Entschließungsantrag - B9-0181/2021Entschließungsantrag
B9-0181/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Konflikt in Syrien zehn Jahre nach dem Aufstand

8.3.2021 - (2021/2576(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Michael Gahler, Lukas Mandl, Antonio López-Istúriz White, Isabel Wiseler-Lima, Tom Vandenkendelaere, David Lega, Janina Ochojska, Adam Jarubas
im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0177/2021

Verfahren : 2021/2576(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0181/2021
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Angenommene Texte :

B9-0181/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Konflikt in Syrien zehn Jahre nach dem Aufstand

(2021/2576(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

 unter Hinweis auf den am 18. Februar 2021 veröffentlichten Bericht der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingesetzten Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien,

 unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 1. März 2021,

 unter Hinweis auf die beiden Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 2. bzw. 28. März 2020,

 unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 16. Februar 2021 im Namen der EU zur Erklärung einiger Drittländer, sich den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien anzuschließen,

 unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 7. Juli 2020 zur Menschenrechtslage in der Arabischen Republik Syrien,

 unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen und der Europäischen Union, die gemeinsamen den Vorsitz bei der vierten Brüsseler Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ vom 30. Juni 2020 führten,

 unter Hinweis auf die Rede von Kommissar Olivér Várhelyi vom 30. Juni 2020 am Nachmittag der Plenartagung der vierten Brüsseler Konferenz zur Zukunft Syriens und der Region, in der er anmerkt, dass sich die übergeordneten Ziele der Europäischen Union in Bezug auf Syrien nicht geändert haben,

 unter Hinweis auf die Erklärung des HR/VP im Namen der EU vom 9. April 2020 zur Veröffentlichung des ersten Berichts des Ermittlungs- und Identifizierungsteams der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW),

 unter Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch vom 15. Oktober 2020 mit dem Titel „Targeting Life in Idlib: Syrian and Russian Strikes on Civilian Infrastructure“ (Das Leben in Idlib im Visier: Syrische und russische Angriffe auf die zivile Infrastruktur),

 unter Hinweis auf die Resolutionen 2504 (2020) und 2533 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Januar bzw. 11. Juli 2020, die sich beide auf die Grenzübergänge Bab al-Salam und Bab al-Hawa als auch auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe beziehen,

 unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses als die gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung (2018/1046) konsultierten Ausschüsse, die für die Verlängerung des Regionalen Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise (Madad-Fonds) zuständig sind,

 unter Hinweis auf die 1290. Plenartagung des Ständigen Rates der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 19. November 2020,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 6. März 2020,

 unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. und 18. Februar 2020 zu Syrien,

 unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des HR/VP Josep Borrell und des Kommissars für Krisenmanagement Janez Lenarčič vom 13. Januar 2020 zur Lage in Syrien,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Oktober 2019 zum Nordosten Syriens,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Krise in Syrien nach einem Jahrzehnt des Krieges durch beispielloses Leid und Not gekennzeichnet ist und mehr als 13 Millionen Menschen, darunter sechs Millionen Frauen und Kinder, humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass mehr als eine halbe Million Menschen umgekommen sind und über eine Million Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass seit dem 1. Dezember 2019 durch die Eskalation der Kampfhandlungen im Nordwesten Syriens mehr als 950 000 Menschen ihre Heimatorte verlassen mussten, etwa sieben Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind (davon 2,7 Millionen im Nordwesten Syriens) und über 5,6 Millionen Menschen gezwungen waren, Zuflucht in den Nachbarländern zu suchen;

B. in der Erwägung, dass diejenigen, die sich für humanitäre Belange einsetzen und praktische Hilfe leisten, angesichts der in vielen Landesteilen herrschenden Bedingungen und der Zweifel am Ansatz der syrischen Regierung hinsichtlich einer politischen Aussöhnung weiterhin um die Sicherheit und den Schutz von Rückkehrern und Vertriebenen besorgt sind;

