ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen
1.7.2020 - (2020/2686(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Markus Ferber, David Casa, Roberta Metsola, Emil Radev
im Namen der PPE-Fraktion
Jonás Fernández, Birgit Sippel, Eero Heinäluoma, Paul Tang
im Namen der S&D-Fraktion
Luis Garicano, Ramona Strugariu, Frédérique Ries
im Namen der Renew-Fraktion
Saskia Bricmont, Sven Giegold
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
José Gusmão
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B9-0207/2020
Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020)2800),
– unter Hinweis auf das am 24. Juli 2019 angenommene Paket der Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche, das eine politische Mitteilung mit dem Titel „Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (COM(2019)0360), den Bericht über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU („post mortem“) (COM(2019)0373), den Bericht über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt („supranationale Risikobewertung“) (COM(2019)0370) und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2019)0650) sowie den Bericht über die Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen (zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme) der Mitgliedstaaten für Bankkonten (COM(2019)0372) umfasst,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG[1] des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie)[2], geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (fünfte Geldwäscherichtlinie)[3],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers[4],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates[5], die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche[6] und die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union[8] und auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung vom 2. Juni 2020 mit dem Titel „Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten: Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“ (COM(2020)0217),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)[9],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) Nr. 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[10],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019 zu den strategischen Prioritäten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2020 zur Verbesserung der Finanzermittlungen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 24. Juli 2019 zu Mitteilungen an beaufsichtigte Unternehmen betreffend Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei der Finanzaufsicht,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zum Schutz investigativ tätiger Journalisten in Europa: der Fall des slowakischen Journalisten Ján Kuciak und von Martina Kušnírová[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta[12],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. März 2019 zur Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der EU, insbesondere in Malta und in der Slowakei[13],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia[14],
– unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission mit dem Titel „Towards a new methodology for the EU assessment of High Risk Third Countries under Directive (EU) 2015/849 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing“ (Hin zu einer neuen Methode für die EU-Bewertung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Juni 2018 mit dem Titel „Methodology for identifying high risk third countries under Directive (EU) 2015/849“ (Methode für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849) (SWD(2018)0362),
– unter Hinweis auf die vier Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1675[15], (EU) 2018/105[16], (EU) 2018/212[17] und (EU) 2018/1467[18] der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zur Dringlichkeit einer Schwarzen Liste der EU mit Drittstaaten im Einklang mit der Geldwäscherichtlinie[19],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung[20],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche[21],
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass nach Angaben der Kommission etwa 1 % bzw. 160 Mrd. EUR des jährlichen Bruttoinlandsprodukts der Union mit verdächtigen Finanztätigkeiten[22], etwa Geldwäsche im Zusammenhang mit Korruption, Waffenhandel, Menschenhandel, Drogenhandel, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Terrorismusfinanzierung und weiteren illegalen Aktivitäten, die sich auf den Alltag der Unionsbürger auswirken, in Verbindung gebracht werden;
B. in der Erwägung, dass nach Angaben von Europol im Zeitraum 2010–2014 2,2 % der geschätzten Erträge, die aus Straftaten erlangt wurden, auf EU-Ebene vorübergehend beschlagnahmt oder eingefroren wurden und nur 1,1 % der Erträge aus Straftaten eingezogen wurden, was bedeutet, dass 98,9 % der geschätzten Erträge aus Straftaten nicht eingezogen wurden und den Straftätern weiterhin zur Verfügung stehen[23];
