Entschließungsantrag - B9-0422/2020Entschließungsantrag
B9-0422/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Strategie der EU zur Anpassung an den Klimawandel

11.12.2020 - (2020/2532(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B9-0075/2020
gemäß Artikel 136 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Lidia Pereira, Marek Paweł Balt, Nils Torvalds, Pär Holmgren, Petros Kokkalis
im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit


Verfahren : 2020/2532(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0422/2020
Eingereichte Texte :
B9-0422/2020
Angenommene Texte :

B9-0422/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Strategie der EU zur Anpassung an den Klimawandel

(2020/2532(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC,

 unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

 unter Hinweis auf die Strategie der EU vom April 2013 zur Anpassung an den Klimawandel und die begleitenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen,

 unter Hinweis auf den Kommissionsbericht vom 12. November 2018 über die Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2018)0738),

 unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Adaptation Gap Report 2018“ (Bericht über die Anpassungslücke 2018),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. März 2020 für eine Verordnung zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM(2020)0080),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

 unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer Erderwärmung um 1,5 °C, seinen fünften Sachstandsbericht (AR5) und seinen dazugehörigen Synthesebericht, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Boden und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

 unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 31. Mai 2019,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 33/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert“,

 unter Hinweis auf den richtungsweisenden Bericht der globalen Kommission für die Anpassung mit dem Titel „Adapt Now: A Global Call for Leadership on Climate Resilience“ (Anpassung jetzt – ein weltweiter Aufruf zur Führungsstärke bei der Klimaresilienz),

 unter Hinweis auf das 7. Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 und ihre Vorstellungen für 2050,

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt[1],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“[2],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand[3],

 unter Hinweis auf den auf Indikatoren gestützten Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 25. Januar 2017 mit dem Titel „Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2016“ (Klimawandel, Auswirkungen und Vulnerabilität in Europa 2016),

 unter Hinweis auf die Indikatorenbewertung der EUA vom 2. April 2019 mit dem Titel „Economic losses from climate-related extremes in Europe“ (Volkswirtschaftliche Verluste infolge von Klimaextremen in Europa),

 unter Hinweis auf den Bericht der EUA vom 4. September 2019 mit dem Titel „Climate change adaptation in the agriculture sector in Europe“ (Anpassung der europäischen Landwirtschaft an den Klimawandel),

 unter Hinweis auf den Bericht der EUA vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),

 unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der unabhängigen Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Kommission vom 29. Juni 2020 mit dem Titel „Adaptation to climate change-related health effects“ (Anpassung an klimawandelbezogene Auswirkungen auf die Gesundheit),

 unter Hinweis auf den Bericht der EUA vom 8. September 2020 mit dem Titel „Healthy environment, healthy lives: how the environment influences health and well-being in Europe“ (Gesunde Umwelt, gesundes Leben: wie die Umwelt Gesundheit und Wohlergehen in Europa beeinflusst),

 unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 der Vereinten Nationen,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[4],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung[5],

 unter Hinweis auf das Rahmenabkommen von Cancún über Anpassungsmaßnahmen,

 unter Hinweis auf den internationalen Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden sind,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken[6],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser[7],

 unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 33/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert“,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 25/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Hochwasserrichtlinie: Fortschritte bei der Bewertung der Risiken, Verbesserungsbedarf bei der Planung und Umsetzung“,

 unter Hinweis auf die Berichte des Projekts „Projections of Economic impacts of climate change in Sectors of the EU based on bottom-up Analysis“ (Prognosen der wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels in den Sektoren der EU auf der Grundlage einer von der untersten Ebene ausgehenden Analyse) der Kommission, insbesondere die Berichte PESETA-III und PESETA-IV aus den Jahren 2018 und 2020,

 unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Strategie der EU zur Anpassung an den Klimawandel (O-000075/2020B9-0075/2020),

 gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A. in der Erwägung, dass die beobachteten Veränderungen des Klimas bereits zu weitreichenden Auswirkungen auf die Ökosysteme (und insbesondere die Biodiversität), auf Gesellschaft und Wirtschaft (zunehmende Ungleichheit) und auf die menschliche Gesundheit führen; in der Erwägung, dass die Entstehung mehrfacher und häufig miteinander in Verbindung stehender Gefahren für die Ökosysteme und die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich Habitatverlust und -verschlechterung verhindert werden muss; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels weiterhin weltweit und in der EU wahrgenommen werden und dass es weitere Anzeichen dafür gibt, dass sich wegen des Klimawandels die Zahl extremer klimabezogener Ereignisse in vielen Regionen der EU sowie in Drittländern erhöhen und es zur Einschleppung von Krankheitsträgern kommen wird, sodass Infektionskrankheiten, die in der EU ausgerottet waren, dort wieder ausbrechen; in der Erwägung, dass die Anpassung an den Klimawandel nicht nur im wirtschaftlichen Interesse der EU liegt, sondern auch für das Gemeinwohl unerlässlich ist;

B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren in der EU vom Klimawandel unterschiedlich betroffen sind und den Prognosen zufolge sein werden; in der Erwägung, dass Küsten- und Inselregionen gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass es große Unterschiede bei der Anpassungsfähigkeit zwischen den EU-Regionen gibt und dass die Anpassungsfähigkeit der Inseln und Regionen in äußerster Randlage der EU beschränkt ist; in der Erwägung, dass im Rahmen der Anpassungsstrategien auch ein Wandel hin zu einer nachhaltigen Entwicklung in den gefährdeten Gebieten wie Inseln unterstützt werden sollte und dabei auf umweltfreundliche und naturbasierte Lösungen zurückgegriffen werden sollte; in der Erwägung, dass der Mittelmeerraum stärker unter den Auswirkungen wie menschlicher Sterblichkeit aufgrund von Hitze, Wasserknappheit, Wüstenbildung, Habitatverlust und Waldbränden leiden wird;

C. in der Erwägung, dass Korallenriffe und Mangroven, die natürliche CO2-Senken von grundlegender Bedeutung sind, aufgrund des Klimawandels in Gefahr sind;

D. in der Erwägung, dass ein gesunder Boden ein entscheidender Faktor für die Minderung der Auswirkungen der Wüstenbildung ist, da der Boden der größte Kohlenstoffspeicher und die Grundlage aller Ökosysteme und Anbauflächen ist, eine wesentliche Wasserkapazität hat und eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Resilienz der Gesellschaft gegenüber Umweltveränderungen spielt;

E. in der Erwägung, dass der Wassersektor, die Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft und terrestrische und marine Biodiversität sehr eng miteinander verknüpft sind und auch Zusammenhänge mit Änderungen in Bezug auf die Flächennutzung und demografischen Änderungen bestehen; in der Erwägung, dass sich Auswirkungen des Klimawandels in anderen Teilen der Welt in den Bereichen Handel, internationale Finanzströme, öffentliche Gesundheit, Migration und Sicherheit auch in der EU bemerkbar machen;

F. in der Erwägung, dass der Gesamtenergieverbrauch im Wassersektor in der EU erheblich ist und die Energienutzung effizienter werden muss, damit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Klimaziele der EU für 2030 und zum Erreichen der CO2-Neutralität bis 2050 geleistet wird;

