ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
15.6.2020 - (2020/2664(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Dragoș Pîslaru, Atidzhe Alieva-Veli, Monica Semedo, Cristian Ghinea, Vlad-Marius Botoş, Nicolae Ştefănuță, Sylvie Brunet, Ramona Strugariu, Marie-Pierre Vedrenne, Stéphane Bijoux, Véronique Trillet-Lenoir, Clotilde Armand, Anna Júlia Donáth, Ilana Cicurel, Abir Al-Sahlani, Radka Maxová, Dacian Cioloş, Dragoş Tudorache
im Namen der Renew-Fraktion
Jeroen Lenaers, Ioan-Rareş Bogdan, Gheorghe Falcă, Traian Băsescu, Mircea-Gheorghe Hava, Marian-Jean Marinescu, Dan-Ștefan Motreanu, Gheorghe-Vlad Nistor, Loránt Vincze, Cristian-Silviu Buşoi
im Namen der PPE-Fraktion
Agnes Jongerius, Gabriele Bischoff, Dan Nica, Victor Negrescu, Tudor Ciuhodaru, Mihai Tudose, Rovana Plumb, Adrian-Dragoş Benea, Carmen Avram, Claudiu Manda, Maria Grapini, Corina Crețu
im Namen der S&D-Fraktion
Petra De Sutter, Mounir Satouri, Damian Boeselager, Katrin Langensiepen, Ernest Urtasun, Rasmus Andresen, Diana Riba i Giner, Thomas Waitz, Romeo Franz
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Elżbieta Rafalska, Cristian Terheş
im Namen der ECR-Fraktion
Marc Botenga, Nikolaj Villumsen, Leila Chaibi, Manon Aubry, Pernando Barrena Arza, Marisa Matias, Anne-Sophie Pelletier, José Gusmão
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B9-0172/2020/REV
Entschließung des Europäischen Parlaments zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf Artikel 4 und 9, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 45, 46, 48, 151, 153 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 5, 6, 10, 12 und 16,
– unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen[1],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU)Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit[4],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde[5],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[6],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)[8],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[9],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[10],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)[11],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[12],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) Nr. 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[13],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen[14],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „COVID-19 – Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (C(2020)3250),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der europäischen Sozialpartner der Landwirtschaft, d. h. der Gruppe der Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Berufsverbände in der EU (GEOPA-COPA) und der Europäischen Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors (EFFAT), vom 15. Mai 2020 zur Entsendung von Saisonarbeitnehmern aus europäischen Ländern in die EU,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Sozialpartner des europäischen Gaststättensektors, d. h. der EFFAT und des Dachverbands der Hotels, Restaurants und Cafés (HOTREC), vom 11. März 2020 und 27. April 2020,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Sozialpartner in der Lebensmittelindustrie, d. h. der EFFAT und von FoodDrinkEurope, vom 9. April 2020 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Lebensmittelunternehmen während der COVID-19-Pandemie,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union[15],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten[16],
– unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration von 2018, insbesondere auf die Ziele 5 und 22,
– unter Hinweis auf den gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19,
– unter Hinweis auf die am 26. März 2020 abgegebene gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2020 mit dem Titel „Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie“ (COM(2020)0112),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 über Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 mit dem Titel „COVID-19 – Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik“ (C(2020)2050),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen[17],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen[18],
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die darin festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele 3 und 8,
– unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO zu den Arbeitsbedingungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft (Nr. 184),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus“ (COM(2020)0550),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 24. April 2020 mit dem Titel „COVID-19: Rückkehr an den Arbeitsplatz – Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer“,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eines ihrer Rechte, ein Grundprinzip der Europäischen Union und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität nicht nur Freizügigkeit, sondern auch von Gerechtigkeit gekennzeichnet sein sollte; in der Erwägung, dass in Artikel 45 Absatz 2 AEUV die Gleichbehandlung festgelegt ist, wonach jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz gleichermaßen für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer gilt, denen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU die gleiche Behandlung wie den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige ihres Aufnahmemitgliedstaats sind, zugesichert sein muss, wenn es um gleiche Rechte, gleiche Arbeitsbedingungen oder gleichen Schutz geht;
B. in der Erwägung, dass Grenzgänger Personen umfassen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und in einem Mitgliedstaat der EU arbeiten, aber ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat beibehalten, sowie Grenzpendler und entsandte Arbeitnehmer; in der Erwägung, dass Grenzpendler Arbeitnehmer sind, die im Grenzgebiet eines Mitgliedstaats der EU beschäftigt sind, aber täglich oder mindestens einmal wöchentlich in das Grenzgebiet eines Nachbarlandes zurückkehren, in dem sie wohnen und dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; in der Erwägung, dass ein entsandter Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer ist, der von seinem Arbeitgeber entsandt wird, um im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, einer konzerninternen Entsendung oder einer Zurverfügungstellung über ein Leiharbeitsunternehmen vorübergehend eine Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu erbringen; in der Erwägung, dass zu den Saisonarbeitnehmern auch Unionsbürger und Drittstaatsangehörige gehören, die in einen Mitgliedstaat einreisen, um dort vorübergehend zu leben und eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben;
C. in der Erwägung, dass es mehr als 17 Millionen Unionsbürger gibt, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit leben und arbeiten (3,9 % der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018); in der Erwägung, dass es in der EU 1,5 Millionen Grenzgänger gibt; in der Erwägung, dass es über 2,3 Millionen Entsendevorgänge gibt, die mit Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat einhergehen;
D. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeutet und sich auf die Gesundheit und das Leben aller in der EU lebenden Personen und die Gesundheits- und Pflegesysteme in den Mitgliedstaaten auswirkt; in der Erwägung, dass sich die Krise zudem auf die europäische Gesellschaft und die europäische Wirtschaft ausgewirkt hat, insbesondere auf die Arbeitnehmer und Branchen, die an vorderster Front stehen; in der Erwägung, dass alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Status betroffen sind; in der Erwägung, dass der Ausbruch der Pandemie gezeigt hat, dass ein inhärenter Zusammenhang zwischen fairer und sicherer Mobilität besteht;
E. in der Erwägung, dass viele Grenzgänger und Saisonarbeiter für die Bereitstellung kritischer Güter und Dienstleistungen in wichtigen Wirtschaftszweigen, wozu Landwirtschaft und Nahrungsmittelerzeugung, Verkehr, Logistik, Bauwesen, soziale Dienstleistungen, einschließlich Pflege, Sozialarbeit und Tourismus, aber auch Lebensmittelverarbeitung und -verpackung, Fischerei, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen und Forschung, IT-Branche und Pharmaindustrie, Branchen mit kritischen Infrastrukturen und andere Wirtschaftsbereiche gehören, von entscheidender Bedeutung und zudem für jedwede wirtschaftliche Erholung unabdingbar sind; in der Erwägung, dass die Geschäftsmodelle einiger Zeitarbeitsunternehmen und Arbeitgeber in diesen Wirtschaftsbereichen möglicherweise auf einer Verringerung der Arbeitskosten und prekären Arbeitsbedingungen beruhen; in der Erwägung, dass Arbeitsaufsichtsbehörden wiederholt Verstöße gegen die Arbeitnehmerrechte von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern in diesen Branchen melden;
