VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über die Festlegung seiner Zuständigkeiten, seiner zahlenmäßigen Zusammensetzung und seiner Mandatszeit
11.6.2020 - (2020/2690(RSO))
Konferenz der Präsidenten
B9‑0191/2020
Beschluss des Europäischen Parlaments über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der Union sowie über die Festlegung seiner Zuständigkeiten, seiner zahlenmäßigen Zusammensetzung und seiner Mandatszeit
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den von 183 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung der Behauptungen einzusetzen, im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere innerhalb und außerhalb der Union werde gegen das Unionsrecht verstoßen und gebe es Missstände bei dessen Anwendung,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments[1],
– unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97[2],
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015 in der Rechtssache C‑424/13[3],
– gestützt auf Artikel 208 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um die behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und die behaupteten Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch die Mitgliedstaaten und der Durchsetzung dieser Verordnung durch die Kommission zu prüfen;
2. beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen‚ auf Nachweise für schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren innerhalb der Union und in Drittländer zu reagieren, denn die Kommission wurde regelmäßig über die systematischen und schwerwiegenden Verstöße während des Transports lebender Tiere informiert, seit 2007 erhielt die Kommission etwa 200 Berichte über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erhalten, und 2016 reichte die Anwaltskanzlei Conte & Giacomini im Namen der Animal Welfare Foundation und des Tierschutzbunds Zürich (AWF/TSB) bei der Kommission eine förmliche Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren von Europa in die Türkei auf der Straße ein[4] und forderte die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die an illegalen Praktiken beteiligten Mitgliedstaaten einzuleiten;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe g und in Anhang I Kapitel II Nummer 1.2, Kapitel III Nummer 2.3 und Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über das Raumangebot und den Freiraum wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 7, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über die Zulassung von Straßentransportmitteln und Tiertransportschiffen wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe h und in Anhang I Kapitel V Nummer 1.4, 1.5 und 2.1 Buchstabe a und b und Kapitel VI Nummer 1.3 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über das Tränken und Füttern wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe h und Nummer 1.5 und Kapitel VI Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über Einstreu wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe b, Kapitel III Nummer 2.6 und Kapitel VI Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über die Temperatur und Belüftungssysteme wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, das in Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b und in Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegte Verbot des Transports nicht transportfähiger Tiere wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, dieses Verbot wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Anhang I Kapitel III Nummer 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über das Absondern bestimmter Tiere wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 14 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten zusätzlichen Bestimmungen über lange Beförderungen wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese zusätzlichen Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über die durchzuführenden Kontrollen wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegte Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei Verstößen bestimmte Maßnahmen zu treffen und die Verstöße mitzuteilen, wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Verpflichtung wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über die Verpflichtung der zuständigen Behörde, Transportverzögerungen zu verhüten bzw. zu beschränken und die in einem solchen Fall erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Verpflichtung wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Anhang I Kapitel V Nummer 1.4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über den Transport noch nicht abgesetzter Tiere wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 19, 20 und 21 und in Anhang I Kapitel II Nummer 1 und 3, Kapitel III Nummer 1 und Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über den Transport lebender Tiere auf See, die Ver- und Entladepraxis und die Ausrüstung der Schiffe wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Anhang I Kapitel II Nummer 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über Transportmittel wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe e und in Anhang I Kapitel III Nummer 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über den Umgang mit Tieren einschließlich der Ver- und Entladevorgänge wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b und c und Artikel 21 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über Transportpläne und Fahrtenbücher wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in Artikel 10 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Bestimmungen über die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, diese Bestimmungen wirksam anzuwenden und durchzusetzen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 außerhalb der Union wirksam durchzusetzen, sowie das behauptete Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, sie wirksam anzuwenden und durchzusetzen, und zwar gemäß dem Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015 in der Rechtssache C‑424/13, denn der Gerichtshof wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht nur strenge Verpflichtungen für ausschließlich im Unionsgebiet stattfindende Transporte lebender Wirbeltiere aufstellt, sondern auch für Transporte, die im Unionsgebiet beginnen und in Drittländer führen, und der Gerichtshof stellte in demselben Urteil fest, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellen sollten, wenn sie Transporte in Drittländer genehmigen;
– mögliche Verstöße gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, die für den Umfang der Untersuchung relevant sind, zu untersuchen; zu diesem Zweck insbesondere zu prüfen, ob ein solcher Verstoß auf das behauptete Versäumnis zurückzuführen ist, mit geeigneten Maßnahmen zu verhindern, dass Transportarten so gewählt werden, dass die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer den Organen der Union, den zuständigen Behörden und anderen zwischengeschalteten Stellen verschleiert wird und Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 begünstigt werden;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Mission der Weltorganisation für Tiergesundheit bei der Umsetzung internationaler Tierschutznormen beim Transport zu unterstützen;
– das behauptete Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die in der neuen EU-Handelsstrategie „Trade4All“ verankerten handelspolitischen Werte der Union zu achten, insbesondere in Bezug auf die in Drittländern dokumentierten schrecklichen Transportpraktiken, die nicht nur hinsichtlich des Tierschutzes, sondern auch hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und der öffentlichen Gesundheit bedenklich sind;
– alle Empfehlungen abzugeben, die er in dieser Angelegenheit für erforderlich hält, auch in Bezug auf die Umsetzung des genannten Urteils des Gerichtshofs durch die Mitgliedstaaten;
3. beschließt, dass der Untersuchungsausschuss seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten ab der Annahme dieses Beschlusses vorlegt;
4. beschließt, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner Arbeit sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die während seiner Mandatszeit auftreten, berücksichtigen sollte;
5. beschließt, dass die vom Untersuchungsausschuss verfassten Empfehlungen von den zuständigen ständigen Ausschüssen behandelt werden sollten;
6. legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 30 fest;
7. beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.
- [1] ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
- [2] ABl. L 3 vom 5.1.2005.
- [3] Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten, C‑424/13, ECLI:EU:C:2015:259.
- [4] (CHAP(2016) 01703-01707-01708-01709 -01710-01711-01712-01713-01714-01715-01716-01717-01718). Im Oktober 2016 übermittelte die Anwaltskanzlei Conte & Giacomini der Kommission eine Zusammenfassung der Beschwerde.