ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit
4.11.2020 - (2020/2790(RSP))
gemäß Artikel 136 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Juan Fernando López Aguilar
im Namen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
B9‑0343/2020
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Charta der Patientenrechte,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderer Organe der Vereinten Nationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte,
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Erklärungen und Dokumente der Vertreter und Organe des Europarates, nämlich des Generalsekretärs, des Präsidenten und der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung (PACE), des Kommissars für Menschenrechte, der Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ), des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Kongresses der Gemeinden und Regionen und der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO), zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte,
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Europarates vom 7. April 2020 mit dem Titel „Respecting democracy, rule of law and human rights in the framework of the COVID-19 sanitary crisis – A toolkit for member states“ (Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise – Ein Toolkit für die Mitgliedstaaten),
– unter Hinweis auf die einschlägigen Dokumente der Venedig-Kommission des Europarates, einschließlich des Dokuments mit dem Titel „Compilation of Venice Commission opinions and reports on states of emergency“[1] (Kompilation von Stellungnahmen und Berichten der Venedig-Kommission über Notsituationen), veröffentlicht am 16. April 2020, des Berichts vom 26. Mai 2020 mit dem Titel „Respect for democracy, human rights and the rule of law during states of emergency – Reflections“[2] (Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Notsituationen – Überlegungen), sowie der Beobachtungsstelle für Notsituationen in den Mitgliedstaaten der Venedig-Kommission[3], ihres Berichts zur Rechtsstaatlichkeit aus dem Jahr 2011[4] und des Verzeichnisses der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit aus dem Jahr 2016[5];
– unter Hinweis auf das vom Präsidenten der Venedig-Kommission am 1. Juli 2020 unterbreitete Ersuchen im Anschluss an den Vorschlag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) sowie auf den nachfolgenden Zwischenbericht vom 8. Oktober 2020 über die Maßnahmen, die infolge der COVID-19-Krise in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen wurden, und deren Auswirkungen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte[6],
– unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 13. Oktober 2020 zu den Demokratien, die mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind[7], und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit[8],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 27. April 2020 mit dem Titel „Opinion on the draft act on special rules for conducting the general election of the President of the Republic of Poland ordered in 2020 (Senate Paper No. 99)“ (Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf über Sonderregelungen für die Durchführung der allgemeinen Präsidentschaftswahl in der Republik Polen, die 2020 angeordnet wurden (Senatsdrucksache Nr. 99)) und die Erklärungen des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Rupert Colville, vom 27. März 2020 zu Ungarn,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für zeitgenössische Formen des Rassismus und zu Minderheitenfragen vom 13. Mai 2020 zu Bulgarien,
– unter Hinweis auf die Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlhilfe (International IDEA) vom 11. Mai 2020 mit dem Titel „Parliaments in Crisis: Challenges and Innovations“[9] (Parlamente in der Krise: Herausforderungen und Innovationen) und vom 26. März 2020 mit dem Titel „Elections and COVID-19“[10] (Wahlen und COVID-19),
– unter Hinweis auf die breite Debatte über die Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte unter Einbeziehung der Bürger und Bürgerinnen, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und der Gesellschaft insgesamt[11],
– unter Hinweis auf die Maßnahmen der Kommission in Bezug auf COVID-19 in allen ihren Zuständigkeitsbereichen und auf ihre Bemühungen, eine europäische Reaktion auf die Pandemie in Bereichen, die vom Schengen-Raum bis zur Desinformation über das Virus sowie von Datenschutz und Apps bis hin zu Asyl-, Rückkehr- und Neuansiedlungsverfahren reichen, zu koordinieren,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)[12],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[13],
– unter Hinweis auf die Leitlinien 04/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zur Verwendung von Standortdaten und Kontaktverfolgungstools im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und die Leitlinien 03/2020 zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2020 mit dem Titel „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ (C(2020)2523),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 – Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020)0580) und die 27 beigefügten Länderkapitel über die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten (SWD(2020)0300-0326), die sich auf die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte beziehen,
– unter Hinweis auf die Erklärung vom 1. April 2020, in der 19 Mitgliedstaaten ihre tiefe Besorgnis über die Gefahr von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte, die sich aus der Annahme bestimmter Notmaßnahmen ergeben könnten, zum Ausdruck gebracht haben[14],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen[15],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum nach dem COVID‑19-Ausbruch[16],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise[17];
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie[18],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt[19],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zum Vorschlag zum Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen[20],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte[21],
– unter Hinweis auf seine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten in Bulgarien[22],
– unter Hinweis auf das von der Fachabteilung für Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten veröffentlichte Briefing vom 23. April 2020 mit dem Titel „The Impact of COVID-19 Measures on Democracy, the Rule of Law and Fundamental Rights in the EU“[23] (Die Auswirkungen von COVID-19-Maßnahmen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in der EU), in dem die wichtigsten Ergebnisse des Überwachungsverfahrens, das mit den wöchentlichen Übersichten über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen COVID-19-Maßnahmen eingeleitet wurde, zusammengefasst werden,
– unter Hinweis auf die Briefings des Europäischen Zentrums für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation über die parlamentarische Tätigkeit während der COVID-19-Krise[24],
– unter Hinweis auf die Briefings des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) im Zusammenhang mit der Verhängung des Notstands als Reaktion auf die COVID-19-Krise in verschiedenen Mitgliedstaaten und andere einschlägige Briefings zu diesem Thema[25],
– unter Hinweis auf die fünf Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Grundrechte in der EU[26],
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Joseph Borrell, vom 18. Juni 2020 zur Bekämpfung von Desinformation in Zusammenhang mit COVID-19 und zu den Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit;
– unter Hinweis auf die von Europol am 5. Oktober 2020 veröffentlichte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (IOCTA),