F. in der Erwägung, dass Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer besonders schwer sowohl von der Krise als auch von den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung des Virus, insbesondere von Grenzschließungen, vorübergehenden Beschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen, betroffen sind; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zur Schließung der Grenzen und zur Einstellung oder Aussetzung zahlreicher Wirtschaftstätigkeiten geführt hat, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosigkeit und schwerwiegende aufenthaltsbedingte Problemen von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern verursachte, die ohne Einkommen, Schutz oder Reisemöglichkeiten und teilweise ohne Unterkunft, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung bzw. ohne Nahrungsmittel in den Mitgliedstaaten festsaßen, in denen sie vormals beschäftigt waren;
G. in der Erwägung, dass zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer im Rahmen kurzfristiger Arbeitsverträge beschäftigt werden, kaum oder gar keine Arbeitsplatzsicherheit genießen, eine unzureichende oder gar keine Sozialversicherung besitzen und häufig unterhalb der nationalen Schwellen für den Bezug von Sozialleistungen bleiben; in der Erwägung, dass zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeiter oftmals aus verarmten und gefährdeten Regionen stammen bzw. entsprechenden Minderheiten und sozialen Gruppen angehören, häufig von Armut trotz Erwerbstätigkeit und sozialer Ausgrenzung bedroht sind und möglicherweise etwaigen Verletzungen ihrer Rechte durch Anwerber, Agenturen oder Arbeitgeber unterworfen sind, wobei sämtliche Aspekte durch die Pandemie verschärft wurden; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer im Kurzzeiteinsatz häufig in Gruppenunterkünften leben, was eine räumliche Trennung erschwert und ihr Infektionsrisiko erhöht; in der Erwägung, dass es in Wirtschaftszweigen wie der Lebensmittelerzeugung zu schweren Ausbrüchen von COVID-19-Infektionen gekommen ist, die sich wahrscheinlich in Bereichen und an Arbeitsplätzen fortsetzen werden, bei denen eine räumliche Trennung nur schwer einzuhalten ist, sofern keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden;
H. in der Erwägung, dass sich zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise in einer besonders prekären Lage befinden, was ihre Arbeitsbedingungen sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz anbelangt; in der Erwägung, dass während der Krise beunruhigende Berichte über Verstöße gegen die Rechte von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern im Zusammenhang mit Arbeits- und Lebensbedingungen aufgetaucht sind, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeiten, Mindestlöhne, ungerechtfertigte Entlassungen, Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz, wie das Fehlen schriftlicher Anweisungen und Hinweise am Arbeitsplatz, das Fehlen einer sicheren An- und Abreise und angemessener Unterkünfte, die den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügen und bei denen eine räumliche Trennung gewahrt werden kann, sowie in Bezug auf hohen Druck und nicht angepasste Arbeitszeitmodelle, Entsenderegelungen und Verfahren der Unterauftragsvergabe, die Nichteinhaltung von Quarantänebeschränkungen und die Unterstützung bei der Rückkehr ins Heimatland sowie die unzureichende Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA); in der Erwägung, dass diese Berichte und die Krise im Allgemeinen die bestehende prekäre Lage vieler Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer sowie Defizite bei der Umsetzung und Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften, die zu ihrem Schutz vorgesehen sind, offenbart haben, wobei auch eine Verschärfung zu beobachten ist; in der Erwägung, dass zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer in der Praxis von ihrem Arbeitgeber oder Leiharbeitsunternehmen nicht nur in Bezug auf ihr Einkommen, sondern auch in Bezug auf ihre Unterbringung abhängig sind; in der Erwägung, dass zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer obdachlos geworden sind, nachdem ihnen gekündigt wurde; in der Erwägung, dass es für diese Arbeitnehmer aufgrund ihrer prekären Lage unter Umständen schwierig ist, Fehlverhalten zu melden oder der Arbeit fernzubleiben, wenn sie sich krank fühlen, weil sie nicht ausreichend informiert sind oder Angst haben, ihr Einkommen, ihre Unterbringung oder auch ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren;
I. in der Erwägung, dass auch Selbständige und Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, außerordentlich stark von der Krise betroffen sind; in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen zur finanziellen Entschädigung von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmern in erster Linie auf den nationalen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind und häufig keine angemessenen Bestimmungen für Grenzgänger und Selbstständige, die über die Grenze hinweg tätig sind, umfassen;