G. in der Erwägung, dass die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) keine spezifischen Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels enthält; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal dennoch anerkennt, dass die natürlichen Funktionen des Grund- und Oberflächenwassers wiederhergestellt werden müssen;

H. in der Erwägung, dass etwa 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der CO2-Emissionen in der EU auf Gebäude entfallen und dass deren umfassende Renovierung, einschließlich umfassender Umbaumaßnahmen in mehreren Stufen, daher entscheidend ist, wenn das Ziel, die EU bis 2050 treibhausgasneutral zu machen, erreicht werden soll;

I. in der Erwägung, dass laut Schätzungen der EUA extreme Wetter- und Klimaereignisse im Zeitraum von 1980 bis 2017 zu einem finanziellen Schaden in Höhe von 426 Milliarden EUR in den Mitgliedstaaten der EU-28 geführt haben und dass demnach die Kosten, die aus dem Klimawandel resultieren, voraussichtlich hoch sein werden, selbst wenn das Übereinkommen von Paris umgesetzt wird; in der Erwägung, dass diese Kosten bei der Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass klimaresistente Investitionen die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels reduzieren können und dadurch die Anpassungskosten gesenkt werden können; in der Erwägung, dass der Klimawandel außerhalb der EU wahrscheinlich in vielerlei Hinsicht negative wirtschaftliche, soziale und politische Auswirkungen für die EU haben wird, unter anderem im Hinblick auf den Handel, die internationalen Finanzströme, klimabedingte Fluchtbewegungen, und die Sicherheit; in der Erwägung, dass die notwendigen Investitionen für die Anpassung an den Klimawandel noch nicht abgeschätzt und noch nicht in die Klimazahlen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) aufgenommen wurden;

J. in der Erwägung, dass sich der Klimawandel und seine Auswirkungen durch eine ehrgeizige, weltweite Eindämmungspolitik, die mit dem Eindämmungsziel des Übereinkommens von Paris vereinbar ist, deutlich verringern lassen; in der Erwägung, dass die derzeitigen Verpflichtungen zur Senkung der Emissionen nicht ausreichen, um die Ziele des Übereinkommens von Paris erreichen zu können, sondern es zu einer globalen Erwärmung um mehr als 3 °C gegenüber vorindustriellem Niveau kommen wird;

K. in der Erwägung, dass eine Anpassung an den Klimawandel notwendig ist, um die derzeitigen und künftigen negativen Auswirkungen des Klimawandels vorherzusehen und mit ihnen fertig zu werden sowie kurz-, mittel- und langfristigen Risiken, die sich aus dem Klimawandel ergeben, vorzubeugen oder sie zu senken; in der Erwägung, dass eine solide EU-Anpassungsstrategie notwendig ist, um die gefährdeten Regionen und Branchen darauf vorzubereiten; in der Erwägung, dass gemeinsame internationale Bemühungen unter anderem in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Biodiversität und Katastrophenvorsorge besser in die neue Strategie integriert werden sollten;

L. in der Erwägung, dass Verfahren zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Abwendung von Verlusten und Schäden oder aber zur Bewältigung klimabedingter Fluchtbewegungen größere Wirkung entfalten werden, wenn Frauen, unter anderem solche an der Basis, vollständig in den Gestaltungs-, Entscheidungsfindungs- und Umsetzungsprozess einbezogen werden; in der Erwägung, dass durch die Berücksichtigung des Wissens von Frauen, einschließlich des Wissens der lokalen und indigenen Bevölkerung, Fortschritte im Katastrophenmanagement bewirkt, die Biodiversität gesteigert, die Wasserbewirtschaftung verbessert, die Ernährungssicherheit gefördert, die Wüstenbildung verhindert, der Schutz von Wäldern erhöht, ein schneller Übergang zu Technologien für erneuerbare Energieträger sichergestellt und die öffentliche Gesundheit unterstützt werden kann;

M. in der Erwägung, dass Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel die Menschen und insbesondere einige gefährdete Gruppen (ältere Menschen, Kinder, im Freien Tätige und Obdachlose) beeinträchtigen werden; in der Erwägung, dass diese Gefahren unter anderem in einer steigenden Erkrankungsziffer und Mortalität aufgrund extremer Wetterereignisse (Hitzewellen, Stürme, Überschwemmungen, Waldbrände) und in zunehmenden Infektionskrankheiten bestehen, deren Verbreitung, zeitliches Auftreten und Intensität durch Veränderungen der Temperaturen, der Feuchtigkeit und des Niederschlags beeinflusst werden; in der Erwägung, dass sich durch Veränderungen der Ökosysteme auch das Risiko von Infektionskrankheiten erhöhen kann;

N. in der Erwägung, dass der Weltgesundheitsorganisation zufolge der prognostizierte Klimawandel bis 2030 pro Jahr etwa weitere 250 000 Todesfälle nach sich ziehen wird;

O. in der Erwägung, dass die Wiederherstellung der Ökosysteme, beispielsweise von Wäldern, Grasland, Mooren und Feuchtgebieten, zu positiven Veränderungen in der Kohlenstoffbilanz des jeweiligen Flächennutzungssystems führt und sowohl eine Maßnahme zur Eindämmung des Klimawandels als auch eine Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel darstellt;

P. in der Erwägung, dass Investitionen in die Prävention von Umweltkatastrophen die Anpassung an den Klimawandel wirksam verbessern und die Häufigkeit und Stärke von klimabezogenen extremen Wetterereignissen verringern können;

Q. in der Erwägung, dass laut dem Sonderbericht des Weltklimarats aus dem Jahr 2019 die Erhaltung kohlenstoffreicher Ökosysteme sofortige positive Auswirkungen mit Blick auf den Klimawandel hat, während sich die positiven Auswirkungen der Wiederherstellung und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Flächennutzungssysteme nicht sofort zeigen;

R. in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Ziels eines guten ökologischen Zustands der Gewässer von grundlegender Bedeutung für die Anpassung ist und der ökologische Zustand der Gewässer wegen des Klimawandels zunehmend unter Druck gerät;

Allgemeine Feststellungen

1. betont, dass eine Anpassung für die EU als Ganzes sowie für alle Länder und Regionen erforderlich ist, um die schädlichen und irreversiblen Auswirkungen des Klimawandels möglichst gering zu halten, und dabei gleichzeitig ambitionierte Eindämmungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um die globale Erderwärmung auf unter 1,5 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu halten, und die Chancen für klimaresistentes Wachstum und nachhaltige Entwicklung voll ausgeschöpft sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Strategien und Rechtsvorschriften maximiert werden müssen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es unerschütterlich hinter dem globalen Anpassungsziel steht, wie es im Übereinkommen von Paris festgelegt ist;

2. weist darauf hin, dass die Städte und Regionen in der EU bereits weitreichenden schädlichen Auswirkungen des Klimawandels wie extreme Niederschläge, Überschwemmungen und Dürren ausgesetzt sind und dass diese Phänomene ökologische, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Risiken für die lokalen Gemeinschaften und Unternehmen darstellen; vertritt die Auffassung, dass die zukünftige Strategie dieser Dringlichkeit Rechnung tragen sollte und darin angemessene Maßnahmen diesbezüglich vorgeschlagen werden sollten;

