Entschließungsantrag - B9-0095/2020Entschließungsantrag
B9-0095/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau

6.2.2020 - (2019/2967(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B9-XXXX/2020
gemäß Artikel 136 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Jadwiga Wiśniewska
im Namen der ECR-Fraktion

Verfahren : 2019/2967(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0095/2020
Eingereichte Texte :
B9-0095/2020
Angenommene Texte :

B9-0095/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau

(2019/2967(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau,

 unter Hinweis auf die internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (IPDC), die 1994 in Kairo stattfand, und die vierte Weltfrauenkonferenz, die 1995 in Peking stattfand,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Dezember 2019 zu dem Thema „Gleichstellungsorientierte Volkswirtschaften in der EU: Der Weg in die Zukunft“,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 6. Dezember 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Jugend und zur Digitalisierung,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten[1],

 unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Gesundheitswesen und insbesondere auf dessen Absatz 7, in dem festgelegt ist, dass „[bei] der Tätigkeit der Union […] die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt [wird]“,

 unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (O-000006/2020 – B9-XXXX/2020),

 gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der EU ist, das im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und in der Charta der Grundrechte verankert ist, und daher ein Leitprinzip in der Innen- und Außenpolitik der EU sein sollte;

B. in der Erwägung, dass die Menschenrechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur ein wesentliches Element einer jeden Gesellschaft, sondern auch eine Grundvoraussetzung für eine fortschreitende Entwicklung und die Verringerung der Armut und darüber hinaus eine notwendige Grundlage für eine friedliche, wohlhabende und nachhaltige Welt sind;

C. in der Erwägung, dass die Aktionsplattform von Peking zwar vor 25 Jahren eingerichtet wurde, viele der 1995 ermittelten Probleme jedoch nach wie vor relevant sind, darunter das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle, niedrigere Beschäftigungsquoten von Frauen, Unterrepräsentation in Entscheidungsprozessen, ungleiche Verteilung unbezahlter Arbeit oder auch Erfahrungen mit geschlechtsspezifischer Gewalt sowie zahlreiche andere Herausforderungen;

D. in der Erwägung, dass sowohl im Aktionsprogramm der ICPD von Kairo aus dem Jahr 1994 (Punkt 8.25) als auch in der Aktionsplattform der vierten Weltfrauenkonferenz von Peking aus dem Jahr 1995 eindeutig festgestellt wird, dass Abtreibung nicht als Methode der Familienplanung gefördert werden darf;

E. in der Erwägung, dass die Staaten sowohl mit dem ICPD-Aktionsprogramm (1994) als auch der Aktionsplattform von Peking (1995) aufgefordert werden, die Müttersterblichkeit zu verringern und für zugänglichere, erschwingliche und hochwertige grundlegende Gesundheitsdienste zu sorgen, wobei besonders auf die medizinische Versorgung von Müttern zu achten ist;

F.  in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohn- bzw. Rentengefälle in der EU seit 2013 zwar verringert wurde, aber nach wie vor hoch ist (etwa 16 % bzw. 36 %); in der Erwägung, dass Frauen nach wie vor mit größerer Wahrscheinlichkeit als Männer von Arbeitslosigkeit betroffen sind oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen;

G.  in der Erwägung, dass Frauen eine größeren Teil der Verantwortung für die Betreuung von Kindern und älteren Angehörigen als Männer tragen und Schätzungen zufolge im Durchschnitt etwa 13 Stunden mehr unbezahlte Arbeit pro Woche leisten als Männer; in der Erwägung, dass Frauen häufig wegen ihrer Mutterschaft diskriminiert werden; in der Erwägung, dass es sich bei Müttern, insbesondere in kinderreichen Familien, die sich ganz der Betreuung und Hausarbeit widmen, um eine soziale Gruppe handelt, die besonders armutsgefährdet ist;

H. in der Erwägung, dass unbezahlte häusliche Pflege und Arbeit erhebliche Gewinne für die Weltwirtschaft generieren und beachtliche positive Auswirkungen auf das Wohlergehen der gesamten Gesellschaft haben;

I. in der Erwägung, dass die Abhängigkeit von Pornografie, die sehr häufig im Kindesalter entsteht, zur Degradierung von Frauen zu Objekten, zu Gewalt gegen Frauen und zu Problemen bei der Gründung einer Familie führt;

J.  in der Erwägung, dass immer noch viele Frauen weltweit von Gewalt betroffen sind, wozu auch die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen und die Zwangs- oder Frühverheiratung gehören; in der Erwägung, dass die zunehmende Gewalt im Netz (einschließlich Hassreden im Internet, Cyberstalking, Mobbing oder Belästigung und Pornografie) Anlass zu großer Sorge gibt;

1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a. auf die Gleichstellung von Männern und Frauen hinzuarbeiten und die verschiedenen Formen der Diskriminierung zu bekämpfen und gegen die vorherrschenden Stereotypen in Bezug auf Frauen vorzugehen;

b. hervorzuheben, wie wichtig es ist, dass die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau mit einem positiven Ergebnis endet;

c. die Anstrengungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles und zur Durchsetzung des Grundsatzes der gleichen Entlohnung zu verstärken, die Lohntransparenz zu erhöhen und der vertikalen und horizontalen beruflichen Segregation entgegenzuwirken;

d. Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern, damit Frauen und Männern ihre Zeit zwischen Arbeit und Familie aufteilen können;

e. dafür Sorge zu tragen, dass Frauen während und nach der Schwangerschaft wirksam geschützt sind und in den Genuss umfassender Arbeitnehmerrechte kommen;

f. weitere Investitionen in die Betreuungsinfrastruktur, Bildung und Gesundheitsfürsorge sowie in das Angebot an zugänglichen, bezahlbaren und hochwertigen Betreuungsdiensten für Menschen aller Altersstufen, darunter auch Kinder, Pflegebedürftige und ältere Menschen, zu fördern;

g. festzustellen, dass unbezahlte Pflege und Hausarbeit einen Wert für die gesamte Gesellschaft bedeuten;

h. die Bildung von Mädchen und Frauen, insbesondere in Bereichen, in denen sie deutlich unterrepräsentiert sind, wie in den MINT-Branchen, d. h. Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik, zu fördern, damit sie sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen können;

i. die souveränen Rechte der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten zu achten, wenn es um die Gestaltung ihrer Politik im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte geht, wobei Punkt 8.25 des Aktionsprogramms der ICPD von Kairo gebührend zu beachten ist;

j. alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, Zwangsheirat, Kinderehen, Ehrenverbrechen, Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen und des Einsatzes sexueller Gewalt als Kriegswaffe, aufs Schärfste zu verurteilen und wirksame Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2020
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