ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern
22.1.2020 - (2019/2870(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Sandra Pereira, Anja Hazekamp, Manuel Bompard, Pernando Barrena Arza, Alexis Georgoulis, Leila Chaibi, Özlem Demirel, Marisa Matias, José Gusmão, Anne-Sophie Pelletier, Konstantinos Arvanitis, Eugenia Rodríguez Palop, Miguel Urbán Crespo, Idoia Villanueva Ruiz, Stelios Kouloglou, Younous Omarjee, Marc Botenga, Manu Pineda, Sira Rego, Dimitrios Papadimoulis, Mick Wallace, Clare Daly, Giorgos Georgiou, Niyazi Kizilyürek
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B9-0084/2020
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Einkommensunterschieden zwischen Frauen und Männern
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 8 und 153 (über die Gleichstellung von Männern und Frauen) und Artikel 10 und 19 (über Nichtdiskriminierung),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2 und 3, in denen die Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung als zentrale Werte der Europäischen Union verankert sind,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 (über Nichtdiskriminierung) und 23 (über die Gleichheit von Männern und Frauen),
– unter Hinweis auf die Artikel 22 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 5, 8 und 10 sowie deren jeweilige Zielvorgaben und Indikatoren,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen (Nr. 100) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1951 über die Gleichheit des Entgelts,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen[1],
– unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten Aktionsplan der EU 2017–2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (COM(2017)0678),
– unter Hinweis auf den „Global wage report 2018/19“ der IAO,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern auch 69 Jahre nach der Verabschiedung des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Gleichheit des Entgelts und ungeachtet der Fortschritte, die Frauen im Hinblick auf ihre Integration in reguläre Beschäftigungsverhältnisse, die Steigerung ihres Bildungsniveaus und die Entwicklung ihrer politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit erzielt haben, in den EU-Mitgliedstaaten und weltweit nach wie vor ein Problem darstellen;
B. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der Union gegenwärtig 16 % beträgt, was bedeutet, dass Frauen in sämtlichen Wirtschaftsbereichen im Durchschnitt 16 % weniger Stundenlohn erhalten als Männer; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass Frauen im Vergleich zu Männern 59 Tage im Jahr effektiv unbezahlt arbeiten, was die Tatsache widerspiegelt, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt stärker ausgebeutet werden; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle sogar noch auf 40 % steigt, wenn man die Beschäftigungsquoten und die allgemeine Erwerbsbeteiligung mitberücksichtigt;
C. in der Erwägung, dass sich die Lage sogar noch weiter verschlechtert, wenn Frauen in den Ruhestand treten, da ihre Renten unter anderem aufgrund des geschlechtsspezifischen Lohngefälles um etwa 37 % geringer ausfallen als die der Männer; in der Erwägung, dass dies auf die Ungleichheiten, die sich im Laufe des Arbeitslebens von Frauen ansammeln, und die dadurch aufgezwungenen Phasen der Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen ist;
D. in der Erwägung, dass sich etwa zwei Drittel des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nicht durch Unterschiede bei arbeitsmarktrelevanten Merkmalen wie Alter, Berufserfahrung, Bildungsniveau, Berufskategorie, Arbeitszeit und andere beobachtbare Merkmale erklären lassen, was eindeutig zeigt, dass Diskriminierung eine Rolle spielt, und in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch in Verbindung mit Diskriminierung aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Migrationsstatus, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, einer Behinderung oder anderer Merkmale auftritt; in der Erwägung, dass ein intersektionaler Ansatz von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die vielfältigen Formen von Diskriminierung zu ergründen, die das geschlechtsspezifische Lohngefälle für Frauen mit einer Kombination von Identitäten noch weiter verschärfen, und zu verstehen, wie das Geschlecht mit anderen sozialen Faktoren zusammenhängt;
E. in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle zahlreiche Ursachen hat, zu denen unter anderem die Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt und in bestimmten Branchen, die Unterbewertung der Arbeit von Frauen, sexistische Stereotypen, fehlende Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie die Erwartung, dass Frauen den Großteil der elterlichen Sorge übernehmen, zählen, was letztlich dazu führt, dass sie ihre berufliche Laufbahn unterbrechen oder zur Teilzeitarbeit übergehen und in zunehmend prekäre Arbeits- und Entgeltbedingungen geraten;
F. in der Erwägung, dass die kumulativen Auswirkungen der vielfältigen Formen von Diskriminierung, denen Frauen ausgesetzt sind, wesentlich zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle beitragen, wodurch Frauen stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind und ihre Kinder und Familien mit den Folgen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass von Armut hauptsächlich Familien betroffen sind, in denen Frauen die Alleinverdiener sind, wobei im Jahr 2017 in der EU 35 % der alleinerziehenden Mütter von Armut bedroht waren, während es unter den alleinerziehenden Vätern 28 % waren; in der Erwägung, dass das Armutsrisiko im Laufe des Lebens stark zunimmt, wobei sich die Armut bei Personen ab 75 Jahren vor allem auf Frauen konzentriert;
