ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur internationalen und innerstaatlichen elterlichen Entführung von Kindern aus der EU in Japan
1.7.2020 - (2020/2621(RSP))
Dolors Montserrat
im Namen des Petitionsausschusses
B9-0205/2020
Entschließung des Europäischen Parlaments zur internationalen und innerstaatlichen elterlichen Entführung von Kindern aus der EU in Japan
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
⎯ unter Hinweis auf Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,
⎯ unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (im Folgenden das „Haager Übereinkommen von 1980“),
⎯ gestützt auf Artikel 2 sowie Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen,
– unter Hinweis auf die Grundsätze, die in seiner Entschließung vom 28. April 2016 zum Schutz des Kindeswohls in der EU auf der Grundlage der an das Europäische Parlament übermittelten Petitionen[1] hervorgehoben wurden,
– unter Hinweis auf die Leitlinien 2017 der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die Aufgaben und Tätigkeiten der Koordinatorin des Europäischen Parlaments für die Rechte des Kindes im Zusammenhang mit Kindesentführungen durch einen Elternteil und Streitigkeiten über das Sorge- und Umgangsrecht, die Kinder aus der EU in Japan betreffen,
– unter Hinweis auf die Beratungen des Petitionsausschusses in seiner Sitzung vom 19./20. Februar 2020,
– gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss in seiner Sitzung vom 19. Februar 2020 über die Petitionen Nr. 0594/2019, Nr. 0841/2019, Nr. 0842/2019 und Nr. 0843/2019 zu Kindesentführungen durch einen Elternteil und Besuchsrechten in Beziehungen zwischen Unionsbürgern und japanischen Staatsangehörigen beraten hat;
B. in der Erwägung, dass in diesen Petitionen Bedenken darüber geäußert wurden, dass Gerichtsentscheidungen über die Rückgabe von Kindern gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 in Japan nur selten durchgesetzt werden und dass es keine Möglichkeit gibt, die Umgangs- und Besuchsrechte durchzusetzen, wodurch Elternteile aus der EU daran gehindert würden, eine enge Beziehung zu ihren in Japan wohnhaften Kindern zu pflegen;
C. in der Erwägung, dass die hohe Anzahl ungelöster Fälle von Kindesentführungen durch einen Elternteil, in denen ein Elternteil Unionsbürger ist und der andere Elternteil die japanische Staatsangehörigkeit besitzt, besorgniserregend ist;
D. in der Erwägung, dass die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts im japanischen Recht nicht vorgesehen ist; in der Erwägung, dass mehrere Quellen belegen, dass Kindesentführung eine schwere Form der Kindesmisshandlung ist;
E. in der Erwägung, dass die Umgangs- oder Besuchsrechte des zurückbleibenden Elternteils in Japan stark eingeschränkt sind oder es keine derartigen Rechte gibt;
F. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980 und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sind;
G. in der Erwägung, dass Japan dem Haager Übereinkommen von 1980 im Jahr 2014 und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1994 beigetreten ist;
H. in der Erwägung, dass Kinder, die Unionbürger und in Japan wohnhaft sind, Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben müssen, die für ihr Wohlergehen notwendig sind; in der Erwägung, dass sie das Recht haben müssen, ihre Meinung frei zu äußern, und dass ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Weise berücksichtigt werden muss;
I. in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes bei seinen Eltern liegt; in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften bemühen müssen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung ihres Kindes verantwortlich sind;
J. in der Erwägung, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder aus der EU in Japan betreffen, ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist;
K. in der Erwägung, dass jedes Kind aus der EU in Japan das Recht haben muss, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht;
L. in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten sicherstellen müssen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist; in der Erwägung, dass eine solche Entscheidung im Einzelfall notwendig werden kann, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist;
M. in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, achten müssen, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht;
N. in der Erwägung, dass sich alle Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980 verpflichten müssen, innerstaatliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften einzuführen, die mit ihren vertraglichen Verpflichtungen vereinbar sind, um für die rasche Rückgabe von Kindern zu sorgen;
O. in der Erwägung, dass Kinder, deren Eltern in unterschiedlichen Staaten leben, das Recht haben müssen, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen,
P. in der Erwägung, dass sich Emmanuel Macron, Präsident der Französischen Republik, Guiseppe Conte, Ministerpräsident Italiens, und Angela Merkel, deutsche Bundeskanzlerin, im Namen französischer, italienischer und deutscher Eltern an Japans Ministerpräsidenten Shinzo Abe gewandt haben und dass die europäischen Botschafter in Japan dem japanischen Justizminister ein gemeinsames Schreiben bezüglich Kindesentführungen durch einen Elternteil übermittelt haben;