C. in der Erwägung, dass die Lage im Lager Al-Hol, in dem Frauen und Kinder mehr als 90 % der Bewohner ausmachen, nach wie vor sehr schlimm ist; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sich die humanitären Organisationen weiterhin darauf konzentrieren, für alle Bewohner von Lagern den Zugang zu humanitärer Hilfe, einschließlich sauberem Wasser, Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung, sicherzustellen, bis die zuständigen staatlichen Stellen eine Lösung für ihre Vertreibung gefunden haben;

D. in der Erwägung, dass Syrien mit wachsender wirtschaftlicher Instabilität konfrontiert ist, wobei der Wert der syrischen Lira wiederholt auf ein Rekordtief gefallen ist und die Kosten für Grundnahrungsmittel seit 2019 um mehr als 100 % gestiegen sind; in der Erwägung, dass sich das syrische Volk mit einem Regime arrangieren muss, das wiederholt Kriegsverbrechen begangen hat, für Angriffe auf ausgewiesene medizinische Einrichtungen verantwortlich ist und sich um die Bedürfnisse der Bevölkerung nur in sehr geringem Maße kümmert;

E. in der Erwägung, dass sich Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge 83 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze befindet, wobei viele Syrer nun unter Bedingungen leben müssen, die noch schlechter sind als in den Jahren des bewaffneten Konflikts;

F. in der Erwägung, dass Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge 12,4 Millionen Syrer unter Ernährungsunsicherheit leiden, was beinahe 60 % der Bevölkerung und einem Anstieg um 4,5 Millionen Menschen in nur einem Jahr entspricht;

G. in der Erwägung, dass die Notlage der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen durch das COVID-19-Virus weiter verschärft wurde und dass sich das Virus im Land schneller ausbreitet als vom Gesundheitsministerium offiziell angegeben wird; in der Erwägung, dass sich das Gesundheitssystem Syriens seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 ebenfalls erheblich verschlechtert hat, was auf Angriffe von regimetreuen Kräften auf Beschäftigte und die Infrastruktur des Gesundheitswesens zurückzuführen ist;

H. in der Erwägung, dass von der syrischen Regierung verhängte strenge Beschränkungen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in von der Regierung kontrollierten und auch in anderen Landesteilen weiterhin gelten und dass die Regierung von humanitären Organisationen angeblich verlangt, dass sie mit für die Sicherheit zuständigen Akteuren vor Ort zusammenarbeiten, wenn sie Hilfe leisten;

I. in der Erwägung, dass die staatliche Bildung in der gesamten Region hohen Belastungen ausgesetzt ist und mehr als ein Drittel der syrischen Kinder im schulpflichtigen Alter (fast drei Millionen Schülerinnen und Schüler) überhaupt keine Bildungsangebote wahrnehmen können; in der Erwägung, dass sich dieses Problem wegen der fehlenden Umstellung auf Fernunterricht, wie dies wegen der Risiken der COVID-19-Pandemie nötig wäre, weiter verschärft und dazu geführt hat, dass viele Kinder unter den psychosozialen Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Vertreibung leiden;

J. in der Erwägung, dass die Regierung von Präsident Baschar al-Assad – unterstützt von Russland, dem Iran und der Hisbollah – die meisten Gebiete, die zuvor von Oppositionskräften gehalten wurden, zurückerobert hat, jedoch mit anhaltender Gegenwehr von Kämpfern mit Verbindungen zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie mit neuen Protesten infolge der sich verschlechternden Wirtschaftslage konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die von den USA unterstützten örtlichen Kräfte den Großteil des Gebiets, das früher vom Islamischen Staat kontrolliert wurde, zurückerobert haben, wobei der IS jedoch nach wie vor in begrenztem Umfang Widerstand leistet;

K. in der Erwägung, dass eine ganze Reihe ausländischer Staaten in Syrien interveniert, um die Assad-Regierung bzw. die syrischen Oppositionskräfte zu unterstützen, wobei diese Länder auch ihre eigenen sicherheitspolitischen Ziele verfolgen; in der Erwägung, dass zu den in Syrien operierenden Kräften, die auf der Seite von Baschar al-Assad stehen, die libanesische Hisbollah, der Iran und Russland gehören;

