Entschließungsantrag - B9-0428/2020Entschließungsantrag
B9-0428/2020

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU-Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit

14.12.2020 - (2020/2923(RSP)

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Manfred Weber, Esteban González Pons, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, José Manuel Fernandes, Petri Sarvamaa
im Namen der PPE-Fraktion Group
Iratxe García Pérez, Eider Gardiazabal Rubial, Margarida Marques
im Namen der S&D-Fraktion
Dacian Cioloş, Katalin Cseh, Luis Garicano, Valérie Hayer, Moritz Körner
im Namen der Renew-Fraktion
Ska Keller, Philippe Lamberts, Terry Reintke, Ernest Urtasun, Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Daniel Freund, Damian Boeselager
im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2020/2923(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0428/2020
Eingereichte Texte :
B9-0428/2020
Angenommene Texte :

B9-0428/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU-Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit

(2020/2923(RSP)

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf Artikel 2, 14, 15, 16 und 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 295, 310, 311, 312 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die am 5. November 2020 erzielte politische Einigung über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (im Folgenden „Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit“);

 unter Hinweis auf die am 10. November 2020 erzielten politischen Vereinbarungen einschließlich der gemeinsamen und einseitigen Erklärungen in Bezug auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (im Folgenden „MFR“), die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (im Folgenden „IIV“) und das Aufbauinstrument der EU (im Folgenden „Aufbauinstrument“),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020,

 unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 2020,

 unter Hinweis auf das Schreiben von Fraktionsvorsitzenden im Europäischen Parlament zum Thema Rechtsstaatlichkeit an Angela Merkel, Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und Präsidentin des Rates der Europäischen Union, und an Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, vom 26. August 2020,

 unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2020 zu einem langfristigen EU-Haushalt und zur Rechtsstaatlichkeit,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Union der Werte ist, wie es in Artikel 2 EUV verankert ist;

B. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie in Europa und weltweit tausende Menschenleben gefordert und zu einer noch nie dagewesenen Krise mit verheerenden Folgen für Menschen, Familien, Arbeitnehmer und Unternehmen geführt hat und deshalb auch eine nie dagewesene Reaktion erfordert, insbesondere nach der zweiten Welle der COVID-19-Pandemie und bis die Pandemie tatsächlich vorüber ist;

C. in der Erwägung, dass die politische Debatte im Europäischen Rat zur Verzögerung des gesamten Verfahrens führte, wodurch sich die Verhandlungen über den MFR, die IIV, das Aufbauinstrument und die Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit sowie deren Verabschiedung und Umsetzung verzögern;

D. in der Erwägung, dass eine wirksame Verordnung zur Rechtsstaatlichkeit und die Einführung neuer Eigenmittel eine Voraussetzung für die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum MFR-Paket waren;

E. in der Erwägung, dass die beiden gesetzgebenden Organe der Union im Laufe des Jahres 2020 zu beispiellosen Vereinbarungen gelangen konnten;

1. begrüßt die von den Mitgesetzgebern erzielten politischen Vereinbarungen einschließlich der gemeinsamen und einseitigen Erklärungen vom 5. November 2020 in Bezug auf die Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit und vom 10. November 2020 in Bezug auf den MFR, die IIV und das Aufbauinstrument; hebt hervor, dass diese historische politische Einigung unter anderem folgende Punkte umfasst:

  • ein beispielloses Paket in Höhe von 1,8 Billionen EUR, das den MFR 2021–2027 (1074 Mrd. EUR, schrittweise auf 1085 Mrd. EUR ansteigend) und das Aufbauinstrument (750 Mrd. EUR) umfasst;
  • eine Aufstockung des MFR 2021–2027 um 16 Mrd. EUR für die vom EP ermittelten EU-Leitprogramme (EU4Health, Horizont Europa, Erasmus+, Fonds für integriertes Grenzmanagement, Frontex, InvestEU, Rechte und Werte, Kreatives Europa, Humanitäre Hilfe und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI)) sowie eine Stärkung der Haushaltsreserve für unvorhergesehene Ereignisse;
  • einen rechtlich verbindlichen Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel während des nächsten MFR, die zumindest ausreichen sollten, um die künftigen Rückzahlungskosten (Kapital und Zinsen) im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der EU zu decken;
  • einen rechtlich verbindlichen Mindestanteil für Klimaschutzausgaben von mindestens 30 % des MFR und des Aufbauinstruments sowie einen Mindestanteil für Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt von 7,5 % des MFR (im Jahr 2024) bzw. 10 % des MFR (ab 2026);
  • Elemente zur Überwachung der Ausgaben in den Bereichen Geschlechtergerechtigkeit und durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung;
  • eine Stärkung der Aufgaben des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde bei der [Verwaltung] des Aufbauinstruments der EU und der externen zweckgebundenen Einnahmen sowie bei der Einrichtung künftiger Notfallinstrumente, die auf Artikel 122 AEUV gestützt werden müssen;
  • eine funktionierende Konditionalität im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit;
  • 2. stellt fest, dass dem Paket historische Bedeutung zukommt und es Möglichkeiten eröffnet, was die rasche Erholung nach der COVID-19-Pandemie und von ihren sozioökonomischen Auswirkungen und die Bewältigung der Herausforderungen der Union in den nächsten sieben Jahren einschließlich des Grünen Deals, des digitalen Wandels und des Schutzes der Werte der EU und des Geldes der Steuerzahler in der EU anbelangt;