C. in der Erwägung, dass der Rahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Annahme der vierten Geldwäscherichtlinie im Mai 2015 und der fünften Geldwäscherichtlinie im April 2018 und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bis Juni 2017 bzw. Januar 2020 sowie durch weitere begleitende Rechtsakte und Maßnahmen gestärkt wurde; in der Erwägung, dass die dritte Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt wurde, dass von der Kommission jedoch noch keine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die Kommission gegen die meisten Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, weil sie die vierte Geldwäscherichtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben, und dass die Kommission gegen eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten Verfahren eingeleitet hat, weil sie die Maßnahmen zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie nicht oder nur zum Teil mitgeteilt haben[24];
D. in der Erwägung, dass das Parlament im März 2019 eine ehrgeizige Entschließung zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angenommen hat, deren Schlussfolgerung lautete, dass die bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur Geldwäschebekämpfung grundlegend überarbeitet werden müssen;
E. in der Erwägung, dass die Kommission am 7. Mai 2020 einen Aktionsplan[25] für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet hat, der auf sechs Säulen beruht;
F. in der Erwägung, dass am selben Tag eine neue Methodik veröffentlicht wurde, um Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, zu ermitteln, wobei bei dieser Methodik nicht ausschließlich auf externe Informationsquellen zurückgegriffen wird; in der Erwägung, dass gemäß den in der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie festgelegten Verpflichtungen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden aus Ländern angewandt werden, die nach dieser Methodik als Drittländer mit hohem Risiko ermittelt wurden;
G. in der Erwägung, dass durch ein im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fragmentiertes legislatives, institutionelles und regulatorisches Umfeld EU-weit zusätzliche Kosten und Hindernisse für die Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen entstehen, Unternehmen dazu verleitet werden, sich dort registrieren zu lassen, wo die Vorschriften weniger streng sind, und Einzelpersonen, Organisationen und deren Finanzintermediäre illegale Tätigkeiten dort durchführen können, wo die Überwachung und Durchsetzung als schwächer und/oder nachsichtiger gelten; in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dazu führt, dass die Geldwäscherichtlinien in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden und unterschiedlich damit verfahren wird;
H. in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den letzten Jahren eine Reihe von Enthüllungen gab, darunter die im Bericht der Kommission über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU erwähnten Fälle, der Cum-Ex-Skandal im Zusammenhang mit Dividendenarbitrage und die Luanda Leaks; in der Erwägung, dass regelmäßig weitere Enthüllungen veröffentlicht werden, die häufig den Missbrauch von EU-Mitteln und Fälle von Korruption in den Mitgliedstaaten betreffen; in der Erwägung, dass dies zeigt, dass die EU weiterhin vorrangig gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgehen und ihren Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisieren muss;
I. in der Erwägung, dass die interne Auditstelle der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Jahr 2019 eine Prüfung der Umsetzung ihres Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vornehmlich ab dem Jahr 2017 durchgeführt hat, die in dem Teil, in dem es um die unvollständige Annahme des Rahmens geht, auf erhebliche Lücken schließen lässt; in der Erwägung, dass die EIB einen Plan ausgearbeitet hat, um sämtliche ermittelten Lücken bis Juli 2020 zu schließen;
J. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ („Financial Action Task Force“ –FATF) im Mai 2020[26] davor gewarnt hat, dass durch die Zunahme von Straftaten im Zusammenhang mit COVID-19, beispielsweise Betrug, Cyberkriminalität oder die Fehlleitung und Abschöpfung von staatlichen Geldern und internationaler Finanzhilfe, neue Einnahmequellen für rechtswidrig handelnde Akteure geschaffen werden; in der Erwägung, dass auch Europol gemahnt hat, dass Kriminelle die Gunst der Stunde rasch erkannt haben und die Krise ausnutzen und dabei ihre Vorgehensweise anpassen und neue kriminelle Machenschaften entwickeln, insbesondere im Wege von Cyberkriminalität, Betrug, Fälschung und organisierter Eigentumskriminalität[27]; in der Erwägung, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) spezifische Empfehlungen für eine Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden mit den Verpflichteten herausgegeben hat, damit sich infolge des COVID-19-Ausbruchs ergebende konkrete Risiken in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt und eingedämmt und die Aufsichtsinstrumente der EBA angepasst werden können[28];
K. in der Erwägung, dass sich unter den zehn wichtigsten Steueroasen in der Welt in der Rangfolge, in der sie im Schattenfinanzindex des Tax Justice Network (Netz für Steuergerechtigkeit) aufgeführt werden, zwei EU-Mitgliedstaaten, ein anderer europäischer Staat und zwei überseeische Gebiete eines ehemaligen EU-Mitgliedstaats finden; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption daher innerhalb der EU ihren Anfang nehmen muss;
