, dass die Verbrauchertrends der vergangenen zehn Jahre zeigen, dass die kurze Lebensdauer der meisten Mobilfunkgeräte, vor allem von Smartphones, durch die mangelnde Kompatibilität der Ladegeräte erheblich verkürzt wird, wodurch die vorzeitige Obsoleszenz der Geräte beschleunigt wird sowie mehr Elektronikabfall anfällt und was negative Auswirkungen auf die Umwelt hat;
J. in der Erwägung, dass die Entwicklung eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone die Kosten für die Verbraucher senken und den Zugang zu Diensten, auch zu Notrufdiensten, erleichtern würde, da sich die Menschen in den meisten Lebensbereichen auf ihr Mobiltelefon verlassen; in der Erwägung, dass eine auf die Menschen ausgerichtete digitale Zukunft durch ein einheitliches Ladegerät gefördert würde;
1. betont nachdrücklich, dass die EU dringend Maßnahmen ergreifen muss, damit die durch die jedes Jahr hergestellten unnötigen Ladegeräte verursachte Menge an Elektronikabfällen verringert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, nachhaltige Entscheidungen zu treffen und sich uneingeschränkt an einem effizienten und ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu beteiligen;
2. betont, dass dringend eine Norm für das einheitliche Ladegerät für Mobilfunkgeräte ausgearbeitet und umgehend angenommen werden muss, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird;
3. fordert die Kommission auf, umgehend die Ergebnisse der Folgenabschätzung zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone und andere kompatible Geräte vorzulegen, damit regulatorische Maßnahmen ergriffen werden können;
4. fordert die Kommission daher auf, den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen sowie andere Rechtsvorschriften bis spätestens Juli 2020 anzunehmen, damit sichergestellt ist, dass das einheitliche Ladegerät für Mobiltelefone und ähnliche elektronische Endgeräte umgehend eingeführt wird;
5. betont, dass die ausgearbeitete Norm Anforderungen an die Lebensdauer und Nachhaltigkeit enthalten sollten, damit die Verbraucher langlebige Geräte erhalten, vor allem im Hinblick auf die Ladeleistung;
6. weist darauf hin, dass der Einsatz von Technologie für das kabellose Aufladen weitere potenzielle Vorteile mit sich bringt; betont, dass zahlreiche Mobiltelefone bereits kabellos aufgeladen werden können und dass eine Fragmentierung in Bezug auf die entsprechenden Methoden vermieden werden sollte; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für die Interoperabilität von kabellosen Ladegeräten mit verschiedenen Mobilfunkgeräten zu sorgen und dem Einsatz von proprietären Lösungen vorzubeugen;
7. ist der Ansicht, dass Strategien für die Entkopplung (d. h. die Möglichkeit, Ladegeräte separat vom Mobilfunkgerät zu erwerben) für die Umwelt von großem Vorteil wären, da weniger Ladegeräte hergestellt würden, und dazu führen würden, dass die Kosten für die Verbraucher noch weiter senken werden; fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht länger verpflichtet sind, mit jedem neuen Gerät ein neues Ladegerät zu kaufen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Anreize auf der Seite sowohl der Nachfrage als auch des Angebots erforderlich sind; betont jedoch, dass der Zweck der Richtlinie nicht erfüllt würde, wenn Strategien für die Entkopplung eingeführt würden, ohne sicherzustellen, dass es eine Lösung für ein einheitliches Ladegerät gibt;
8. ist der Ansicht, dass die Kommission Gesetzesinitiativen in Betracht ziehen sollte, mit denen dafür gesorgt wird, dass in den Mitgliedstaaten mehr Kabel und Ladegeräte gesammelt und recycelt werden;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.