Entschließungsantrag - B9-0225/2021Entschließungsantrag
B9-0225/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

22.4.2021 - (2021/2658(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Manfred Weber, David McAllister, Christophe Hansen, Antonio Tajani
im Namen der PPE-Fraktion
Iratxe García Pérez, Bernd Lange, Andreas Schieder, Pedro Silva Pereira
im Namen der S&D-Fraktion
Dacian Cioloş
im Namen der Renew-Fraktion
Philippe Lamberts
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Martin Schirdewan
im Namen der Fraktion The Left


Verfahren : 2021/2658(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0225/2021
Eingereichte Texte :
B9-0225/2021
Angenommene Texte :

B9-0225/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

(2021/2658(RSP))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

 unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (xxxx/2021),

 unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen,

 unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung[1] (COM(2020)0856 FINAL – 2020/0382(NLE)),

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten[2], vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[3], vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[4], vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich[5], vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union[6], vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen[7], vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland[8] und vom 18. Juni 2020 zu den Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland[9],

 unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[10],

 unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[11] (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und die dem Austrittsabkommen beigefügte Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftige Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich[12] (im Folgenden „Politische Erklärung“),

 unter Hinweis auf die Beiträge des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

 unter Hinweis auf die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, durch den die Kommission als Verhandlungsführerin der Union benannt wird, und dessen Anhang mit den Richtlinien für die Aushandlung einer neuen Partnerschaft (COM(2020)0035) (im Folgenden „Verhandlungsrichtlinien“),

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1. begrüßt nachdrücklich den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Abkommen“), durch das die negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) begrenzt werden und ein Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen wird, der die Grundlage für eine starke und konstruktive künftige Partnerschaft bilden sollte, wobei die störendsten Elemente eines Austritts ohne Abkommen vermieden werden und Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen geschaffen wird; würdigt diesbezüglich die gute Arbeit und die zentrale Rolle des Chefunterhändlers der EU und seines Teams;

2. bekräftigt, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ein historischer Fehler ist, und weist darauf hin, dass die EU die Entscheidung des Vereinigten Königreichs stets respektiert hat, dabei jedoch nachdrücklich betont hat, dass das Vereinigte Königreich auch die Folgen eines Austritts aus der EU akzeptieren muss und dass ein Drittland nicht dieselben Rechte und Vorteile haben kann wie ein Mitgliedstaat; weist darauf hin, dass sich das Parlament während des gesamten Verfahrens für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU darum bemüht hat, die Rechte der EU-Bürger zu schützen, Frieden und Wohlstand auf der Insel Irland zu erhalten, Fischereigemeinschaften zu schützen, die Rechtsordnung der EU zu wahren, die Beschlussfassungsautonomie der EU zu schützen, die Integrität der Zollunion und des Binnenmarkts zu wahren und gleichzeitig Sozial-, Umwelt-, Steuer- oder Regulierungsdumping zu verhindern, da dies für den Schutz der Arbeitsplätze, der Industrie und der Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die Verwirklichung der im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele von wesentlicher Bedeutung ist;

3. begrüßt, dass diese Ziele durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und das Austrittsabkommen weitgehend erreicht wurden, und zwar durch durchsetzbare gleiche Ausgangsbedingungen, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen, Sozial- und Umweltstandards, eine langfristige Lösung für die Fischerei, ein Wirtschaftsabkommen, durch das viele der negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU abgefedert werden, und einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei und innere Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der EMRK und des Datenschutzrechtsrahmens der EU; hält jedoch den begrenzten Anwendungsbereich dieses Abkommens für bedauerlich, der weit hinter den in der Politischen Erklärung genannten Zielen zurückbleibt, was auf den mangelnden politischen Willen des Vereinigten Königreichs zurückzuführen ist, sich in wichtigen Bereichen, insbesondere der Außenpolitik, der Verteidigungspolitik und der externen Sicherheitspolitik, zu beteiligen; bedauert auch die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, sich nicht an Erasmus+ zu beteiligen, wodurch jungen Menschen eine einzigartige Chance vorenthalten wird;

4. begrüßt angesichts der Intensität des Warenhandels zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das starke auf Waren ausgerichtete Element des Abkommens und stellt fest, dass eine logische Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und insbesondere der Beendigung der Freizügigkeit darin besteht, dass die Möglichkeiten für die weitgehend dienstleistungsorientierte Wirtschaft des Vereinigten Königreichs erheblich eingeschränkt werden, da die Konzepte des Herkunftslandes und des Europäischen Passes keine Anwendung mehr finden, keine automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt und Dienstleister im Vereinigten Königreich potenziell mit 27 unterschiedlichen Regelwerken und somit mit mehr Bürokratie konfrontiert sind; betont, dass es sich hierbei um das erste Abkommen in der Geschichte der EU handelt, bei dem die Verhandlungen auf Divergenz statt auf Konvergenz abzielten, und dass mehr Spannungen, Hindernisse und Kosten für Bürger und Unternehmen daher unvermeidlich waren;

5. begrüßt den umfassenderen horizontalen Streitbeilegungsmechanismus, der die zeitnahe Beilegung von Streitigkeiten und die Möglichkeit einer bereichsübergreifenden Aussetzung in allen Wirtschaftsbereichen ermöglichen sollte, falls eine der Parteien die eingegangenen Verpflichtungen nicht achtet; ist der Ansicht, dass dieser Mechanismus zum Beispiel und zum Standard für alle künftigen Freihandelsabkommen werden könnte;

