ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen
3.3.2021 - (2021/2557(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Roberta Metsola, Jeroen Lenaers, Maria Walsh, Isabel Wiseler-Lima, Andrzej Halicki, Vladimír Bilčík
im Namen der PPE-Fraktion
Cyrus Engerer, Marc Angel, Łukasz Kohut, Leszek Miller, Robert Biedroń, Marek Belka, Evin Incir, Johan Danielsson, Włodzimierz Cimoszewicz
im Namen der S&D-Fraktion
Sophia in ’t Veld, Pierre Karleskind
im Namen der Renew-Fraktion
Terry Reintke, Tineke Strik, Sylwia Spurek, Alice Kuhnke, Rasmus Andresen, Gwendoline Delbos-Corfield, Saskia Bricmont, Romeo Franz, Damian Boeselager, Sergey Lagodinsky, Patrick Breyer, Damien Carême, Ernest Urtasun, Grace O’Sullivan, Rosa D’Amato, Caroline Roose, Henrike Hahn, Marie Toussaint, Hannah Neumann, Kira Marie Peter-Hansen, David Cormand, Daniel Freund, Francisco Guerreiro, Eleonora Evi, Sara Matthieu, Monika Vana, Claude Gruffat, Kim Van Sparrentak, Ignazio Corrao, Tilly Metz, Yannick Jadot, Alexandra Geese, Michael Bloss, Anna Cavazzini
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Malin Björk
im Namen der Fraktion The Left
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B9-0166/2021
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[1],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen[4],
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2019 zur Zukunft der Liste von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen (2019–2024)[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zur öffentlichen Diskriminierung von und Hetze gegen LGBTI-Personen sowie zu LGBTI-freien Zonen[6],
– unter Hinweis auf die 2013 vom Rat angenommenen Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) 2019 durchgeführte LGBT-Erhebung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht[8],
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 31. März 2010 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität (CM/Rec(2010)5) und auf die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Standards,
– unter Hinweis auf das Memorandum der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 3. Dezember 2020 zur Stigmatisierung von LGBTI-Personen in Polen,
– unter Hinweis auf die Debatte im Ausschuss für aktuelle Angelegenheiten des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und seine nachfolgenden Berichte mit dem Titel „Fact-finding report on the role of local authorities with regard to the situation and rights of LGBTIQ people in Poland“ (Informationsbericht über die Rolle der lokalen Behörden im Zusammenhang mit der Lage und den Rechten von LGBTIQ-Personen in Polen) vom 27. Januar 2021 und „Protecting LGBTIQ people in the context of rising anti-LGBTIQ hate speech and discrimination: The role of local and regional authorities“ (Schutz von LGBTIQ-Personen vor dem Hintergrund zunehmender gegen sie gerichteter Hetze und Diskriminierung: Die Rolle der lokalen und regionalen Behörden) vom 10. Februar 2021,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ-Personen um Menschenrechte handelt;
B. in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein in den EU-Verträgen und in der Charta verankertes Grundrecht ist und uneingeschränkt geachtet werden sollte; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts und der EU-Verträge Verpflichtungen zur Achtung, zur Gewährleistung, zum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte eingegangen sind; in der Erwägung, dass das Vorgehen gegen Ungleichheit in der EU eine gemeinsame Verantwortung ist, die gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen auf allen Regierungsebenen erfordert;
C. in der Erwägung, dass seit März 2019 über 100 Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden in ganz Polen Entschließungen verabschiedet haben, mit denen sie sich für frei von der sogenannten LGBT-Ideologie erklärt haben, oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ angenommen haben; in der Erwägung, dass die ungarische Stadt Nagykáta im November 2020 eine Entschließung zum Verbot der „Verbreitung und Förderung von LGBTQ-Propaganda“ verabschiedet hat; in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen durch diese Resolutionen direkt und indirekt diskriminiert werden; in der Erwägung, dass in den Entschließungen zu LGBT-freien Zonen die „Ideologie der LGBT-Bewegung“ abgelehnt wird und die lokalen Gebietskörperschaften aufgefordert werden, von allen Maßnahmen zur Förderung der Toleranz gegenüber