L. in der Erwägung, dass sich die Türkei an zahlreichen Konflikten, unter anderem in Syrien, beteiligt, die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht darstellen; in der Erwägung, dass der einseitige türkische Militäreinsatz im Nordosten Syriens einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt und dadurch die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region untergraben wird; in der Erwägung, dass das einseitige militärische Vorgehen der Türkei jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dass der seit zehn Jahren bestehende Konflikt in Syrien dadurch nur noch verschärft wird; in der Erwägung, dass die türkische Regierung ihre rechtswidrige Besetzung Nordsyriens beenden und ihre Streitkräfte und paramilitärischen Hilfstruppen abziehen sollte;

M. in der Erwägung, dass die Türkei nach Angaben der Länder, die den Ko-Vorsitz der Minsker Gruppe der OSZE innehaben, ausländische Kämpfer aus Syrien und von anderswo nach Berg-Karabach verlegt hat;

N. in der Erwägung, dass 4,6 % der syrischen Bevölkerung von 18,5 Millionen Menschen Christen sind und dass es vor dem Krieg etwa 10 % waren, was zeigt, dass unverhältnismäßig viele von ihnen geflohen sind; in der Erwägung, dass das Bündnis Haiʾat Tahrir asch-Scham (Komitee zur Befreiung der Levante), dem früher Verbindungen zum Al-Qaida-Netzwerk nachgesagt wurden, seit 2014 in den von ihm kontrollierten Gebieten staatliche Gerichte durch Scharia-Räte ersetzt hat, die die Diskriminierung von Angehörigen religiöser Minderheiten billigen, die Häuser und landwirtschaftlichen Flächen Tausender Christen beschlagnahmt haben, Gotteshäuser angegriffen und Christen daran gehindert haben, ihre Religion außerhalb ihrer Wohnung auszuüben;

O. in der Erwägung, dass in den letzten zehn Jahren keine der Kriegsparteien in Syrien die Rechte inhaftierter Personen gemäß völkerrechtlichen Verpflichtungen geachtet hat und dass die willkürliche Inhaftierung, Folter und Misshandlung, auch mittels sexueller Gewalt und Verschwindenlassen, sowie außergerichtliche Hinrichtungen, in diesem Konflikt an der Tagesordnung sind; in der Erwägung, dass diese Verstöße und Übergriffe nach Angaben der Vereinten Nationen insbesondere von der Regierungsseite immer wieder begangen werden;

P. in der Erwägung, dass die Beamten der autonomen Verwaltung unter kurdischer Führung in der Region unlängst mehr als 300 syrische Staatsangehörige nach eigenen Angaben aus dem Lager Al-Hol entlassen haben, in dem sich auch Tausende von Familien ausländischer Kämpfer des Islamischen Staates (IS) befinden;

Q. in der Erwägung, dass der HR/VP am 9. April 2020 eine Erklärung im Namen der EU zur Veröffentlichung des ersten Berichts des Ermittlungs- und Identifizierungsteams der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) abgegeben hat, in der er die Ergebnisse des Berichts uneingeschränkt unterstützt und den Einsatz chemischer Waffen durch die syrische Luftwaffe, wie in dem Bericht festgestellt, scharf verurteilt;

R. in der Erwägung, dass der Rat angesichts der Lage in Syrien eine Reihe restriktiver Maßnahmen beschlossen hat, die sich gegen Personen richten, die für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie gegen Personen und Organisationen, die mit ihnen verbunden sind;

S. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mehr als 20 Mrd. EUR für humanitäre Hilfe zur Stabilisierung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der syrischen Bevölkerung in Syrien und in den Nachbarländern bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass die EU die treibende Kraft bei den Geberkonferenzen für Syrien ist, die in vier aufeinanderfolgenden Jahren (2017-2020) in Brüssel stattfanden, wobei die fünfte Brüsseler Konferenz am 29. und 30. März 2021 stattfinden soll;

1. verurteilt aufs Schärfste alle Gräueltaten und Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die insbesondere durch das Assad-Regime, aber auch durch russische, iranische und türkische Akteure verübt werden, und fordert Russland, die Türkei und den Iran auf, alle unter ihrem Kommando stehenden Truppen und Hilfstruppen abzuziehen, mit Ausnahme solcher, die sich an internationalen Friedenssicherungs- oder Stabilisierungstruppen im Rahmen des Mandats des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beteiligen;