– unter Hinweis auf den Bericht von Europol vom 19. Juni 2020 mit dem Titel „Exploiting Isolation: Offenders and victims of online child sexual abuse during the COVID-19 pandemic“ (Ausnutzung der Isolation: Täter und Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet während der COVID-19-Pandemie),
– unter Hinweis auf den Bericht von Europol vom 30. April 2020 mit dem Titel „Beyond the pandemic – How COVID-19 will shape the serious and organised crime landscape in the EU“ (Jenseits der Pandemie – Wie COVID-19 das Umfeld schwerer und organisierter Kriminalität in der EU prägen wird),
– unter Hinweis auf die von der Gruppe des LIBE-Ausschusses zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG) für diese Entschließung geleistete Vorarbeit, einschließlich des Berichts an den LIBE-Ausschuss vom 10. Juli 2020[27],
– unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (O-000065/2020 – B9-0023/2020),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
A. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie in der gesamten EU zu Problemen geführt und die Bevölkerung tief getroffen hat; in der Erwägung, dass in vielen Regionen der Welt, einschließlich der EU, eine zweite Welle von COVID-19-Fällen zu verzeichnen ist und die Regierungen neue restriktive Maßnahmen ergreifen, um den steigenden Fällen unter anderem durch erneute Ausgangsbeschränkungen und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen, die Verwendung von Masken und härtere Geldstrafen bei Nichteinhaltung entgegenzuwirken;
B. in der Erwägung, dass von den Regierungen gesteuerte Notfallmaßnahmen, die die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und die demokratische Rechenschaftspflicht achten, zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind und deshalb die Eckpfeiler aller Bemühungen zur Kontrolle der Ausbreitung von COVID-19 bilden sollten; in der Erwägung, dass Notstandsbefugnisse einer zusätzlichen Prüfung bedürfen, um sicherzustellen, dass sie nicht als Vorwand für eine dauerhaftere Änderung des Kräftegleichgewichts dienen; in der Erwägung, dass die von den Regierungen getroffenen Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein sollten; in der Erwägung, dass Notstandsbefugnisse das Risiko des Machtbissbrauchs durch die Exekutive und von ihrer Aufrechterhaltung im nationalen Rechtsrahmen nach Beendigung des Notstands bergen und dass daher eine angemessene interne und externe parlamentarische und gerichtliche Kontrolle sowie Gegengewichte zur Begrenzung dieses Risikos sichergestellt werden müssen;
C. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise beispiellos ist; in der Erwägung, dass wir in Zukunft unsere Methoden im Bereich des Krisenmanagements sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene überdenken müssen;
D. in der Erwägung, dass eine Reihe von EU-Ländern auf der Grundlage ihrer Verfassung[28] den Notstand[29] ausgerufen hat, was in einigen Fällen zu rechtlichen Bedenken geführt hat, während andere auf die nach dem allgemeinen Recht vorgesehenen Notstandsbefugnisse [30] oder auf die allgemeine Gesetzgebung[31] zurückgegriffen haben, um dringend restriktive Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie zu ergreifen; in der Erwägung, dass die Maßnahmen Auswirkungen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte haben, da sie sich auf die Ausübung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen auswirken, etwa auf die Freizügigkeit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Religionsfreiheit, das Recht auf Familienleben, das Recht auf Asyl, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Diskriminierungsfreiheit, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, das Recht auf Bildung und das Recht auf Arbeit; in der Erwägung, dass sich diese Maßnahmen auch auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auswirken;
E. in der Erwägung, dass das Funktionieren von Demokratien und das System von Kontrollen und Gegenkontrollen, dem sie unterliegen, beeinträchtigt werden, wenn eine gesundheitliche Notsituation zu Verschiebungen bei der Verteilung von Befugnissen führt, etwa indem es der Exekutive ermöglicht wird, neue Befugnisse zu erlangen, um die Rechte des Einzelnen einzuschränken und Kompetenzen auszuüben, die in der Regel dem Gesetzgeber und den lokalen Behörden vorbehalten sind, und dabei die Rolle von Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und der Medien sowie die Aktivitäten und die Teilhabe der Bürger eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten keine spezifischen Einschränkungen für die Justiz bestehen, es den Gerichten durch die Ausgangsbeschränkungen jedoch nahezu unmöglich gemacht wurde, auf normale Weise zu arbeiten;
F. in der Erwägung, dass die interne gerichtliche Aufsicht, ergänzt durch die externe Aufsicht, nach wie vor von grundlegender Bedeutung ist, da das Recht auf ein faires Verfahren und wirksame Rechtsmittel im Ausnahmezustand weiterhin besteht, so dass Personen, die von Notfallmaßnahmen betroffen sind, wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, falls staatliche Behörden in ihre Grundrechte eingreifen, und damit sichergestellt wird, dass die Exekutive ihre Befugnisse nicht überschreitet;
G. in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission eher den in der Verfassung verankerten De-jure-Ausnahmezustand als den auf der allgemeinen Gesetzgebung beruhenden De-facto-Ausnahmezustand befürwortet, da ein System mit verfassungsmäßig vorgesehenen De-jure-Notstandsbefugnissen bessere Garantien für Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bietet und auch dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Rechtssicherheit besser Rechnung tragen kann[32];
H. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise ein Stresstest für Demokratien und die Widerstandsfähigkeit nationaler Schutzmaßnahmen für Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte war und auch weiterhin sein wird;
I. in der Erwägung, dass das Vertrauen in die Maßnahmen der Regierungen und Staaten von größter Bedeutung ist, um die Unterstützung und die Umsetzung der ergriffenen Notfallmaßnahmen sicherzustellen; in der Erwägung, dass transparente, wissenschaftlich fundierte und demokratische Entscheidungen, der Dialog mit der Opposition, der Zivilgesellschaft und den Interessengruppen sowie deren Einbeziehung von grundlegender Bedeutung sind, um dies in einer Demokratie zu erreichen;
J. in der Erwägung, dass die Kommission die von den Regierungen der Mitgliedstaaten während der Krise ergriffenen Notmaßnahmen überwacht hat; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 31. März 2020 erklärt hat, dass jegliche Notmaßnahmen auf das Notwendige beschränkt und unbedingt verhältnismäßig sein müssen, dass diese nicht unbegrenzt andauern dürfen, dass die Regierungen zudem sicherstellen müssen, dass solche Maßnahmen regelmäßig überprüft werden, und dass die Europäische Kommission die Anwendung von Notmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten in einem Geiste der Zusammenarbeit aufmerksam verfolgen wird[33], und in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Didier Reynders am 26. März 2020 diesbezüglich eine ähnliche Erklärung abgegeben hat;
K. in der Erwägung, dass fast alle EU-Mitgliedstaaten vorübergehende (d. h. zeitlich begrenzte) Notmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise[34], hauptsächlich basierend auf der allgemeinen Gesetzgebung, eingeführt haben; in der Erwägung, dass die ersten Notmaßnahmen in allen EU-Mitgliedstaaten in der Regel für einen Zeitraum von zwei Wochen bis ungefähr einem Monat eingeführt und dann mindestens einmal erneuert wurden; in der Erwägung, dass nach den Angaben der Venedig-Kommission nur wenige EU-Mitgliedstaaten für die Anwendung von Notmaßnahmen keine zeitliche Begrenzung festgelegt haben[35];