3. schlägt vor, die reaktive Natur des Solidaritätsfonds der Europäischen Union durch eine proaktiv geplante Anpassung an den Klimawandel zu ergänzen, wodurch die Anfälligkeit des Territoriums der EU und seiner Einwohner gesenkt wird, indem die Anpassungsfähigkeit gesteigert und die Anfälligkeit verringert wird;

4. sichert der globalen Kommission für die Anpassung seine Unterstützung zu, die sich darum bemüht, die Anpassung an den Klimawandel in den Fokus zu rücken;

5. fordert, dass der Schwerpunkt in stärkerem Maße als bisher erneut auf Anpassung gelegt wird; begrüßt daher, dass die Kommission eine neue Strategie als zentrales Element der EU-Klimapolitik vorlegen wird, und fordert sie auf, diese Strategie unverzüglich vorzulegen; betrachtet dies als eine Gelegenheit, um die weltweit führende Rolle der EU im Bereich der Stärkung der globalen Resilienz durch vermehrte Finanzierungen sowie die Förderung von Wissenschaft, Dienstleistungen, Technologien und Verfahren für die Anpassung deutlich zu machen; ist der Auffassung, dass diese neue Strategie fester Bestandteil des europäischen Grünen Deals sein sollte, damit durch die Schaffung und Erhaltung von Systemen mit einer hohen Anpassungs- und Reaktionsfähigkeit in einem sich schnell wandelnden Klima, durch die Ankurbelung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, den Schutz der Lebensqualität und öffentlichen Gesundheit, die Sicherstellung von Wasser- und Ernährungssicherheit, die Achtung und den Schutz der biologischen Vielfalt, den Übergang zu sauberen Energiequellen und die Sicherstellung von Klimagerechtigkeit und sozialer Gerechtigkeit eine widerstandsfähige EU geschaffen wird; begrüßt den verbesserten ordnungspolitischen Rahmen für die Anpassung im Europäischen Klimagesetz;

6. begrüßt die Bewertung der Strategie der EU zur Anpassung an den Klimawandel, die die Kommission im November 2018 vorgenommen hat, und nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dabei zu dem Schluss kommt, dass die weitreichenden Ziele der Strategie noch nicht vollständig erreicht sind, dass jedoch im Hinblick auf alle Einzelmaßnahmen Fortschritte erzielt wurden; ist diesbezüglich der Ansicht, dass die in der neuen Strategie festgelegten Ziele ambitionierter sein müssen, damit die EU besser auf die prognostizierten schädlichen Auswirkungen des Klimawandels vorbereitet ist;

7. fordert, dass die Anpassung an den Klimawandel beim Bau und bei der Renovierung bestehender Infrastruktur in allen Branchen und in der Raumplanung berücksichtigt wird, und fordert eine wirksame Klimatauglichkeit von Raumplanung, Gebäuden, allen relevanten Infrastrukturen und sonstigen Investitionen, insbesondere durch vorherige Prüfung, mit der die Tauglichkeit von Vorhaben in Bezug auf die Bewältigung mittel- bis langfristiger Klimaauswirkungen in verschiedenen Szenarien des globalen Temperaturanstiegs bewertet wird, um festzustellen, ob sie für eine EU-Finanzierung in Frage kommen, und sicherzustellen, dass EU-Mittel effizient für langfristige klimaverträgliche Projekte ausgegeben werden; fordert eine Reform der technischen Standards und Verfahren in der EU, um physikalische Klimarisiken einzubeziehen;

8. betont, dass grüne Infrastruktur durch den Schutz des Naturkapitals, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten, des guten ökologischen Zustands sowie die Wasserbewirtschaftung und die Ernährungssicherheit zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt;

9. bedauert, dass in der Strategie aus dem Jahr 2013 der Dringlichkeit nicht entsprechend Rechnung getragen wird, mit der Anpassungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen; fordert eine stärkere Lenkung der neuen Strategie, die Bestimmung von Schwerpunktbereichen und des Investitionsbedarfs (einschließlich einer Bewertung, inwieweit EU-Investitionen zur Verringerung der allgemeinen Klimaanfälligkeit der EU beitragen), ein Verfahren für eine häufigere Überprüfung mit klaren Zielen, einer angemessenen Bewertung und Indikatoren, in die die neusten Forschungsergebnisse einfließen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zu messen; stellt fest, dass die Maßnahmen und Pläne in einer Welt, in dem sich ein Wandel von bislang nicht gekanntem Ausmaß vollzieht, stets aktualisiert werden müssen; fordert die Kommission daher auf, die neue Strategie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Klimagesetzes regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren;

10. stellt ferner fest, dass bei einer Reihe von lokalen und regionalen Anpassungsstrategien die Fortschritte geringer ausgefallen sind als erwartet, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Regionen bei der Durchführung von Anpassungsplänen und -maßnahmen zu unterstützen und entsprechende Anreize zu schaffen; hebt hervor, dass die Anpassungsstrategien den territorialen Besonderheiten und dem lokalen Wissen gebührend Rechnung tragen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Regionen der EU darauf vorbereitet sind, den Auswirkungen des Klimawandels mit Hilfe von Anpassung zu begegnen; erkennt in diesem Zusammenhang den Wert des Konvents der Bürgermeister, durch den sich die Zusammenarbeit bei der Anpassung auf lokaler Ebene verbessert hat, und der ständigen energie- und klimapolitischen Dialoge auf mehreren Ebenen an, wie in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz festgelegt; fordert, dass die Rolle der Anpassung im Rahmen des europäischen Klimapakts gestärkt wird;

11. hebt hervor, wie wichtig die Bewältigung physikalischer Klimarisiken ist, und fordert, dass verbindliche Klimarisikobewertungen in die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, darunter die nationalen Anpassungspläne, einbezogen werden;

12. fordert, dass das öffentliche Beschaffungswesen für klimafreundliche Materialien und Dienstleistungen eine Vorbildfunktion haben sollte;

13. betont, dass in der neuen Strategie nach einer angemessenen Konsultation der einschlägigen Interessenträger, darunter die Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen, Gewerkschaften und lokale Unternehmen, die Anpassung an den Klimawandel in Regionen und Städten weiter gefördert werden muss, etwa indem Rechtsrahmen gefördert werden, die auch auf regionaler und kommunaler Ebene angemessene Anpassungsstrategien und Kontrollen vorschreiben, zusammen mit finanziellen Anreize für deren Umsetzung; betont, dass ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Vorsorge und Anpassungsfähigkeit der am stärksten gefährdeten geografischen Gebiete wie Küstengebiete, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden sollte, die durch Naturkatastrophen und extreme Wetterstörungen besonders stark vom Klimawandel betroffen sind; bedauert, dass in der Strategie der Kommission zur Anpassung an den Klimawandel 2013 keine klare geschlechtsspezifische Perspektive enthalten war, und fordert mit Nachdruck eine geschlechtsspezifische Perspektive, die der Schutzbedürftigkeit von Frauen und Mädchen Rechnung trägt und die Geschlechtergerechtigkeit bei der Teilhabe wahrt;