LGBTIQ-Personen abzusehen, etwa indem Organisationen, die auf die Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichstellung hinarbeiten, die finanzielle Unterstützung entzogen wird; in der Erwägung, dass in den „Regionalen Chartas der Familienrechte“ eine sehr enge Definition des Familienbegriffs verwendet wird und die Gemeinden aufgefordert werden, bei all ihren Strategien, Initiativen und Finanzierungsmaßnahmen die Familienrechte zu schützen; in der Erwägung, dass mit diesen Regionalen Chartas durch den Umstand, dass sie sich ausschließlich auf diese Familienmodelle konzentrieren, indirekt dazu aufgerufen wird, alle anderen Familienmodelle – insbesondere Familien mit Alleinerziehenden, gleichgeschlechtlichen Paaren sowie Regenbogenfamilien – zu diskriminieren und von der finanziellen Unterstützung von Projekten und Initiativen abzusehen, die Grundrechte schützen und fördern, Bildungsmaßnahmen gegen Diskriminierung veranstalten oder auf andere Weise Gleichstellung fördern und LGBTIQ-Personen unterstützen;
D. in der Erwägung, dass der polnische Bürgerbeauftragte für Menschenrechte neun Beschwerden gegen einige der Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden eingereicht hat, die Entschließungen verabschiedet hatten, mit denen sie sich für frei von der „LGBT-Ideologie“ erklärten, was bislang dazu geführt hat, dass vier Entschließungen von Verwaltungsgerichten für verfassungswidrig erklärt wurden; in der Erwägung, dass die polnische Stadt Nowa Dęba im Januar 2021 nach dem Verlust einer Partnerschaftsvereinbarung mit der irischen Stadt Fermoy ihre Entschließung, mit der sie sich für frei von der sogenannten LGBT-Ideologie erklärt hatte, zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass der polnische Landkreis Sztum und die polnische Stadt Tomaszów Mazowiecki ihre Entschließungen zur Annahme Regionaler Chartas der Familienrechte im September bzw. Oktober 2020 zurückgezogen haben;
E. in der Erwägung, dass sich Norwegen aus der Gewährung von Finanzmitteln für die Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden in Polen, die Entschließungen verabschiedet hatten, mit denen sie sich für frei von der sogenannten „LGBT-Ideologie“ erklärten, oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ angenommen hatten, zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen ihres Städtepartnerschaftsprogramms Anträge von polnischen Städten auf EU-Finanzierung abgelehnt hat, die Entschließungen zu LGBTI-freien Zonen oder zu Familienrechten verabschiedet hatten; in der Erwägung, dass bei allen EU-Mitteln, die gemäß den Dachverordnungen für den Zeitraum 2021– 2027 verwaltet werden, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die im Vertrag verankerten Grundrechte, auch diejenigen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung, geachtet werden müssen, und in der Erwägung, dass Gemeinden, die als Arbeitgeber fungieren, im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache C-507/18 (Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI)[9] die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates einhalten müssen, wonach Diskriminierung und Belästigung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Rahmen der Beschäftigung verboten sind;
F. in der Erwägung, dass der Kommission von drei nichtstaatlichen Organisationen eine rechtliche Beschwerde vorgelegt wurde, in der diese Organisationen hervorheben, dass „Regionale Chartas der Familienrechte“ und Entschließungen, mit denen sich Woiwodschaften, Landkreise und Gemeinden für frei von der sogenannten LGBTI-Ideologie erklären, eine Diskriminierung von LGBTIQ-Personen bewirken und damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie gegen die Artikel 15 und 21 der Charta betreffend die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten bzw. auf Nichtdiskriminierung verstoßen; in der Erwägung, dass die Kommission bislang weder eine Antwort auf diese rechtliche Beschwerde vorgelegt noch offiziell anerkannt hat, dass ein Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften vorliegt;