L. in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission empfiehlt, Erklärungen oder Maßnahmen, die zeitlich nicht begrenzt sind, einschließlich solcher, deren Aussetzung von der Bewältigung der Ausnahmesituation abhängig gemacht wird, nicht als rechtmäßig zu betrachten, wenn keine regelmäßige Überprüfung der Situation erfolgt[36];
M. in der Erwägung, dass Notmaßnahmen nicht diskriminierend sein dürfen und dass die Regierungen Notstandsgesetze nicht nutzen dürfen, um die Grundrechte einzuschränken; in der Erwägung, dass die Regierungen auch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen ergreifen müssen, um die potenziellen negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf das Leben der Menschen zu verringern;
N. in der Erwägung, dass der Ausnahmezustand in fast allen Mitgliedstaaten, in denen er ausgerufen wurde, mindestens einmal verlängert wurde; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission betont hat, dass die Überprüfung der Erklärung und Verlängerung des Ausnahmezustands sowie das Inkraftsetzen und die Anwendung von Notstandsbefugnissen von entscheidender Bedeutung sind und dass eine parlamentarische und gerichtliche Kontrolle möglich sein sollte[37];
O. in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle in den meisten Mitgliedstaaten aufgrund des Einsatzes außerordentlicher Exekutivbefugnisse eingeschränkt wurde, während die Parlamente in einigen Mitgliedstaaten in eine untergeordnete Rolle gerieten, so dass die Regierungen in der Lage waren, rasch Notmaßnahmen ohne ausreichende Kontrolle einzuleiten;
P. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, insbesondere der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und seine Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, die Lage in der EU seit März 2020 kontinuierlich überwacht und mit Interessengruppen einen regelmäßigen Austausch geführt hat, wie aus dem DRFMG-Arbeitsdokument zu den Auswirkungen von COVID-19 auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte[38] hervorgeht;
Q. in der Erwägung, dass Ombudsstellen und nationale Menschenrechtsinstitutionen eine wichtige Rolle bei der Ermittlung von Problemen in Bezug auf die Grundrechte sowie im Hinblick auf Kontrolle, Überwachung und Rechtsbehelfe und somit beim Schutz der Bürger in Bezug auf Notmaßnahmen spielen;
R. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit in allen Mitgliedstaaten durch obligatorische oder empfohlene Selbstisolierung und Verbote nicht notwendiger Fahrten bzw. Reisen eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten des Schengen-Raums als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder diese Grenzen ganz oder teilweise geschlossen oder für bestimmte Arten von Reisenden geschlossen haben, darunter EU-Bürger und ihre Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörige, die in ihrem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaates wohnhaft sind; in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung dieser Maßnahmen eindeutig an Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Organen der Union mangelt[39]; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten rechtswidrige und diskriminierende Beschränkungen eingeführt haben, indem sie Einwohnern mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet untersagt haben;
S. in der Erwägung, dass die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wichtige Eckpfeiler der Demokratie sind; in der Erwägung, dass die Fähigkeit zur Ausübung dieser Rechte aufgrund der in den meisten Mitgliedstaaten erforderlichen Vorschriften für soziale Distanzierung und zu Vorsorgemaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten beschlossen haben, Versammlungen unter Einhaltung der Vorschriften für soziale Distanzierung zuzulassen, während andere sie insgesamt verboten haben; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten umstrittene Gesetze und Maßnahmen, die nicht mit dem Ausnahmezustand zusammenhängen, geprüft wurden, ohne dass die Bürger frei demonstrieren konnten;
T. in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit in einigen Mitgliedstaaten unter dem Vorwand der Bekämpfung der Desinformation eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass Menschen nach der Veröffentlichung kritischer Meinungen in den sozialen Medien Verhaftungen wegen „Angstmache“ oder „Gefährdung der Öffentlichkeit“ festgenommen wurden; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie von einer Welle falscher und irreführender Informationen, von Falschmeldungen, von Fällen des Verbraucherbetrugs und der Cyberkriminalität und von Verschwörungstheorien sowie von gezielten Desinformationskampagnen ausländischer Akteure begleitet wurde, die zahlreiche potenzielle Bedrohungen für die Bürger der EU, ihre Gesundheit und ihr Vertrauen in öffentlichen Einrichtungen darstellen;
U. in der Erwägung, dass die Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Monaten weltweit einen Anstieg der Menge an im Internet verbreiteten Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern verzeichnet haben;
V. in der Erwägung, dass die schwere und organisierte Kriminalität von den sich ändernden Umständen der Pandemie profitiert; in der Erwägung, dass die wichtige Rolle von Europol bei der Überwachung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die schwere und organisierte Kriminalität und den Terrorismus in der EU vom Beginn der Pandemie an anerkannt werden muss;
W. in der Erwägung, dass die Medien bei der Kontrolle und Überwachung eine grundlegende Rolle spielen und die wichtigste Informationsquelle der Bürger sind; in der Erwägung, dass die Medienfreiheit unter Druck geraten ist, da Live-Pressekonferenzen ohne Alternativen abgesagt wurden und einige Mitgliedstaaten den Zugang zu Informationen über die öffentliche Gesundheit und die freie Veröffentlichung von Informationen über die öffentliche Gesundheitspolitik eingeschränkt haben; in der Erwägung, dass es zahlreiche Berichte über Fragen von Medien an Regierungen gegeben hat, die abgelehnt oder ignoriert wurden; in der Erwägung, dass Journalisten und Medienschaffende bei der Berichterstattung über Demonstrationen und Proteste geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten den Zugang zu Informationen eingeschränkt haben, indem sie die Fristen für die Beantwortung von Anfragen zur Informationsfreiheit durch die Behörden entweder verlängert oder ausgesetzt haben;
X. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Schutz von Hinweisgebern während der COVID-19-Krise und darüber hinaus sicherstellen sollten, da sich dies als wirksames Instrument zur Bekämpfung und Verhinderung von Maßnahmen, die das öffentliche Interesse untergraben, erwiesen hat[40];
Y. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig repressive Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschränkungen ergriffen haben, beispielsweise durch die Kriminalisierung von Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen und Quarantänevorschriften, die zu hohen Geldstrafen und dauerhaften Strafregistereinträgen führen[41];
Z. in der Erwägung, dass die Justizsysteme von den allgemeinen Beschränkungen betroffen sind, da viele Gerichte vorübergehend geschlossen sind oder ihre Tätigkeit eingeschränkt wurde, was manchmal zu Arbeitsrückständen und längeren Wartezeiten für Anhörungen geführt hat; in der Erwägung, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen und das Recht auf ein faires Verfahren unter Druck geraten sind, da der Zugang zu Anwälten aufgrund der allgemeinen Beschränkungen schwieriger geworden ist und die Gerichte verstärkt von Online-Anhörungen Gebrauch machen;
