Entschließungsantrag - B9-0245/2020Entschließungsantrag
B9-0245/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y‑27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

9.9.2020 - (D063880/06 – 2020/2734(RPS))

eingereicht gemäß Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c der Geschäftsordnung

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Zuständiges Mitglied: Michèle Rivasi

Verfahren : 2020/2734(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0245/2020
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B9-0245/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y‑27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(D063880/06 – 2020/2734(RPS))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Flonicamid, Haloxyfop, Mandestrobin, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y‑27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D063880/06),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 17./18. Februar 2020,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[2],

 unter Hinweis auf die am 27. Mai 2019 angenommene und am 2. August 2019 veröffentlichte, mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)[3],

 unter Hinweis auf die am 18. Dezember 2009 angenommene und am 7. Mai 2010 veröffentlichte Schlussfolgerung der EFSA[4],

 unter Hinweis auf die am 18. Oktober 2018 angenommene und am 2. November 2018 veröffentlichte, mit Gründen versehene begründete Stellungnahme der EFSA[5],

 gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6],

 gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A. in der Erwägung, dass Flonicamid ein selektives Insektizid ist, das unter anderem bei Kartoffeln, Weizen, Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Paprika eingesetzt wird;

B. in der Erwägung, dass der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Flonicamid bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission verlängert wurde[7];

C. in der Erwägung, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Dänemark in der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 5. Juni 2013[8], in der eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Flonicamid vorgeschlagen wurde, „eindeutige Auswirkungen auf viszerale Fehlbildungen bei für das Muttertier nicht toxischen Konzentrationen in Kaninchen“ feststellt;

D. in der Erwägung, dass Flonicamid in den Vereinigten Staaten auf ein potenziell höheres Risiko für Bestäuber als zuvor angenommen geprüft wird, da neue Studien des Flonicamid-Herstellers ISK Biosciences zeigen, dass durch Flonicamid Bienen bis zum 51‑Fachen der Menge an Flonicamid ausgesetzt werden, ab der sie erheblich geschädigt werden[9];

E. in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P ein Herbizid ist, das unter anderem bei Möhren, Futterleguminosen, Raps, Sojabohnen und Zuckerrüben eingesetzt wird;

F. in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P beim Verschlucken schädlich ist und auf der Grundlage der ECHA-Klassifizierung für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung schädlich ist; in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P bei Ratten nach der Exposition gegenüber Haloxyfop‑P-methyl[10] hepatotoxische und nephrotoxische Wirkungen gezeigt und oxidativen Stress verursacht hat;

G. in der Erwägung, dass Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Haloxyfop‑P in Frankreich seit dem 4. September 2007 für alle landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Zwecke verboten sind[11]; in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission[12] seit vier Jahren in der gesamten Union verboten ist;

H. in der Erwägung, dass Haloxyfop‑P mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[13] als Wirkstoff mit sehr eingeschränkter Anwendung[14] und strengen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz des Grundwassers, den Schutz von Wasserorganismen und die Sicherheit der Anwender zugelassen wurde;

I. in der Erwägung, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission[15] in Bezug auf die Anwendung des Wirkstoffs Haloxyfop‑P zu dem Schluss kam, „dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein nicht hinnehmbares Risiko für das Grundwasser nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann“;

J. in der Erwägung, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 auch zu dem Schluss kam, dass „die Anwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff geändert werden [sollten], vor allem durch Festlegung von Grenzen für Ausbringungsmenge und -häufigkeit“;

K. in der Erwägung, dass die Kommission am 30. April 2018 beschlossen hat, den Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Haloxyfop-P bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern[16];

L. in der Erwägung, dass in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Grundsatz der Vorsorge als eines der Grundprinzipien der Union vorgesehen ist;

M. in der Erwägung, dass nach Artikel 168 Absatz 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

N. in der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2009/128/EG für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Union gesorgt werden soll, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren wie nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden gefördert werden;

O. in der Erwägung, dass bei der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) kumulativen und synergistischen Wirkungen Rechnung getragen werden muss und dass es von größter Bedeutung ist, dringend geeignete Methoden für diese Bewertung auszuarbeiten;

P. in der Erwägung, dass die Erhöhung des RHG für Haloxyfop‑P bei Leinsamen und für Mandestrobin bei Erdbeeren und Trauben auf Forderungen von Drittstaaten nach Rechtsangleichung beruht;

Q. in der Erwägung, dass die Antragsteller geltend machen, dass die zulässigen Anwendungen von Haloxyfop‑P und Mandestrobin bei solchen Kulturen in Australien und Kanada zu Rückständen führe, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überstiegen, und dass höhere RHG erforderlich seien, damit bei der Einfuhr dieser Kulturen keine Handelshemmnisse entstünden;

1. lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vereinbar ist;

3. ist der Ansicht, dass die Union und die Kommission den Grundsatz der Verantwortung für die Umwelt achten und keinen Anreiz dazu setzen sollten, in Drittstaaten Produkte anzuwenden, deren Anwendung einige Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet verbieten und die Union zu beschränken sucht;

4. vertritt die Auffassung, dass die Regeln des Freihandels niemals dazu führen sollten, dass das Schutzniveau in der Union gesenkt wird;

5. nimmt zur Kenntnis, dass die EFSA an Methoden zur Beurteilung kumulativer Risiken arbeitet, stellt aber auch fest, dass das Problem der Beurteilung der kumulativen Wirkung von Pestiziden und Rückständen seit Jahrzehnten bekannt ist; fordert daher die EFSA und die Kommission auf, dieses Problem als Angelegenheit von absoluter Dringlichkeit zu behandeln;

6. nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Entwurf einer Verordnung die RHG für Flonicamid von 0,03 auf 0,5 mg/kg für Erdbeeren, von 0,03 auf 1 mg/kg für Brombeeren und Himbeeren, von 0,03 mg/kg auf 0,7 mg/kg für anderes Kleinobst und Beeren, von 0,03 mg/kg auf 0,3 mg/kg für sonstiges Wurzel- und Knollengemüse im Allgemeinen, von 0,03 auf 0,6 mg/kg für Rettich, von 0,03 mg/kg auf 0,07 mg/kg bei Kopfsalaten und andere Salatarten und von 0,03 mg/kg auf 0,8 mg/kg bei Hülsenfrüchten steigen würden;

7. empfiehlt, dass der RHG für Flonicamid auch künftig 0,03 mg/kg beträgt;

8. nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Entwurf einer Verordnung der RHG für Haloxyfop‑P für Leinsamen von 0,01 mg/kg auf 0,05 mg/kg steigen würde;

9. empfiehlt, dass der RHG für Haloxyfop‑P auch künftig 0,01 mg/kg beträgt;

10. nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Entwurf einer Verordnung die RHG für Mandestrobin von 0,01 auf 5 mg/kg für Trauben und von 0,01 auf 3 mg/kg für Erdbeeren steigen würden;

11. empfiehlt, dass der RHG für Mandestrobin auch künftig 0,01 mg/kg beträgt;

12. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 11. September 2020
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