6. erinnert an die Erklärung der Koordinierungsgruppe für das Vereinigte Königreich (UKCG) und der Fraktionsvorsitzenden vom 11. September 2020, nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich als Unterzeichnerstaat des Austrittsabkommens rechtlich zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung seiner Bestimmungen verpflichtet ist, und begrüßt es, dass die im Widerspruch zum Abkommen stehenden Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes des Vereinigten Königreichs zurückgezogen wurden; verurteilt die jüngsten einseitigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, durch die unter Verstoß gegen das Austrittsabkommen die Schonfristen verlängert werden, während derer für Ausfuhren aus Großbritannien nach Nordirland keine Genusstauglichkeitsbescheinigungen für alle Sendungen tierischer Erzeugnisse abgegeben werden müssen, für Pakete keine Zollanmeldungen vorgenommen werden müssen und von den EU-Vorschriften, die die Einfuhr von Erde in den Binnenmarkt verbieten, und den EU-Vorschriften für Heimtierausweise abgewichen wird; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts darstellen; bekräftigt, dass alle derartigen Beschlüsse im Rahmen der zuständigen gemeinsamen Gremien gemeinsam beschlossen werden müssen; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, nach Treu und Glauben zu handeln und die Bedingungen der von ihr unterzeichneten Abkommen unverzüglich und auf der Grundlage eines glaubwürdigen und umfassenden Zeitplans, der gemeinsam mit der Kommission im Einklang mit der Verpflichtung zu Treu und Glauben gemäß dem Austrittsabkommen erstellt wird, vollständig umzusetzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das am 15. März 2021 gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich mit Nachdruck fortzusetzen; weist darauf hin, dass die anhaltende Missachtung des Ergebnisses von Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Austrittsabkommens auch zur Aussetzung von Verpflichtungen im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens führen kann, einschließlich einer Einschränkung des beispiellosen Umfangs des Marktzugangs; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Ratifizierung des Handels- und Kooperationsabkommens das Instrumentarium der EU für die Durchsetzung des Austrittsabkommens stärkt; weist darauf hin, dass die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Achtung und Umsetzung des Austrittsabkommens von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Rechte der Bürger zu schützen, den Friedensprozess zu schützen und eine harte Grenze auf der Insel Irland zu vermeiden, die Integrität des Binnenmarkts zu schützen und sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich seinen gerechten Anteil an den im Laufe seiner Mitgliedschaft und darüber hinaus aufgelaufenen Verbindlichkeiten zahlt, und daher weiterhin eine wesentliche Voraussetzung für die künftige Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist; betont, dass Treu und Glauben, Vertrauen und Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommt; weist darauf hin, dass die Ausgestaltung des Protokolls zu Irland/Nordirland und dessen Artikel 16 ein sehr heikles und sensibles politisches Gleichgewicht widerspiegeln; beharrt darauf, dass Vorschläge oder Maßnahmen, die dieses Gleichgewicht verändern könnten, durch keine der Parteien leichtfertig oder ohne ordnungsgemäße vorherige Konsultation gemacht bzw. ergriffen werden sollten; betont die einzigartigen Umstände Nordirlands und die Rolle, die dem nordirischen Parlament im Protokoll eingeräumt wird, einschließlich der Tatsache, dass für die fortgesetzte Anwendung des Protokolls in vier Jahren seine Zustimmung erforderlich ist; betont die Notwendigkeit eines kontinuierlichen und verstärkten Dialogs zwischen Vertretern der Politik und der Zivilgesellschaft, darunter Vertreter Nordirlands, über alle Aspekte des Protokolls zu Irland/Nordirland und des umfassenderen nordirischen Friedensprozesses; ist zutiefst besorgt über die jüngsten Spannungen in Nordirland und erinnert daran, dass die EU einer der wichtigsten Hüter des Karfreitagsabkommens ist und entschlossen ist, es zu schützen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

7. bedauert die Tatsache, dass das Abkommen in allerletzter Minute geschlossen wurde, sowie die daraus resultierende Unsicherheit, die Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern hohe Kosten aufbürdet und sich auch auf die Vorrechte des Parlaments auswirkt, den endgültigen Wortlaut der Abkommen vor seiner vorläufigen Anwendung zu prüfen und einer demokratischen Kontrolle zu unterziehen; betont den Ausnahmecharakter dieses Verfahrens angesichts der Tatsache, dass die Frist für das Ende des Übergangszeitraums fest ist und das Vereinigte Königreich eine Verlängerung abgelehnt hat, selbst mitten in einer Pandemie; betont, dass dieses Verfahren keinesfalls einen Präzedenzfall für künftige Handelsabkommen darstellen darf, bei denen das übliche Format der Zusammenarbeit und des Zugangs zu Informationen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV garantiert werden muss, einschließlich des Austauschs aller Verhandlungstexte, eines regelmäßigen Dialogs und ausreichender Zeit für eine formelle Kontrolle und Erörterung von Abkommen durch das Parlament; betont, dass Abkommen nicht ohne die Zustimmung des Parlaments vorläufig angewandt werden dürfen; erkennt ungeachtet des Vorstehenden an, dass das Parlament angesichts der intensiven und häufigen Konsultationen und des Dialogs mit dem Chefunterhändler der EU und der Taskforce der Kommission für das Vereinigte Königreich sowie der Annahme von zwei Entschließungen des Parlaments im Februar und Juni 2020 regelmäßig seine Auffassung äußern konnte, wodurch sichergestellt wurde, dass seine Standpunkte im ursprünglichen Mandat der EU in vollem Umfang berücksichtigt und vom Chefunterhändler der EU im Laufe der Verhandlungen verteidigt wurden;

8. unterstützt die Einrichtung einer Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung für Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Abkommens; ist der Ansicht, dass diese Parlamentarische Partnerschaftsversammlung damit beauftragt werden sollte, die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens zu überwachen und dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zu unterbreiten; schlägt vor, dass ihr Aufgabenbereich auch die Umsetzung des Austrittsabkommens umfassen sollte, unbeschadet der Governance-Strukturen der einzelnen Abkommen und des Mechanismus für ihre Kontrolle, sowie das Recht, Empfehlungen für Bereiche vorzulegen, in denen eine verbesserte Zusammenarbeit für beide Parteien von Nutzen sein könnte, und gemeinsame Initiativen zur Förderung enger Beziehungen zu ergreifen;

9. beharrt darauf, dass das Parlament im Einklang mit dem Schreiben von Parlamentspräsident Sassoli vom 5. Februar 2021 bei der Überwachung und Umsetzung des Abkommens eine umfassende Rolle spielen muss; begrüßt unbeschadet der bestehenden Verpflichtungen, die die jeweiligen Kommissionsmitglieder gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Parlaments eingegangen sind, die Erklärung der Kommission zur Rolle des Parlaments bei der Umsetzung des Abkommens, wobei sie sich unter anderem verpflichtet hat,

a) das Parlament unmittelbar und umfassend über die Tätigkeiten des Partnerschaftsrates und anderer gemeinsamer Gremien zu unterrichten;

b) das Parlament in wichtige Beschlüsse im Rahmen des Abkommens im Zusammenhang mit etwaigen einseitigen Maßnahmen der Union im Rahmen des Abkommens einzubeziehen und den Standpunkten des Parlaments weitestgehend Rechnung zu tragen und, falls sie den Standpunkten des Parlaments nicht folgen sollte, die Gründe dafür zu erläutern;

c) das Parlament rechtzeitig im Voraus einzubeziehen, wenn sie beabsichtigt, einen Vorschlag zur Beendigung oder Aussetzung von Teil Drei des Abkommens [Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz hinsichtlich Strafsachen] durch die Union vorzulegen, falls das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht nachkommen sollte;

d) das Parlament in das im Abkommen vorgesehene Verfahren zur Auswahl potenzieller Schiedsrichter und Panelmitglieder einzubeziehen;

e) dem Parlament alle Vorschläge für Gesetzgebungsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Annahme der autonomen Maßnahmen, die die Union im Rahmen des Abkommens ergreifen darf, zu unterbreiten;

f) die Ansichten des Parlaments in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens durch beide Parteien, auch in Bezug auf mögliche Verstöße gegen das Abkommen oder Ungleichgewichte bei den gleichen Ausgangsbedingungen, weitestgehend zu berücksichtigen und, falls sie dem Standpunkt des Parlaments nicht folgen sollte, ihre Gründe dafür zu erläutern;

g) das Parlament umfassend über die Bewertungen und Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Angemessenheit der Daten sowie über die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen mit den Behörden des Vereinigten Königreichs im Bereich der Finanzdienstleistungen und die mögliche Gewährung von Äquivalenzen bei Finanzdienstleistungen auf dem Laufenden zu halten;

fordert, dass diese Verpflichtungen in einer möglichst bald auszuhandelnden interinstitutionellen Vereinbarung konsolidiert werden;