L. in der Erwägung, dass dem Schattenfinanzindex 2020 zufolge die Länder, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angehören, für 49 % aller Schattenfinanzierungen weltweit verantwortlich sind;
EU-Aktionsplan und Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, mit der die Voraussetzungen für weitere Verbesserungen, insbesondere bei der Durchsetzung und Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, geschaffen werden; fordert die Union auf, bei allen sechs Säulen dieses Aktionsplans baldmöglichst Fortschritte zu erzielen;
2. begrüßt die Absicht der Kommission, ein einheitliches Regelwerk im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen, unter anderem indem die einschlägigen Teile der Geldwäscherichtlinie in eine Verordnung umgewandelt werden, um stärker harmonisierte Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen; schlägt vor, dass die Kommission in Betracht zieht, folgende Bereiche in diese Verordnung einzubeziehen: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers; eine Liste der Verpflichteten und ihrer Meldepflichten; Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, auch in Bezug auf politisch exponierte Personen; Bestimmungen über Register wirtschaftlicher Eigentümer und zentralisierte Mechanismen für Zahlungskonten und Bankkonten; den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen (FIU); die Standards für die Beaufsichtigung sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Verpflichteter und für den Schutz von Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden; ist der Ansicht, dass möglicherweise zusätzliche technische Standards angenommen werden müssen, dass wesentliche Harmonisierungsmaßnahmen jedoch in der Verordnung behandelt werden sollten, um die angemessene Rolle des Parlaments und des Rates als Mitgesetzgeber in diesem hochsensiblen Bereich sicherzustellen;
3. begrüßt die Absicht der Kommission, innerhalb der nächsten 12 Monate eine neue institutionelle Architektur der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen, die auf einer EU-Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einem EU-Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für FIU beruht; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, den EU-Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus in Form einer EU-FIU umzusetzen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Zuständigkeiten der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörde finanzielle und nichtfinanzielle Verpflichtete – mit direkten Aufsichtsbefugnissen über bestimmte Verpflichtete in Abhängigkeit von ihrer Größe oder dem von ihnen ausgehenden Risiko – sowie die Überwachung der Anwendung der EU-Vorschriften durch die nationalen Aufsichtsbehörden umfassen; fordert eine klare Aufteilung der jeweiligen Befugnisse der EU- und der nationalen Aufsichtsbehörden und Klarheit in Bezug auf die Bedingungen für eine direkte Beaufsichtigung durch die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene zuständige Aufsichtsbehörde nach einer risikobasierten Bewertung sowie in Bezug auf Fälle, in denen das Verhalten oder die Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden als unangemessen und/oder unzureichend erachtet werden; fordert, dass die Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene und die EU-FIU finanziell und funktionell unabhängig sind;
4. fordert die Kommission auf, das einheitliche Regelwerk im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszuweiten, um den Kreis der Verpflichteten zu erweitern, insbesondere im Hinblick auf die Integration neuer und disruptiver Marktsektoren sowie technologischer Innovationen und Entwicklungen bei internationalen Standards, und sicherzustellen, dass die Erbringung von Dienstleistungen in gleicher Weise abgedeckt wird wie die Lieferung von Waren; fordert die Kommission auf, gegen die Risiken von Kryptoanlagen vorzugehen, indem sie den Grundsatz der Feststellung der Kundenidentität umfassend durchsetzt, wobei gleichzeitig die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu achten sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass nichtfinanzielle Verpflichtete von einer unabhängigen Behörde auf nationaler Ebene ähnlich beaufsichtigt werden wie Finanzunternehmen, und bei einem Fehlverhalten dieser unabhängigen nationalen Behörden für ein angemessenes Maß an Sensibilisierung, Schulung, Einhaltung und Sanktionierung zu sorgen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht dazu führt, dass nationale Rechtsvorschriften die Tätigkeit von Organisationen der Zivilgesellschaft übermäßig behindern;
5. erinnert an seinen Standpunkt, dass vernetzte und hochwertige Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Union erforderlich sind, wobei gleichzeitig hohe Datenschutzstandards zu gewährleisten sind; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten in den Vereinigten Staaten eine Senkung des Schwellenwerts für die Ermittlung eines wirtschaftlichen Eigentümers zu prüfen und die Einrichtung öffentlich zugänglicher Register für wirtschaftliche Eigentümer von Treuhandfonds und ähnlichen Vereinbarungen vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um bestehende Schlupflöcher zu schließen, die es Unternehmen ermöglichen, ihre eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer hinter Bevollmächtigten zu verbergen, und es Unternehmen zu ermöglichen, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung zu verlangen, falls der eigentliche wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden kann; fordert die Kommission auf, sich damit zu befassen, ob eine Harmonisierung der Informationen in den Grundstücks- und Immobilienregistern notwendig und verhältnismäßig ist, und auf eine Vernetzung dieser Register hinzuarbeiten; fordert die Kommission auf, dem Bericht erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beizufügen;
