Entschließungsantrag - B9-0085/2020Entschließungsantrag
B9-0085/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte

22.1.2020 - (2019/2983(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Adam Bielan, Evžen Tošenovský
im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0070/2020

Verfahren : 2019/2983(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0085/2020
Eingereichte Texte :
B9-0085/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B9-0085/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem einheitlichen Ladegerät für Mobilfunkgeräte

(2019/2983(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG[1] (nachfolgend „Funkanlagenrichtlinie“),

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg der EU sowie ein Motor für Wachstum und Beschäftigung ist und bleibt;

B. in der Erwägung, dass die Anzahl der unterschiedlichen Ladegeräte zwar durch die Entwicklungen auf den Markt verringert wurde, aber die Frage eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone durch freiwillige Vereinbarungen zwischen den Akteuren der Branche dennoch nicht vollständig gelöst wurde;

C. in der Erwägung, dass Verbraucher nach wie vor unterschiedliche Ladegeräte erhalten, wenn sie neue Geräte von verschiedenen Anbietern erwerben, und auch beim Kauf eines neuen Mobiltelefons von demselben Anbieter jeweils ein neues Ladegerät mitnehmen müssen;

D. in der Erwägung, dass die Verbrauchertrends der vergangenen zehn Jahre zeigen, dass immer mehr Menschen mehrere Geräte besitzen und dass der Lebenszyklus einiger Mobilfunkgeräte wie Smartphones immer kürzer wird; in der Erwägung, dass ältere Geräte häufig nicht deshalb ersetzt werden, weil sie ersetzt werden müssen, sondern weil sie einfach als veraltet gelten oder keine Aktualisierungen für diese Geräte mehr bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass dadurch mehr Elektronikabfall anfällt, auch durch nicht mehr benötigte Ladegeräte;

1. fordert die Kommission auf, umgehend die Ergebnisse der Folgenabschätzung zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für Mobiltelefone vorzulegen; betont, dass verlässliche Zahlen zu der Abfallmenge benötigt werden, die darauf zurückzuführen ist, dass es kein einheitliches Ladegerät gibt, damit Alternativen angemessen bewertet werden können und nachgewiesen werden kann, dass sie zu einer Verringerung des Abfallaufkommens führen;

2. bekräftigt, dass die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Funkanlagenrichtlinie umgehend annehmen sollte, falls die Folgenabschätzung und die Öffentlichkeitsbefragung ergeben, dass die Einführung eines einheitlichen Ladegeräts mit einem eindeutigen Mehrwert verbunden ist und unter anderem Vorteile für die Umwelt und die Verbraucher mit sich bringt und zu angemessenen wirtschaftlichen Kosten für die Branche erfolgen kann;

3. betont, dass die EU Maßnahmen ergreifen muss, damit die Menge an Elektronikabfällen verringert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, nachhaltige Entscheidungen zu treffen und sich uneingeschränkt an einem effizienten und ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu beteiligen;

4. betont, dass eine Norm für das einheitliche Ladegerät für Mobilfunkgeräte angenommen werden muss, falls der delegierte Rechtsakt angenommen wird, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird; weist darauf hin, dass sich die Leistungsanforderungen für Mobiltelefone von anderen Arten von Mobilfunkgeräten unterscheiden können und dass die Verbraucher daher angemessen informiert werden sollten, damit sie die Produkte besser verstehen und diese einfacher nutzen können;

5. betont, dass keine Initiative in Form eines delegierten Rechtsakts über ein einheitliches Ladegerät oder einer anderen möglichen Rechtsvorschrift über sonstige kompatible Geräte zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen oder den Markt durch unter anderem die Behinderung oder Verzögerung künftiger Innovationen beeinträchtigen darf; verweist auf den Grundsatz, nach dem für jede neue Regelung eine andere aufzuheben ist;

6. weist darauf hin, dass der Einsatz von Technologie für das kabellose Aufladen weitere Vorteile mit sich bringt, etwa die Verringerung der Menge an Elektronikabfällen; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für die bestmögliche Interoperabilität verschiedener kabelloser Ladegeräte mit verschiedenen Mobilfunkgeräten zu sorgen; bekräftigt, wie wichtig Forschung und Innovation in diesem Bereich sind, damit die bestehenden Technologien verbessert und neue Technologien entwickelt werden, und befürwortet den Grundsatz der Technologieneutralität;

7. betont, dass Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs darauf hingewiesen werden sollten, wenn Ladegeräte künftig nicht im Lieferumfang (und vor allem im Preis) eines Mobilfunkgeräts enthalten sind, damit sie entscheiden können, ob sie das Gerät mit oder ohne das Ladegerät kaufen wollen;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 27. Januar 2020
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