AA. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, die das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einschränken, immer notwendig, verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein und eine solide Rechtsgrundlage haben sollten; in der Erwägung, dass neue Technologien eine wichtige Rolle im Kampf gegen die Pandemie gespielt haben, gleichzeitig jedoch erhebliche neue Herausforderungen mit sich bringen und Bedenken aufwerfen; in der Erwägung, dass die Regierungen einiger Mitgliedstaaten auf eine außergewöhnliche Überwachung ihrer Bürger durch den Einsatz von Drohnen und Polizeiaufsichtsfahrzeugen mit Kameras, die Verfolgung mittels Standortdaten der Telekommunikationsanbieter, Polizei- und Militärpatrouillen und die Überwachung der Quarantänepflicht durch Hausanrufe durch die Polizei oder eine Meldepflicht über eine App zurückgegriffen haben; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Kontaktnachverfolgungs-Apps eingeführt haben, obwohl kein Konsens über ihre Wirksamkeit besteht und nicht immer das datenschutzfreundlichere dezentrale System verwendet wird; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Wiedereröffnung des öffentlichen Raums mit der Erhebung von Daten durch obligatorische Temperaturprüfungen und Fragebögen sowie der Verpflichtung zur Weitergabe von Kontaktdaten einherging, wobei die Verpflichtungen, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, manchmal nicht berücksichtigt werden;
AB. in der Erwägung, dass die Ausgangsbeschränkungen und die Schließung von Grenzen tiefgreifende Auswirkungen auf den Zugang zu Asylverfahren hatten; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten die Bearbeitung von Asylanträgen vorübergehend eingeschränkt oder sogar ausgesetzt haben und dass die meisten Mitgliedstaaten Dublin-Überstellungen, Rückführungen und Neuansiedlungen ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten ihre Häfen für unsicher erklärt oder die Ausschiffung von Migranten, die bei Such- und Rettungsaktionen gerettet wurden, nicht erlaubt haben und diese für einen nicht begrenzten Zeitraum auf See in der Schwebe gelassen und somit ihr Leben gefährdet haben; in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten inzwischen wieder aufgenommen haben; in der Erwägung, dass in mehreren Asylaufnahmezentren Ausbrüche von COVID-19 gemeldet wurden, die dazu führten, dass schutzbedürftige Gruppen direkt gefährdet waren, und in der Erwägung, dass überfüllte Lager an den Außengrenzen der EU weiterhin ein hohes Risiko für einen massiven Ausbruch darstellen, da Vorschriften für die soziale Distanzierung nicht angewandt werden können, während Schutz und Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen sowie geistiger und körperlicher Gesundheitsversorgung, auch für diejenigen, die mit COVID-19 infiziert sind, sehr begrenzt sind;
AC. in der Erwägung, dass in Gefängnissen ein besonders hohes Risiko für COVID-19-Ausbrüche besteht, da Vorschriften für die soziale Distanzierung und Hygienevorschriften häufig nicht eingehalten werden können und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zu einer zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts im Freien sowie zum Verbot von Besuchen geführt haben, durch das das Recht der Gefangenen auf den Kontakt zu ihren Familien beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass die Gesundheit der Gefängnisbeamten während dieser Pandemie besonders gefährdet war; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Gefangenen freigelassen wurden, um die Gesundheitsrisiken während der Pandemie zu verringern;
AD. in der Erwägung, dass die Durchsetzung der COVID-19-Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein sollte, um zu vermeiden, dass Personen, die ethnischen Minderheiten und Randgruppen angehören, ins Visier geraten; in der Erwägung, dass Roma unverhältnismäßig stark von der Pandemie betroffen sind, wobei Frauen und Kinder häufig die am stärksten gefährdeten Gruppen sind, insbesondere diejenigen, die in sozial ausgegrenzten und marginalisierten Umfeldern ohne Zugang zu Trinkwasser oder zu sanitären Einrichtungen leben, in denen es nahezu unmöglich ist, soziale Vorschriften für die soziale Distanzierung oder strenge Hygienevorschriften einzuhalten; in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Fälle von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gemeldet wurden, in denen Personen einer bestimmten Herkunft oder Staatsangehörigkeit diskriminiert wurden; in der Erwägung, dass Personen asiatischer Herkunft sowie Roma zur Zielscheibe von Hassreden und zu Opfern von Angriffen geworden sind; in der Erwägung, dass bestimmte Politiker in einigen Mitgliedstaaten Medienberichte über die Massenrückkehr von Roma-Wanderarbeitnehmern aus Ländern mit einer hohen Prävalenz von COVID-19 verwendet haben, um Ängste über die Ausbreitung des Virus zu schüren und negative Einstellungen und Stereotype zu verstärken;
AE. in der Erwägung, dass Kinder aufgrund der Ausgangsbeschränkungen mit einem unverhältnismäßig hohen Risiko sozialer und wirtschaftlicher Ausgrenzung konfrontiert sind und aufgrund von Missbrauch, Gewalt, Ausbeutung und Armut einer erhöhten Gefahr der Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die häusliche Gewalt aufgrund der Ausgangsbeschränkungen in vielen Mitgliedstaaten zugenommen hat; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen,[42] Kinder und LGBTI+-Personen während der Ausgangsbeschränkungen unverhältnismäßig stark gefährdet sind, da sie über einen längeren Zeitraum Gewalttätern ausgesetzt sein und von sozialer und institutioneller Unterstützung abgeschnitten werden können; in der Erwägung, dass die Unterstützung dieser schutzbedürftigen Gruppen durch die Gemeinschaft angesichts der als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen Maßnahmen dramatisch eingeschränkt wurde;
AF. in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung – ein in Artikel 35 der Charta der Grundrechte verankertes Recht – möglicherweise durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gefährdet wird, insbesondere für Personengruppen in prekären Situationen wie ältere Menschen oder chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen, LGBTI+-Personen, Kinder, Eltern, schwangere Frauen, Obdachlose, alle Migranten, einschließlich Migranten ohne gültige Ausweispapiere, Asylsuchende, Flüchtlinge sowie ethnische und andere Minderheiten; in der Erwägung, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten während der Gesundheitskrise negativ beeinflusst wurden; in der Erwägung, dass Engpässe bei Arzneimitteln, die Umlenkung von mit anderen gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang stehenden Ressourcen und die abrupte Beendigung bestimmter Behandlungen, einschließlich IVF und Übergangsbehandlungen, für Patienten mit anderen Krankheiten Risiken darstellen können[43]; in der Erwägung, dass Trauer, Isolation, die zusätzliche Erschwerung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern und Arbeitnehmer an vorderster Front, Einkommensverluste und Angst zu psychischen Erkrankungen führen oder bereits bestehende Erkrankungen verschlimmern, was zu einer erhöhten Nachfrage nach psychologischer Betreuung und zu einem dringenden Bedarf an einer Aufstockung der Mittel für diese Leistungen führt;
AG. in der Erwägung, dass aufgrund der in der ersten Phase der Gesundheitskrise verhängten Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Mitgliedstaaten Wahlen[44] und ein Mitgliedstaat ein Referendum[45] verschoben haben; in der Erwägung, dass wieder Wahlen stattfinden, seitdem die zweite Phase der Pandemie begonnen hat; in der Erwägung, dass die Frage der Abhaltung oder Verschiebung von Wahlen eine heikle Angelegenheit ist, zu der die Venedig-Kommission Überlegungen und Leitlinien[46] ausgearbeitet hat; in der Erwägung, dass ein universelles, freies, geheimes und direktes Wahlrecht nur möglich ist, wenn ein offener und fairer Wahlkampf, freie Meinungsäußerung, Medienfreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit für politische Zwecke sichergestellt werden;
AH. in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Verträge im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und die Wahrung der inneren Sicherheit innerhalb der Grenzen der Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Union gemäß Artikel 2 EUV nicht beeinflussen dürfen;