6. fordert die Kommission auf, sich mit dem Mangel an ausreichenden und korrekten Daten in den nationalen Registern zu befassen, die zur Ermittlung der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden können, insbesondere in Situationen, in denen ein Netz von Briefkastenfirmen genutzt wird; fordert, dass die Transparenzstandards in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer sowohl auf Ebene der EU als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass sie Überprüfungsmechanismen in Bezug auf die Korrektheit der Daten vorsehen; fordert die Kommission auf, ihre Aufsicht über die Umsetzung der Bestimmungen in Verbindung mit der Einrichtung von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer in den Mitgliedstaaten zu verstärken, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß funktionieren und der Öffentlichkeit Zugang zu hochwertigen Daten gewähren;
7. begrüßt den Plan, für eine Vernetzung der zentralen Zahlungs- und Bankkontomechanismen in der gesamten EU zu sorgen, um den Strafverfolgungsbehörden und den FIU in den verschiedenen Ermittlungsphasen schnelleren Zugang zu Finanzinformationen zu ermöglichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften zu erleichtern;
8. fordert die Kommission auf, die Vorschriften über den Umfang der Informationen, die bei der Gründung von Unternehmen und anderen juristischer Personen, Treuhandfonds und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu erheben sind, zu überprüfen und detailliertere Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden bei der Eröffnung von Finanzkonten, einschließlich Bankkonten, vorzuschlagen;
9. fordert die Kommission auf, ein stärker harmonisiertes Paket wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen auf EU-Ebene für Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzuschlagen;
Umsetzung der Geldwäscherichtlinien
10. bedauert zutiefst, dass keine Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie eingeleitet wurden, und fordert die Kommission auf, solche Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sie gerechtfertigt sind; ist zutiefst besorgt angesichts der mangelhaften Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie durch etliche Mitgliedstaaten; begrüßt daher den Null-Toleranz-Ansatz der Kommission und die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Vollständigkeitsprüfungen; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Frist für die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie, die am 10. Januar 2020 endete, sowie die entsprechenden Fristen für die Register wirtschaftlicher Eigentümer für gesellschaftliche und andere juristischen Personen sowie für Treuhandfonds und ähnliche Rechtsvereinbarungen, die am 10. Januar 2020 bzw. am 10. März 2020 endeten, von vielen Mitgliedstaaten nicht eingehalten wurden; begrüßt daher, dass die Kommission bereits eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, und fordert die Kommission ferner auf, auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Vollständigkeitsprüfungen so bald wie möglich weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten;
11. bedauert, dass die Kommission die Überprüfungen der Richtigkeit für die vierte Geldwäscherichtlinie aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht selbst durchführen konnte und dass ihre Durchführung erst mehrere Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossen sein wird, wodurch sich die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten weiter verzögert; fordert die Kommission auf, gründliche Überprüfungen der Richtigkeit möglichst rasch abzuschließen und bei Bedarf weitere Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, die vierte und fünfte Geldwäscherichtlinie unverzüglich und ordnungsgemäß umzusetzen und anzuwenden; ist besorgt über die allgemein mangelnde Durchsetzung in Fällen von Korruption und Geldwäsche auf hoher Ebene in den Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die Entwicklungen sehr genau zu verfolgen und diesbezüglich schlagkräftigere und entschiedenere Maßnahmen zu ergreifen;
12. begrüßt die Aufnahme von Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in die länderspezifischen Empfehlungen für bestimmte Mitgliedstaaten, die der Rat im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters angenommen hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere zu prüfen, ob die nationalen FIU über ausreichende Ressourcen verfügen, um wirksam gegen die Risiken in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen;
EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko
13. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit eingehender zu prüfen, analog zu der derzeitigen Methode der Union, die in Steuerangelegenheiten nicht kooperativen Länder und Gebiete aufzulisten, eine „graue Liste“ von Drittländern mit möglicherweise hohem Risiko zu erstellen; befürchtet, dass die Dauer des Verfahrens zur Ermittlung von Drittländern mit strategischen Mängeln – zwölf Monate bis zur endgültigen Bewertung – wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unnötig verzögern könnte; begrüßt, dass sich die Kommission nicht ausschließlich auf das Verfahren zur Aufnahme in die FATF-Liste stützt und bereit ist, die strengeren Kriterien der fünften Geldwäscherichtlinie anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer, um eine autonome Bewertung von Drittländern vorzunehmen, die frei von geopolitischer Einflussnahme sein sollte;
14. stellt den Ansatz infrage, den die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage mit dem Titel „Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849“ gewählt hat und bei dem Länder, die eine sehr hohe Bedrohung darstellen, anhand von zwei Kriterien definiert werden, die beide erfüllt sein müssen; empfiehlt, dass Länder, in denen eine erhebliche Gefahr der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, ohne weitere zusätzliche Bedingungen automatisch und umgehend auf die Liste der unkooperativen Länder und Gebiete gesetzt werden und erst dann von der Liste gestrichen werden sollten, wenn ihre notwendigen Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind;
15. fordert die Kommission auf, für ein öffentlich transparentes Verfahren mit klaren und konkreten Richtwerten für Länder zu sorgen, die sich verpflichten, Reformen durchzuführen, damit sie nicht auf die Liste aufgenommen werden; fordert die Kommission darüber hinaus auf, ihre Beurteilungen der bewerteten und gelisteten Länder zu veröffentlichen, damit die öffentliche Kontrolle dergestalt gewährleistet ist, dass die Beurteilung nicht missbraucht werden kann;
16. fordert die Kommission auf, Gegenmaßnahmen gegen Drittländer zu ergreifen, die nicht mit europäischen Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenarbeiten, einschließlich solcher, die mit der Ermordung der Investigativjournalistin Daphne Caruana Galizia in Zusammenhang stehen;
Derzeitige EU-Aufsicht
17. betont, dass der aktuelle EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einer mangelhaften Durchsetzung der EU-Vorschriften in Verbindung mit dem Fehlen einer effizienten Aufsicht leidet; unterstützt die bereits beschlossene Ausweitung der Befugnisse der EBA, bringt jedoch aufgrund der Leitungsstruktur der EBA erneut seine ernsthaften Bedenken bezüglich ihrer Fähigkeit, eine unabhängige Bewertung durchzuführen, zum Ausdruck;
18. fordert die zuständigen nationalen Behörden sowie die EZB auf, bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) den Risiken der Finanzkriminalität Rechnung zu tragen, da sie dazu im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen bereits befugt sind; fordert, dass die EZB die Befugnis erhält, allen im Euro-Währungsgebiet tätigen Banken, die gegen die Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen, unabhängig von der Bewertung der für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen nationalen Behörde die Zulassung zu entziehen;
19. fordert die EBA auf, eine Untersuchung der Enthüllungen der Luanda Leaks durchzuführen, um insbesondere zu bewerten, ob gegen nationales oder EU-Recht verstoßen wurde, und die von den Finanzaufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen zu bewerten; fordert die EBA auf, geeignete Empfehlungen für eine Reform und für Maßnahmen gegenüber den jeweils zuständigen Behörden auszusprechen; fordert andere zuständige Behörden auf nationaler Ebene auf, Ermittlungen zu den Enthüllungen der Luanda Leaks einzuleiten oder fortzuführen und Interessenträger, die nachweislich gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen, strafrechtlich zu verfolgen;
20. betont die Rolle von internationalem investigativem Journalismus und Hinweisgebern bei der Aufdeckung möglicher Korruption, Geldwäsche und sonstigem Fehlverhalten durch politisch exponierte Personen sowie die Rolle von Finanz- und Nichtfinanzintermediären, wenn es darum geht, möglicherweise unrechtmäßig erlangte Gelder ohne angemessene Kontrollen in das Finanzsystem der EU einzuschleusen;
21. stellt mit Besorgnis fest, dass die Luanda Leaks sowie andere Skandale der Vergangenheit wie Cum Ex, die Panama Papers, Lux Leaks und die Paradise Papers das Vertrauen der Bürger in unsere Finanz- und Steuersysteme wiederholt erschüttert haben; betont, dass es von äußerster Wichtigkeit ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und für faire und transparente Steuersysteme und Steuergerechtigkeit zu sorgen;