10. begrüßt das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen; betont, dass dieses Abkommen, insbesondere Artikel 3, die Rechte des Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unberührt lässt, insbesondere vor dem Hintergrund von Ziffer 9 oben; weist darauf hin, dass die Art und Weise, wie der Rat um die Zustimmung des Parlaments ersucht hat, wobei mit einem Verfahren zwei Abkommen – das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen – abgedeckt wurden, nicht im Einklang mit der üblichen Praxis steht und keinesfalls zu einem Präzedenzfall werden sollte, da das Parlament in der Lage sein sollte, seine Zustimmung zu jedem internationalen Abkommen vor dessen Inkrafttreten separat und nicht als Paket zu erteilen, da seine Vorrechte andernfalls ernsthaft untergraben würden;

11. fordert nachdrücklich, dass Gewerkschaften aus der EU und dem Vereinigten Königreich sowie andere Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft eng in die Überwachung und Umsetzung des Abkommens einbezogen werden, einschließlich mittels ihrer Konsultation und potenziellen Beteiligung in den Fachausschüssen, wenn einschlägige Fragen behandelt werden, sowie der Einrichtung eines speziellen Arbeitsforums, das vor jeder Tagung des Partnerschaftsrates zusammentritt; schlägt in Anbetracht der Bedeutung und der potenziell weitreichenden Folgen des Abkommens vor, die interne Beratungsgruppe um mehr Vertreter der Gewerkschaften und anderer Sozialpartner, insbesondere der europäischen Branchenverbände, zu erweitern und Organisationen der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und anderen Sozialpartnern die Befugnis zu erteilen, bei der Kommission Beschwerde einzureichen, wobei die Kommission verpflichtet sein sollte, auf solche Beschwerden zu reagieren;

12. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Interessenträger so weit wie angesichts der begrenzten Zeit möglich einzubeziehen, und begrüßt auch die detaillierten Bereitschaftsmitteilungen, die Unternehmen dabei geholfen haben, sich auf die unvermeidlichen Veränderungen ab dem 1. Januar 2021, dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Zollunion und dem Binnenmarkt, vorzubereiten; fordert verstärkte Bemühungen aller EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen, um sicherzustellen, dass diese ersten Monate im Rahmen der neuen Regelung in Bezug auf den neuen Status des Vereinigten Königreichs für alle Wirtschaftsakteure und Bürger so reibungslos wie möglich verlaufen; erkennt an, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erhebliche kurzfristige wirtschaftliche Auswirkungen hat, und fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, die Reserve für die Anpassung an den Brexit in Höhe von 5 Mrd. EUR vollständig und zeitnah zu nutzen, sobald sie von den Mitgesetzgebern angenommen wurde, um Branchen, Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen und auch die Mitgliedstaaten, die von den negativen und unvorhergesehenen Auswirkungen der neuen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am stärksten betroffen sind, zu unterstützen;

Handel

13. betont den beispiellosen Geltungsbereich des Abkommens in Bezug auf den Warenhandel, bei dem das Ziel von Nullkontingenten und Nullzollsätzen verwirklicht wurde und dadurch der Handel mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen geeigneter Ursprungsregeln erleichtert wird, wobei die Interessen der EU-Hersteller gewahrt werden, unter anderem durch bilaterale Kumulierung, die Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer sowie den 12-monatigen Freistellungszeitraum für einige der Unterlagen; betont, wie wichtig es in Verbindung mit diesem beispiellosen Anwendungsbereich des Abkommens ist, wirksam für gleiche Ausgangsbedingungen zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf das Rückschrittsverbot und die Vermeidung künftiger Divergenzen;

14. unterstreicht, dass die Zusagen beider Parteien im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ein Liberalisierungsniveau bewirken, das über ihre WTO-Verpflichtungen hinausgeht, unter anderem durch eine vorausschauende Meistbegünstigungsklausel, eine Überprüfungsverpflichtung im Hinblick auf künftige Verbesserungen und besondere Vorschriften für die Mobilität von Fachkräften zu Geschäftszwecken (Dienstleistungen der Erbringungsart 4); weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Vereinigte Königreich durch seinen Austritt aus dem Binnenmarkt sein automatisches, unbegrenztes Recht, in der gesamten EU Dienstleistungen zu erbringen, verloren hat; erkennt die klaren Bestimmungen über Berufsqualifikationen an, die anders sind, weil das Vereinigte Königreich ein Drittland ist; begrüßt jedoch den im Abkommen vorgesehenen Mechanismus, wonach die EU und das Vereinigte Königreich zu einem späteren Zeitpunkt von Fall zu Fall und für bestimmte Berufe zusätzliche Regelungen vereinbaren können;

15. begrüßt das Kapitel über digitalen Handel, einschließlich des ausdrücklichen Verbots von Datenlokalisierungsanforderungen oder einer obligatorischen Offenlegung von Quellcodes, eine Neuheit gegenüber den Freihandelsabkommen, die die EU bislang geschlossen hat, wobei gleichzeitig das Regulierungsrecht und die Datenschutzanforderungen der EU gewahrt bleiben; erkennt an, dass dieses Kapitel über digitalen Handel als Vorbild für künftige Handelsabkommen dienen kann; begrüßt ferner die regulatorische Zusammenarbeit bei neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz;

16. begrüßt, dass trotz der anfänglichen Zurückhaltung seitens des Vereinigten Königreichs das ehrgeizigste übergeordnete Kapitel aller Zeiten über das öffentliche Beschaffungswesen ausgehandelt wurde, das über das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen hinausgeht, um die Gleichbehandlung von EU-Unternehmen zu gewährleisten, ebenso wie ein Kapitel über die Bedürfnisse und Interessen von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); weist darauf hin, dass der bestehende Bestand an geografischen Angaben im Rahmen des Austrittsabkommens geschützt wird, bedauert jedoch, dass keine Regelungen für künftige geografische Angaben gefunden werden konnten, was im Widerspruch zu den in der Politischen Erklärung eingegangenen Verpflichtungen steht; erkennt dennoch die „Überprüfungsklausel“ an, mit der der Schutz in Zukunft ausgeweitet werden kann, und fordert beide Parteien nachdrücklich auf, diese Klausel so bald wie möglich zu aktivieren;