Q. in der Erwägung, dass Eltern von Kindern, die vom jeweils anderen Elternteil entführt worden sind, im August 2019 eine offizielle Beschwerde beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingereicht haben;
R. in der Erwägung, dass die Koordinatorin des Europäischen Parlaments für die Rechte des Kindes seit 2018 vereinzelt Eltern unterstützt und japanische Behörden (darunter den japanischen Justizminister im Oktober 2018 und den japanischen Botschafter bei der EU im Mai 2019) auf konkrete Aspekte von Kindesentführungen durch einen Elternteil und Streitigkeiten über das Sorge- und Umgangsrecht, die Unionsbürger betreffen, angesprochen hat,
S. in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss und die Koordinatorin des Europäischen Parlaments für die Rechte des Kindes am 6. März bzw. 5. Februar 2020 ein Schreiben an Josep Borrell, Vizepräsident der Kommission und Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, gerichtet und ihn darin ersucht haben, die internationalen Verpflichtungen Japans gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu setzen, der mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan eingesetzt wurde;
T. in der Erwägung, dass die EU Japan in der zweiten Sitzung des mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan eingesetzten Gemischten Ausschusses am 31. Januar 2020 aufgefordert hat, den innerstaatlichen Rechtsrahmen und seine wirksame Durchsetzung zu verbessern, um sicherzustellen, dass Gerichtsentscheidungen und die internationalen Verpflichtungen Japans gemäß beispielsweise dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Haager Übereinkommen von 1980 geachtet werden; in der Erwägung, dass die EU auch darauf beharrt hat, dass für das Wohl des Kindes gesorgt werden muss und die Besuchsrechte der Eltern geachtet werden müssen;
U. in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss nach seiner Sitzung vom 19./20. Februar 2020 ein Schreiben an die Vertretung Japans bei der Europäischen Union gerichtet und die japanischen Behörden darin nachdrücklich aufgefordert hat, die einzelstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Rechte des Kindes und die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zu achten;
1. bringt seine Besorgnis über die Lage von Kindern, die aufgrund einer Entführung durch einen Elternteil in Japan leiden, und darüber zum Ausdruck, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen nicht überall durchgesetzt werden; weist darauf hin, dass Kinder aus der EU in Japan Anspruch auf den Schutz haben müssen, der in den internationalen Übereinkommen über ihre Rechte vorgesehen ist;
2. stellt mit Bedauern fest, dass Japan als strategischer Partner der EU die internationalen Vorschriften im Falle von Kindesentführungen offenbar nicht einhält; weist darauf hin, dass der Rechtsrahmen des Landes verbessert werden sollte, damit Entscheidungen, die von japanischen Gerichten oder anderen Gerichten in betroffenen Ländern in Verfahren gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 über die Rückgabe von Kindern getroffen wurden, in Japan wirksam durchgesetzt werden;
3. weist darauf hin, dass die Menschenrechtsgrundsätze für Kinder von den nationalen Maßnahmen der japanischen Regierung abhängen; betont, dass verschiedene legislative und nicht legislative Maßnahmen erforderlich sind, um unter anderem das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen zu schützen; fordert die japanischen Behörden nachdrücklich auf, die Gerichtsentscheidungen über die Umgangs- und Besuchsrechte für zurückbleibende Elternteile und über deren Recht auf enge Kontakte zu ihren in Japan wohnhaften Kindern wirksam durchzusetzen; betont, dass bei diesen Entscheidungen immer das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;
4. betont, dass Fälle von Kindesentführung zügig bearbeitet werden müssen, da es langfristige negative Auswirkungen auf das Kind und die künftigen Beziehungen zwischen dem Kind und dem zurückbleibenden Elternteil haben kann, wenn zu viel Zeit vergeht;
5. weist darauf hin, dass eine Entführung durch einen Elternteil dem Wohlergehen des Kindes schaden und langfristige negative Auswirkungen haben kann; betont, dass eine Entführung zu psychischen Problemen sowohl für das Kind als auch für den zurückbleibenden Elternteil führen kann;
6. betont, dass eines der Hauptziele des Haager Übereinkommens von 1980 darin besteht, Kinder von den negativen Auswirkungen einer Entführung durch einen Elternteil zu schützen, indem Verfahren festgelegt wurden, mit denen die sofortige Rückkehr des Kindes in den Staat sichergestellt werden soll, in dem es unmittelbar vor seiner Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte;
7. begrüßt die Unterstützung der Koordinatorin des Europäischen Parlaments für die Rechte des Kindes und ihre Mitwirkung an der Bewältigung dieser Situation und fordert sie auf, auch weiterhin zusammen mit dem Ausschuss an einer Lösung der von Petenten angesprochenen Fällen zu arbeiten;
8. fordert nachdrücklich, dass alle Kinderschutzsysteme über transnationale und grenzüberschreitende Mechanismen verfügen müssen, die den Besonderheiten grenzüberschreitender Streitigkeiten Rechnung tragen;