22. stellt fest, dass die EBA und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) getrennte Untersuchungen zu Systemen der Dividendenarbitrage durchgeführt haben; nimmt die Ergebnisse der Untersuchung der Mitarbeiter der EBA und ihren 10-Punkte-Aktionsplan für den Zeitraum 2020/2021 zur Kenntnis, mit denen der künftige Rahmen für Anforderungen in Bezug auf Aufsicht und die Bekämpfung von Geldwäsche bei solchen Systemen verbessert werden soll; bedauert jedoch, dass es mehr als 18 Monate gedauert hat, bis die Untersuchung der EBA zu dem Schluss kam, dass eine förmliche Untersuchung eingeleitet werden muss; fordert die ESMA auf, eine gründliche Untersuchung durchzuführen und so bald wie möglich ehrgeizige Empfehlungen vorzulegen; bedauert, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten keine sichtbaren Maßnahmen ergriffen haben, um Unternehmen und Personen, die für diese illegalen Praktiken der Dividendenarbitrage verantwortlich sind, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen, und dass es an Zusammenarbeit zwischen den Behörden mangelt;
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
23. weist darauf hin, dass es einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in der EU bedarf; begrüßt, dass die Kommission die wiederholte Forderung des Parlaments nach einer Folgenabschätzung in Bezug auf die Einrichtung eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die FIU der Mitgliedstaaten aufgegriffen hat; fordert die Kommission auf, die Schaffung einer auf EU-Ebene angesiedelten FIU als Gelegenheit anzusehen, die Identifizierung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitendem Charakter zu unterstützen und gemeinsame Analysen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durchzuführen; schlägt vor, dass dieser Mechanismus mit der Befugnis ausgestattet werden sollte, gemeinsame Durchführungsmaßnahmen oder Standards für die Zusammenarbeit zwischen den FIU vorzuschlagen und Schulungen, Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch zugunsten der FIU zu fördern; betont, wie wichtig es ist, diesem Mechanismus Zugang zu den einschlägigen Informationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewähren und ihn in die Lage zu versetzen, grenzüberschreitende Fälle zu bearbeiten;
24. fordert, dass weitere Initiativen beschlossen werden, mit denen Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene durchgesetzt werden könnten, etwa die Erweiterung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Stärkung bestehender Agenturen wie der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und von Eurojust; nimmt die in ihrem angepassten Arbeitsprogramm zum Ausdruck gebrachte Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen Vorschlag zur Stärkung des Mandats von Europol vorzulegen, und erinnert daran, dass ein verstärktes Mandat mit einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle einhergehen sollte; ist der Ansicht, dass die Stärkung der Fähigkeit von Europol, die Einleitung grenzüberschreitender Ermittlungen zu beantragen, insbesondere in Fällen schwerwiegender Angriffe auf Hinweisgeber und investigative Journalisten, die eine wesentliche Rolle bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug, Misswirtschaft und anderem Fehlverhalten im öffentlichen und privaten Sektor spielen, eine Priorität sein sollte;
25. begrüßt die Einrichtung des zu Europol gehörenden Europäischen Zentrums für Finanz- und Wirtschaftskriminalität, das für eine verstärkte operative Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der EU im Bereich der Finanz- und Wirtschaftskriminalität und für eine vermehrte systematische Nutzung von Finanzermittlungen sorgen wird;
26. fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, einen Vorschlag für einen europäischen Rahmen für die grenzüberschreitende Steuerfahndung und andere grenzüberschreitende Finanzstraftaten vorzulegen;
27. fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe zu diesem Zweck auf, die rasche Einrichtung der EUStA zu unterstützen, und ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten, die noch nicht ihre Absicht bekundet haben, der EUStA beizutreten, dies tun sollten; fordert die Zuweisung realistischer finanzieller und personeller Ressourcen sowie die Ernennung in Vollzeit abgeordneter Staatsanwälte durch die Mitgliedstaaten, damit die zu erwartende hohe Arbeitsbelastung der EUStA bewältigt werden kann;
28. stellt fest, dass die vorgeschlagenen Haushalts- und Humanressourcen nicht ausreichen, um Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und die bestehenden Koordinierungsmechanismen wie das Operative Netz zur Geldwäschebekämpfung und die Austauschplattform FIU.net umfassend zu unterstützen;
Sonstige verbundene Aspekte
29. unterstreicht das Potenzial, das eine angemessene Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, einschließlich möglicher öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP), im Zusammenhang mit der Sammlung von Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung birgt und das künftig etwa in Form von Plattformen für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, FIU und dem Privatsektor besser genutzt werden muss; fordert alle einschlägigen Interessenträger auf, einen Beitrag insbesondere dergestalt zu leisten, dass sie im Rahmen der öffentlichen Konsultation gegenwärtig gut funktionierende Verfahren weitergeben; ist der Ansicht, dass bei dieser Zusammenarbeit die Grenzen der geltenden Datenschutzvorschriften und die Grundrechte strikt eingehalten werden sollten; fordert die Kommission auf, einen klaren Rechtsrahmen für die Einrichtung von Dreierplattformen vorzuschlagen, in dem die Pflichten und Profile der Teilnehmer geregelt sind und mit dem die Einhaltung der gleichen Regeln für den Informationsaustausch, der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Datensicherheit, die Rechte von Verdächtigen und andere Grundrechte sichergestellt werden; ist der Ansicht, dass zeitnahe und umfassende Rückmeldungen zur Wirksamkeit von Meldungen über Verdachtsfälle in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen von entscheidender Bedeutung sind, wenn Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden sollen;