17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einschlägige Plattformen für die regulatorische Koordinierung einzurichten und sich aktiv daran zu beteiligen, um dem Parlament volle Transparenz zu bieten, um in Zukunft ein hohes Maß an regulatorischer Konvergenz im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen, unnötige Konflikte zu vermeiden und gleichzeitig das Regulierungsrecht jeder Partei zu wahren, wie im Abkommen hervorgehoben wird;

Gleiche Ausgangsbedingungen

18. begrüßt den übergeordneten und modernen Titel über gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der als Modell für andere künftige Freihandelsabkommen, die von der EU ausgehandelt werden, angesehen werden sollte, unter anderem in Bezug auf Folgendes:

i) Vorschriften über das Verbot von Rückschritten gegenüber dem derzeitigen hohen Schutzniveau in den Bereichen Arbeits- und Sozialstandards, Umwelt und Klima sowie Besteuerung, das nicht in einer Weise gesenkt werden darf, die Auswirkungen auf Handel oder Investitionen hat, sowie Vorschriften über Wettbewerb und staatseigene Unternehmen;

ii) die Möglichkeit, im Falle erheblicher künftiger Unterschiede in den Bereichen Arbeits- und Sozialstandards, Umwelt- oder Klimaschutz oder im Zusammenhang mit der Subventionskontrolle einseitige Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts anzuwenden, wenn diese Unterschiede Handel oder Investitionen zwischen den Parteien wesentlich beeinträchtigen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass „erhebliche Unterschiede mit wesentlichen Auswirkungen auf Handel oder Investitionen“ weit ausgelegt wird und in praktischer Weise nachgewiesen werden kann, um sicherzustellen, dass die Möglichkeiten zur Anwendung solcher Maßnahmen nicht übermäßig eingeschränkt werden;

iii) die vereinbarten verbindlichen Grundsätze für die Kontrolle von Subventionen, deren Nichteinhaltung von Wettbewerbern angefochten werden kann, wobei die Gerichte befugt sind, die Begünstigten erforderlichenfalls zur Rückzahlung der Subvention zu verurteilen, und die Möglichkeit für die EU, mittels einseitiger Sanktionen gegen jegliche Nichteinhaltung durch das Vereinigte Königreich vorzugehen, einschließlich der Einführung von Zöllen oder Quoten für bestimmte Erzeugnisse oder der bereichsübergreifenden Aussetzung anderer Teile der Wirtschaftspartnerschaft; betont, dass die neue Regelung für staatliche Beihilfen im Vereinigten Königreich überwacht und die Wirksamkeit des Mechanismus zur Bekämpfung ungerechtfertigter Subventionen bewertet werden muss, damit er wirksam zu gleichen Ausgangsbedingungen beiträgt;

iv) bedauert jedoch, dass das Kapitel über die Besteuerung weder Streitbeilegungsbestimmungen noch Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts unterliegt; fordert die Kommission auf, in Fragen der Besteuerung und der Geldwäsche wachsam zu bleiben, wobei alle verfügbaren Instrumente wie die Listungsverfahren genutzt werden sollten, um das Vereinigte Königreich davon abzuhalten, unfaire Praktiken anzuwenden; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass im Falle von Ungleichgewichten vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine Überprüfung des Teilbereichs Handel beantragt werden kann;

v) erinnert daran, dass die Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen allgemein gelten, auch in sogenannten Sonderwirtschaftszonen;

19. betont, dass eine ordnungsgemäße Überwachung und angemessene Aufsicht von entscheidender Bedeutung sind, um ein solides Verständnis sowohl der verbleibenden als auch der neuen Hindernisse zu erlangen, mit denen Unternehmen und insbesondere KMU vor Ort konfrontiert sind; erachtet es als äußerst wichtig, unnötige Rechtsunsicherheit, Verwaltungsaufwand und Verfahrenskomplexität zu vermeiden, die zu mehr Komplexität und Kosten führen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, mit der Wirtschaft, insbesondere den KMU, zusammenzuarbeiten, um aufkommende Handelshemmnisse einzudämmen;

Governance

20. begrüßt den im Abkommen festgelegten horizontalen Governance- und institutionellen Rahmen, der zwischen allen Kapiteln für eine gemeinsame Kohärenz, eine Verknüpfung und eine Durchsetzung sorgt, wodurch zusätzliche parallele Strukturen und Bürokratie vermieden werden und Rechtssicherheit und solide Garantien für die Einhaltung durch die Vertragsparteien geschaffen werden; würdigt insbesondere den soliden Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Auslegung oder Umsetzung ihrer Verpflichtungen entstehen können;

21. begrüßt die Nichtdiskriminierungsklausel im Governance-Kapitel, mit der sichergestellt wird, dass das Vereinigte Königreich in seiner nationalen Visumpolitik bei der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht zwischen Bürgern aus EU-Mitgliedstaaten diskriminieren darf;

Sicherheit, auswärtige Angelegenheiten und Entwicklung

22. bedauert, dass sich das Vereinigte Königreich entgegen der Politischen Erklärung, in der eine ehrgeizige, umfassende, tiefe und flexible Partnerschaft in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung vorgesehen war, geweigert hat, im Rahmen des Abkommens Verhandlungen über diese Aspekte zu führen; weist jedoch darauf hin, dass es im Interesse beider Seiten liegt, eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit in diesen Bereichen aufrechtzuerhalten, insbesondere bei der Förderung des Friedens, der Sicherheit, einschließlich der Terrorismusbekämpfung, der Förderung einer regelbasierten Weltordnung, eines wirksamen Multilateralismus, der Charta der Vereinten Nationen, der Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 21 EUV; schlägt vor, dass die künftige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über eine systemische Plattform für hochrangige Konsultationen und die Koordinierung in außenpolitischen Fragen, einschließlich der Herausforderungen, die von Ländern wie Russland und China aufgeworfen werden, und durch ein starkes Engagement in Sicherheitsfragen geregelt werden, auch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, und durch eine systematische präferenzielle Zusammenarbeit insbesondere bei Friedenssicherungseinsätzen geprägt sein sollte; fordert angesichts der gemeinsamen Werte und Interessen insbesondere eine vertiefte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Bezug auf Sanktionspolitik sowie die Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus;

23. bedauert in diesem Zusammenhang den Beschluss des Vereinigten Königreichs, den diplomatischen Status der Europäischen Union herabzustufen, und fordert die einschlägigen Staatsorgane des Vereinigten Königreichs auf, diese Maßnahme dringend zu korrigieren, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der Verteidigung der angemessenen Umsetzung der Verträge standhaft zu bleiben;

