Entschließungsantrag - B9-0089/2020Entschließungsantrag
B9-0089/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen

5.2.2020 - (D063675/03 – 2019/2949(RPS))

eingereicht gemäß Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c der Geschäftsordnung

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Zuständige Mitglieder: Bas Eickhout, Maria Arena, Martin Hojsík


Verfahren : 2019/2949(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0089/2020
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B9-0089/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen

(D063675/03 – 2019/2949(RPS))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen (D063675/03),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG („REACH-Verordnung“) der Kommission[1], insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

 unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“[2],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. April 2001 zu dem Grünbuch der Kommission zur Umweltproblematik von PVC[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[5],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft und die Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht[6],

 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16[7],

 unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8],

 gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Verordnung der Kommission der Gehalt von Blei bei seiner Verwendung als Stabilisator in Polymeren oder Copolymeren von Vinylchlorid (PVC) begrenzt werden soll;

B. in der Erwägung, dass Blei ein toxischer Stoff ist, der selbst bei niedrigen Dosen schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, einschließlich irreversibler Nervenschäden, haben kann[9]; in der Erwägung, dass es keinen unbedenklichen Bleigehalt gibt[10],[11]; in der Erwägung, dass Blei auch umweltschädlich ist: es ist sehr giftig für Wasserorganismen[12] und persistiert in der Umwelt[13];

C. in der Erwägung, dass die Kommission das Problem der Verwendung von Blei als Stabilisator für PVC bereits in ihrem Grünbuch zur Umweltproblematik von PVC vom 26. Juli 2000 angesprochen hat[14];

D. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Grünbuch erklärt hat, dass sie für eine Reduzierung der Verwendung von Bleistabilisatoren in PVC-Produkten eintrete, und eine Anzahl von Maßnahmen ins Auge gefasst hat, einschließlich gesetzgeberischer Schritte zur Eliminierung, dass sie sich allerdings schließlich mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung der PVC-Industrie begnügte, Blei als PVC-Stabilisator nach 2015 nicht mehr zu verwenden[15];

E. in der Erwägung, dass dieser Ansatz im Widerspruch zum Standpunkt des Parlaments stand, das die Kommission als Reaktion auf das Grünbuch aufforderte, jede Verwendung von Blei als Stabilisator in PVC zu verbieten[16];

F. in der Erwägung, dass die damalige Vorgehensweise der Kommission, nämlich nichts zu unternehmen, zur Folge hatte, dass im Zeitraum von 2000 bis 2015 Millionen Tonnen PVC hergestellt wurden, das mit mehreren Hunderttausend Tonnen Blei stabilisiert wurde[17]; in der Erwägung, dass PVC-Erzeugnisse aus solchem PVC, das Blei enthält, nach und nach zu Abfall werden;

G. in der Erwägung, dass die Kommission nach Erfüllung der freiwilligen Selbstverpflichtung der PVC-Industrie im Jahr 2015 feststellte, dass Blei weiterhin in eingeführten PVC-Erzeugnissen verwendet wurde; in der Erwägung, dass die Kommission daher die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) aufgefordert hat, einen Beschränkungsbericht gemäß Anhang XV zu erstellen;

H. in der Erwägung, dass die Agentur bestätigt hat, dass die Beschränkung in erster Linie für eingeführte PVC-Erzeugnisse von Bedeutung sei, da die europäische PVC-Industrie bereits mit dem Ausstieg aus Bleiverbindungen als PVC-Stabilisatoren begonnen habe, so dass etwa 90 % der geschätzten Bleiemissionen auf PVC-Erzeugnisse zurückzuführen seien, die 2016 in die EU eingeführt wurden[18];

I. in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, die Verwendung und das Vorhandensein von Blei und seinen Verbindungen in aus PVC hergestellten Erzeugnissen zu beschränken, indem ein Konzentrationsgrenzwert für Blei von höchstens 0,1 % des Gewichts des PVC-Materials festgelegt wird[19];