2. fordert alle Parteien auf, von weiterer Gewalt abzusehen, und betont, wie wichtig es ist, eine politische Lösung des Konflikts im Einklang mit der Resolution 2254 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu finden; betont ferner, dass Baschar al-Assad jegliche Legitimität eingebüßt hat und zurücktreten muss, um einen friedlichen politischen Übergang zu ermöglichen;

3. bringt seine Unterstützung für den Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Geir O. Pedersen, zum Ausdruck und fordert den HR/VP auf, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um der Gewalt in Syrien Einhalt zu gebieten und eine integrative politische Lösung unter syrischer Federführung zu unterstützen, in deren Folge Finanzmittel für den Wiederaufbau gemäß der finanziellen Kapazitäten und der Bereitschaft der EU, erhebliche Mittel für den Wiederaufbau in Syrien bereitzustellen, fließen sowie die Handels- und Investitionstätigkeit als Hebel wiederaufgenommen werden könnten; weist darauf hin, dass es keine EU-Finanzmittel für den Wiederaufbau geben kann, ohne dass ein entsprechendes Justizwesen für den Übergangszeitraum eingerichtet wird, durch das eine gerechte Verwendung der Mittel sichergestellt wird;

4. fordert, dass die Unterstützung friedlicher und demokratischer Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft fortgesetzt wird;

5. verurteilt den mangelnden Willen des Assad-Regimes, im Verfassungsausschuss sinnvolle Verhandlungen aufzunehmen; kritisiert die Abhaltung von Präsidentschaftswahlen vor der Annahme einer neuen Verfassung und verurteilt alle Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten um eine Normalisierung der gegenwärtigen Lage;

6. betont, dass es keine Toleranz oder Straffreiheit für die in Syrien begangenen Verbrechen geben darf, und fordert unabhängige, unparteiische, gründliche und glaubwürdige Ermittlungen und die Strafverfolgung der Verantwortlichen;

7. bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der internationalen Allianz gegen den IS und hebt den wichtigen Beitrag hervor, den die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) als Verbündete im Kampf gegen den IS geleistet haben;

8. ist äußerst besorgt über die Hafteinrichtungen im Nordosten Syriens, die nach wie vor ein Nährboden für Radikalisierung sind, und über die jüngsten Berichte, wonach Hunderte von inhaftierten IS-Anhängern, darunter viele ausländische Kämpfer, derzeit freigelassen werden, wodurch die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS zunimmt; ist zutiefst besorgt über die humanitäre Lage der Kinder ausländischer Kämpfer, die im Nordosten Syriens inhaftiert sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv zu Lösungen für die Kinder im Lager Al-Hol beizutragen, die die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten besitzen;

9. hebt das Engagement der USA in Syrien lobend hervor und betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit unseren transatlantischen Partnern und mit Israel bei der Bekämpfung terroristischer Gruppen in Syrien und in anderen Ländern; betont, dass es die defensiven Maßnahmen Israels in Syrien uneingeschränkt unterstützt, einschließlich der Maßnahmen gegen Raketenlieferungen des Iran an die Hisbollah und gegen den Versuch Teherans, eine militärische Front an der israelischen Grenze zu errichten;

10. fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, der falschen Unterscheidung zwischen „militärischen“ und „politischen“ Flügeln der Hisbollah ein Ende zu setzen, die Hisbollah in ihrer Gesamtheit als terroristische Organisation einzustufen und sie samt ihres Förderers und Geldgebers, des Iran, für Kriegsverbrechen in Syrien sowie im Libanon, im Irak und in anderen Ländern der Region zu bestrafen;

11. bedauert, dass die türkische Regierung syrischen Söldnern die Möglichkeit bietet, in Konflikte in anderen Teilen der Region, wie in Libyen oder Berg-Karabach, einzugreifen, und fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, diese destabilisierende Praxis einzustellen;

12. begrüßt die fünfte Brüsseler Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ am 29. und 30. März 2021 und erinnert daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor die bei weitem größten Geber sind und seit Beginn der Krise 20 Mrd. EUR aufgeboten haben;