    3. begrüßt die auf der Tagung des Europäischen Rats vom 10. und 11. Dezember 2020 erzielten Ergebnisse, mit denen die genannten politischen Vereinbarungen bestätigt wurden; begrüßt, dass die Staats- und Regierungsoberhäupter eine Einigung erzielt haben und der MFR, die IIV, das Aufbauinstrument und die Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit am 1. Januar 2021 in Kraft treten können; begrüßt, dass die Rechtstexte unverändert bleiben;

    4. bedauert jedoch zutiefst, dass sich aufgrund des Erfordernisses der Einstimmigkeit im Rat das gesamte Verfahren zur Annahme des Gesamtpakets einschließlich der neuen EU-Programme für den Zeitraum 2021–2027 übermäßig in die Länge gezogen hat; weist darauf hin, dass es nicht auf den Inhalt der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu der Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union ankommt; weist erneut darauf hin, dass Anwendbarkeit, Zweck und Geltungsbereich der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit im Rechtstext der Verordnung eindeutig festgelegt sind;

    5. verweist darauf, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 EUV nicht gesetzgeberisch tätig wird; vertritt daher die Auffassung, dass eine politische Erklärung des Europäischen Rates nicht als Auslegung von Rechtsvorschriften angesehen werden kann, da die Auslegung von Rechtsvorschriften dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegt;

    6. weist erneut darauf hin, dass die Kommission und ihr Präsident vom Europäischen Parlament gewählt werden; verweist darauf, dass gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV die Kommission für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen sorgt; bekräftigt daher, dass sich die Kommission jederzeit und unter allen Umständen an das Recht halten muss, und zwar gemäß der Maxime „dura lex, sed lex“ (das Gesetz mag hart sein, aber es ist Gesetz);

    7. verweist darauf, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 EUV ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit ausübt;

    8.. verweist darauf, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 EUV dem Europäischen Parlament verantwortlich ist; weist erneut darauf hin, dass dem Parlament mehrere rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, mit denen es sicherstellt, dass die Kommission ihren Pflichten aus dem Vertrag nachkommt, darunter das Entlastungsverfahren, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Haushaltsmittel der Union zu bewerten; betont zudem, dass das Parlament über mehrere rechtliche und politische Mittel verfügt, mit denen es sicherstellt, dass das Recht von allen – und in erster Linie von den Organen der EU – durchgesetzt wird; betont, dass den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates keine verbindliche Wirkung im Hinblick auf die Rechtsanwendung durch die Kommission beigemessen werden kann;

    9. betont, dass sich die Mitgesetzgeber darauf geeinigt haben, dass die Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union ab dem 1. Januar 2021 gilt und auf alle Mittel für Verpflichtungen und alle Mittel für Zahlungen anzuwenden ist; weist erneut darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Verordnung nicht von der Verabschiedung von Leitlinien abhängig gemacht werden kann, da der vereinbarte Text hinreichend klar ist und keine Durchführungsinstrumente vorgesehen sind; erwartet, dass die Kommission als Hüterin der Verträge sicherstellt, dass die Verordnung ab dem von den Mitgesetzgebern vereinbarten Zeitpunkt uneingeschränkt zur Anwendung kommt, und verweist darauf, dass eine Nichtigerklärung der Verordnung oder eines Teils davon nur vom EuGH ausgesprochen werden kann; bekräftigt, dass das Parlament, sollte ein Mitgliedstaat eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung oder ihrer Teile einreichen, vor dem Gerichtshof die Gültigkeit der Verordnung verteidigen wird, und erwartet, dass die Kommission dann dem Verfahren beitritt, um den Standpunkt des Parlaments zu unterstützen; betont, dass das Parlament in diesem Fall beim Gerichtshof ein beschleunigtes Verfahren beantragen wird; verweist erneut auf Artikel 265 AEUV und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen;

    10. ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, für eine umfassende Einbeziehung des Parlaments in die Funktionsweise des Instruments NextGenerationEU zu sorgen; betont, dass der laufende Trilog in diesem Punkt zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen muss;

    11. vertritt die Auffassung, dass die Überwindung der Hürden, die sich aus dem Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat im Hinblick auf die Verabschiedung des MFR und eines Eigenmittelbeschlusses ergeben, eines der Themen sein sollte, über die auf der bevorstehenden Konferenz zur Zukunft Europas gesprochen wird;

    12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.

     

    Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2020
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