J. in der Erwägung, dass dies auf der Schlussfolgerung beruht, dass das Risiko von Bleistabilisatoren in PVC-Erzeugnissen in der Union für den Menschen nicht angemessen beherrscht wird[20]; in der Erwägung, dass die Umweltrisiken bei der Risikobeschreibung von Blei im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Risikobegrenzung nicht berücksichtigt wurden[21];

K. in der Erwägung, dass dieser Grenzwert aus folgenden Gründen angewandt wurde: „Da Bleiverbindungen PVC bei Konzentrationen von weniger als ca. 0,5 % des Gewichts nicht wirksam stabilisieren können, sollte der von der Agentur vorgeschlagene Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % sicherstellen, dass das vorsätzliche Hinzufügen von Bleiverbindungen als Stabilisatoren während der PVC-Mischungsherstellung in der Union nicht mehr auftritt“[22];

L. in der Erwägung, dass man sich bewusst sein muss, dass der Grenzwert von 0,1 % keinen „unbedenklichen Wert“ darstellt, sondern vielmehr einen administrativen Wert, mit dem gänzlich verhindert werden soll, dass Blei als Stabilisator in PVC verwendet wird;

M. in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission zwei Ausnahmen für rückgewonnene PVC-Materialien für einen Zeitraum von 15 Jahren enthält: eine, nach der eine Bleikonzentration von bis zu 2 % Massenanteil bei Hart-PVC zulässig ist[23], und eine weitere, nach der eine Bleikonzentration von bis zu 1 % Massenanteil bei Weich-PVC zulässig ist[24];

N. in der Erwägung, dass Bleikonzentrationen von 1 % oder 2 % Massenanteil sicherlich nicht „unbedenkliche Werte“ darstellen, sondern Grenzwerte, die es der Industrie ermöglichen, ihre finanziellen Vorteile aus dem Recycling bleihaltiger PVC-Abfälle weiter zu optimieren[25];

O. in der Erwägung, dass durch solche Ausnahmen die Verwendung eines Altlasten-Stoffes über Erzeugnisse aus rückgewonnenem PVC festgeschrieben wird, obwohl die Kommission ausdrücklich anerkannt hat, dass es geeignete Alternativen gibt[26];

P. in der Erwägung, dass solche Ausnahmen einem seit langem vertretenen Standpunkt des Parlaments zuwiderlaufen; in der Erwägung, dass das Parlament bereits 2001 ausdrücklich betont hat, dass das Recycling von PVC nicht zu einem Stillstand beim Problem der Schwermetalle führen dürfe[27]; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 9. Juli 2015 zum Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ betonte, „dass Recycling nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben“[28]; in der Erwägung, dass das Parlament im Jahr 2015 entsprechend gehandelt hat, indem es sich gegen die Zulassung von DEHP, einem anderen Altlasten-Stoff, für das Recycling von PVC ausgesprochen hat[29]; in der Erwägung, dass das Parlament erneut im Jahre 2018 bekräftigte, „dass Vermeidung im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang vor Recycling hat und dass Recycling dementsprechend nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben“[30];

Q. in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission die Ausnahmen für rückgewonnenes PVC damit begründet werden, dass „die Alternative zum Recycling solcher Erzeugnisse, d. h. die Entsorgung von PVC-Abfällen durch Deponierung und Verbrennung, die Emissionen in die Umwelt erhöhen und das Risiko nicht verringern würde“[31];

R. in der Erwägung, dass bei der Begründung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission nicht berücksichtigt wird, dass das Recycling tatsächlich keine Alternative zur Deponierung oder Verbrennung darstellt, da das Recycling von PVC nicht auf Dauer erfolgen kann und somit lediglich die endgültige Entsorgung von PVC, das Blei enthält, und der entsprechenden Emissionen aufgeschoben wird, und dass während des Recyclings und der anschließenden Nutzungsphase zusätzliche Emissionen entstehen;

S. in der Erwägung, dass durch den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum einen die Einfuhr von etwa 1 000 bis 4 000 t Blei in eingeführten PVC-Erzeugnissen beschränkt und zum anderen zugelassen würde, dass jährlich etwa 2 500 bis 10 000 t Blei über rückgewonnenes PVC (wieder) in Verkehr gebracht würden[32];

