Entschließungsantrag - B9-0207/2021Entschließungsantrag
B9-0207/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus)

17.3.2021 - (2021/2582(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Bogdan Rzońca, Ryszard Czarnecki, Jadwiga Wiśniewska, Zbigniew Kuźmiuk, Ryszard Antoni Legutko, Raffaele Fitto, Adam Bielan, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Angel Dzhambazki, Carlo Fidanza, Anna Fotyga, Krzysztof Jurgiel, Karol Karski, Izabela-Helena Kloc, Joanna Kopcińska, Zdzisław Krasnodębski, Elżbieta Kruk, Beata Mazurek, Andżelika Anna Możdżanowska, Tomasz Piotr Poręba, Nicola Procaccini, Elżbieta Rafalska, Jacek Saryusz-Wolski, Beata Szydło, Dominik Tarczyński, Grzegorz Tobiszowski, Valdemar Tomaševski, Witold Jan Waszczykowski, Kosma Złotowski
im Namen der ECR-Fraktion

Verfahren : 2021/2582(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0207/2021
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B9-0207/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus)

(2021/2582(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Artikel 2, 5, 7 und 15 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 1/2018 zu dem Vorschlag vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten[2],

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020[3],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

B. in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten der Union durch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung begrenzt werden, was bedeutet, dass Zuständigkeiten, die der Union nicht in den Verträgen übertragen wurden, weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen;

C. in Erwägung, dass in Artikel 2 EUV der Union keine sachliche Zuständigkeit eingeräumt wird, sondern lediglich bestimmte Werte aufgelistet werden, die von den Organen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu achten sind, wenn sie innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen wurden, und ohne diese Grenzen zu beeinträchtigen, tätig werden;

D. in der Erwägung, dass Artikel 2 EUV keine unmittelbare Wirkung entfaltet und nicht im Rahmen der Verfahren nach den Artikeln 258 bis 260 und 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geltend gemacht werden kann;

E. in der Erwägung, dass einem Mitgliedstaat eine Verletzung der Werte der Union, einschließlich des Werts der Rechtsstaatlichkeit, nur vorgehalten werden kann, wenn er auf einem Gebiet tätig wird, für das aufgrund spezieller zuständigkeitsbegründender Vertragsbestimmungen eine Zuständigkeit der Union gegeben ist;

F. in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten nicht Gegenstand einer Maßnahme der Organe der Union sein kann, unbeschadet des Bestehens einer speziellen sachlichen Zuständigkeit für die Festlegung einer solchen Maßnahme; die einzige Ausnahme bildet das Verfahren gemäß Artikel 7 EUV;

G. in der Erwägung, dass lediglich Artikel 7 EUV eine Zuständigkeit der Union vorsieht, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, bei der es sich um einen Wert der Union handelt, in einem Kontext zu überwachen, der nicht mit einer speziellen sachlichen Zuständigkeit verbunden ist oder der über den Geltungsbereich hinausgeht;

H. in der Erwägung, dass Artikel 7 EUV keine Grundlage für eine Weiterentwicklung oder Änderung des darin beschriebenen Verfahrens bietet;

I. in der Erwägung, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Bereich der Rechtsstaatlichkeit auf eine Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Artikel 7 EUV beschränkt, die ausschließlich auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt;

J. in der Erwägung, dass die Organe der EU nicht befugt sind, eine Definition der in Artikel 2 EUV aufgeführten Werte, insbesondere des Begriffs der Rechtsstaatlichkeit, festzulegen, da ihnen diese Zuständigkeit in den Verträgen nicht übertragen wurde;

K. in der Erwägung, dass die Organe aufgrund des Fehlens einer einschlägigen Zuständigkeit durch eine Verabschiedung einer solchen Definition gegen die Verträge verstoßen würden und eine solche Definition nicht mit den Verträgen vereinbar wäre;

L. in der Erwägung, dass der Europäische Rat der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse gibt und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür festlegt;

M. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in Ausübung seiner Zuständigkeit nach Artikel 15 EUV befugt ist, Schlussfolgerungen anzunehmen, um Impulse für die Entwicklung der Union zu geben;

N. in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen weder im Widerspruch zur Verordnung stehen noch ihr widersprechen oder sie ändern;

O. in der Erwägung, dass es weder beispiellos noch ungewöhnlich ist, dass die Kommission Leitlinien erlässt, in denen sie darlegt, wie sie Rechtsvorschriften in einem bestimmten Bereich anwenden und umsetzen wird, und dass die Entscheidung der Kommission, Leitlinien für die Verordnung auszuarbeiten und anzunehmen, in keiner Weise rechtswidrig ist;

P. in der Erwägung, dass es sich bei allen in den Leitlinien dargelegten Auslegungen um Erklärungen handeln wird, wie die Verordnung von der Kommission verstanden wird;

Q. in der Erwägung, dass die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig ist und bis zur Fertigstellung der Leitlinien beschließen kann, keine Maßnahmen gemäß der Verordnung vorzuschlagen;

1. betont, dass Artikel 7 EUV die einzige Möglichkeit für die EU bietet, mit Autorität in Angelegenheiten einzugreifen, die die Achtung der Werte der Union als solche durch die Mitgliedstaaten betreffen; betont, dass Artikel 7 EUV eine vollständige und erschöpfende Regelung enthält;

2. hält es in rechtlicher Hinsicht für inakzeptabel, einen de facto neuen Mechanismus zur Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit einzuführen, selbst wenn sein Zweck darin besteht, den EU-Haushalt zu schützen; weist darauf hin, dass dies der Annahme von Rechtsakten und Maßnahmen zum Schutz des Haushalts als solchem nicht entgegensteht;

3. erinnert an die Erklärung der Kommission, in der bestätigt wird, dass sich die Kommission bei der Anwendung der Verordnung an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 halten wird; erinnert daran, dass die Kommission beabsichtigt, Leitlinien dazu auszuarbeiten und anzunehmen, wie sie die Verordnung anwenden wird;

4. nimmt zur Kenntnis, dass eine Einigung erzielt wurde, die Verordnung nur auf Mittelbindungen anzuwenden, die im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorgenommen werden;

5. nimmt die Einigung zur Kenntnis, dass die Kommission bis zur Fertigstellung der Leitlinien keine Maßnahmen im Rahmen der Verordnung vorschlagen wird;

6. nimmt ferner zur Kenntnis, dass vereinbart wurde, dass die Leitlinien in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden und erst nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs fertiggestellt werden, damit etwaige relevante Elemente, die sich aus diesem Urteil ergeben, einbezogen werden können;

7. ersucht den Gerichtshof, die Verordnung nach Durchführung eines fairen und unparteiischen Verfahrens für nichtig zu erklären;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 22. März 2021
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