ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
5.2.2020 - (C(2091)07772 – 2019/2907(DEA))
Marie Toussaint, Bas Eickhout
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Eric Andrieu, Maria Arena, Manon Aubry, Tiziana Beghin, Manuel Bompard, Marc Botenga, Delara Burkhardt, Mohammed Chahim, Leila Chaibi, Ignazio Corrao, Rosa D’Amato, Clare Daly, Pascal Durand, Cornelia Ernst, Eleonora Evi, Laura Ferrara, Mario Furore, Chiara Gemma, Dino Giarrusso, Raphaël Glucksmann, Sylvie Guillaume, Jytte Guteland, Martin Hojsík, Evin Incir, Aurore Lalucq, Martina Michels, Piernicola Pedicini, Sira Rego, Daniela Rondinelli, Günther Sidl, Kathleen Van Brempt, Nikolaj Villumsen, Mick Wallace, Marco Zullo
B9-0091/2020
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(C(2019)07772 – 2019/2907(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2019)07772),
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010[2],
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/540 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse[3],
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25)[5],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, mit denen das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, unterstützt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand[6],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“[7],
– gestützt auf Artikel 111 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) seine Vertragsparteien verpflichtet, den „Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau“ zu halten und „Anstrengungen“ zu unternehmen, „um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen“;
B. in der Erwägung, dass durch fossile Brennstoffe verursachte Treibhausgasemissionen am stärksten zum Klimawandel beitragen; in der Erwägung, dass neue Gasinfrastruktur auf eine Lebensdauer von mindestens 40 bis 50 Jahren und teilweise sogar mehr ausgelegt ist; in Erwägung der Feststellung der Kommission, dass die vierte Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse keiner Nachhaltigkeits- oder Klimaverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde;
C. in der Erwägung, dass die Realisierung der in der Delegierten Verordnung der Kommission genannten neuen Gasinfrastrukturprojekte eine neue und langfristige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen schafft, die nicht mit den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar ist;
D. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ eine „Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) vor der Verabschiedung der nächsten Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse [fordert], um den Rechtsrahmen an die Priorität der Einführung intelligenter Netze anzupassen und eine Bindung an CO2-intensive Investitionen zu verhindern“; in der Erwägung, dass das Parlament in Artikel 27 Absatz 2 seines in erster Lesung angenommenen Standpunkts vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 Folgendes anführt: „Die Kommission bewertet die Wirksamkeit und Politikkohärenz der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen dieser Überprüfung vor. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem die Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und die langfristige Verpflichtung der EU zur Dekarbonisierung sowie den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘. Gegebenenfalls wird der Bewertung ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt“;
E. in der Erwägung, dass das Parlament die Bemühungen der Kommission würdigt, in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine konstante Anzahl an Vorhaben im Elektrizitätsbereich beizubehalten, die erforderlich sind, um die Energiewende in Europa tatsächlich zu ermöglichen;
F. in der Erwägung, dass die Ziele der Union in den Bereichen Versorgungssicherheit und Energieautarkie zwar unbedingt verwirklicht werden müssen, dass Überbewertungen, Überkapazitäten und ungenutzte Anlagen jedoch lediglich höhere Preise nach sich ziehen, der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft schaden und die Strompreise für die Bürger in die Höhe treiben werden;
1. erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;
3. fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem der Bau neuer Infrastruktureinrichtungen für fossile Brennstoffe mit einer etwaigen daraus resultierenden Abhängigkeit nicht vorgesehen ist und der uneingeschränkt mit den Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbar ist;
4. hält es für geboten, dass die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bis zum 31. Dezember 2020 überarbeitet wird und gleichzeitig Leitlinien für die Aufwendungen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und für die Auswahl der Projekte für die fünfte Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden, die mit den Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbar sind;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
- [2] ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
- [3] ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 38.
- [4] ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
- [5] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.
- [6] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
- [7] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.