AI. in der Erwägung, dass nach den Verträgen für die Beschränkung der Befugnisse der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt und für die Ausübung der Befugnisse der Union die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gelten;
1. weist erneut darauf hin, dass selbst im Ausnahmezustand die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Grundrechte Vorrang haben müssen und dass alle Notmaßnahmen, Ausnahmeregelungen und Beschränkungen drei allgemeinen Voraussetzungen unterliegen, nämlich der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und der zeitlichen Begrenzung – Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und verschiedener Verfassungsgerichte (und anderer Gerichte) der Mitgliedstaaten regelmäßig angewendet und ausgelegt wurden[47];
2. ist der Ansicht, dass sich die nationalen demokratischen Systeme im Kontext der Reaktionen auf die Krise insgesamt als robust widerstandsfähig erwiesen haben; betont, dass außerordentliche Maßnahmen mit einer intensiveren Kommunikation zwischen Regierungen und Parlamenten einhergehen sollten; fordert einen intensiveren Dialog mit Interessengruppen, einschließlich Bürgern, Zivilgesellschaft und der politischen Opposition, um eine breite Unterstützung für außerordentliche Maßnahmen zu erreichen und sicherzustellen, dass diese so effizient wie möglich umgesetzt werden, während repressive Maßnahmen vermieden werden und ein ungehinderter Zugang zu Informationen für Journalisten sichergestellt wird;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass bei der Annahme, Bewertung oder Überprüfung von Maßnahmen, die das Funktionieren der demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte einschränken könnten, die Empfehlungen internationaler Gremien wie der Vereinten Nationen und des Europarates, einschließlich der Venedig-Kommission, und des Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit in der EU eingehalten werden; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die Notstandsbefugnisse nicht zu missbrauchen, um mit dem Ziel, die parlamentarische Kontrolle zu umgehen, Gesetze zu verabschieden, die nicht mit den Zielen für gesundheitliche Notlagen in Verbindung mit COVID-19 im Zusammenhang stehen;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf,
– in Erwägung zu ziehen, den Ausnahmezustand zu beenden oder anderenfalls die damit verbundenen Auswirkungen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu begrenzen;
– die gemäß ihren innerstaatlichen Anordnungen geltenden verfassungsrechtlichen und institutionellen Vorschriften im Lichte der Empfehlungen der Venedig-Kommission zu bewerten, indem beispielsweise von einem auf der allgemeinen Gesetzgebung beruhenden De-facto-Ausnahmezustand zu einem auf der Verfassung basierenden De-jure-Ausnahmezustand übergegangen wird, wodurch die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten in Notlagen besser gewährleistet wird[48]; wenn ein De-facto-Ausnahmezustand aufrechterhalten wird, in einem Rechtsakt die Ziele, den Inhalt und den Umfang der Übertragung von Befugnissen vom Gesetzgeber an die Exekutive ausdrücklich festzulegen;
– sicherzustellen, dass sowohl die Erklärung und mögliche Verlängerung des Ausnahmezustands einerseits als auch das Inkraftsetzen und die Anwendung von Notstandsbefugnissen andererseits einer wirksamen internen und externen parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle unterliegen und dass die Parlamente berechtigt sind, den Ausnahmezustand zu beenden[49];
– sicherzustellen, dass bei einer Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen auf die Exekutive alle von der Exekutive erlassenen Rechtsakte einer späteren Zustimmung des Parlaments unterliegen und keine Wirksamkeit mehr haben, wenn sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums genehmigt werden[50]; die übermäßige Anwendung von beschleunigten Gesetzgebungsverfahren und des Notstandsrechts – ein Problem, auf das auch die Kommission in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit aus dem Jahr 2020 (COM(2020)0580) verwiesen hat – anzugehen;
– zu untersuchen, wie die zentrale Rolle der Parlamente in Krisen- und Notsituationen, insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle der Situation auf nationaler Ebene, besser sichergestellt werden kann,
– den Standpunkt der Venedig-Kommission, wonach die Parlamente ihre Plenarsitzungen abhalten müssen und den vorübergehenden Ersatz von Mitgliedern nicht zulassen sollten bzw. ihre Anwesenheit (auch proportional) nicht reduzieren sollten[51], zu berücksichtigen;
– die Überlegungen der Venedig-Kommission zu Wahlen zu prüfen und die Möglichkeit des Einsatzes von Fernabstimmungsmethoden – etwa der Briefwahl, der Internet-Abstimmung, mobiler Wahlurnen und der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten sowie der vorzeitigen Stimmabgabe – insbesondere im Falle einer Pandemie in Erwägung zu ziehen;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, die COVID-19-Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Durchsetzungsmaßnahmen durchzusetzen; bekräftigt, dass bei der Durchsetzung der COVID-19-Maßnahmen die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit der EU geachtet werden müssen, und ist der Ansicht, dass die Gleichbehandlung von Personen in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, die von ihnen umgesetzten Maßnahmen, mit denen die Freizügigkeit eingeschränkt wurde, zu bewerten und äußerste Zurückhaltung zu üben und die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Rechts, insbesondere des Schengener Grenzkodex und der Freizügigkeitsrichtlinie, sicherzustellen, wenn neue Beschränkungen in Bezug auf die Freizügigkeit in Betracht gezogen werden; weist erneut darauf hin, dass gemäß dem Schengener Grenzkodex die Bewertung der Notwendigkeit von Kontrollen an den Binnengrenzen und deren Verlängerung, wenn sie als Notmaßnahme eingeführt werden, auf Unionsebene überwacht werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Anwendung des Schengen-Besitzstands angemessen zu kontrollieren und insbesondere die von den Mitgliedstaaten bereits ergriffenen Maßnahmen sowie die Aktualität und Qualität der Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu bewerten, die Entwicklungen genau zu verfolgen und erforderlichenfalls die Mitgliedstaaten an ihre rechtlichen Pflichten zu erinnern und Stellungnahmen abzugeben; fordert die Kommission auf, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, um zusätzliche Informationen von den Mitgliedstaaten anzufordern; fordert die Kommission auf, dem Parlament ausführlicher darüber Bericht zu erstatten, wie sie ihre in den Verträgen verankerten Befugnisse ausübt; weist erneut darauf hin, wie wichtig eine weitere Integration des Schengen-Raums auf der Grundlage der Bewertungen und Empfehlungen der Kommission ist;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Familienleben, insbesondere von Familien, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und darüber hinaus leben und arbeiten, zu respektieren und Beschränkungen nur dann zuzulassen, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiedervereinigung von Paaren und Familien zu ermöglichen, die durch Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 getrennt worden sind, unabhängig von ihrem Familienstand und ohne unnötig hohe Standards in Bezug auf Nachweise für die Beziehung;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Versammlungsfreiheit nur dann einzuschränken, wenn dies angesichts der örtlichen epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und das Demonstrationsverbot nicht dazu einzusetzen, umstrittene Maßnahmen zu ergreifen, die, auch wenn sie nicht mit COVID-19 zusammenhängen, eine ordnungsgemäße öffentliche und demokratische Debatte verdienen würden;