T. in der Erwägung, dass durch den Entwurf einer Verordnung der Kommission mit anderen Worten die Einfuhr von Blei über PVC-Erzeugnisse beschränkt würde, nur um die Wirkung dieser Beschränkung dadurch zu unterminieren, dass doppelt so viel Blei wieder in den Verkehr gebracht würde, und zwar über Erzeugnisse, die aus rückgewonnenem PVC hergestellt werden, das Blei enthält;

U. in der Erwägung, dass die Ausnahmeregelungen für rückgewonnenes PVC im Entwurf einer Verordnung der Kommission somit dem vorrangigen Ziel der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, zuwiderlaufen[33];

V. in der Erwägung, dass solche Ausnahmen auch gegen die Verpflichtungen im Rahmen des 7. Umweltaktionsprogramms von 2013 verstoßen, in dem ausdrücklich die Entwicklung schadstofffreier Materialzyklen gefordert wird, damit recycelte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle für die Union genutzt werden können[34];

W. in der Erwägung, dass solche Ausnahmen zu einem Markt mit zwei Qualitätsniveaus führen würden, nämlich einerseits aus neuem PVC hergestellte Erzeugnisse, die frei von Blei sind, und andererseits aus rückgewonnenem PVC hergestellte Erzeugnisse, die erhebliche Bleimengen enthalten; in der Erwägung, dass eine solche Toleranz für Blei in Erzeugnissen, die aus rückgewonnenem PVC hergestellt werden, die gesamte Rückgewinnung von Erzeugnissen diskreditiert;

X. in der Erwägung, dass es nicht angebracht ist, die Probleme der umweltgerechten Behandlung bleihaltiger PVC-Abfälle in die Zukunft aufzuschieben, schon gar nicht durch die Streckung von Blei in die nächste Generation von Erzeugnissen;

Y. in der Erwägung, dass durch den Entwurf einer Verordnung der Kommission die Ausnahmen für rückgewonnenes PVC auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden und die Anforderung aufgestellt wird, dass Blei von einer Schicht aus neu hergestelltem PVC umschlossen sein muss, wobei für Weich-PVC eine Verzögerung von fünf Jahren vorgesehen ist;

Z. in der Erwägung, dass bei der Begrenzung der Ausnahmen die Bleiemissionen bei der Endlagerung von Abfällen, die 95 % der Emissionen ausmachen, nicht berücksichtigt werden;

AA. in der Erwägung, dass nach dem Entwurf einer Verordnung der Kommission außerdem vorgeschrieben ist, dass PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, mit der Aufschrift „Enthält Recycling-PVC“ versehen sein müssen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur erklärt hat, dass ein solches Etikett allein nicht ausreicht, um zwischen bleifreiem und bleihaltigem Recyklat zu unterscheiden[35];

AB. in der Erwägung, dass eine solche Kennzeichnung in der Tat irreführend ist, da die Angabe des rückgewonnenem Gehalts eine positive Konnotation hat, während sie im vorliegenden Fall tatsächlich bedeutet, dass die verwerteten Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen aus neu hergestelltem PVC ohne Blei erhebliche Bleimengen enthalten;

AC. in der Erwägung, dass eine solche irreführende Werbekennzeichnung von Erzeugnissen aus rückgewonnenem PVC dem vorrangigen Ziel der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, zuwiderläuft;

AD. in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission darüber hinaus ein Zertifizierungssystem zur Stützung der Angaben über die rückgewonnene Herkunft von PVC in Erzeugnissen vorgesehen ist, um sie von Erzeugnissen aus neuem PVC zu unterscheiden, für die ein anderer Grenzwert gilt;

AE. in der Erwägung, dass der Rückgriff auf eine zusätzliche Ebene von Zertifikaten Zweifel an der Umsetzbarkeit dieser Bestimmung aufkommen lässt und daher gegen die Bestimmungen des Anhangs XV der REACH-Verordnung verstößt, wonach eine Beschränkung umsetzbar, durchsetzbar und handhabbar sein muss;