G. in der Erwägung, dass die Annahme von Entschließungen zur Befreiung von der sogenannten LGBT-Ideologie oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ in einen breiteren Kontext eingebettet sind, der geprägt ist von zunehmender Diskriminierung und Übergriffen auf die LGBTIQ-Gemeinschaft in Polen – wozu auch gehört, dass die Vielfalt von Sexualität, Identität und Ausdrucksformen als gefährliche Ideologie gebrandmarkt wird –, von zunehmender Hetze vonseiten von Behörden, gewählten Amtsträgern – auch vonseiten des derzeitigen Präsidenten – und regierungsfreundlichen Medien sowie von Verhaftungen von LGBTIQ-Aktivisten, von Angriffen auf Pride-Märsche und Sensibilisierungsprogramme und -maßnahmen bzw. von Verboten derartiger Märsche und Programme, auch an Schulen, sowie von diskriminierenden Anti-LGBT-Demonstrationen; in der Erwägung, dass das Klima der Intoleranz gegenüber und der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen durch Hetze vonseiten öffentlicher Stellen legitimiert und weiter geschürt wird; in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung insbesondere für Behörden, Politiker und Meinungsführer mit Pflichten und Verantwortlichkeiten einhergeht, und in der Erwägung, dass sich diese Personen nicht an Hetze oder Diskursen, in deren Rahmen LGBTIQ-Personen stigmatisiert werden, beteiligen sollten und derartige Narrative und Stigmatisierungen entschieden anprangern und bekämpfen sollten, auch wenn sie von privaten Parteien zum Ausdruck gebracht werden;
H. in der Erwägung, dass sich polnische Aktivisten, die gegen die Entschließungen zur Befreiung von der sogenannten LGBTI-Ideologie und die „Regionalen Chartas der Familienrechte“ vorgehen und die Öffentlichkeit darüber informieren, aufgrund ihrer Arbeit mit strategischen Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (sogenannten SLAPP-Klagen) konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass polnische Aktivisten, die daran arbeiten, gegen LGBTIQ-Personen gerichtete Erklärungen und Familienchartas anzuprangern – darunter die Autoren der Website „Atlas of Hate“ (Atlas des Hasses) und der Schöpfer des Fotoprojekts über LGBT-freie Zonen –, ohne Begründung von lokalen Gebietskörperschaften oder fundamentalistischen Organisationen verklagt wurden, die eine erhebliche finanzielle Entschädigung fordern, und dass sich diese Aktivisten einer Verleumdungskampagne ausgesetzt sehen, in der sie als Lügner diffamiert werden, weil sie sich kreativer Mittel der Interessenvertretung bedienen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen eindeutig darauf abzielen, die Zivilgesellschaft einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen; in der Erwägung, dass die polnischen Behörden die Pflicht haben, alle Menschen, die Minderheiten angehören, auch LGBTIQ-Personen, umfassend vor Feindseligkeiten und Aggression zu schützen und es diesen Menschen zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten frei auszuüben; in der Erwägung, dass die Kommission trotz wiederholter Forderungen des Parlaments keine Rechtsvorschriften gegen sogenannte SLAPP-Klagen erlassen hat;
I. in der Erwägung, dass dem Petitionsausschuss zwei Petitionen (Nr. 0448/2020 und Nr. 0354/2020) zum Thema „LGBTI-freie Zonen in Polen“ übermittelt wurden; in der Erwägung, dass diese Petitionen am 26. Januar 2021 im Petitionsausschuss erörtert wurden und aufgrund der unbefriedigenden Antwort der Kommission noch nicht abgeschlossen wurden, damit die Kommission den Sachverhalt weiter klären kann;
J. in der Erwägung, dass aus der im Mai 2020 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichten zweiten LGBTI-Erhebung hervorgeht, dass LGBTIQ-Personen oder Personen, die als solche wahrgenommen werden, in Polen zunehmender Intoleranz und Gewalt ausgesetzt sind und dass nur 4 % der befragten LGBTIQ-Personen in Polen – der unionsweit niedrigste Wert – glauben, dass die Regierung Anstrengungen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt unternimmt, und dass 79 % der Befragten – der unionsweit höchste Wert – bestimmte Orte meiden, da sie befürchten, dort angegriffen, belästigt oder bedroht zu werden; in der Erwägung, dass dadurch ein klarer Zusammenhang zwischen einer von LGBTIQ-Phobie geprägten Regierungsführung und einer Zunahme von Diskriminierung und Gewalt gegenüber LGBTIQ-Personen aufgezeigt wird;
K. in der Erwägung, dass das Parlament die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert hat, die Praxis der sogenannten Konversionstherapie unter Strafe zu stellen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Bericht des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität aufgefordert wurden, die Praxis der „Konversionstherapie“ zu verbieten; in der Erwägung, dass die Praxis nach wie vor in mindestens 69 Ländern weltweit durchgeführt wird, auch in der Europäischen Union, wo Berichten zufolge bei Konversionstherapien in den EU-Mitgliedstaaten Medikamente, Psychotherapien und rituelle Reinigungen zum Einsatz kamen[10]; in der Erwägung, dass diese Praxis lediglich in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich in Malta und in Deutschland, verboten wurde;