24. stellt fest, dass das Vereinigte Königreich aufgrund des Umfangs seiner öffentlichen Entwicklungshilfe (selbst nach der Kürzung von 0,7 % auf 0,5 % des BNE), seines Fachwissens, seiner Kapazitäten im Bereich der Projektdurchführung und seiner umfassenden Beziehungen zum Commonwealth und zu Entwicklungsländern ein wichtiger Akteur im Bereich der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe ist; fordert das Vereinigte Königreich auf, dazu beizutragen, die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten, und an seiner Zusage festzuhalten, bei der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe eine Vorreiterrolle einzunehmen; fordert eine enge Geberkoordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, einschließlich der Möglichkeit, die Kapazitäten des jeweils anderen zu nutzen, um die Effizienz, die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu maximieren;

Besondere politikbereichsspezifische Angelegenheiten und thematische Zusammenarbeit

25. ist der Auffassung, dass der Binnenmarkt eine der wichtigsten Errungenschaften der Europäischen Union ist, den Volkswirtschaften beider Parteien großem Nutzen gebracht hat und eine Grundlage für die Verbesserung der Lebensqualität der Bürger geschaffen hat; betont, dass diese neue Ära der Wirtschaftspartnerschaft darauf ausgerichtet sein sollte, beiderseits vorteilhafte Möglichkeiten zu schaffen, und keinesfalls dazu führen sollte, dass die Integrität und die Funktionsweise des Binnenmarkts und der Zollunion in irgendeiner Weise untergraben werden; erkennt an, dass die Ausweitung der Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ein geeignetes Mittel ist, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;

26. hebt hervor, dass die EU als Teil des Umsetzungsprozesses besondere Aufmerksamkeit auf die Konformität der im Abkommen vorgesehenen Zollkontrollen richten sollte, die durchzuführen sind, bevor die Waren in den Binnenmarkt gelangen (entweder aus dem Vereinigten Königreich oder aus anderen Drittländern über das Vereinigte Königreich), und betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Waren den Binnenmarktvorschriften entsprechen; betont, dass mehr in Zollkontrolleinrichtungen investiert werden muss und dass die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen beiden Seiten verstärkt werden müssen, um Störungen des Handels so weit wie möglich zu verhindern und die Integrität der Zollunion im Interesse der Verbraucher und der Unternehmen zu bewahren; vertritt die Ansicht, dass eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden unbedingt notwendig ist, und äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der notwendigen operativen Kapazitäten der EU-Präsenz in Nordirland;

27. stellt fest, dass die Verbrauchergewohnheiten und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Käufe bereits durch die Ungewissheit über die geltenden Vorschriften beeinträchtigt wurden, und fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher rasch umzusetzen und die Zusammenarbeit bei verschiedenen sektorspezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltigen Produktionsmethoden und Produktsicherheit zu verstärken; fordert zum Nutzen der Verbraucher Transparenz entlang der gesamten Lieferkette für Produkte und Dienstleistungen und erklärt, dass Preise, die die Gesamtkosten des Kaufs – einschließlich aller einschlägigen Gebühren und Zölle – widerspiegeln, sowie Klarheit über die geltenden Verbraucherrechte von entscheidender Bedeutung sind, um Spannungen zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Käufen zu stärken.

28. bedauert die negativen Auswirkungen auf bestimmte Fischereigemeinden, räumt jedoch ein, dass die Bestimmungen über die Fischerei, die eine schrittweise Verringerung um 25 % über 5½ Jahre vorsehen, ein weniger schädliches Ergebnis sind als eine vollständige Abschottung der Gewässer des Vereinigten Königreichs; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die 25 %-Grenze für die Verringerung nie überschritten wird und der gegenseitige Zugang bestehen bleibt; ist in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass der Partnerschaftsrat berechtigt ist, die Anhänge FISH 1, 2 und 3 zu ändern; fordert, dass das Parlament vor jeder diesbezüglichen Änderung ordnungsgemäß angehört wird;

29. bringt seine große Besorgnis bezüglich der Lage zum Ende dieses Zeitraums zum Ausdruck und erinnert das Vereinigte Königreich daran, dass sein fortgesetzter Zugang zu den EU-Märkten unmittelbar mit dem Zugang der EU-Fischerei zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs nach dem Austritt verbunden ist; weist darauf hin, dass die EU, falls das Vereinigte Königreich erwägen sollte, den Zugang nach dem ursprünglichen Zeitraum von 5½ Jahren zu beschränken, in der Lage sein wird, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, unter anderem durch die Wiedereinführung von Zöllen oder Quoten für die Einfuhr von Fisch aus dem Vereinigten Königreich oder die Aussetzung anderer Teile des Abkommens, falls die Gefahr ernsthafter wirtschaftlicher oder sozialer Schwierigkeiten für Fischereigemeinschaften in der EU besteht; bedauert zutiefst, dass die Fischereirechte der EU durch Ausweichmanöver wie die Unmöglichkeit, rechtzeitig eine Einigung über TAC und Quoten zu erzielen, inakzeptable technische Maßnahmen sowie umstrittene restriktive Auslegungen der Bedingungen für den Erwerb von Lizenzen infrage gestellt werden;

30. bringt seine tiefe Besorgnis über die möglichen Folgen eines Abweichens des Vereinigten Königreichs von den Unionsverordnungen über technische Maßnahmen und anderen damit zusammenhängenden Umweltvorschriften der Union zum Ausdruck, das zu einer De-facto-Beschränkung des Zugangs einiger europäischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs führen könnten; weist darauf hin, dass beide Seiten mit dem Abkommen verpflichtet werden, zu belegen, dass jegliche Veränderungen in diesem Bereich nichtdiskriminierend sind und aufgrund wissenschaftlich nachprüfbarer Daten erforderlich sind, um die langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen; fordert die Kommission auf, insbesondere darauf zu achten, dass diese Bedingungen eingehalten werden, und entschieden zu reagieren, wenn das Vereinigte Königreich in diskriminierender Weise handelt;

31. äußert sich besorgt hinsichtlich der Auswirkungen der unterschiedlichen Bestimmungen, die für Gebiete mit besonderem Status in Bezug auf ihre Beziehung zum Vereinigten Königreich gelten, insbesondere für unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete und überseeische Gebiete; fordert die Kommission auf, diesen Gebieten und ihren Besonderheiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32. ist besorgt darüber, wie eine mögliche einseitige Absenkung der Sozial- und Arbeitsstandards durch das Vereinigte Königreich in Zukunft im Rahmen des Abkommens angegangen und angefochten würde; bekräftigt erneut, dass jede einseitige Absenkung der Sozial- und Arbeitsstandards, die zulasten der europäischen Arbeitnehmer und Unternehmen geht, zügig angegangen und behoben werden muss, um gleiche Ausgangsbedingungen zu wahren; bedauert ferner, dass das Vereinigte Königreich zwar gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens verpflichtet war, die Richtlinien zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen während des Übergangszeitraums umzusetzen, dass es jedoch noch nicht die dafür notwendigen Schritte unternommen hat und somit Arbeitnehmern im Vereinigten Königreich bestimmte neu eingeführte Rechte vorenthalten hat;