30. bekräftigt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, alle bestehenden Programme, bei denen im Gegenzug zu Investitionen die Staatsbürgerschaft verliehen oder ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, so bald wie möglich auslaufen zu lassen, vor allem dann, wenn die Überprüfung unzureichend ist und es an Transparenz mangelt, um die häufig damit verbundene Gefahr der Geldwäsche, die Schwächung des gegenseitigen Vertrauens und der Integrität des Schengen-Raums sowie weitere politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Risiken für die EU und ihre Mitgliedstaaten zu verringern; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich über die Maßnahmen, die sie in Bezug auf die Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren zu ergreifen gedenkt, sowie über etwaige Schlussfolgerungen der von ihr zu diesem Zweck eingesetzten Expertengruppe zu berichten; fordert die Kommission auf, weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt sind;
31. fordert die Kommission auf, die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2018/1805 vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen[29] durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, um die grenzüberschreitende Einziehung illegal erworbener Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die vorhandenen Daten zu beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerten zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, in die anstehenden Legislativvorschläge Bestimmungen aufzunehmen, die den FIU das Einfrieren im Wege von Verwaltungsmaßnahmen erleichtern, sowie einen Rechtsrahmen, mit dem Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, Rückrufanfragen nahtlos zu bearbeiten und auszuführen, und Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang eine zügige grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden ermöglichen; ist besorgt darüber, dass die Gesamtergebnisse hinsichtlich der eingezogenen Vermögenswerte nicht zufriedenstellend sind und dass die Einziehungsquoten in der EU nach wie vor sehr gering sind; fordert die Kommission auf, den Vorschriften über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte für öffentliche oder soziale Zwecke besondere Aufmerksamkeit zu widmen und darauf hinzuwirken, dass eingezogene Vermögenswerte an Opfer in Ländern außerhalb der EU zurückgegeben werden;
32. begrüßt die von der Kommission skizzierte Möglichkeit, der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen EU-Aufsichtsbehörde einige Befugnisse zu übertragen, um die Umsetzung des Einfrierens von Vermögenswerten im Rahmen restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) der EU in allen Mitgliedstaaten zu überwachen und zu unterstützen;
33. begrüßt die Annahme der Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, mit der neue strafrechtliche Bestimmungen eingeführt und eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht werden soll, um Geldwäsche und damit verbundene Terrorismusfinanzierung sowie organisierte Kriminalität besser zu unterbinden; fordert eine weitere Prüfung der Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften einschließlich der Definition einiger Vortaten der Geldwäsche wie Steuerstraftaten zu harmonisieren;
34. begrüßt die Annahme der Richtlinie 2019/1153 vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und erwartet, dass die Kommission die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Ausweitung der Definition von Finanzinformationen auf alle Arten von Informationen oder Daten, die sich im Besitz von Behörden oder Verpflichteten befinden und den FIU zur Verfügung stehen, sowie die Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit einer Ausweitung des Austauschs von Finanzinformationen oder Finanzanalysen zwischen den FIU in der Union auf den Austausch über andere schwere Straftaten als Terrorismus oder organisiertes Verbrechen in Verbindung mit Terrorismus bewertet;
35. ist besorgt darüber, dass die COVID-19-Pandemie die Fähigkeit von Regierungen und Akteuren der Privatwirtschaft beeinträchtigen könnte, Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen; fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit der EBA Konsultationen mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden durchzuführen, um die spezifischen Risiken und Schwierigkeiten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die sich aus dem COVID-19-Ausbruch ergeben, und auf dieser Grundlage konkrete Leitlinien für eine bessere Widerstandsfähigkeit und Durchsetzung auszuarbeiten;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EU auf globaler Ebene des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einer Stimme spricht, insbesondere indem die Kommission in die Lage versetzt wird, die EU im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags in der FATF zu vertreten, wie es auch in anderen Politikbereichen der Fall ist;