14. hebt hervor, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Koordinierung zur Anpassung an den Klimawandel sowie für die rasche Reaktion auf Klimakatastrophen verbessert werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Mitgliedstaaten beim Austausch von Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf die unterschiedlichen auf regionaler und lokaler Ebene zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen unterstützt;

15. betont, dass die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte ihre Anpassungsfähigkeit ausbauen müssen, damit die Anfälligkeit und die sozialen Auswirkungen des Klimawandels verringert werden; fordert die Kommission und die EU-Agenturen auf, für den notwendigen Kapazitätsaufbau, Schulungen und einen Rahmen für den ordnungsgemäßen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den kommunalen, subnationalen und nationalen Behörden zu sorgen;

16. betont, dass die Anpassungsstrategien darüber hinaus einen Paradigmenwechsel in gefährdeten Gebieten wie Inseln auf der Grundlage umweltfreundlicher und naturbasierter Lösungen fördern sollten und die Selbstversorgung im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung verbessern sollten, um bessere Lebensbedingungen sicherzustellen, darunter nachhaltige und lokale Landwirtschafts- und Fischereiverfahren, eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und ein verstärkter Einsatz erneuerbarer Energiequellen, um ihre Resilienz und den Schutz ihrer Ökosysteme zu fördern;

17. weist darauf hin, dass eine weitere Bestandsaufnahme der Auswirkungen des Klimawandels beispielsweise beim Auftreten von Naturgefahren notwendig ist; begrüßt daher das bereits ins Leben gerufene Projekt CLIMATE-ADAPT der europäischen Beobachtungsstelle für Klimawandel und Gesundheit und fordert die Kommission auf, dieses Projekt weiterzuentwickeln und auf weitere Bereiche auszuweiten;

18. betont die wichtigen Synergien und potenziellen Zielkonflikte zwischen Abschwächung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel; hebt die Tatsache hervor, dass die Bewertung der derzeitigen Anpassungsstrategie nahelegt, dass der Verknüpfung der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel in den Maßnahmen und Plänen größere Bedeutung beigemessen werden muss; weist darauf hin, dass synergetische Ansätze für diese Probleme sowohl angesichts der Dringlichkeit der Klima- und Umweltkrisen als auch angesichts der Tatsache von grundlegender Bedeutung sind, dass die menschliche Gesundheit geschützt und die Resilienz des Ökosystems und der sozialen Systeme gestärkt werden muss, wobei niemand zurückgelassen werden darf; hebt hervor, dass aufgrund der globalen grenzüberschreitenden Natur des Klimawandels zwar gemeinsame Bemühungen um wirksame Maßnahmen zu seiner Eindämmung erforderlich sind, aber auch den Auswirkungen des Klimawandels und den Anpassungskosten für jede Region besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere bei den Regionen, die vor der doppelten Herausforderung stehen, zu den globalen Eindämmungsbemühungen beizutragen und gleichzeitig die steigenden Kosten aufgrund der klimabezogenen Auswirkungen zu tragen;

19. ist der Ansicht, dass die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels die Anpassungsfähigkeit der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen könnten; ist daher der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die EU zusammenarbeiten sollten, um die Verluste und Schäden abzuwenden, zu minimieren und etwas gegen sie zu unternehmen, wie in Artikel 8 des Übereinkommens von Paris festgelegt; weist darauf hin, dass die Maßnahmen zur Abwendung von Verlusten und Schäden weiterentwickelt werden müssen;

20. stellt fest, dass die Auswirkungen des Klimawandels grenzüberschreitender Natur sind und beispielsweise den Handel, die Migration und die Sicherheit betreffen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Strategie ganzheitlich ist und die gesamte Bandbreite der Auswirkungen des Klimawandels abdeckt;

21. weist darauf hin, dass die EU auf klimabedingte Fluchtbewegungen vorbereitet sein muss, und stellt fest, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Menschenrechte der von den Auswirkungen des Klimawandels bedrohten Bevölkerungsgruppen zu schützen;

An der Natur ausgerichtete Lösungen und grüne Infrastruktur

22. weist darauf hin, dass der Klimawandel und seine Auswirkungen nicht nur den Menschen, sondern auch die Biodiversität sowie Land- und Meeresökosysteme in Mitleidenschaft ziehen und dass dem wegweisenden Bericht des Weltbiodiversitätsrats zufolge der Klimawandel derzeit die drittwichtigste unmittelbare Ursache des Verlusts an Artenvielfalt weltweit ist und eine nachhaltige Lebensweise von grundlegender Bedeutung sein wird, wenn es gilt, die gefährliche Einflussnahme des Menschen auf das Klimasystem zu verringern und sich an den Klimawandel anzupassen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine stärkere Kohärenz zwischen der Durchführung von Anpassungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 zu sorgen;

23. fordert die Entwicklung eines wirklich kohärenten und resilienten transeuropäischen Naturnetzwerks, das aus Ökokorridoren besteht, um eine genetische Isolation zu verhindern, die Migration unterschiedlicher Arten zu ermöglichen und gesunde Ökosysteme zu erhalten und zu fördern und gleichzeitig die Entwicklung einer traditionellen, aber klimaresistenten Infrastruktur zu ermöglichen;

24. hebt hervor, dass nachhaltige, an der Natur ausgerichtete Anpassungslösungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von marinen und terrestrischen Ökosystemen eingesetzt werden müssen, die sowohl zur Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an ihn als auch zum Schutz der Biodiversität und gegen Umweltverschmutzung unterschiedlicher Art beitragen; fordert, dass die neue Strategie ehrgeizige Aktionspläne für eine intensivere Nutzung solcher Lösungen mit angemessenen Finanzmitteln, auch aus dem MFR, InvestEU und der Aufbau- und Resilienzfazilität, umfasst, und schlägt vor, die Portfolios verfügbarer Finanzprodukte zu prüfen und die Finanzierungsbedingungen zu verbessern, um die derzeit nicht optimale Investitionslage zu verbessern; fordert ferner, dass das LIFE-Programm sinnvoll eingesetzt wird, damit es eine Wirkung als Katalysator für Innovationen im Bereich der Anpassung entfalten kann und dadurch Raum für die Erforschung, Entwicklung und Pionierarbeit im Bereich der Lösungen für die Resilienz der EU gegenüber Klimarisiken geschaffen wird;

25. hebt hervor, dass das Potenzial von Wäldern, Bäumen und grüner Infrastruktur bei der Anpassung an den Klimawandel und zur Erbringung von Ökosystemleistungen bewertet und stärker ausgeschöpft werden muss, weil beispielsweise Bäume in Stadtgebieten neben anderen positiven Auswirkungen wie der Verbesserung der Luftqualität, auch extreme Temperaturen ausgleichen können; fordert, dass in Städten vermehrt Bäume gepflanzt werden, dass die Initiativen der Waldbesitzer für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung unterstützt werden und dass eine integrierte Antwort auf Waldbrände gefunden wird, wozu beispielsweise auch eine angemessene Schulung der an ihrer Bekämpfung beteiligten Feuerwehrleute gehört, um die Wälder in der EU vor der Zerstörung durch extreme klimatische Ereignisse zu schützen; betont, dass alle Anpassungsmaßnahmen für Wiederaufforstung und Landwirtschaft auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze umgesetzt werden sollten;