9. ermutigt die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Bildung während dieser Pandemie sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der wiederkehrenden Wellen der Pandemie die Mittel und einen sicheren Rahmen bereitzustellen, um die Fortsetzung des Unterrichts und einen wirksamen Zugang für alle Schüler und Schülerinnen sicherzustellen;
10. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz zu respektieren und sicherzustellen, dass alle neuen Überwachungs- oder Nachverfolgungsmaßnahmen, die in vollständiger Absprache mit den Datenschutzbehörden verabschiedet werden, unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind, eine solide Rechtsgrundlage haben sowie auf ihren Zweck beschränkt und zeitlich begrenzt sind; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen, insbesondere im Lichte ihrer eigenen Empfehlung (EU) 2020/518 vom 8. April 2020 zu einer gemeinsamen Toolbox der Union für den Einsatz von Technologie und Daten zur Bekämpfung und zur Bewältigung der COVID-19-Krise, insbesondere in Bezug auf mobile Anwendungen und den Einsatz anonymisierter Mobilitätsdaten zu überwachen[52];
11. weist erneut darauf hin, dass der beste Weg zur Bekämpfung von Desinformation darin besteht, das Recht auf Information und freie Meinungsäußerung zu schützen und zu sichern und Unterstützung zu leisten, um einen Medienpluralismus und unabhängigen Journalismus sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, für Transparenz bei der Verabschiedung von Maßnahmen zu sorgen und ihren Bürgern umfassende, aktuelle, präzise und objektive Informationen und Daten über die Situation im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die getroffenen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zur Verfügung zu stellen, Desinformation, die darauf abzielt, wissenschaftliche Erkenntnisse über Gesundheitsrisiken zu diskreditieren oder zu verfälschen, und die staatliche Maßnahmen betrifft, die im Kampf gegen die Verbreitung von COVID-19 gerechtfertigt sind, in ausgewogener Weise zu bekämpfen und große Sorgfalt walten zu lassen, damit keine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Meinungsfreiheit und für Journalisten, Beschäftigte im Gesundheitswesen oder andere entsteht, indem auf Kriminalisierung oder unverhältnismäßige Sanktionen zurückgegriffen wird; betont, dass die Pandemie die Stigmatisierung von Migranten verstärkt hat und es zu mehr Fällen von Diskriminierung gekommen ist, was durch Desinformation und Falschmeldungen[53], einschließlich rassistischer und fremdenfeindlicher Vorfälle gegen Angehörige ethnischer Minderheiten, sowie durch Hassreden gegen Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge[54] verschärft wurde; betont, dass Desinformation eine sich entwickelnde Herausforderung ist, die demokratische Prozesse und gesellschaftliche Debatten, die alle Politikbereiche betreffen, negativ beeinflussen, das Vertrauen der Bürger in die Demokratie untergraben und die europäische Zusammenarbeit und Solidarität behindern kann; weist erneut darauf hin, dass das Parlament bereits an einem Bündel an möglichen Maßnahmen mittels des Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich der Desinformation, arbeitet;
12. fordert weitere bedeutende Investitionen in die strategischen Kommunikationsfähigkeiten der EU im Einklang mit dem Aktionsplan gegen Desinformation, die Intensivierung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und die uneingeschränkte Nutzung bestehender Mechanismen, um die konkrete Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den internationalen Partnern zur strategischen Kommunikation zu erleichtern;
13. ist der Auffassung, dass die Arbeit von Journalisten durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, beispielsweise aufgrund der Einschränkung des physischen Zugangs zu Pressekonferenzen, fehlender oder unzureichender Antworten auf Fragen von Behörden und annullierter oder verspäteter Fristen für Anfragen zur Informationsfreiheit oder des Zugangs zu Dokumenten, erschwert worden ist; bedauert, dass sich in einer Zeit, da Qualitätsjournalismus mehr denn je benötigt wird, insbesondere angesichts seiner Rolle im Kampf gegen die zunehmende Desinformation, die wirtschaftlichen Folgen dieser Krise auch auf die finanzielle Lebensfähigkeit der Medien und insbesondere unabhängiger Medien und Journalisten auswirken und den Medienpluralismus in der EU weiter untergraben; ist besorgt über die mangelnde Transparenz in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Platzierung von Werbung und der Verteilung von Subventionen an die Medien sowie über die zunehmende Konzentration des Medienbesitzes in einigen Mitgliedstaaten; betont, dass wesentliche Änderungen im Mediensektor nicht während eines De-facto- oder De-jure-Ausnahmezustands vorgenommen werden sollten;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Angeklagten, einschließlich ihres uneingeschränkten Zugangs zu einem Anwalt, sicherzustellen und die Möglichkeit von Online-Anhörungen als Lösung und Alternative zu Gerichtsverhandlungen oder zur Überstellung von Verdächtigen mit europäischem Haftbefehl in andere EU-Mitgliedstaaten zu prüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung aller maßgeblichen Grundsätze von Gerichtsverfahren einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechte und die Gesundheit aller Personen in Gefängnissen zu schützen, insbesondere ihre Rechte auf medizinische Hilfe, Besuch, Zeit im Freien sowie Bildungs-, Berufs- oder Freizeitaktivitäten;
15. erkennt an, dass die meisten Mitgliedstaaten ihre Asylverfahren wieder aufgenommen haben und dass einige die in letzter Zeit geringere Anzahl an Neuanträgen genutzt haben, um den Rückstand anhängiger Anträge abzubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu einem Asylverfahren uneingeschränkt sicherzustellen und das in der Charta der Grundrechte verankerte individuelle Asylrecht zu wahren sowie Neuansiedlungs- und Rückführungsverfahren unter uneingeschränkter Einhaltung des Völkerrechts unter menschenwürdigen Bedingungen durchzuführen; fordert außerdem, dass den Asylbewerbern so bald wie möglich Zugang zu Übersetzern gewährt oder wieder ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Aufnahmezentren angesichts der schlechten sanitären Bedingungen, des risikoträchtigen Umfelds und der Schutzbedürftigkeit der Flüchtlingsbevölkerung während der COVID-19-Pandemie angemessene Einrichtungen für die körperliche und geistige Gesundheit bereitzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Plan auszuarbeiten, um die Situation in den Lagern an den Außengrenzen der EU umfassend zu bewältigen und die Situation von Asylsuchenden wirksam anzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausschiffung zuzulassen und sicherzustellen, dass die Ausschiffung nur an einem sicheren Ort gemäß dem einschlägigen Völkerrecht und dem Unionsrecht und so schnell wie möglich erfolgt;