9. regt an, gemeinsam mit der Haager Konferenz eine bürgerfreundliche europäische Anlaufstelle einzurichten, um Eltern bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten zu unterstützen (z. B. Vollendung des Europäischen Justizportals, das Informationen über die Entführung von Kindern durch einen Elternteil in Drittstaaten und über andere Rechte des Kindes enthält);
10. empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihren Bürgern zuverlässige Informationen über das Familienrecht und die Rechte des Kindes in Drittstaaten zur Verfügung zu stellen und unter anderem vor Schwierigkeiten zu warnen, die im Falle einer Scheidung oder Trennung in Ländern wie Japan auftreten können;
11. begrüßt die Zusage der Kommission, das Thema in allen möglichen Foren zur Sprache bringen, auch in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan eingesetzt wurde;
12. fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, die im Rahmen des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan organisiert wird; fordert die japanischen Behörden auf, das Straf- und das Zivilgesetzbuch Japans anzuwenden;
13. weist darauf hin, dass die japanischen Behörden gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 dafür sorgen müssen, dass die zentralen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 und 7 des Haager Übereinkommens nachkommen und unter anderem zurückbleibende Elternteile unterstützen, damit sie den Kontakt zu ihren Kindern pflegen können;
14. weist darauf hin, dass die japanischen Behörden verpflichtet sind, die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen einzuhalten, damit die Vertreter der Mitgliedstaaten ihre konsularischen Aufgaben wahrnehmen können, vor allem in Fällen, in denen es um den Schutz des Wohles von Kindern und der Rechte ihrer Eltern (d. h. von Unionsbürgern) geht;
15. betont, dass die Einschränkung oder vollständige Verweigerung der Umgangs- und Besuchsrechte von Eltern einen Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes darstellt;
16. fordert die Kommission und den Rat auf, die Vertragsstaaten auf ihre Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen über die Reche des Kindes hinzuweisen, insbesondere auf ihre Verpflichtungen in Bezug auf das Recht des Kindes, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht;
17. fordert die japanischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, die internationalen Empfehlungen umzusetzen, notwendige Änderungen am japanischen Rechtssystem vorzunehmen und die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts nach dem Scheitern der Beziehung der Eltern vorzusehen, damit die japanischen Gesetze mit den internationalen Verpflichtungen Japans in Einklang gebracht werden und sichergestellt wird, dass die Besuchs- und Umgangsrechte den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes entsprechen; fordert die japanischen Behörden auf, ihren Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes nachzukommen, das von Japan ratifiziert wurde;
18. fordert die japanischen Behörden auf, enger mit der EU zusammenzuarbeiten und die wirksame Durchsetzung der Umgangs- und Besuchsrechte zu ermöglichen, die zurückbleibenden Elternteilen per Gerichtsentscheidung zugesprochen werden;
19. fordert die Kommission auf, die Empfehlungen aller relevanten Akteure auf nationaler und europäischer Ebene über grenzüberschreitende Vermittlung besonders zu berücksichtigen;
20. fordert eine stärkere internationale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit Drittstaaten, damit alle internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Kindern und vor allem das Haager Übereinkommen von 1980 umgesetzt werden;
21. weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Überwachung in der Phase nach der Gerichtsentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, auch wenn Kontakte zu den Eltern unterhalten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf den Websites ihrer Außenministerien und ihrer Botschaften in Japan auf die Gefahr der Kindesentführung in Japan und das Verhalten der japanischen Behörden in derartigen Fällen hinzuweisen;
22. fordert den Rat auf, auf der Grundlage der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes die Zusammenarbeit der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Warnsysteme für grenzüberschreitende Kindesentführungen zu verbessern, die Kommission dabei zu unterstützen, derartige Warnsysteme in den Ländern einzurichten, in denen es noch keine gibt, und über den Abschluss der entsprechenden Kooperationsvereinbarungen zu berichten, in denen es um Fälle grenzüberschreitender Kindesentführung geht;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam zu bemühen und dieses Thema auf die Tagesordnung aller bilateralen und multilateralen Treffen mit Japan zu setzen, um die japanischen Behörden unter Druck zu setzen, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß den internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Kindern vollständig nachkommen;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.
- [1] ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 2.