26. weist darauf hin, dass die Bestimmung von Waldgebieten, die sich so weit wie möglich in einem naturnahen Zustand befinden und daher besonders geschützt werden sollten, zu den Prioritäten des 2. Umweltaktionsprogramms der EU von 1977 gehörte; weist ferner darauf hin, dass zwar noch keine Maßnahmen ergriffen wurden, die EU dies allerdings in der Biodiversitätsstrategie für 2030 zur Priorität erklärt hat; fordert die Kommission auf, die künftige EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel mit den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie in Einklang zu bringen, insbesondere beim strengen Schutz aller naturbelassenen Wälder und den Zielen der Erhaltung und Wiederherstellung;

27. weist auf die Bedeutung intakter Waldökosysteme[8] für die Bewältigung von Umweltstressfaktoren wie dem Klimawandel aufgrund ihrer ihnen innewohnenden Eigenschaften hin, die es ihnen ermöglichen, ihre Anpassungsfähigkeit zu maximieren, und zu denen evolutionäre Abstammungslinien gehören, die auf einzigartige Weise angepasst sind, um große Temperaturschwankungen im Wechsel der Jahreszeiten und Landschaftszerstörung im Laufe der Zeit zu überstehen;

28. hebt hervor, dass die Wiederaufforstung durch verschiedene Technologien ermöglicht wird; nimmt zur Kenntnis, dass die in Städten durchgeführten Bauarbeiten in manchen Fällen zur Zerstörung von Grünflächen führen, und unterstützt in diesem Zusammenhang die Wiederanpflanzung von Bäumen, sodass in den neuen, gut gestalteten Flächen neues Leben entsteht;

29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grüne Infrastruktur als äußerst wichtige Infrastruktur für die Zwecke der Planung, Finanzierung und Bereitstellung von Investitionen einzustufen;

30. weist darauf hin, dass bestimmte Elemente der grünen Infrastruktur ebenfalls unter zunehmender Hitze und anderen Stressfaktoren leiden und dass wir ihnen für das Leben im urbanen Raum günstige Bedingungen, einen fruchtbaren Boden und Feuchtigkeit bieten müssen, damit sie nicht nur für einen physikalischen, sondern auch für einen physiologischen Kühleffekt sorgen können; hebt daher die Bedeutung einer angemessenen grünen Stadtplanung hervor, bei der die Bedürfnisse der verschiedenen Komponenten der grünen Infrastruktur und nicht nur die Anpflanzung von Bäumen berücksichtigt werden;

31. erkennt die Rolle an, die die Ozeane bei der Anpassung an den Klimawandel spielen, und betont, dass es erforderlich ist, für gesunde und widerstandsfähige Meere und Ozeane zu sorgen und sich dafür einzusetzen; weist darauf hin, dass im Sonderbericht des Weltklimarats mit dem Titel „Ozean und Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima“ darauf hingewiesen wird, dass Klimamechanismen von der Gesundheit der Ozeane und der Meeresökosysteme abhängen, die derzeit von Erderwärmung, Umweltverschmutzung, übermäßiger Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, Versauerung, Sauerstoffentzug und Küstenerosion betroffen sind. weist darauf hin, dass nach Auffassung des Weltklimarats, die Ozeane Teil der Lösung zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen sind, und hebt hervor, dass Treibhausgasemissionen und die Verschmutzung der Ökosysteme verringert und natürliche Kohlenstoffsenken ausgeweitet werden müssen.

32. weist darauf hin, dass die Schädigung der Küsten- und Meeresökosysteme eine Gefahr für die physische und wirtschaftliche Sicherheit sowie die Ernährungssicherheit der lokalen Gemeinschaften und der Wirtschaft im Allgemeinen darstellt und sie dadurch ihrer Fähigkeit beraubt werden, kritische Ökosystemdienstleistungen wie Nahrungsmittel, CO2-Speicherung und Sauerstofferzeugung bereitzustellen und naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen;

33. weist mahnend darauf hin, dass bestimmte Küstengebiete unter großen Druck geraten könnten, wenn der Meeresspiegel steigt und Salzwasser in die für die Trinkwassergewinnung genutzten küstennahen Wasserleiter und in die Kanalisation eindringt, sowie aufgrund extremer Witterungsbedingungen, die Folgen wie Ernteausfall, Verunreinigung von Gewässern, Beschädigung der Infrastruktur und Fluchtbewegungen haben können; unterstützt die Entwicklung einer grünen Infrastruktur in Küstenstädten, die im Allgemeinen in der Nähe von Feuchtgebieten liegen, um die Biodiversität und die Küstenökosysteme zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft, des Tourismus und der Küstenlandschaften zu stärken, was auch dazu beiträgt, die Resilienz gegenüber dem Klimawandel in diesen gefährdeten Gebieten zu verbessern, die vom Anstieg des Meeresspiegels besonders betroffen sind;

34. unterstützt Initiativen, einschließlich der Ausarbeitung von Strategien der Stadtplanung und einer besseren Raumplanung, zur Nutzung des Potenzials von Dächern und anderer Infrastruktur, wie Parkanlagen, Gartenanbau auf städtischen Flächen, Dach- und Wandbegrünung, Luftfilteranlagen, kühle Gehsteige, durchlässiger Beton oder sonstigen Maßnahmen, die zur Abkühlung aufgeheizter Städte, zur Speicherung und Wiederverwendung von Regenwasser und zur Erzeugung von Lebensmitteln beitragen können und gleichzeitig die Luftverschmutzung senken, die Lebensqualität in Städten verbessern, die Risiken für die menschliche Gesundheit senken und die Biodiversität und damit auch Bestäuber schützen; ist der Ansicht, dass Infrastruktur wie etwa Straßen, Parkplätze, Bahngleise, Kraftwerke, Entwässerungssysteme für die biologische Vielfalt und das Klima verträglich gemacht werden müssen;

35. stellt fest, dass die Planungsbehörden aus den von staatlichen Stellen durchgeführten Bewertungen der Auswirkungen der Raumplanung und Stadtentwicklung auf das Wassersystem die notwendigen Hinweise erhalten können, wie Bauarbeiten gestaltet werden können, ohne dass sie Probleme für das Wassersystem verursachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Bewertungen in ihrem Ansatz zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu erstellen, um so die Auswirkungen von Überschwemmungen zu verringern;

36. erinnert daran, dass der Klimawandel sowohl Auswirkungen auf die Wassermenge als auch auf die Wasserqualität hat, da Schadstoffe, die eine Gefahr für die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit und die Trinkwasserversorgung darstellen, bei einer geringeren Fließgeschwindigkeit in den Gewässern weniger verdünnt werden; fordert daher eine bessere Wasserbewirtschaftung in städtischen und ländlichen Gebieten, wozu auch die Schaffung einer nachhaltigen Entwässerung durch eine bessere Raumplanung zum Schutz und der Wiederherstellung natürlicher Fließgewässersysteme und Maßnahmen für eine natürliche Wasserrückhaltung gehören, damit Überflutungen und Dürren weniger häufig auftreten, die Grundwasseranreicherung ermöglicht und die Verfügbarkeit der Wasserressourcen für die Gewinnung von Trinkwasser sichergestellt wird; betont, dass die Anpassungsmaßnahmen in der Wasserbewirtschaftung im Einklang mit den Maßnahmen zum Ausbau einer stärker nachhaltigen und kreislaufbasierten Landwirtschaft, zur Förderung der Energiewende und zur Erhaltung und Wiederherstellung der Ökosysteme und der Biodiversität stehen sollten; fordert diesbezüglich eine stärkere Verknüpfung zwischen dem zukünftigen Null-Schadstoff-Aktionsplan für Wasser, Luft und Böden und der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel;

37. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik zu sorgen und dadurch die Qualität des Oberwassers zu verbessern; weist darauf hin, dass die stromaufwärts ergriffenen Maßnahmen zur Stauung und Ableitung von Wasser aus den Wasserkörpern (auch grenzüberschreitende) Auswirkungen auf die Wasserkörper stromabwärts haben, wodurch die wirtschaftliche Entwicklung in den stromabwärts gelegenen Gebieten beeinträchtigt und die Verfügbarkeit der Trinkwasserressourcen eingeschränkt werden kann; fordert kohärente politische Maßnahmen in allen Gebieten, um zumindest einen guten ökologischen Zustand der Wasserkörper in der EU zu erreichen, und betont, dass die Sicherstellung eines ökologischen Wasserhaushalts, der mit der Wasserrahmenrichtlinie im Einklang steht, und eine erhebliche Verbesserung der Konnektivität des Süßwasserökosystems von grundlegender Bedeutung sind;

38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wasserwiederverwendung stärker zu fördern, um Konflikte um die Zuweisung von Wasser für verschiedene Nutzungszwecke zu vermeiden, und gleichzeitig für eine ausreichende Verfügbarkeit der Wasserressourcen für die Gewinnung von Trinkwasser zu sorgen, was für die Wahrung des Menschenrechts auf Wasser von grundlegender Bedeutung ist;

39. weist auf den hohen Energieverbrauch im Bereich der Wasserwirtschaft hin; fordert die Kommission auf, Energieeffizienzmaßnahmen und die Möglichkeit, behandeltes Abwasser als vor Ort verfügbare erneuerbare Energiequelle zu nutzen, zu erwägen; weist darauf hin, dass die geltende Richtlinie über die Aufbereitung von städtischem Abwasser seit ihrer Verabschiedung 1991 nicht überprüft wurde; fordert die Kommission auf, die Richtlinie über die Aufbereitung von städtischem Abwasser zu überprüfen, damit sie einen positiven Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen der EU leisten kann;

Anpassungsmaßnahmen und Kohärenz

40. betont, dass die Anpassung an den Klimawandel durchgängig berücksichtigt und die positiven Nebeneffekte mit allen einschlägigen Strategien der EU auf dem Weg zu einer stärker nachhaltigen Zukunft maximiert werden müssen, etwa in den Bereichen Landwirtschaft und Nahrungsmittelerzeugung, Forstwirtschaft, Verkehr, Handel, Energie, Umwelt, Wasserwirtschaft, Gebäude, Infrastruktur, Industrie-, Meeres- und Fischereipolitik sowie Kohäsionspolitik, lokale Entwicklung und Sozialpolitik, und dass dafür gesorgt werden muss, dass andere Initiativen des europäischen Grünen Deals mit den Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung des Klimawandels vereinbar sind;

41. fordert die Kommission auf, die Klima- und Umweltauswirkungen aller einschlägigen Legislativ- und Haushaltsvorschläge gründlich zu bewerten und dafür zu sorgen, dass sie vollständig an das Ziel angeglichen werden, die globale Erwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen;

42. bedauert, dass im Zeitraum von 2014 bis 2020 im Rahmen der EU-Maßnahmen klima- und umweltschädliche Subventionen möglich waren, die zu einer Verringerung der Resilienz der EU-Ökosysteme beigetragen haben; fordert nachdrücklich, dass mit den geltenden Vorschriften, die in allen Politikbereichen anwendbar sind, eine derartige Nutzung öffentlicher Mittel verhindert wird;

43. fordert die Kommission auf, bei der kommenden Renovierungswelle einen ambitionierten Ansatz zu verfolgen und angemessene Initiativen zu ergreifen, damit es zu grundlegenden Renovierungen in mehreren Stufen mit einem klaren Fokus auf der Kostenwirksamkeit kommt; begrüßt in diesem Zusammenhang, die Bemühung der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, ein „europäisches Bauhaus“ zu schaffen, das Ingenieure, Architekten und weitere Akteure aus dem Bausektor zusammenbringt, wie sie in ihrer Rede zur Lage der Union am 16. September 2020 im Europäischen Parlament hervorgehoben hat;

44. fordert, dass die neue Strategie mit weltweiten Maßnahmen und Übereinkommen, etwa dem Übereinkommen von Paris, den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, übereinstimmen muss; fordert die Kommission auf, Maßnahmen auszumachen, durch die in der neuen Strategie die Anpassung außerhalb der EU gefördert und ermöglicht wird, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und in kleinen Inselstaaten, die von dem Klimawandel und dem Anstieg des Meeresspiegels am stärksten betroffen sind, und fordert die Kommission außerdem auf, ihre technische Unterstützung für die Entwicklungsländer und den Austausch bewährter Praktiken mit diesen Staaten im Rahmen ihres außenpolitischen Handelns zu intensivieren;

45. fordert, dass im Rahmen der neuen Anpassungsstrategie entsprechende Lösungen gefördert und mit Drittländern entwickelt werden, insbesondere in Teilen der Welt, die durch den Klimawandel am stärksten gefährdet sind und von ihm betroffen sind; betont, dass darüber hinaus ein wirksamer und gezielter Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern, die Verbreitung von Technologien zur Anpassung an den Klimawandel und die Festlegung von im Rahmen der Lieferketten bestehender Verantwortlichkeiten erforderlich sind;

46. fordert die Kommission auf, in angemessener Weise und rasch die Probleme der Wüstenbildung und Bodenverödung in Angriff zu nehmen, die bereits in den meisten EU-Mitgliedstaaten Probleme auftreten und sich als eine der sichtbarsten Auswirkungen des Klimawandels erweisen, sowie eine Methodik und Indikatoren zur Bestimmung des Ausmaßes dieser Probleme zu entwickeln; weist ferner darauf hin, dass auch gegen die Bodenversiegelung etwas unternommen werden muss; weist auf die Erkenntnisse des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert“ hin, insbesondere auf die Notwendigkeit eines verbesserten EU-Rechtsrahmens zum Bodenschutz, der Erweiterung der Maßnahmen zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtung, bis spätestens 2030 Bodendegradationsneutralität zu erreichen, und der besseren Bewältigung der Ursachen für die Wüstenbildung, vor allem durch die Einstellung einer nicht nachhaltigen Landwirtschaft; bedauert das Fehlen einer eigens dafür vorgesehenen EU-Politik mit entsprechenden Maßnahmen; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen der Anpassungsstrategie eine EU-Strategie gegen Wüstenbildung vorzulegen; fordert Finanzmittel in ausreichender Höhe, um Wüstenbildung und Landverödung zu bekämpfen;