J. in der Erwägung, dass eine Reihe von Arbeitnehmern an COVID-19 erkrankt ist und es in mehreren Mitgliedstaaten zu Todesfällen gekommen ist; in der Erwägung, dass der Zugang einiger solcher Arbeitnehmer zu angemessener Versorgung, zu medizinischer Behandlung und zu entsprechenden Einrichtungen sowie zur Kranken- und Sozialversicherung schon vor der Krise problematisch oder in einigen Fällen gar nicht vorhanden war; in der Erwägung, dass eine Beförderung und die Nutzung von Krankheitstagen für diese Arbeitnehmer ebenfalls ein Problem sind;
K. in der Erwägung, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) im Juli 2019 eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit zu unterstützen; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die ELA ihre volle Einsatzfähigkeit bis 2024 erreicht;
L. in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen und Sozialpartner während der Krise maßgeblich dazu beigetragen haben, den Arbeitnehmern sowohl in ihren Heimatländern als auch in den Mitgliedstaaten ihrer Beschäftigung Hilfe zu leisten;
M. in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bisher noch keinen Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz erhalten hat und keine Sozialversicherungsansprüche wahrnehmen konnte, was der schlechten Abstimmung der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten zuzuschreiben ist, die durch COVID-19 noch weiter erschwert wurde; in der Erwägung, dass sich Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer nunmehr in einer Situation befinden, in der sie nicht zwangsläufig für befristete Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen, angepasste Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeit von zu Hause aus in Betracht kommen;
N. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten während der Krise Maßnahmen ergriffen haben, um die Schwierigkeiten auszuräumen, vor denen Grenzgänger und saisonal beschäftigte Wanderarbeitnehmer aufgrund der COVID-19-Krise stehen, und um der Funktion Aufmerksamkeit zu zollen, die sie in unseren Gesellschaften übernehmen;
O. in der Erwägung, dass Grenzpendler und EU-Grenzregionen ebenfalls stark von der Krise betroffen sind, was Beschäftigung, Zugang zum Arbeitsplatz und Telearbeitsregelungen sowie die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die geltenden Sozialversicherungs- und Steuerregelungen betrifft;
P. in der Erwägung, dass in der europäischen Landwirtschaft mitunter unterdurchschnittliche Einkommen festzustellen sind, die mit langen Arbeitszeiten, Unfällen und Krankheiten sowie einer geringen Teilnahme an Bildungs- und Ausbildungsprogrammen einhergehen, wovon insbesondere Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer betroffen sind; in der Erwägung, dass schlechte Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft eine der Hauptursachen für den Arbeitskräftemangel in einigen Mitgliedstaaten sind;
Q. in der Erwägung, dass es kein EU-weites System für eine systematische Datenerhebung oder eine digitale Nachverfolgung gibt, das geeignete Daten über die Gesamtzahl der betroffenen Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer liefert bzw. es den Arbeitnehmern ermöglichen würde, den Status ihrer Sozialversicherung leicht und rasch festzustellen und verschiedene Ansprüche geltend zu machen, die schon vor Beginn der Krise entstanden sind; in der Erwägung, dass es den Gemeinden allzu oft an Informationen über Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer mangelt, die bei ihnen leben und arbeiten;
R. in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die Krise die Probleme weiter verschärft, die bei der Behandlung von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern durch einige Arbeitsvermittlungsagenturen und lokale Arbeitgeber bestehen;
Schutz der Rechte, Gewährleistung der Sicherheit und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften
1. begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der laufenden Koordinierung der gemeinsamen Reaktion der EU auf den Ausbruch der COVID-19 kontinuierlich Orientierungshilfen bietet, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und die Ausübung der uneingeschränkten und von Fairness gekennzeichneten Mobilität der Arbeitnehmer; betont, dass Grenz- und Gesundheitskontrollen sowie Beschränkungen der Freizügigkeit verhältnismäßig sein und eine Ausnahme bilden müssen und dass die Freizügigkeit umfassend wiederhergestellt werden sollte, sobald die Lage mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten im Zusammenhang mit COVID-19 als sicher erachtet wird; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer beschränkt ist, die in systemrelevanten Branchen und Berufen beschäftigt sind, sondern sich auf alle Arbeitnehmer dieser Art, die Binnengrenzen überschreiten müssen, erstreckt, da die betreffenden Branchen auch lokalen Arbeitnehmern im Aufnahmemitgliedstaat offenstehen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, möglichst bald alle Reisebeschränkungen und diskriminierenden Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer aufzuheben, um einen Arbeitskräftemangel in zentralen Wirtschaftszweigen zu vermeiden, zumal dies auch zum Nutzen der Arbeitnehmer ist, wobei zugleich auch für ihre Gesundheit und Sicherheit zu sorgen ist;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer sowie grenzüberschreitend tätige Unternehmer und Selbstständige angemessen vor COVID-19 und den Folgen geschützt werden, wozu auch ein leichter Zugang zu Tests gehört, und dass sie in einer Sprache, die sie verstehen, über die Risiken und Sicherheitsvorkehrungen informiert werden; fordert darüber hinaus, dass Maßnahmen ergriffen werden, mit denen ihre Gesundheit und Sicherheit während ihrer Anreise geschützt werden und für angemessene Wohnbedingungen gesorgt wird, die eine räumliche Trennung an ihrem Arbeitsort, sofern es sich nicht um ihren Wohnsitz handelt, sicherstellen, und dass Rückreisemöglichkeiten geboten werden, die, falls sie erforderlich werden, nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen; betont, dass die geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu sozialen Rechten, einschließlich ihrer Übertragung, eingehalten werden müssen; betont, dass Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer nicht im Stich gelassen werden dürfen, weil sie von ihrer Freizügigkeit als Unionsbürger Gebrauch gemacht haben;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit der in diesem Bereich aktiv tätigen Sozialpartner und zivilgesellschaftlichen Organisationen zu unterstützen, damit alle Arbeitnehmer, die infolge der Krise oder aus anderen Gründen auf ihrem Hoheitsgebiet gestrandet sind, unverzüglich und in angemessener Weise Zugang zu öffentlichen Diensten, gewerkschaftlicher Unterstützung, angemessenen Unterkünften, persönlicher Schutzausrüstung, Mahlzeiten und medizinischer Versorgung haben; begrüßt, dass sich die Sozialpartner für die Lösung branchenspezifischer Fragen im Zusammenhang mit der Mobilität und den Rechten von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern einsetzen;
4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 die gleiche Behandlung wie Unionsbürger gemäß der Richtlinie 2014/36/EU erfahren, und weist darauf hin, dass diese Arbeitnehmer dieselben Arbeitnehmer- und Sozialrechte wie Unionsbürger haben;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vordringlich für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Rechte von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern zu sorgen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort, indem unter anderem abgestimmte gemeinsame Arbeitsinspektionen in den Ländern und über die Grenzen hinweg durchgeführt werden; besteht darauf, dass klare Schritte unternommen werden, damit die Arbeitnehmer vor der Anreise ein klares Verständnis, umfassende Informationen und einen ungehinderten Zugang zu ihren Verträgen, Rechten und Pflichten haben und dass diese Verträge den mit Arbeitsschutz beauftragten Stellen in dem Bereich ihrer Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten der Arbeitsaufsichtsbehörden zu verbessern und den Bereichen, in denen Arbeitnehmer gefährdet sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
6. fordert die Kommission auf, die Umsetzung ihrer Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs zu überwachen und insbesondere neue spezifische Leitlinien für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer sowie für grenzüberschreitend tätige Unternehmer und Selbständige, Arbeitgeber und Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 herauszugeben, vor allem in Bezug auf die Ausübung der Freizügigkeit, angemessene Wohnverhältnisse, die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit, die auch die notwendige räumliche Trennung bei An- und Abreise, in der Unterkunft und am Arbeitsplatz umfassen, den Schutz und die Koordinierung der sozialen Sicherheit, den Zugang