L. in der Erwägung, dass die Rückschritte im Zusammenhang mit LGBTIQ-Personen häufig mit einer allgemeineren Verschlechterung der Lage in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte einhergehen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in mehreren Entschließungen seine tiefe Besorgnis über die sich verschlechternde Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen bekundet hat, insbesondere was die Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz der Grundrechte betrifft; in der Erwägung, dass noch keine angemessene Reaktion auf die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte eingegangen ist, der im Wege einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament, Kommission und Rat verwaltet werden soll;
M. in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt in mehreren Entschließungen zur Lage der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in Polen bekundet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass eine systemische Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung dieser Werte besteht; in der Erwägung, dass die vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV als Reaktion auf die Verletzungen der gemeinsamen europäischen Werte in Polen organisierten Anhörungen mit polnischen Behörden keinerlei Ergebnisse hervorgebracht haben; in der Erwägung, dass die Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Polen seit der Auslösung des Verfahrens nicht nur nicht angegangen wurde, sondern sich sogar noch erheblich verschlechtert hat, was auch für die Lage der Grundrechte, insbesondere von LGBTIQ-Personen und Frauen, gilt; in der Erwägung, dass der Rat sicherstellen sollte, dass bei Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV auch auf neue Entwicklungen eingegangen wird und die Risiken von Verstößen gegen die Grundrechte bewertet werden;
N. in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2020 vor dem Plenum des Europäischen Parlaments erklärte, dass es sich bei LGBTQI-freien Zonen um Zonen handle, „in denen der Respekt vor Mitmenschen abhandengekommen ist“, wofür es in unserer Union keinen Platz gebe; in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission ebenfalls erklärte, dass LGBTIQ eine Frage der Identität einer Person und keine Ideologie sei[11]; in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat davon absehen sollten, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eng auszulegen; in der Erwägung, dass die Kommission nicht zögern sollte, sämtliche Instrumente, darunter Vertragsverletzungsverfahren, den Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, Artikel 7 EUV und die vor Kurzem verabschiedete Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, einzusetzen, um überall in der Union gegen Verstöße gegen die Grundrechte von LGBTIQ-Personen vorzugehen; in der Erwägung, dass das neue Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ zum Aufbau einer diskriminierungsfreien und gerechteren Gesellschaft beitragen kann, indem in diesem Rahmen Gelder für zivilgesellschaftliche Organisationen bereitgestellt werden, die sich für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen einsetzen;
O. in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen in Polen systematisch diskriminiert werden, dass Diskriminierung aber auch ein EU-weites Problem darstellt, zumal bei der Eindämmung der anhaltenden Diskriminierung und Schikanierung von LGBTIQ-Personen nur wenig bis gar keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass öffentliche Diskriminierung, Hetze und Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen EU-weit nach wie vor verbreitet sind; in der Erwägung, dass mit diesen Angriffen die Grundrechte von LGBTIQ-Personen verletzt werden und die Reaktionen der Behörden nach wie vor allzu oft unzulänglich sind; in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen in allen Mitgliedstaaten nach wie vor in allen Lebensbereichen mehr Diskriminierung als andere erfahren, auch bei der Arbeit und in der Schule, und häufig körperlichen, emotionalen und sexuellen Übergriffen – sowohl online als auch offline – ausgesetzt sind, was dazu führt, dass die Suizidrate unter jungen LGBTIQ-Personen und insbesondere unter jungen Transgender-Personen besorgniserregend ist[12];