33. begrüßt die Tatsache, dass der neue Mechanismus für die Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eng an die bestehenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angelehnt ist; begrüßt insbesondere, dass die EU-Vorschriften über Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung der Zeiten im Abkommen geschützt werden; bedauert jedoch, dass der sachliche Anwendungsbereich eingeschränkt ist und insbesondere Familienleistungen, Pflegeleistungen und beitragsunabhängige Geldleistungen sowie die Exportierbarkeit von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht darunter fallen; fordert die Vertragsparteien auf, den von Beschränkungen der Freizügigkeit betroffenen Bürgern unverzüglich fundierte und zuverlässige Informationen über ihr Aufenthaltsrecht, ihr Recht auf Arbeit und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Verfügung zu stellen;

34. nimmt die Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich zur Kenntnis; bekräftigt seine Entschließungen vom 13. Februar 2020 und vom 18. Juni 2020 zur Bedeutung des Datenschutzes sowohl als Grundrecht als auch als Schlüsselfaktor für die digitale Wirtschaft; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Angemessenheit des Datenschutzrahmens des Vereinigten Königreichs nach der Rechtsprechung des EuGH das Schutzniveau des Vereinigten Königreichs sowohl in Bezug auf kommerzielle Übermittlungen als auch auf Übermittlungen zu Strafverfolgungszwecken dem durch den Rechtsrahmen der EU gebotenen Schutzniveau „im Wesentlichen gleichwertig“ sein muss, auch in Bezug auf Weiterübermittlungen in Drittländer; nimmt zur Kenntnis, dass das Verfahren für die Annahme der beiden Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Annahme der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung am 19. Februar 2021 eingeleitet wurde; fordert die Kommission auf, keinen positiven Angemessenheitsbeschluss zu fassen, wenn die im EU-Recht und in der ständigen Rechtsprechung festgelegten Bedingungen nicht in vollem Umfang eingehalten werden; betont, dass ein Angemessenheitsbeschluss nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sein kann, da er sich auf den Schutz eines durch die EMRK, die Charta und die EU-Verträge anerkannten Grundrechts bezieht;

35. hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die mit dem Abkommen begründet wird, für ein Drittland eine Zusammenarbeit beispiellos enger Art ist; weist darauf hin, dass Titel III des Abkommens angesichts des darin geregelten sensiblen Bereichs als zusätzliche Schutzmaßnahme eine besondere Regelung für die Streitbeilegung vorsieht; begrüßt die Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung von Teil III, insbesondere die Konditionalität in Verbindung mit der EMRK;

36. bedauert, dass die Forderungen des Parlaments in Bezug auf einen gemeinsamen Ansatz der EU in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzmanagement nicht weiterverfolgt wurden und dass diese wichtigen Fragen, die sich auch auf die Rechte der schutzbedürftigsten Personen, beispielsweise unbegleiteter Minderjähriger, auswirken, nun im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit geregelt werden müssen; fordert eine rasche Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über ein einschlägiges Abkommen, das die Dublin-Verordnung ersetzen würde;

37. bedauert, dass das Abkommen in Bezug auf die Mobilitätspolitik nicht ehrgeizig genug ist, und fordert die Entwicklung sicherer legaler Migrationswege zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; begrüßt die Bestimmungen über Visa für kurzfristige Aufenthalte und die Klausel über die Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten; fordert das Vereinigte Königreich auf, zwischen EU-Bürgern nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, und zwar sowohl bei der Registrierung im Rahmen des Verfahrens für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich als auch bei Mobilitäts- und Visafragen; fordert die Kommission auf, das Prinzip der Gegenseitigkeit strikt durchzusetzen; verurteilt die diskriminierende Entscheidung des Vereinigten Königreichs, für Staatsangehörige bestimmter EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Gebühren für Arbeitsvisa zu erheben, beispielsweise für Visa für Saisonarbeit und Visa für Gesundheits- und Pflegekräfte; betont, dass es wichtig ist, den gleichberechtigten Zugang der EU-Bürger zum Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs sicherzustellen, und dass für alle EU-Bürger dieselben Gebühren gelten müssen, und fordert das Vereinigte Königreich daher mit Nachdruck auf, seinen Beschluss umgehend rückgängig zu machen;

38. fordert die Kommission auf, das Parlament umfassend über die Überwachung der Umsetzung der Vereinbarung durch die Europäische Zentralbank, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss sowie über Marktentwicklungen im Bereich der Finanzdienstleistungen auf dem Laufenden zu halten, damit mögliche Marktstörungen und Bedrohungen für die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Anlegerschutz rechtzeitig erkannt werden können;

39. fordert die Kommission auf, die verfügbaren Instrumente zu nutzen, bei der anstehenden Überarbeitung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche neue Instrumente in Betracht zu ziehen und eine loyale Zusammenarbeit in Bezug auf die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums sicherzustellen, um gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen und den Binnenmarkt vor vom Vereinigten Königreich ausgehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu schützen;

40. stellt anerkennend fest, dass das Abkommen Verpflichtungen in Bezug auf Steuertransparenz und fairen Steuerwettbewerb sowie eine gemeinsame Politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen umfasst;

41. begrüßt die Ankündigung einer Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über eine Vereinbarung über Finanzdienstleistungen, bedauert jedoch, dass die Gleichwertigkeitsbeschlüsse des Vereinigten Königreichs bisher nur einzelnen EWR-Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und nicht der Union insgesamt gewährt wurden; weist darauf hin, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse mehrere Rechtsbereiche abdecken, die einer Harmonisierung auf EU-Ebene unterliegen, und dass die Aufsicht in einigen Fällen direkt von den Behörden der EU ausgeübt wird; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, ob Gleichwertigkeitsbeschlüsse des Vereinigten Königreichs an die EU als Ganzes gerichtet wurden, bevor sie ihre eigenen Gleichwertigkeitsfeststellungen trifft;

42. hält es für notwendig, den Umfang des Rückschrittsverbots in Steuerangelegenheiten weiter zu klären; befürchtet die Auswirkungen unterschiedlicher steuerrechtlicher Vorschriften; ist besonders besorgt über die frühzeitige Ankündigung des Vereinigten Königreichs, sich nur zur verpflichtenden Offenlegung meldepflichtiger Vereinbarungen auf der Grundlage schwächerer internationaler Standards zu verpflichten, und bedauert auch die öffentlichen Erklärungen zur Eröffnung von Freihäfen im Vereinigten Königreich;