zu und die Bereitstellung von Gesundheitsversorgung, die Bereitstellung von Informationen, etwa schriftliche Anweisungen und Mitteilungen, die am Arbeitsplatz in einer von den Arbeitnehmern verstandenen Sprache ausgehängt werden, und den Austausch bewährter Verfahren in diesen Fragen; betont, dass die Sozialpartner umfassend in die Ausarbeitung dieser Leitlinien einbezogen werden müssen;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine hochwertige Unterbringung der Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer, die von ihrer Entlohnung zu entkoppeln ist, und für angemessene Einrichtungen, den Schutz der Privatsphäre der Mieter und schriftliche Mietverträge zu sorgen, wobei die Arbeitsaufsichtsbehörden für eine entsprechende Durchsetzung verantwortlich zeichnen sollten, und entsprechende Normen festzulegen;
8. fordert die Kommission auf, vorrangig dafür zu sorgen, dass die ELA voll funktionsfähig ist und sich dafür einsetzt, dass einschlägige Informationen über die Rechte und Pflichten bereitgestellt werden, die der Einzelne bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität hat, unter anderem über eine einheitliche EU-weite Website, die als Portal für den Zugang zu Informationsquellen und Dienstleistungen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten dient; stellt fest, dass es kein harmonisiertes Verfahren zur Meldung von Fehlverhalten und Problemen gibt; fordert die ELA daher auf, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine europäische Stelle für Grenzgänger zu schaffen, bei der Fehlverhalten anonym gemeldet werden kann, und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1149 umzusetzen, um gemeinsame bzw. abgestimmte Inspektionen in Fällen von möglichem Fehlverhalten, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, durchzuführen;
9. fordert die Kommission auf, langfristige Lösungen vorzuschlagen, um gegen missbräuchliche Praktiken bei der Vergabe von Unteraufträgen vorzugehen und Saisonarbeiter und Grenzgänger in der gesamten Zuliefer- und Lieferkette zu schützen;
Förderung einer fairen Mobilität und Stärkung des Binnenmarktes
10. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich auf mögliche künftige Wellen von COVID-19 einzustellen, und fordert erneut die Abstimmung nationaler Grenzmaßnahmen und die Ausarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen für mobile Arbeitnehmer, einschließlich sicherer Unterkünfte; hält es für notwendig, dass Vorkehrungen für eine dauerhafte Mobilität getroffen werden, wobei sogenannte „grüner Korridore“ ermittelt und aufrechterhalten werden müssen, die auch Sicherheitsmaßnahmen und klar definierte und entsprechend kommunizierten Voraussetzungen und Bedingungen für Reisen umfassen; hebt in diesem Zusammenhang die zentrale Funktion hervor, die regionalen und lokalen Behörden und bestehenden grenzübergreifenden Einrichtungen unter anderem bei der Führung und regelmäßigen Aktualisierung der Aufzeichnungen aller Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer zukommt, die in den Gemeinden, in denen sie ihre Unterkunft haben, registriert sind; betont, dass für alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die Krise und die Erholung ergriffen werden, als Leitprinzipen die Gesundheit und Sicherheit aller Arbeitnehmer sowie die Einhaltung und wirksame Durchsetzung aller geltenden Arbeitsbedingungen gelten sollten, wobei der besonderen Schutzbedürftigkeit von Grenzgängern und mobilen Arbeitnehmern während des Ausbruchs von COVID-19 und im Nachfeld der Pandemie Rechnung getragen werden sollte;
11. weist erneut darauf hin, dass eine gute Zusammenarbeit mit Drittländern, in denen es eine hohe Zahl von Grenzgängern gibt, etwa im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz und im Vereinigten Königreich, wichtig und notwendig ist;
12. betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Daten über Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer gut zusammenarbeiten müssen, um Defizite in den nationalen Vorgehensweisen zu beseitigen, einen besseren Zugang zu verfügbaren Informationen zu erhalten und einen verlässlichen und zugänglichen Binnenarbeitsmarkt zu schaffen; fordert die ELA auf, eine aktive Funktion bei der Erhebung und Koordinierung von Daten zur Durchführung von Analysen zur Arbeitskräftemobilität und von Risikobewertungen im Einklang mit den in ihrer Gründungsverordnung festgelegten Aufgaben zu übernehmen;