P. in der Erwägung, dass Transgender-Personen nach wie vor mit einigen der schlimmsten Formen von Diskriminierung, Gewalt und Verfolgung konfrontiert sind; in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2018 eine Studie mit dem Titel „Trans and intersex equality rights in Europe – a comparative analysis“ (Gleichstellungsrechte trans- und intersexueller Personen in Europa – eine vergleichende Analyse) veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass nur in 13 der 31 in der Studie untersuchten Ländern nationale Rechtsvorschriften in Kraft sind, die zumindest bis zu einem gewissen Grad Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität und/oder der Geschlechtsmerkmale bieten;
Q. in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine spezifischen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung gibt, die wenigstens den EU-Mindeststandards genügen und Menschen vor Diskriminierung, Hetze und Gewalt aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform und der Geschlechtsmerkmale schützen, und in der Erwägung, dass diese Mitgliedstaaten bislang keine Maßnahmen ergriffen haben, um diese Rechtslücke zu schließen; in der Erwägung, dass die horizontale Richtlinie über Nichtdiskriminierung, die diese jenseits des Bereichs Beschäftigung bestehende Schutzlücke teilweise schließen könnte, im Rat seit über zehn Jahren blockiert wird; in der Erwägung, dass die Umsetzung von rechtlichen Maßnahmen gegen Diskriminierung, sofern vorhanden, in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend ist; in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, die Liste der „EU-Straftaten“ in Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hasskriminalität und Hetze zu erweitern, unter anderem wenn sie gegen LGBTIQ-Personen gerichtet sind;
R. in der Erwägung, dass lediglich Malta, Portugal und einige Regionen in Spanien medizinische Eingriffe bei intersexuellen Personen ohne deren Zustimmung untersagt haben; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten weiterhin einen in hohem Maße medizinorientierten und pathologisierenden Ansatz verfolgen;
S. in der Erwägung, dass die Grundrechte von LGBTIQ-Personen durch rechtliche Entwicklungen in Ungarn stark beeinträchtigt worden sind; in der Erwägung, dass mit der Verabschiedung von Artikel 33 des umfassenden Gesetzes T/9934 eine rechtliche Anerkennung des Geschlechts bei trans- und intersexuellen Personen in Ungarn de facto untersagt wird, wodurch diese Personen Diskriminierung ausgesetzt sind und deren Recht auf Privatsphäre verletzt wird; in der Erwägung, dass das ungarische Parlament im Dezember 2020 Verfassungsänderungen angenommen hat, in deren Zuge die Rechte von LGBTIQ-Personen weiter eingeschränkt werden, der Umstand vernachlässigt wird, dass es Transgender und nichtbinäre Personen gibt, und deren Recht auf ein Familienleben eingeschränkt wird, sowie ein Gesetz, mit dem unverheirateten Paaren das Recht auf Adoption verwehrt wird;
T. in der Erwägung, dass das lettische Parlament im Januar 2021 mit der Prüfung der Verfassungsänderung begonnen hat, um die im Urteil des Verfassungsgerichts dargelegte Ausweitung des Familienbegriffs möglichst einzuschränken, wobei das Verfassungsgericht die Anwendung des Arbeitsrechts auf unterschiedliche Familienmodelle anerkannt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, die Unterstützung und den Schutz gleichgeschlechtlicher Paare sicherzustellen;
U. in der Erwägung, dass im Juni 2020 vom rumänischen Senat ein Gesetzesentwurf angenommen wurde, mit dem Tätigkeiten verboten werden, die sich mit der Theorie der Geschlechtsidentität im Bildungskontext befassen sollen; in der Erwägung, dass sich der rumänische Präsident weigerte, das Gesetz zu verkünden, und stattdessen forderte, eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzunehmen; in der Erwägung, dass das rumänische Verfassungsgericht im Dezember 2020 erklärt hat, dass das Gesetz nicht mit der Verfassung vereinbar sei; in der Erwägung, dass hier aufgezeigt wird, dass wirksame Kontrollen und Gegenkontrollen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für den Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen von zentraler Bedeutung sind;