13. fordert Unterstützung für die Familien vermisster und inhaftierter Personen, für die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die für Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich sind, und für diejenigen, die Syrern einen besseren Zugang zu Gerichten verschaffen und ihnen zu Gerechtigkeit verhelfen wollen; betont, dass die massiven Übergriffe und Folterungen in Haftanstalten unverzüglich eingestellt werden müssen, da dies ein wesentlicher Bestandteil eines wie auch immer gearteten Übergangsprozesses hin zu einer dauerhaften Lösung des Syrien-Konflikts ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die erfolgreichen Bemühungen um Gerechtigkeit mithilfe des Grundsatzes der universellen Gerichtsbarkeit, wie er von einem deutsche Gericht in Koblenz angewandt wurde, das einen ehemaligen syrischen Geheimdienstmitarbeiter zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt hat;

14. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Liste der Menschen, die gezielten Sanktionen ausgesetzt sind, im Rahmen des neuen EU-Sanktionsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen, des sogenannten EU-Magnitski-Gesetzes, zu erweitern und auch zivile und militärische Befehlshaber von Syrien und Russland aufzunehmen, die glaubhaft und auch im Rahmen ihrer Befehlsverantwortung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen schwerwiegenden Verstößen im Nordwesten Syriens beteiligt gewesen sind;

15. ist angesichts der sich weiter verschlimmernden humanitären Lage besorgt; weist darauf hin, dass elf Millionen Syrer in Syrien humanitäre Hilfe benötigen, dass fast 60 % der Syrer aufgrund des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise unter Ernährungsunsicherheit leiden und dass 89 % der syrischen Flüchtlinge im Libanon ebenfalls in extremer Armut und ohne jede Perspektive leben;

16. fordert ungehinderten Zugang humanitärer Organisationen zu allen Teilen des Landes und erinnert daran, dass es nur einen humanitären Grenzübergang, nämlich in Bab al-Hawa, gibt; beharrt darauf, dass die Genehmigung für die Nutzung dieses Grenzübergangs, die im Juli auslaufen soll, um weitere zwölf Monate verlängert wird, und fordert, dass die Genehmigung auf weitere Grenzübergangsstellen ausgeweitet wird; verurteilt alle Bemühungen, den grenzüberschreitenden Zugang humanitärer Helfer zu behindern, was zu einer massiven Hungersnot von mehr als drei Millionen Syrern führen könnte, von denen die meisten Frauen und Kinder sind;

17. betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass humanitäre Hilfe den Bedürftigsten zugutekommt und dass Hilfsgüter nicht auf dem Schwarzmarkt verkauft werden; fordert, dass alle syrischen Flüchtlingskinder in den Aufnahmeländern unterstützt werden und ihr Zugang nicht nur zur Primar-, sondern auch zur Sekundarschulbildung sichergestellt wird, und fordert alle Aufnahmeländer nachdrücklich auf, alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende administrative oder rechtliche Hindernisse zu beseitigen;

18. stellt fest, dass nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen 267 170 Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind und Unterstützung benötigt wird, um ihre Grundbedürfnisse zu decken; fordert von den Interessenträgern Bemühungen, die Bedingungen für eine sichere, menschenwürdige und dauerhafte Rückkehr zu verbessern;

19. verurteilt alle Formen der religiösen Diskriminierung aufs Schärfste und fordert von allen Beteiligten, das Recht ethnischer und religiöser Gruppen und Minderheiten in Syrien – einschließlich Christen und aller Vertriebenen – zu achten, weiterhin in Würde, Gleichheit und Sicherheit in ihrer historischen und angestammten Heimat zu leben oder in diese zurückzukehren und uneingeschränkt, ungehindert und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben und ihrer Weltanschauung anzuhängen; unterstützt den interreligiösen Dialog, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und gewalttätigem Extremismus und jeglichen Versuchen, die Redefreiheit oder die Religionsfreiheit zu unterdrücken, entgegenzutreten;

20. stellt fest, dass der Madad-Fonds Ende 2021 ausläuft, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Finanzbedarf der humanitären Reaktion der EU auf die Krisen in Syrien im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und der fortlaufenden Durchführung von Projekten im Rahmen des Madad-Fonds gedeckt wird;

21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 10. März 2021
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