16. ist der Auffassung, dass die Diskriminierung während der Pandemie zugenommen hat und dass bestimmte Gruppen Ziel von Hassreden und diskriminierenden Maßnahmen waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, solchen Hassreden entgegenzuwirken und solche diskriminierenden Maßnahmen zu beenden und zu beseitigen; fordert die nationalen und insbesondere die lokalen Behörden auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung des Antiziganismus zu verstärken, negative Stereotype abzubauen und Menschen mit Roma-Hintergrund selbst in die Ermittlung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Homophobie und Transphobie fortzusetzen, da die Pandemie die Diskriminierung und Ungleichheit, zu deren Opfern LGBTI+-Personen zählen, verschärft hat;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, den sicheren und raschen Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechten und die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen für alle Frauen und Mädchen während der COVID-19-Pandemie wirksam zu gewährleisten, insbesondere den Zugang zu Verhütungsmitteln, einschließlich der Notfallverhütung, und zu Versorgungsleistungen für den Schwangerschaftsabbruch;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, unabhängige Experten für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, wo immer dies erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ergreifung neuer Maßnahmen auf das Fachwissen eines breiten Spektrums von Experten und Interessengruppen, einschließlich nationaler Menschenrechtsinstitutionen, Ombudsstellen und der Zivilgesellschaft, zurückzugreifen und diese proaktiv zu konsultieren;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf freie und faire Wahlen aufrechtzuerhalten; weist erneut auf die Empfehlung der Venedig-Kommission hin, dass die Verabschiedung von Reformen der Wahlkodizes in diesem Zeitraum nur nach einer umfassenden Debatte und mit einem großen Konsens als Garantie gegen Missbrauch und Vertrauen in den Wahlprozess und seine Legitimität erfolgen sollte; betont, dass Parteien, die um die Unterstützung der Wähler konkurrieren, die gleichen Wahlrechte haben müssen und dass die Fairness der in Ausnahmezuständen abgehaltenen Wahlen zweifelhaft sein könnte[55]; fordert die Mitgliedstaaten auf, die institutionellen Konsequenzen einer Entscheidung zur Verschiebung von Wahlen zu prüfen; betont, dass nach Angaben der Venedig-Kommission die besonderen Regeln für die Verschiebung von Wahlen weder von der Exekutive noch mit einfacher Mehrheit im Parlament verabschiedet werden sollten, sondern in der Verfassung oder in einem Verfassungsgesetz festgelegt werden sollten und dass die Entscheidung, die Wahlen zu verschieben, vorzugsweise durch das Parlament in einem angemessenen Zeitraum vor der Wahl erfolgen sollte, und zwar falls möglich vor der Eröffnung des offiziellen Wahlkampfes[56];
20. fordert die Kommission auf, dringend eine unabhängige und umfassende Bewertung der während der „ersten Welle“ der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in Auftrag zu geben, um Lehren zu ziehen, bewährte Verfahren auszutauschen und die Zusammenarbeit zu verbessern und sicherzustellen, dass die Maßnahmen, die in nachfolgenden Wellen der Pandemie ergriffen werden, wirksam, zielgerichtet, auf der Grundlage der spezifischen epidemiologischen Situation angemessen gerechtfertigt, unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sind, sowie um ihre Auswirkungen auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu begrenzen; begrüßt die Tatsache, dass eine erste derartige Bewertung der COVID-19-Maßnahmen der Mitgliedstaaten im ersten Jahresbericht der Kommission zur Rechtsstaatlichkeit enthalten ist; fordert die Kommission und den Rat auf, an der Aushandlung eines interinstitutionellen Abkommens über einen wirksamen Überwachungsmechanismus für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte teilzunehmen, wie in seiner Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gefordert, der die Lage in allen Mitgliedstaaten sorgfältig und fair bewerten und in außergewöhnlichen Situationen wie während der anhaltenden Pandemie zu einem besseren Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Werte der Union beitragen würde;
21. bekräftigt seine Forderung gegenüber den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten, die richtigen Lehren aus der COVID-19-Krise zu ziehen und im Bereich der Gesundheit eine weitaus engere Zusammenarbeit zu betreiben, angesichts der enormen Belastungen, denen die Bürger und Bürgerinnen bei ihren Bemühungen zur Bewältigung ihrer physischen und psychischen Gesundheitsprobleme während dieser Pandemie ausgesetzt waren, auch durch die Schaffung einer Europäischen Gesundheitsunion, wie diese in seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zur EU-Strategie für die öffentliche Gesundheit nach COVID-19 vorgestellt wurde[57];
22. fordert die Kommission auf, die ergriffenen Maßnahmen weiterhin zu überwachen, ihre Aktivitäten zur Koordinierung der Mitgliedstaaten zu verstärken, die Behörden proaktiv bei der Bewältigung der Pandemie im Einklang mit der demokratischen Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten zu unterstützen, rechtliche Schritte einzuleiten und bei Bedarf andere Instrumente einzusetzen und Optionen in Betracht zu ziehen, um die Achtung der Grundwerte der Union sicherzustellen und eine Führungsrolle einzunehmen, damit sichergestellt werden kann, dass restriktive Maßnahmen so schnell wie möglich aufgehoben werden; fordert die FRA auf, weiterhin über die Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Grundrechte zu berichten;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] „Compilation of Venice Commission opinions and reports on states of emergency“, 16. April 2020, CDL-PI(2020)003.
- [2] „Respect for democracy, human rights and the rule of law during states of emergency – Reflections“ (CDL-PI(2020)005rev).
- [3] Beobachtungsstelle für Notsituationen in den Mitgliedstaaten der Venedig-Kommission.
- [4] Bericht zur Rechtsstaatlichkeit (CDL-AD(2011)003rev).
- [5] Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit (CDL-AD(2016)007).
- [6] Venedig-Kommission, „Interim report on the measures taken in the EU Member States as a result of the COVID-19 crisis and their impact on democracy, the rule of law and fundamental rights“ vom 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018).
- [7] Entschließung 2337 (2020) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE).
- [8] Entschließung 2338 (2020) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE).
- [9] International IDEA, Parliamentary Primer No. 1, 11. Mai 2020. https://www.idea.int/publications/catalogue/parliaments-and-crisis-challenges-and-innovations
- [10] International IDEA, Technical Paper 1/2020, 26. März 2020. https://www.idea.int/publications/catalogue/elections-and-covid-19
- [11] Siehe dazu z. B. die Fachartikel auf der Website mit dem Titel „Verfassungsblog“ zu COVID-19 und Notsituationen; Michael Meyer-Resende, „The Rule of Law Stress Test: EU Member States’ Responses to COVID-19, with Table and Map“; Joelle Grogan: „States of emergency“; Fondation Robert Schuman: „Le contrôle parlementaire dans la crise sanitaire Impacts of COVID-19 – The Global Access to Justice Survey“: https://verfassungsblog.de/impacts-of-covid-19-the-global-access-to-justice-survey/; „Oxford COVID-19 Government Response Tracker (OxCGRT)“, mit dem die Strenge der restriktiven Maßnahmen gemessen wird; „ICNL COVID-19 Civic Freedom Tracker“; Grogan, Joelle & Weinberg, Nyasha (August 2020): „Principles to Uphold the Rule of Law and Good Governance in Public Health Emergencies“. RECONNECT Policy Brief; sowie der internationale Aufruf in Form eines offenen Briefes mit dem Titel „A Call to Defend Democracy“.
- [12] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- [13] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
-
[14] Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Bulgarien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien:
https://www.government.nl/documents/diplomatic-statements/2020/04/01/statement-by-belgium-denmark-finland-france-germany-greece-ireland-italy-luxembourg-the-netherlands-portugal-spain-sweden - [15] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
- [16] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0175.
- [17] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.
- [18] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0205.
- [19] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0240.
- [20] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0225.
- [21] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0251.
- [22] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0264.