13. ist der Ansicht, dass auch Arbeitgeber zum Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern eindeutige Vorschriften und Rechtsklarheit benötigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf den Websites ihrer einschlägigen nationalen Einrichtungen Informationen über alle derartigen Vorschriften, darunter der Vorschriften in Bezug auf COVID-19 und Reisebeschränkungen, zu sammeln und kontinuierlich zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, die mögliche Einrichtung eines Portals oder einer mobilen Anwendung zu prüfen, mit dem bzw. der Daten aus den Mitgliedstaaten zusammengetragen werden können, um den Unionsbürgern genaue Informationen in Echtzeit über Reisebeschränkungen zur Verfügung zu stellen, die auch Reiseoptionen und verfügbare Routen für den Fall umfassen, dass erneut teilweise oder umfassend geltende Notfallmaßnahmen ergriffen werden;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Grenzgänger, insbesondere Grenzpendler und Selbstständige, die von der Krise betroffen sind, einschließlich der Arbeitnehmer, die in ihrem Wohnsitzland der Telearbeit nachgehen, Zugang zu den geltenden Sozialversicherungs-, Arbeitnehmer- und Steuerregelunge sowie auch Sicherheit hinsichtlich der für ihren Versicherungsschutz zuständigen Behörden haben, unter den gleichen Bedingungen wie andere Arbeitnehmer auch Kurzarbeitsregelungen in Anspruch nehmen können und aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat keine negative Auswirkungen auf ihre Steuer- oder Sozialversicherungsansprüche befürchten müssen; fordert‚ dass die als Telearbeit im Ausland geleistete Arbeitszeit so eingestuft wird, als ob sie im Arbeitsland geleistet würde;
Resilienz, Digitalisierung und Transparenz
15. fordert die Kommission auf, dringend eine Studie über die allgemeine Lage der Beschäftigungs-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern, einschließlich der Rolle von Leiharbeitsunternehmen, Arbeitsvermittlungsagenturen sowie von sonstigen Vermittlern und Unterauftragnehmern, durchzuführen, um Defizite beim Schutz zu ermitteln und um festzustellen, ob der bestehende Rechtsrahmen einer Überarbeitung bedarf, etwa der Rechtsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Richtlinie 2014/36/EU über Saisonarbeitnehmer und die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, und um Sicherheitsmaßnahmen für den Fall einer Pandemie festzulegen; betont, dass die Lehren nicht nur mit Blick auf die COVID-19-Krise stichhaltig sind, sondern auch für eine stärker faktengestützte Politikgestaltung herangezogen werden sollten, um die Mängel zu beseitigen, die die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten mit Blick auf Krisenzeiten und den Normalzustand aufweisen;
16. betont, dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, dafür zu sorgen, dass ihre Systeme der sozialen Sicherheit stabil, zuverlässig und krisensicher sind, und dass die EU gemeinsame Vorschriften bietet, die auf die Sicherung der Sozialversicherungsansprüche bei einem Umzug innerhalb Europas ausgerichtet sind; fordert den derzeitigen und den künftigen Ratsvorsitz und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, damit eine rasche und ausgewogene Einigung über die vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung(EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erzielt wird und modernisierte und zweckmäßige Vorschriften eingeführt werden, mit denen eine faire Mobilität und der soziale Schutz aller Unionsbürger gefördert und gleichzeitig Sozialbetrug und die Verletzung der sozialen Rechte mobiler Arbeitnehmer wirksam bekämpft werden; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, alle Komponenten des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) vordringlich umzusetzen, um für eine wirksamere Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und eine schnellere, digitalisierte Bearbeitung der Einzelfälle zu sorgen, die den Personen in grenzüberschreitenden Situationen zugutekommt;
17. fordert die Kommission auf, angesichts von COVID-19 ihre Webseiten zu aktualisieren, für ihre Bekanntmachung zu sorgen und auf ihnen Informationen über die Arbeitnehmerrechte und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer sowie Einzelheiten zu den nationalen und regionalen Arbeitsschutzbehörden bereitzustellen; fordert ferner, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten barrierefreie Aufklärungskampagnen für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer erstellt, in die auch Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft mit Blick auf eine größere Verbreitung der Informationen einbezogen werden;