43. warnt davor, dass unklare Terminologie und unverbindliche oder unberechenbare Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen im Steuerbereich im Rahmen des Abkommens das Risiko von Steuerdumping erhöhen; stellt darüber hinaus fest, dass die Durchsetzung des Abkommens die Gefahr birgt, dass ungelöste Streitigkeiten entstehen, da es an Klauseln mit unmittelbarer Wirkung fehlt, auch in Bezug auf schädliche Steuerpraktiken; stellt mit Besorgnis fest, dass die Bedingungen für staatliche Beihilfen im Steuerbereich in den Handelsabkommen der EU mit der Schweiz und Kanada strenger sind;

44. stellt fest, dass das Abkommen auf die unmittelbar der Krone unterstehenden Gebiete und überseeischen Gebiete des Vereinigten Königreichs keine Anwendung findet; ist der Ansicht, dass eine gründliche Prüfung durchgeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass das Abkommen keine Schlupflöcher enthält, die es ermöglichen, diese Gebiete als Gegenparteien für die Entwicklung neuer schädlicher Steuerregelungen zu nutzen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken;

45. begrüßt, dass das Übereinkommen von Paris ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens sein wird; bedauert jedoch, dass bei dem grundlegenden Klimaschutzniveau in Bezug auf Treibhausgase die überarbeiteten gesamtwirtschaftlichen Ziele für 2030, die demnächst angenommen werden, nicht berücksichtigt wurden; hebt ferner hervor, dass die EU plant, den Anwendungsbereich des EU-Emissionshandelssystem weiter zu stärken und zu erweitern; ist der Ansicht, dass das etwaige Entstehen erheblicher Unterschiede zwischen den Emissionshandelssystemen der EU und des Vereinigten Königreichs zu einer Verzerrung der fairen Wettbewerbsbedingungen führen könnte und daher bei der Anwendung des CO2-Grenzausgleichssystems der EU – sobald dieses eingeführt wurde – berücksichtigt werden könnte;

46. begrüßt die Bestimmungen zur Zusammenarbeit bei der Gesundheitssicherheit, die es den Parteien und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, einschlägige Informationen auszutauschen, bedauert jedoch, dass diese Zusammenarbeit darauf beschränkt wurde, „erhebliche“ Risiken für die öffentliche Gesundheit zu bewerten und die Maßnahmen zu koordinieren, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich werden könnten;

47. begrüßt den Umstand, dass die Lebensmittelsicherheitsstandards der EU nicht geändert werden und das Abkommen darauf abzielt, die hohen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu wahren; weist erneut darauf hin, dass die Handelsströme von Waren, für die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen gelten, zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enorm umfassend sein werden und dass die EU über einen angemessenen Koordinierungsprozess verfügen sollte, um inkohärente Kontrollen von Waren des Vereinigten Königreichs in EU-Häfen zu vermeiden;

48. begrüßt das in das Abkommen aufgenommene umfassende Kapitel über den Luftverkehr, durch das sichergestellt werden sollte, dass die strategischen Interessen der EU geschützt werden, und das angemessene Bestimmungen über den Marktzugang, die Verkehrsrechte, das Code-Sharing und die Fluggastrechte enthält; begrüßt die besonderen Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen im Kapitel über den Luftverkehr, durch die sichergestellt wird, dass die Luftfahrtunternehmen der EU und des Vereinigten Königreichs unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren; nimmt die Lösung zur Kenntnis, die für die Vorschriften in Bezug auf Eigentum und Kontrolle gefunden wurde, die den Zugang zum Binnenmarkt regeln und gleichzeitig die Möglichkeit einer weiteren Liberalisierung in der Zukunft offen lassen; begrüßt das spezielle Kapitel über die Flugsicherheit, das eine enge Zusammenarbeit bei der Flugsicherheit und dem Luftverkehrsmanagement vorsieht; ist der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit die EU bei der Festsetzung des Schutzniveaus, das sie für die Sicherheit für angemessen erachtet,  nicht einschränken sollte; unterstreicht die Bedeutung der künftigen engen Zusammenarbeit zwischen der britischen Zivilluftfahrtbehörde und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;

49. begrüßt die Tatsache, dass das Abkommen die quotenfreie Konnektivität zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für Güterkraftverkehrsunternehmen sicherstellen und volle Transitrechte über das Gebiet der jeweils anderen Partei, die so genannte „Landbrücke“, garantieren wird; begrüßt die in den Verhandlungen über den Straßentransport erreichten gleichen Ausgangsbedingungen und die diesbezüglichen spezifischen Bestimmungen, durch die dafür gesorgt wird, dass die hohen EU-Standards für den Güterkraftverkehrssektor für das Vereinigte Königreich verbindlich sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass das Abkommen unter anderem Normen für den Zugang zum Beruf, die Entsendung von Fahrern, Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber sowie Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen enthält; stellt fest, dass diese Normen nicht nur einen fairen Wettbewerb sicherstellen, sondern auch gute Arbeitsbedingungen für die Fahrer und ein hohes Maß an Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten werden; begrüßt die besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit Nordirland, die in Anerkennung der einzigartigen Situation Irlands angenommen wurden und die Störungen der Wirtschaft der gesamten Insel auf ein Mindestmaß reduzieren werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um den Interessenträgern im Verkehrsbereich genaue und nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen, das Funktionieren und die Robustheit der einschlägigen IT-Systeme sicherzustellen und alle für den Transit erforderlichen Dokumente online zugänglich zu machen; weist darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung bestimmter Häfen in Erwägung gezogen werden muss, um die Hindernisse für die physische Infrastruktur, die sich aufgrund der gestiegenen Wartezeit für Verkehrsunternehmer beim Grenzübertritt ergeben, rasch zu beseitigen; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, um unnötige Verzögerungen und Störungen des Verkehrssystems zu verhindern und die Konnektivität so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;

50. begrüßt die Fortsetzung der europäischen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Wissenschaft, Innovation und Weltraum; betont, dass es wichtig ist, die Mobilität von Forschern zu unterstützen, um den freien Austausch von wissenschaftlichen Kenntnissen und Technologien sicherzustellen; fordert die Mobilfunkbetreiber auf, den Grundsatz „Roaming zu Inlandspreisen“ sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich weiterhin anzuwenden; stellt fest, dass das Energiekapitel am 30. Juni 2026 ausläuft; betont, dass die Zusammenarbeit in allen Energiefragen über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden muss, da beide Energiemärkte miteinander verbunden sind und Nordirland im Energiebinnenmarkt der EU verbleiben wird; nimmt das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Kenntnis; bedauert, dass es nicht unter das Zustimmungsverfahren fällt, da der Euratom-Vertrag keine Rolle des Europäischen Parlaments vorsieht; fordert eine Vereinbarung auf der Grundlage des Rahmens für die Zusammenarbeit der Nordsee-Anrainerstaaten im Energiebereich (NSEC), die gemeinsame Projekte, die maritime Raumplanung und die Integration von Offshore-Energie in die Energiemärkte umfasst;