G. in der Erwägung, dass besonders Frauen von prekären Arbeitsverhältnissen betroffen sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten im Zeitraum 2008–2014 aufgrund der schweren Wirtschaftskrise in der EU gestiegen sind; in der Erwägung, dass im Jahr 2014 die Arbeitslosenquote von Frauen (10,4 %) noch immer höher lag als diejenige von Männern (10,2 %); in der Erwägung, dass sich die Wirtschaftskrise zwar in der gesamten Europäischen Union, vor allem jedoch in ländlichen Gebieten auswirkt, die unter einem verheerenden Ausmaß an Arbeitslosigkeit, Armut und Abwanderung leiden, wovon insbesondere Frauen betroffen sind;
H. in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2018 insgesamt 31,3 % der erwerbstätigen Frauen im Alter von 20 bis 64 Jahren einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen, während es unter den Männern nur 8,7 % waren; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung zwar schrittweise zurückgeht, dass jedoch die Beschäftigungsquote in allen Mitgliedstaaten im Jahr 2018 bei Männern (79 %) immer noch höher war als bei Frauen (67,4 %);
I. in der Erwägung, dass viele Frauen in informellen Wirtschaftszweigen tätig sind; in der Erwägung, dass die Folgen äußerst prekärer und ungeregelter informeller Arbeitsverhältnisse, die etwa im Zusammenhang mit der Auslagerung von Aufträgen und der Vergabe von Unteraufträgen durch große Unternehmen auftreten, angegangen werden müssen;
J. in der Erwägung, dass das gesetzlich verankerte Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit häufig nur eingeschränkt oder überhaupt nicht geachtet wird; in der Erwägung, dass Tarifverhandlungen ein entscheidender Faktor sind, wenn es darum geht, Ungleichheiten umzukehren und zu überwinden; in der Erwägung, dass es für diejenigen, die in Armut leben, nicht allein ausreicht, dass gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit garantiert wird, und dass dieses Ziel daher im Rahmen einer allgemeinen Erhöhung der Einkommen von Arbeitnehmern angestrebt werden sollte;
K. in der Erwägung, dass die Gleichstellungspolitik auf der Grundlage der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern entwickelt werden sollte; in der Erwägung, dass die anhaltende Diskriminierung zwischen Frauen und Männern bewusst gefördert wird, um politische Maßnahmen voranzutreiben, mit denen die Löhne gedrückt werden und die Arbeit dereguliert wird;
L. in der Erwägung, dass der Frauenanteil in den am schlechtesten bezahlten und niedrigeren Positionen unverhältnismäßig hoch ist; in der Erwägung, dass der von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Mindestlohn ausreichen muss, damit die Menschen ihre Lebenshaltungskosten bestreiten können;
M. in der Erwägung, dass es zur Überwindung der Ungleichheiten bei den Renten und zur allgemeinen Sicherung und Erhöhung der Renten unerlässlich ist, dass die Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin im öffentlichen Bereich bestehen und auf den Grundsätzen der Solidarität und der Umverteilung fußen und dass äußerst entschiedene Anstrengungen unternommen werden, um gegen prekäre und ungeregelte Beschäftigungsverhältnisse vorzugehen;
1. bringt sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU nach wie vor besteht, was sich negativ auf die soziale und wirtschaftliche Lage von Frauen und die gesamte Gesellschaft auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten auf, rasch konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Einkommensunterschiede zu überwinden und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zu gewährleisten und gleichzeitig eine allgemeine Erhöhung der Einkommen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, gezielte Maßnahmen zur Überwindung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles zu ergreifen, insbesondere durch eine allgemeine, einmalige deutliche Erhöhung der Renten;
2. weist erneut darauf hin, dass die Schäden, die Frauen durch das geschlechtsspezifische Lohngefälle und seine Ursachen entstehen, im Laufe ihres Lebens exponentiell zunehmen und in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle sogar mehr als doppelt so hoch ist wie das Lohngefälle; weist darauf hin, dass Frauen aufgrund der lebenslangen Unterschiede bei Einkommen und Arbeitszeit, des unterschiedlichen Rentenalters für Männer und Frauen in einigen Mitgliedstaaten und des Umstands, dass mehr ältere Frauen allein leben, stärker von Altersarmut bedroht sind als Männer; fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des Armutsrisikos für ältere Frauen zu ergreifen, indem sie die Renten erhöhen, aber auch soziale Unterstützung anbieten;
3. bekräftigt, dass neben der Förderung der arbeitsrechtlichen Regulierung, die auf mehr Arbeitnehmerrechten, regulierter Arbeit und dem Verbot prekärer Arbeitsverhältnisse beruht, Tarifverhandlungen als entscheidendes Instrument zur Überwindung von Ungleichheiten, insbesondere beim Einkommen, wiederhergestellt, verteidigt und gefördert werden sollten;
4. fordert, dass im Rahmen der erforderlichen Aktionspläne konzertierte Anstrengungen unternommen werden, um Frauen einen besseren Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu verschaffen und in Berufen, die von Frauen dominiert werden, entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen, die zu einem höheren Lohnniveau in diesen Berufen führen;
5. fordert, dass Maßnahmen zur Anhebung des Mindestlohnniveaus ausgearbeitet und umfassend umgesetzt werden, damit die Menschen die Lebenshaltungskosten bestreiten können;