47. weist auf die unterschiedlichen Auswirkungen des Klimawandels sowie darauf hin, dass sich die schädlichen Auswirkungen nicht nur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, sondern, was noch wichtiger ist, von Region zu Region unterscheiden werden, was Einfluss auf den jeweiligen Bedarf für Anpassungsmaßnahmen haben wird; fordert die Kommission daher auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten und Regionen zu erstellen, um sie dabei zu unterstützen, ihre Anpassungsmaßnahmen so wirksam wie möglich zu gestalten;

48. betont, dass die Abwehrbereitschaft und Anpassungsfähigkeit der geografischen Gebiete, die dem Klimawandel stark ausgesetzt sind, wie Inseln und die Regionen in äußerster Randlage der EU, verbessert werden müssen;

49. stellt fest, dass die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels vor allem die armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen treffen werden, da sie in der Regel nur über eingeschränkte Anpassungsfähigkeiten verfügen und stärker von klimaanfälligen Ressourcen abhängig sind; weist darauf hin, dass man bei den Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel der Verbindung zwischen dem Klimawandel und den weiterreichenden sozioökonomischen Ursachen der Anfälligkeit, darunter Armut und Geschlechterungleichheit, Rechnung tragen muss;

50. fordert, dass die Sozialschutzsysteme gestärkt werden, um die am stärksten gefährdeten Regionen und Menschen vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen, und dass gefährdete Gruppen im Rahmen der Gestaltung gerechter Anpassungsmaßnahmen auf allen relevanten Verwaltungsebenen bestimmt werden;

51. weist darauf hin, dass die Auswahl der Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Mehrkriterienanalyse getroffen werden sollte, in die Kriterien wie Effizienz, Wirksamkeit, Finanzkosten, Kohärenz mit der Eindämmung oder Perspektiven der Stadtentwicklung einfließen; fordert die Kommission auf, eine Definition für Sicherung der Klimaverträglichkeit zu entwickeln, um damit sicherzustellen, dass sämtliche Maßnahmen wirksam und zweckdienlich sind;

52. weist auf das Risiko einer Fehlanpassung an den Klimawandel und die damit verbundenen Kosten hin; fordert die Kommission daher auf, Indikatoren zu entwickeln, anhand derer auf der Grundlage der prognostizierten Auswirkungen gemessen werden kann, ob die EU die Anpassungsziele erfüllt;

53. fordert die Entwicklung gemeinsamer Methoden und Ansätze für die Überwachung und Bewertung der Anpassungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassungsmaßnahmen lokal und kontextabhängig sind;

Finanzierung

54. fordert, dass auf allen Verwaltungsebenen mehr Finanzmittel zur Verfügung gestellt und öffentliche und private Investitionen in die Anpassung mobilisiert werden; verweist auf seinen Standpunkt, wonach ein Ziel von 30 % für klimabezogene Ausgaben und von 10 % für biodiversitätsbezogene Ausgeben im nächsten MFR 2021–2027 und dem Aufbauinstrument NextGenerationEU gefordert wird, was sowohl zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Anpassung an den Klimawandel beitragen sollte; fordert, dass Klimaresilienz bei allen einschlägigen Finanzierungen durch die EU als wesentliches Kriterium betrachtet werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) als Klimabank auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel finanzieren sollte[9]; fordert die EIB als Klimabank der EU auf, die EU-Mittel für die Anpassung an den Klimawandel angemessen bereitzustellen und sich in ihrem Klimabank-Fahrplan zu einem höhergesteckten Ziel für die Anpassung zu verpflichten, und fordert stärkere Anreize für KMU, die bei der Entwicklung innovativer nachhaltiger Lösungen für die Anpassung eine wesentliche Rolle spielen können; betont, dass der nächste MFR und der Aufbaufonds weder zu einem größeren Druck auf die Ökosysteme, noch zu einer Verringerung ihrer Konnektivität oder zu ihrer übermäßigen Ausnutzung führen sollten, da es nur eine nachhaltige Nutzung der Natur der EU ermöglicht, die gefährlichen anthropogenen Störungen des Klimasystems einzudämmen und eine Anpassung an den Klimawandel zu erreichen[10]; fordert eine angemessene finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Schutz- und Wiederherstellungsziele der EU-Biodiversitätsstrategie; betont, dass die Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel inklusiv und geschlechtergerecht gestaltet werden muss;

55. bedauert, dass bei den Methoden der EU für die Nachverfolgung der Ausgaben für den Klimaschutz nicht zwischen Eindämmung und Anpassung unterschieden wird und dass es in der Vergangenheit schwierig war, die klimapolitische Zweckbindung nachzuverfolgen, die eher als Buchführungsinstrument und weniger als echtes Instrument für die Unterstützung der Politikplanung eingesetzt wird; fordert, dass das System der klimapolitischen Zweckbindung maßnahmenspezifisch gestaltet wird und darin Überwachungskriterien angewendet werden, anhand derer EU-fondsübergreifende Vergleiche vorgenommen werden können und bei denen zwischen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel in allen EU-Haushaltsinstrumenten unterschieden wird;

56. fordert einen besseren Einsatz des EU-Solidaritätsfonds als Finanzierungsmechanismus nach dem Grundsatz eines besseren Wiederaufbaus, mit dem darüber hinaus Anreize für die Anpassung an den Klimawandel und eine vorausschauende Planung geschaffen werden;

57. erkennt an, dass Anpassung einen Preis hat; weist jedoch darauf hin, dass die Kosten des Nichthandelns voraussichtlich sehr viel höher sein würden; beharrt darauf, wie wichtig Investitionen in Anpassungsmaßnahmen sind, weil durch Vorbeugemaßnahmen nicht nur Leben gerettet werden und die Umwelt geschützt wird, sondern derartige Maßnahmen auch oft kosteneffizienter sind; hebt den Grundsatz der Prävention hervor und fordert die Kommission auf, Ansätze zu entwickeln, durch die sichergestellt wird, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass keine Anpassungsmaßnahmen ergriffen werden, nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, und das Verursacherprinzip zu stärken, nach dem der Verursacher in die Pflicht genommen wird, Anpassungsmaßnahmen durchzuführen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Investitionen klimaverträglich sind und gleichzeitig Anreize für grüne, nachhaltige private Investitionen geschaffen werden, mit denen der Systemwandel beschleunigt wird; ist der Ansicht, dass der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ausdrücklich in der nächsten Anpassungsstrategie Erwähnung finden sollte, vor allem um negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu verhindern und eine Fehlanpassung abzuwenden;

58. begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds zu erweitern und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie Pandemien einzubeziehen;

Sensibilisierung, Wissen über die Anpassung und Forschung

59. betont, wie wichtig es ist, das Bewusstsein für die Auswirkungen des Klimawandels, wie zum Beispiel extreme Wetterereignisse, auch auf die Gesundheit und die Umwelt, und für die Notwendigkeit der Anpassung sowie deren Vorteile zu schärfen, und zwar nicht nur bei den Entscheidungsträgern, sondern auch durch geeignete und kontinuierliche Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in allen Lebensphasen und Lebensbereichen; bedauert in diesem Zusammenhang die vorgenommenen Haushaltskürzungen in wichtigen Programmen wie EU4Health und Erasmus;