51. begrüßt die im einschlägigen Abschnitt des Abkommens festgelegten Regeln für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union; ist der Ansicht, dass diese Regeln im Wesentlichen den Erwartungen des Parlaments entsprechen, wie sie in seiner Empfehlung vom 18. Juni 2020 für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland festgelegt sind; ist insbesondere der Auffassung, dass diese Vorschriften die finanziellen Interessen der Union schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus auf das Programm Horizont Europa;

52. begrüßt die Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit dem Programm Horizont Europa; begrüßt die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich beabsichtigt, sich am Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm, an der Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms und am ITER zu beteiligen, und Zugang zu Weltraumüberwachungs- und ‑verfolgungsdiensten im Rahmen des Weltraumprogramms erhalten wird; begrüßt, dass das Programm PEACE+ Gegenstand einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung sein wird;

53. bedauert zutiefst die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 nicht am Programm Erasmus+ teilzunehmen; betont, dass diese Entscheidung für beide Seiten Nachteile bringen wird, da Menschen und Organisationen in der EU und im Vereinigten Königreich um lebensverändernde Chancen, die sich im Rahmen von Austausch- und Kooperationsprojekten ergeben, gebracht werden; ist insbesondere überrascht, dass das Vereinigte Königreich als Begründung für seine Entscheidung übermäßige Kosten für die Beteiligung angeführt hat; fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, die im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Teilnahme an EU-Programmen vorgesehene Bedenkzeit zu nutzen, um seinen Standpunkt zu überdenken; begrüßt das großzügige Angebot Irlands, einen Mechanismus und eine Finanzierung zu schaffen, damit Studierende aus Nordirland weiterhin teilnehmen können;

54. weist darauf hin, dass Bildung und Forschung integrale Bestandteile der Hochschulzusammenarbeit sind und dass Synergien zwischen den Programmen „Horizont Europa“ und Erasmus+ zentrale Aspekte der neuen Generation von Programmen sind; hebt hervor, dass es die Lage aufmerksam verfolgen wird, um sicherzustellen, dass der differenzierte Ansatz in Bezug auf die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den beiden Programmen der Union für die Hochschulzusammenarbeit weder deren Wirksamkeit noch die Ergebnisse der früheren Zusammenarbeit untergräbt;

55. hebt hervor, dass für den Schutz der finanziellen Interessen der Union in allen Dimensionen gesorgt werden muss und sichergestellt werden muss, dass das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Abkommen in vollem Umfang nachkommt; unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Mehrwertsteuer und Zölle, um eine ordnungsgemäße Erhebung und Beitreibung von Forderungen zu gewährleisten; hebt hervor, dass Zollverfahren sehr komplex sind und dass es ständig eines raschen Informationsaustausches und einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bedarf, um effiziente Kontrollen und eine effiziente Abfertigung sowie die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten; betont auch, dass Zoll- und Mehrwertsteuerbetrug einschließlich Schmuggel durch angemessene Kontrollen verhindert werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, wie wahrscheinlich es ist, dass bestimmte Waren geschmuggelt werden oder Gegenstand falscher Ursprungserklärungen oder falscher Angaben zum Inhalt werden;

56. unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass die Umsetzung des Abkommens und – im Einklang mit den Bestimmungen über die enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien – das Zugangsrecht der Dienststellen der Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, des OLAF und der EUStA sowie das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments in vollem Umfang geachtet werden; hebt ferner die Bedeutung der Zuständigkeit des EuGH in Bezug auf Entscheidungen der Kommission hervor;

57. unterstreicht die Bedeutung des geistigen Eigentums und die Notwendigkeit, die Kontinuität der Rechtsvorschriften sicherzustellen, wobei künftige geografische Angaben ausgenommen sind; begrüßt in diesem Zusammenhang den verstärkten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der in dem Abkommen festgelegt ist, das alle Arten von Rechten des geistigen Eigentums abdeckt, sowie die Bestimmungen über die Durchsetzung und Zusammenarbeit, die ein breites Spektrum von Maßnahmen abdecken;

58. bedauert zutiefst, dass die bestehenden Gesellschaftsformen der Parteien, wie z. B. die Societas Europaea (SE) oder die „Limited Companies“, nicht unter das Abkommen fallen und somit von der jeweiligen Gegenseite nicht mehr akzeptiert werden; ist dennoch erfreut darüber, dass die Parteien – bei gleichzeitigem Schutz der Wirtschaftsbeteiligten – der Notwendigkeit Rechnung getragen haben, ein nachhaltiges und dem Wettbewerb zuträgliches Entwicklungsklima zu gewährleisten, indem sie sich verpflichtet haben, keine Rückschritte bei den Arbeits- und Sozialstandards zu machen, und indem sie sich auf Bestimmungen über verbotene Praktiken sowie über Durchsetzung und Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik geeinigt haben;

59. bedauert, dass die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht Teil der Verhandlungen über die künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich war, und betont, dass in diesem Bereich so schnell wie möglich eine Einigung erzielt werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU ihren Beschluss über die Möglichkeit, dass das Vereinigte Königreich Vertragspartei des Übereinkommens von Lugano von 2007 bleibt, sehr sorgfältig prüfen sollte, insbesondere angesichts des zugehörigen Protokolls II über die einheitliche Auslegung und der Möglichkeit, in den Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen ein globales Gleichgewicht zu wahren, und dass eine wirksame Zusammenarbeit und ein wirksamer Dialog zwischen der Kommission und dem Parlament, insbesondere mit dem Rechtsausschuss, der für die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts zuständig ist, soweit die EU betroffen ist, von größter Bedeutung wären;

60. bedauert ferner zutiefst, dass durch das Abkommen keine detaillierte und sinnvolle Lösung in Bezug auf Ehesachen, elterliches Sorgerecht und andere Familienangelegenheiten festgelegt wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit, zumindest in wichtigen familienrechtlichen Fragen und Fragen der praktischen Zusammenarbeit in den Bereichen elterliches Sorgerecht, Kindesentführung und Unterhaltspflichten, die über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen geboten werden können;

61. bedauert, dass im Abkommen de facto keine Funktion für den Gerichtshof der Europäischen Union vorgesehen ist, obwohl die Vertragsparteien sich in der Politischen Erklärung verpflichtet haben, sicherzustellen, dass das Schiedspanel in Fällen, in denen eine Streitigkeit zwischen ihnen eine Frage der Auslegung unionsrechtlicher Begriffe aufwirft, für eine verbindliche Entscheidung den EuGH befassen würde;

62. stellt fest, dass das Abkommen nicht für Gibraltar gilt und keinerlei Auswirkungen für sein Hoheitsgebiet hat; nimmt das vorläufige Abkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über einen vorgeschlagenen Rahmen für ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die künftigen Beziehungen Gibraltars zur EU zur Kenntnis, das die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Gibraltar ermöglichen wird;

63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 23. April 2021
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