V. in der Erwägung, dass man, wenn man in einem Mitgliedstaat Vater oder Mutter ist, in allen Mitgliedstaaten Vater oder Mutter ist; in der Erwägung, dass es Fälle gibt, in denen Kinder, die zwei gleichgeschlechtliche Elternteile haben, mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, da es keine rechtlichen Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung einer Geburtsurkunde mit zwei gleichgeschlechtlichen Eltern gibt; in der Erwägung, dass der EuGH in einem künftigen Urteil über einen Fall entscheiden wird, in dem ein Kind mit zwei lesbischen Müttern aufgrund dieser Gesetzeslücke von Staatenlosigkeit bedroht ist; in der Erwägung, dass in der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen eine Gesetzesinitiative zur Schließung dieser Rechtslücke und eine Überarbeitung der Leitlinien zur Freizügigkeit aus dem Jahr 2009 vorgesehen sind, wobei beides 2022 geschehen soll; in der Erwägung, dass gleichgeschlechtliche Paare nach wie vor auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU wahrnehmen, dass die Kommission jedoch nicht vorgeschlagen hat, Rechtsvorschriften zur gegenseitigen Anerkennung von Beziehungen in die Wege zu leiten;
W. in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Ungleichheit in der EU eine gemeinsame Verantwortung ist, die gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen auf allen Regierungsebenen erfordert, und in der Erwägung, dass lokale und regionale Behörden dabei eine Schlüsselrolle spielen müssen; in der Erwägung, dass diese Behörden häufig dafür verantwortlich sind, das Unionsrecht umzusetzen und Gleichstellung und Vielfalt zu fördern; in der Erwägung, dass der Kongress der Gemeinden und Regionen in Europa des Europarates eine Resolution verabschiedet und die lokalen Behörden auf ihre Verantwortung hingewiesen hat, die Rechte von LGBTIQ-Personen zu schützen, und diese Behörden aufgefordert hat, einen Sachverständigen für die Gleichstellung und Vielfalt vor Ort zu ernennen[13];
X. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss der Regionen als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU aufgefordert wurde, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs Maßnahmen zu ergreifen, um auf die Schaffung von Zonen zu reagieren, die frei von der sogenannten LGBT-Ideologie sind;
Y. in der Erwägung, dass LGBTIQ-Personen überall in der Europäischen Union das Recht haben sollten, öffentlich zu ihrer sexuellen Ausrichtung, Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksform und ihren Geschlechtsmerkmalen zu stehen und ohne Angst vor entsprechender Intoleranz, Diskriminierung oder Verfolgung zu leben; in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl in der Charta garantiert ist; in der Erwägung, dass im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und seiner Reform für einen angemessenen Schutz gefährdeter Antragsteller, einschließlich Antragsteller, bei denen es sich um LGBTIQ-Personen handelt, gesorgt werden muss;
Z. in der Erwägung, dass die Behörden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen in der gesamten Europäischen Union die Gleichheit und die Grundrechte aller Menschen, auch von LGBTIQ-Personen, schützen und fördern und deren Rechte in vollem Umfang gewährleisten sollten, anstatt LGBTIQ-Personen zu diskriminieren;
1. erklärt hiermit die Europäische Union zum „Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen“;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.
- [1] ABl. L 303 vom 2.12.2002, S. 16.
- [2] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
- [3] ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
- [4] ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
- [5] ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 146.
- [6] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0101.
- [7] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0225.
- [8] ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.
- [9] Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289.
- [10] https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/meps-condemn-lgbt-conversion-therapy-in-appeal-to-european-commission
- [11] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_20_1655
- [12] „A long way to go for LGBTI equality“ (Noch ein langer Weg bis zur Gleichstellung von LGBTI-Personen), FRA 2020, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2020-lgbti-equality-1_en.pdf; 2020 Rainbow Europe report (Rainbow-Europe-Bericht 2019), ILGA-Europe, https://www.ilga-europe.org/rainboweurope/2020
- [13] https://rm.coe.int/protecting-lgbti-people-in-the-context-of-rising-anti-lgbti-hate-speec/1680a16129