- [23] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/651343/IPOL_BRI(2020)651343_EN.pdf
- [24] Briefing Nr.°27 vom März 2020 mit dem Titel „Adjustment of Parliamentary Activity to COVID-19 Outbreak and the prospect of remote sessions and voting“ (Anpassung der parlamentarischen Tätigkeit an den COVID-19-Ausbruch und Aussicht auf Fernsitzungen und -abstimmungen); Briefing Nr.°28 vom März 2020 mit dem Titel „Preventive and sanitary measures in Parliaments“ (Präventive und gesundheitsbezogene Maßnahmen in Parlamenten); Briefing Nr.°29 vom Juli 2020 mit dem Titel „Emergency Laws and Legal measures against Covid-19“ (Notstandsgesetze und gesetzliche Maßnahmen gegen COVID-19).
- [25] Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „States of emergency in response to the coronavirus crisis: Situation in certain Member States“ (Notstand infolge der Coronavirus-Krise: Lage in bestimmten Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Spanien und Ungarn), 4. Mai 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „States of emergency in response to the coronavirus crisis: Situation in certain Member States II“ (Notstand infolge der Coronavirus-Krise: Lage in bestimmten Mitgliedstaaten II (Bulgarien, Estland, Lettland, Malta, Österreich, Rumänien und Slowenien), 13. Mai 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „Tracking mobile devices to fight coronavirus“ (Verfolgung mobiler Geräte zur Bekämpfung von COVID-19), 2. April 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „Tackling the coronavirus outbreak: Impact on asylum-seekers in the EU“ (Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs: Auswirkungen auf Asylsuchende in der EU), 22. April 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „The impact of coronavirus on Schengen borders“ (Auswirkungen von COVID-19 auf die Schengen-Grenzen), 27. April 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „The impact of coronavirus on media freedom“ (Auswirkungen von COVID-19 auf die Medienfreiheit), 8. Mai 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „Coronavirus and elections in selected Member States“ (COVID-19 und Wahlen in ausgewählten Mitgliedstaaten), 17. Juni 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „States of emergency in response to the coronavirus crisis: Situation in certain Member States IV“(Notstand infolge der Coronavirus-Krise: Lage in bestimmten Mitgliedstaaten IV), 7. Juli 2020. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „Coronavirus and prisons in the EU: Member-State measures to reduce spread of the virus“ (COVID-19 und Gefängnisse in der EU: Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Verbreitung des Virus), 22. Juni 2020; Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „States of emergency in response to the coronavirus crisis: Situation in certain Member States IV“(Notstand infolge der Coronavirus-Krise: Lage in bestimmten Mitgliedstaaten IV), 7. Juli 2020.
- [26] FRA, „Coronavirus pandemic in the EU – Fundamental Rights Implications – Bulletin 1 and Country research“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU auf die Grundrechte – Bericht 1 und länderspezifische Untersuchung), 7. April 2020; FRA, „Coronavirus pandemic in the EU – Fundamental Rights Implications – Bulletin 2: With a focus on contact-tracing apps, and Country research“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU auf die Grundrechte – Bericht 2: mit Schwerpunkt auf Kontaktnachverfolgungs-Apps, und länderspezifische Untersuchung), 28. Mai 2020; FRA, „Coronavirus pandemic in the EU – Fundamental rights Implications – Bulletin 3: With a focus on older people and Country research“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU auf die Grundrechte – Bericht 3: mit Schwerpunkt auf älteren Menschen, und länderspezifische Untersuchung), 30. Juni 2020; FRA, „Coronavirus pandemic in the EU – Fundamental Rights Implications – Bulletin 4“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU auf die Grundrechte – Bericht 4), 30. Juli 2020, mit Schwerpunkt auf Rassismus, Asyl und Migration, Desinformation, Privatsphäre und Datenschutz; FRA, „Coronavirus pandemic in the EU – Impact on Roma and Travellers – Bulletin 5“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Roma und Travellers – Bericht 5), 29. September 2020.
- [27] LIBE/9/02808, Bericht vom 10. Juli 2020.
- [28] De-jure-Ausnahmezustand auf der Grundlage der Verfassung, Frühjahr 2020: Bulgarien, die Tschechische Republik, Finnland, Estland, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Rumänien, Portugal und Spanien.
- [29] „Compilation of Venice Commission opinions and reports on states of emergency“, CDL-PI(2020)003.
- [30] Deutschland, Lettland, Frankreich, Italien und Slowakei.
- [31] De-facto-Ausnahmezustand auf der Grundlage der allgemeinen Gesetzgebung: 13 Mitgliedstaaten haben während der COVID-19-Krise keinen De-Jure-Ausnahmezustand verhängt: Österreich, Belgien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Griechenland, Irland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich.
- [32] Venedig-Kommission, „Interim report on the measures taken in the EU member States as a result of the Covid-19 crisis and their impact on democracy, the Rule of Law and Fundamental Rights“, 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffer 57.
- [33] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/statement_20_567
- [34] Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden; Stellungnahme der Venedig-Kommission, „Interim Report on the measures taken in the EU member States as a result of the Covid-19 crisis and their impact on democracy, the rule of law and fundamental rights“, Stellungnahme Nr. 995/2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffer 46.
- [35] Kroatien, Ungarn; Venedig-Kommission, „Interim Report“, Ziffer 47.
- [36] Venedig-Kommission, „Interim Report“, Ziffer 48.
- [37] Venedig-Kommission, „Interim Report“, Ziffer 49.
- [38] LIBE/9/02808, Bericht vom 10. Juli 2020.
- [39] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0175.
- [40] https://www.ecpmf.eu/coalition-to-make-whistleblowing-safe-during-covid-19/
- [41] LIBE/9/02808, Bericht vom 10. Juli 2020.
- [42]https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=26083&LangID=E
- [43]https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2020-coronavirus-pandemic-eu-bulletin_en.pdf, Bericht Nr. 1, Ziffer 26.
- [44] Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, die Tschechische Republik, Polen und Lettland (außerordentliche Wahl des Stadtrats von Riga).
- [45] Italien.
- [46] Venedig-Kommission, „Compilation of Venice Commission opinions and reports on states of emergency“, CDL-PI(2020)003.
- [47] Venedig-Kommission, „Interim report“, 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffern 19 und 21.
- [48] Venedig-Kommission, „Interim report“, 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffern 29-31.
- [49] Venedig-Kommission, „Interim report“, 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffern 59-62.
- [50] Venedig-Kommission, „Interim report“, 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffer 63.
- [51] Venedig-Kommission, „Interim report“, 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffer 75.
- [52] ABl. L 114 vom 14.4.2020, S. 7.
- [53] Internationale Organisation für Migration, „COVID-19 Analytical Snapshot #19: Misinformation on migration & migrants“, 20. April 2020.
- [54] Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), „Coronavirus pandemic in the EU – Fundamental Rights Implications – Bulletin 1“, 8. April 2020.
- [55] Venedig-Kommission, „Report on respect for democracy, human rights and the rule of law during states of emergency: Reflections“ (Bericht über die Achtung von Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit während Ausnahmezuständen: Überlegungen), 19. Juni 2020 (CDL-AD(2020)014), Ziffer 96.
- [56] Venedig-Kommission, „Interim report“ (Zwischenbericht), 8. Oktober 2020 (CDL-AD(2020)018), Ziffern 101, 114, 119, 122, 123.
- [57] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0205.