60. stellt fest, dass die besonders ins Gewicht fallenden Wissenslücken nicht geschlossen wurden und sich zudem neue Lücken aufgetan haben; fordert die Kommission daher auf, Wissenslücken zu erkennen und zu schließen, und zwar auch in Bezug auf lebenswichtige Wirtschaftszweige, damit für eine sachkundige Entscheidungsfindung gesorgt wird, indem Instrumente wie die Wissens- und Innovationsgemeinschaft für die Klimapolitik des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT Climate-KIC) weiterentwickelt werden; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig ein besserer Wissensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der nach wie vor unzureichend ist, sowie eine bessere Koordinierung mit Blick auf grenzüberschreitende Flusseinzugsgebiete, Hochwasserschutz, Bauvorschriften und den Bau in potenziellen Hochrisikozonen sind; fordert die Kommission auf, ein Forum für die Analyse und Modellierung der Anpassung zu schaffen, um die Nutzung von Modellen für die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel für die Politikgestaltung zu verbessern;

61. hebt hervor, dass die Projekte und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel wie die Entwicklung von Technologien, digitale Dienstleistungen usw. einen hohen Innovationsgehalt aufweisen, und unterstreicht, dass die EU die Entwicklung und den Einsatz solcher Initiativen unterstützen muss;

62. betont, dass die Forschung und Innovationen in Bereichen wie die Anpassung an den Klimawandel, an der Natur ausgerichtete Lösungen, grüne Technologien und andere Lösungen, die bei der Bekämpfung des Klimawandels und extremer Wetterphänomene helfen können, unbedingt durch das Programm Horizont Europa und andere Finanzierungsinstrumente unterstützt werden müssen; weist ferner auf das Potenzial von Horizont Europa hin, die Widerstandsfähigkeit der EU-Bürger gegenüber dem Klimawandel zu fördern und somit auch durch gesellschaftlichen Wandel zur Anpassung beizutragen; bedauert in diesem Zusammenhang die vorgenommenen massiven Haushaltskürzungen im Bereich Forschung und Innovationen bei Programmen wie Horizont Europa, da diese Kürzungen die Wettbewerbsfähigkeit der EU in Spitzentechnologien und -lösungen für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel beschränken werden; weist auf die zentrale Rolle hin, die Forschern im Kampf gegen die Erderwärmung zukommt, und betont in diesem Sinne, dass im wissenschaftlichen Bereich eine enge Zusammenarbeit internationaler Partner erforderlich ist; weist darauf hin, dass die Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-AGRI) ein wichtiges Instrument für die Entwicklung neuer Technologien und Verfahren für die Anpassung an den Klimawandel im Bereich Landwirtschaft und Nahrungsmittel sein kann;

63. betont, wie wichtig es ist, die Anpassungsmaßnahmen auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und zugängliche Daten zu stützen; nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die bereits im Rahmen von EU-Programmen wie Copernicus diesbezüglich geleistet wurde, und hebt die Bedeutung einer verstärkten Datenerhebung hervor, wenn es darum geht, möglichst genaue Prognosen zu erstellen; fordert, dass Forschung und Entwicklung verstärkt werden, um innovative Lösungen für die Anpassung zu finden und digitale Innovationen, die das große Potenzial der Digitalisierung für einen nachhaltigen Wandel nutzen, gezielt zu unterstützen;

64. stellt fest, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit zunehmen werden und dass diese Auswirkungen laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) über Gesundheit und Klimawandel und dem Lancet Countdown erst jetzt langsam berücksichtigt werden; betont daher, wie wichtig es ist, die Auswirkungen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit weiter zu untersuchen, und fordert Investitionen in die Forschung in diesem Bereich, eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit bei der Risikobewertung und -kontrolle sowie eine stärkere Sensibilisierung und Kapazität im Gesundheitssektor, auch auf lokaler Ebene, sowie den Austausch bewährter Verfahren und neuester Erkenntnisse über die Risiken, die der Klimawandel für die menschliche Gesundheit mit sich bringt, und zwar im Rahmen von EU-Programmen wie Horizont Europa und dem Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE); fordert, dass die gesammelten Daten in den europäischen Raum für Gesundheitsdaten einfließen sollten;

65. fordert die Kommission auf, in ihrer Strategie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass die Mitgliedstaaten über  klimaresistente Gesundheitssysteme verfügen, die in der Lage sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit und insbesondere auf die Gesundheit der am stärksten gefährdeten Gruppen vorherzusehen und darauf zu reagieren, indem die im Gesundheitswesen tätigen Personen in die Gestaltung von Instrumenten einbezogen werden; betont, dass dazu Präventionsprogramme, Pläne für Anpassungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit gehören sollten, wie Todesfälle, Verletzungen, das erhöhte Risiko von durch Lebensmittel und Wasser übertragbaren Krankheiten infolge extremer Temperaturen, Überschwemmungen und Brände sowie die Auswirkungen gestörter Ökosysteme, die Gefahren von Krankheiten, veränderten Pollenflugperioden und Allergien bergen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Mittel für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Netzes zur Überwachung von durch Vektoren übertragenen Krankheiten und zur entomologischen Überwachung und die diesbezügliche ordnungsgemäße Umsetzung in den Mitgliedstaaten bereitzustellen;

Frühwarnung und schnelle Reaktion

66. fordert, dass in der neuen Strategie der Schwerpunkt deutlicher auf Krisenprävention sowie auf Bereitschaftsplanung, Management und Intervention im Katastrophenfall (einschließlich des Ausbruchs von Pandemien) gelegt wird und dabei sämtliche Synergien mit dem gestärkten Katastrophenschutzverfahren der Union und EU-Agenturen wie der EUA und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) genutzt werden; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Erstellung dieser Bereitschaftspläne mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union über ihr Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen abstimmen sollten; fordert die Kommission auf, Leitlinien für Hitzenotstand in Städten zu entwickeln und den Austausch von entsprechenden bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

67. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angemessene Präventions- und Krisenreaktionspläne für Klimakatastrophen wie Hitzewellen, Überschwemmungen und Dürren zu entwickeln, die den Besonderheiten der Regionen, wie Grenz- oder Küstenregionen, Rechnung tragen und Regelungen für grenzübergreifende Maßnahmen umfassen, mit denen für eine gemeinsame Verantwortung und Solidarität unter den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittländern gesorgt wird; verweist mit Nachdruck darauf, dass für Gebiete und Städte, die den Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt sind, auf der Grundlage eines neuen innovativen Ansatzes zur Prävention und Bewältigung von Risiken für Ökosysteme eine Anpassungsstrategie angenommen werden muss, insbesondere durch die Ausweisung von Ausweichgebieten, Hochwasserschutzflächen sowie natürlichen und in Fällen, in denen dies von grundlegender Bedeutung ist, auch künstlichen Schutzvorrichtungen;

68. fordert die nationalen, regionalen und kommunalen Behörden auf, Frühwarnsysteme einzurichten und entsprechende Instrumente vorzusehen, um auf extreme Wetterereignisse und sonstige negative Auswirkungen des Klimawandels sowie Pandemien reagieren zu können;

 

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69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

 

 

Letzte Aktualisierung: 16. Dezember 2020
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