18. weist erneut darauf hin, wie wichtig ein angemessener Schutz von Hinweisgebern in den Mitgliedstaaten ist, was auch für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer gilt; fordert die Mitgliedstaaten auf, über die in der Richtlinie (EU) 2019/1937 festgelegten Mindestanforderungen für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Status hinauszugehen und zu prüfen, wie nationale Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern auf Grenzgänger bzw. Saisonarbeitnehmer, die Verstöße melden, angewandt werden können; betont, dass die verfügbaren Optionen mit Blick auf die Meldung eines Verstoßes in transparenter Weise einzubeziehen und im Rahmen von Arbeitsverträgen zu unterstützen sind, ohne dass Repressalien zu befürchten sind; hebt hervor, dass sich die entsprechenden Arbeitnehmer an Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen, auch im Aufnahmeland, wenden können müssen;
19. ist der Ansicht, dass die Einführung eines digitalen und dynamischen Systems für die Identifizierung und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitragen könnte, eine missbräuchliche Nutzung und Probleme im Zusammenhang mit den Rechten von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu bekämpfen und die Reichweite des zuständigen Sozialversicherungssystems zu bestimmen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine umfassende Folgenabschätzung zur Einführung einer digitalen europäischen Sozialversicherungsnummer auszuarbeiten, damit ein entsprechender Vorschlag vorgelegt werden kann;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern korrekt, rechtzeitig und in anspruchsvoller Weise umzusetzen und dabei die vollständige Gleichbehandlung und den Schutz entsandter Arbeitnehmer sicherzustellen, wobei insbesondere den Pflichten der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie nachzukommen ist, entsandten Arbeitnehmern Entsendungszulagen als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten zu zahlen;
21. weist darauf hin, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten etwas dagegen tun muss, dass es keine klaren Bestimmungen für die Niederlassung von Zeitarbeits- und Arbeitsvermittlungsagenturen für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer in der EU gibt; weist erneut auf bestehende bewährte Verfahren hin, bei denen solche Unternehmen der Erteilung von Zulassungen durch bestimmte Verwaltungsstellen unterliegen, die ihre Transparenz eindeutig bescheinigen;
22. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die bevorstehende Überarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik den in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmern in Europa, einschließlich den Saisonarbeitern, Wanderarbeitnehmern und sonstigen mobilen Arbeitnehmern, zugutekommen;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen das negative Ansehen von Saisonarbeitnehmern und Grenzgängern vorzugehen, wo dies auftritt; stellt fest, dass die Herkunftsmitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, dass ihren Bürgern, die als Saisonarbeitnehmer und Grenzgänger tätig sind, geeignete Informationen über den Arbeitnehmer- und Sozialschutz sowie die Unterstützung bei Arbeitsunfällen und bei der Rückkehr ins Heimatland und der Wiedereingliederung zur Verfügung stehen, und gleichzeitig dafür sorgen müssen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Arbeitsvermittlungsagenturen, Unterauftragnehmer und sonstigen Vermittler die Rechte ihrer Bürger achten;
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24 beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.
- [2] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
- [3] ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375.
- [4] ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9.
- [5] ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
- [6] ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
- [7] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
- [8] ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.
- [9] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- [10] ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.
- [11] ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.
- [12] ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
- [13] ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.
- [14] ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24.
- [15] ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105.
- [16] ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1.
- [17] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
- [18] ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 88.