37. fordert klarere Leitlinien von auf EU-Ebene angesiedelten Einrichtungen wie dem Europäischen Datenschutzausschuss zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und zur Einhaltung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere was Sorgfaltspflichten und die Vorratsdatenspeicherung angeht, da die nationalen Datenschutzbehörden in der Vergangenheit in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze verfolgt haben;
38. fordert, dass das betreffende Referat in der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Kommission mit mehr personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, und begrüßt, dass die Ressourcen für die EBA aufgestockt worden sind;
39. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle gemeldeten Fälle von Geldwäsche und damit verbundener Kriminalität – wie etwa Mord und Gewalt gegen Hinweisgeber und Journalisten – umfassend und transparent zu untersuchen; bekräftigt seinen Standpunkt zur Schaffung eines vom Parlament verliehenen Daphne-Caruana-Galizia-Preises; fordert die maltesischen Behörden auf, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um zu ermitteln, wer hinter der Ermordung von Daphne Caruana Galizia steckt, und weitere Untersuchungen gegen diejenigen anzustellen, gegen die nach wie vor ernsthafte Vorwürfe der Geldwäsche bestehen, nachdem die Berichte von Daphne Caruana Galizia durch die Enthüllungen in den Panama Papers bestätigt wurden; fordert die maltesischen Behörden ferner auf, Untersuchungen gegen Finanzintermediäre durchzuführen, die in Verbindung zu Mossack Fonseca stehen und nach wie vor in Malta tätig sind, und ist besorgt über die unwirksame Selbstregulierung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer; fordert, dass der ehemalige Eigentümer und Präsident der Pilatus Bank nach Malta ausgeliefert wird, da die gegen ihn erhobene Anklage vom US-Justizministerium mittlerweile aus verfahrenstechnischen Gründen fallengelassen wurde, und fordert die maltesischen Behörden nachdrücklich auf, den Banker wegen mutmaßlicher Geldwäsche und anderer Finanzstraftaten strafrechtlich zu verfolgen;
40. ist zutiefst besorgt darüber, dass es – wie bei der Bewertung der Leistung der dänischen und estnischen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Danske-Bank-Skandal zutage getreten ist – an wirksamer Aufsicht mangelt; ist ferner besorgt über den jüngsten Wirecard-Skandal sowie über die Rolle und die potenziellen Unzulänglichkeiten der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin; fordert die EU und die zuständigen nationalen Behörden auf, eine Untersuchung zu den fehlenden 1,9 Mrd. EUR einzuleiten, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Funktionsweise des Rechnungsprüfungswesens unter anderem durch gemeinsame Prüfungen verbessert werden kann;
41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (dritte Geldwäscherichtlinie), ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- [2] ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
- [3] ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.
- [4] ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1.
- [5] ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122.
- [6] ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22.
- [7] ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6.
- [8] ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.
- [9] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- [10] ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17.
- [11] ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 111.
- [12] ABI. C 356 vom 4.10.2018, S. 29.
- [13] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0328.
- [14] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0103.
- [15] ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.
- [16] ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1.
- [17] ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4.
- [18] ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1.
- [19] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0216.
- [20] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0240.
- [21] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0022.
- [22] Politico, „Dirty money failures signal policy headaches for new Commission“, 24. Juli 2019.
- [23] Europol, „Does crime still pay? – Criminal Asset Recovery in the EU – Survey of Statistical Information 2010-2014“, 1. Februar 2016.
- [24] Europäische Kommission, Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, „Anti-money laundering directive V (AMLD V) – transposition status“, 2. Juni 2020.
- [25] Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020)2800).
- [26] Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, „COVID-19-related Money Laundering and Terrorist Financing – Risks and Policy Responses“, Mai 2020.
- [27] Europol, „Pandemic profiteering: how criminals exploit the COVID-19 crisis“, 27. März 2020.
-
[28] Europäische Bankenaufsichtsbehörde, „EBA statement on actions to mitigate financial crime risks in the COVID-19 pandemic“, 31. März 2020.
-
[29] Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1).