AF. in der Erwägung, dass nach dem Entwurf einer Verordnung der Kommission für zwei Bleipigmente eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Beschränkung vorgesehen ist, da diese gemäß der REACH-Verordnung zulassungspflichtig sind;

AG. in der Erwägung, dass der RAC ausdrücklich anerkannt hat, dass die Risiken auch bei Bleiverbindungen bestehen, die nicht als Stabilisatoren verwendet werden[36];

AH. in der Erwägung, dass es schwierig ist, die spezifische Identität und Funktion von Bleiverbindungen in PVC zu bestimmen, was der RAC ausdrücklich anerkannt hat[37];

AI. in der Erwägung, dass eine solche Ausnahme daher Probleme bei der Durchsetzung mit sich bringt und daher gegen die Bestimmungen des Anhangs XV der REACH-Verordnung verstößt, wonach eine Beschränkung umsetzbar, durchsetzbar und handhabbar sein muss;

AJ. in der Erwägung, dass bei einer solchen Befreiung auch das Urteil in der Rechtssache T-837/16 nicht berücksichtigt wird, mit dem die Zulassung dieser Bleipigmente de facto aufgehoben wurde;

AK. in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission eine Karenzzeit von 24 Monaten vorgesehen ist, in der die Wirtschaftsteilnehmer unter anderem „ihre vorhandenen Lagerbestände noch in Verkehr bringen“ können[38];

AL. in der Erwägung, dass es dem Ziel der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, zuwiderläuft, wenn es Importeuren gestattet wird, PVC-Erzeugnisse mit Tausenden Tonnen Blei weitere 24 Monate lang zu verkaufen, während in der Union keine solchen bleihaltigen PVC-Erzeugnisse mehr hergestellt werden;

AM. in der Erwägung, dass das Parlament es 2001 für notwendig hielt, „die technologische Forschung hauptsächlich im Bereich des chemischen Recycling weiter zu entwickeln, durch das Chlor von den Schwermetallen getrennt werden kann, [...] um [...] den Anteil von recyceltem PVC-Abfall zu erhöhen“[39];

AN. in der Erwägung, dass es sowohl die Agentur als auch die Kommission versäumt haben, die Durchführbarkeit einer chemischen/rohstofflichen Verwertung von PVC-Abfällen zu prüfen, die die Trennung und sichere Entsorgung von Blei ermöglichen würde; in der Erwägung, dass nach Angaben der PVC-Industrie solche Technologien verfügbar sind[40][41];

AO. in der Erwägung, dass sich der Europäische Verband der chemischen Industrie für das chemische Recycling als Mittel zur Behandlung besorgniserregender Stoffe einsetzt[42];

AP. in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission insgesamt 18 Jahre zu spät kommt und mehrere Elemente enthält, die nicht mit dem Ziel oder dem Inhalt der REACH-Verordnung vereinbar sind, nämlich Ausnahmen für rückgewonnenes PVC, positive Kennzeichnung von rückgewonnenem PVC trotz seines Bleigehalts, Ausnahme für Bleipigmente und eine lange Karenzzeit;

AQ. in der Erwägung, dass die Kommission den Entwurf einer Verordnung der Kommission mehr als ein Jahr nach Ablauf der in der REACH-Verordnung festgesetzten Frist vorgelegt hat[43];

1. lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Ziel und Inhalt der REACH-Verordnung unvereinbar ist;

3. fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf zurückzuziehen und dem Ausschuss unverzüglich einen neuen Entwurf vorzulegen;

4. ist der Auffassung, dass die Rückgewinnung von PVC-Abfällen nicht zu einer Überführung von Bleiverbindungen in eine neue Produktgeneration führen sollte;

5. fordert die Kommission auf, den Anhang des Verordnungsentwurfs dahingehend zu ändern, dass Nummer 14 Buchstaben a und b sowie die Nummern 15, 16, 17 und 19 gestrichen werden und die Karenzzeit in Nummer 3 auf höchstens sechs Monate verkürzt wird, damit die Beschränkung noch früher, als im Verordnungsentwurf vorgesehen, wirksam werden kann;

6. fordert die Kommission auf, die in der REACH-Verordnung festgesetzten Fristen einzuhalten;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2020
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