6. betont, dass der Zugang zu Beschäftigung und die entsprechenden Bedingungen, die diesen ermöglichen, von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Emanzipation und Unabhängigkeit von Frauen in allen Lebensbereichen – von der Teilnahme an der Arbeitswelt bis hin zur sozialen, wirtschaftlichen und politischen Teilhabe – sicherzustellen;
7. weist darauf hin, dass sich die langfristigen Auswirkungen von Sparmaßnahmen in vielen Mitgliedstaaten nachteilig auf die Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen und auf die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter auswirken, wobei sich steigende Arbeitslosigkeit, Deregulierung des Arbeitsmarkts, zunehmende Unsicherheit und niedrige Löhne insbesondere auf Frauen auswirken, während Kürzungen bei den öffentlichen Dienstleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie bei den Sozialleistungen einen weiteren Anstieg der vielfältigen Formen von Diskriminierung und Ungleichheiten, mit denen Frauen konfrontiert sind, bewirken;
8. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Sparmaßnahmen und Kürzungen bei der Planung in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, bei öffentlichen Dienstleistungen und insbesondere bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einzustellen und umzukehren;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu verstärken, indem sie den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit konsequent durchsetzen, und zwar nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch die Wiederherstellung, Förderung und Verteidigung von Tarifverhandlungen; fordert darüber hinaus Maßnahmen, mit denen gegen die vertikale und horizontale Segregation in der Arbeitswelt und diskriminierende Praktiken bei Entscheidungen über Einstellung und Beförderung vorgegangen wird;
10. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft im Arbeitsrecht stärker zu schützen, insbesondere indem die Zahl der entsprechenden Urlaubstage erhöht wird und gewährleistet wird, dass sie voll bezahlt werden, und indem die Arbeitszeit während der Stillzeit verringert wird und geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Schutzes getroffen werden, aber auch indem die entsprechenden Investitionen getätigt werden, um ein öffentliches Netz kostenfreier Dienstleistungen in den Bereichen frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung und langfristige Betreuung bereitzustellen; spricht sich in diesem Zusammenhang gegen den Rückgriff auf persönliche, flexible Arbeitsregelungen ab, da dadurch der Arbeitsmarkt dereguliert wird und die Arbeitnehmerrechte geschwächt werden;
11. weist darauf hin, dass es nach wie vor in erster Linie für Frauen ein entscheidendes Hindernis für die gleichberechtigte Teilnahme an allen Bereichen der Gesellschaft, einschließlich der Beschäftigung, darstellt, dass hochwertige Kinderbetreuungseinrichtungen nicht verfügbar und unerschwinglich sind und keine ausreichende Infrastruktur dafür vorhanden ist;
12. betont, dass derartige Maßnahmen die Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt ermöglichen und insbesondere auf Familien mit niedrigem Einkommen, Alleinerziehende und sonstige benachteiligten Gruppen ausgerichtet sein sollten;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren bei der Gestaltung ihrer Arbeitsmärkte so auszutauschen, dass ein Beitrag zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles geleistet wird;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsbehörden, insbesondere im Personalbereich, zu stärken, damit die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitnehmerrechte ergriffen werden können, was auch die Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen umfasst, die gegen die entsprechenden Bestimmungen verstoßen; fordert darüber hinaus, dass geprüft wird, ob die Finanzierung von Unternehmen durch die EU davon abhängig gemacht wird, ob hohe Arbeitsstandards gelten und keine diskriminierenden Praktiken gegenüber Frauen angewandt werden;
15. betont, dass die nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Datenerhebung in Bereichen wie informelle Beschäftigung, Unternehmertum, Zugang zu Finanzmitteln und Gesundheitsdienstleistungen, Gewalt gegen Frauen und unbezahlte Arbeit weiter verbessert werden muss; betont, dass hochwertige Daten und Nachweise für eine sachkundige und faktengestützte Politikgestaltung erhoben und genutzt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aufgeschlüsselte Daten zu erheben, damit die Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles besser gemessen und überwacht werden können, wobei Gruppen, die mehrfache und sich überschneidende Formen von Diskriminierung erfahren – etwa Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Roma-Frauen, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter und LGBTIQ-Personen – besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;
16. fordert die Kommission auf, keine politischen Empfehlungen zu fördern, die eine Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse, eine Deregulierung der Arbeit und der Arbeitszeiten, eine Senkung der Löhne, eine Untergrabung von Tarifverhandlungen oder die Privatisierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Folge hätten;
17. fordert den Rat nachdrücklich auf, die Blockade der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unabhängig von Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung aufzuheben, wobei die Richtlinie darauf abzielt, den Schutz vor Diskriminierung durch einen horizontalen Ansatz auszuweiten;
18. weist darauf hin, dass die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles mit erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen für die gesamte Gesellschaft verbunden sind;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.