Entschließungsantrag - B9-0337/2021Entschließungsantrag
B9-0337/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu seinem Standpunkt zu der laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat

7.6.2021 - (2021/2738(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Dacian Cioloş, Luis Garicano, Valérie Hayer, Dragoş Pîslaru, Pascal Canfin, Martin Hojsík
im Namen der Renew-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0331/2021

Verfahren : 2021/2738(RSP)
Werdegang im Plenum
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B9-0337/2021
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B9-0337/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zu seinem Standpunkt zu der laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat

(2021/2738(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität[1] (Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu dem Auskunftsrecht des Parlaments mit Blick auf die laufende Prüfung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne[2],

 unter Hinweis auf die Artikel 174 und 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde;

B. in der Erwägung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität ein bisher einmaliges Instrument ist, was die Höhe der Mittelausstattung und die Art und Weise der Finanzierung anbelangt; in der Erwägung, dass sich die Kommission auf die Ausgabe von Schuldtiteln vorbereitet, nachdem der Eigenmittelbeschluss[3] nun von allen Mitgliedstaaten der EU erfolgreich ratifiziert wurde;

C. in der Erwägung, dass die demokratische und parlamentarische Kontrolle über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität nur möglich ist, wenn das Parlament in allen Phasen umfassend eingebunden wird und alle seine Empfehlungen berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass das Parlament zu den Angelegenheiten, die im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz erörtert werden, seinen Standpunkt zum Ausdruck bringt, auch in Form von Entschließungen und des Meinungsaustauschs mit der Kommission; in der Erwägung, dass die Kommission diesem Standpunkt Rechnung tragen muss;

D. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität das allgemeine Ziel darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern und dadurch die Resilienz, die Krisenvorsorge, die Anpassungsfähigkeit und das Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten zu verbessern, indem die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise, insbesondere auf Frauen, Kinder und Jugendliche abgemildert werden, ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet wird, der ökologische Wandel unterstützt wird und die Emissionen um mindestens 57 % verringert werden, darunter auch die im Europäischen Klimagesetz vorgesehenen Entnahmen sowie die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 und des digitalen Wandels, um so zu einer wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung eines nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union und zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union, die mit einer offenen Wirtschaft und der Schaffung eines europäischen Mehrwerts einhergeht, beizutragen;

E. in der Erwägung, dass das spezifische Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität darin besteht, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung zu leisten, damit sie die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für ihre Reformen und Investitionen erreichen können;

F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ihre jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne normalerweise bis zum 30. April 2021 hätten vorlegen müssen; in der Erwägung, dass bislang 23 Mitgliedstaaten der Kommission ihre jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt haben;

G. in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz wiederholt ersucht hat, Informationen über den aktuellen Stand der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten vorzulegen;

1. ist der Auffassung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität ein historisch einmaliges Instrument der EU darstellt, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, die Konvergenz voranzubringen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern, ihre Volkswirtschaften auf einen widerstandsfähigen und nachhaltigen Wachstumskurs zu bringen, die EU auf die Bewältigung langfristiger Herausforderungen – darunter der gerechte ökologische Wandel und der digitale Wandel – vorzubereiten und einen europäischen Mehrwert zu schaffen;

2. fordert die Kommission auf, sich bei der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne ganz genau an Buchstabe und Geist der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität zu halten und eine eingehende und umfassende Bewertung vorzunehmen, bevor sie die betreffenden Vorschläge für Durchführungsbeschlüsse des Rates annimmt; begrüßt die Bemühungen der Kommission, ihre rasche Annahme vor dem Sommer sicherzustellen, erwartet jedoch, dass bei der Bewertung der Pläne keine politischen Zugeständnisse gemacht werden; betont, dass ambitionierte Pläne und eine ordnungsgemäße Ausführung unabdingbar sind, damit diese historische Chance nicht vertan wird; erwartet, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Aufbau- und Resilienzfazilität in vollem Umfang zu nutzen und hochwertige Pläne vorzulegen, die erheblich zu unseren gemeinsamen europäischen Zielen beitragen;

3. ist davon überzeugt, dass die Mittel gerecht auf die Gesellschaften und künftigen Generationen verteilt werden müssen, um eine größtmögliche Wirkung hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, der territorialen Konvergenz, des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger und der wirtschaftlichen Stabilität zu erzielen; fordert vollständige Transparenz und uneingeschränkte Rechenschaftspflicht bei der Zuweisung und Verwendung der Mittel;

4. bekräftigt seine Forderung, das Recht des Parlaments auf Information über die laufende Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne sicherzustellen, damit es bei der Bewertung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Kommission eine lückenlose demokratische Kontrolle ausüben kann;

5. fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Maße jeder nationale Aufbau- und Resilienzplan zu jeder der in Artikel 3 der Verordnung genannten sechs Säulen einen wirksamen, umfassenden und ausgewogenen Beitrag leistet; weist darauf hin, dass jede Maßnahme zu mindestens einem der in den sechs Säulen aufgegliederten Politikbereiche von europäischer Bedeutung beitragen sollte;

6. begrüßt, dass den Angaben der Kommission zufolge alle offiziell vorgelegten Pläne den Zielen für Investitionen in den Bereichen Klima und Digitales gerecht werden; fordert die Kommission auf, auch die qualitative Seite der vorgeschlagenen Maßnahmen zu bewerten, damit sie die Zielvorgaben während der gesamten Umsetzungsphase nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht wirksam erfüllen;

7. weist erneut darauf hin, dass gemäß der Verordnung außer in hinreichend begründeten Fällen keine wiederkehrenden nationalen Ausgaben mit Hilfe der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden dürfen;

8. weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Projekte, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt sind, einen hohen europäischen Mehrwert und die damit verbundenen Ausstrahlungseffekte schaffen, und bedauert, dass nur in wenigen der nationalen Pläne grenzüberschreitende Projekte enthalten sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu aufzufordern, grenzüberschreitende Projekte vorzuschlagen, die über die Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden sollen;

9. stellt fest, dass sich nur wenige Mitgliedstaaten dafür entschieden haben, im Rahmen der eingereichten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Darlehen zu beantragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie die verfügbaren Darlehen am besten genutzt werden können, um zu verhindern, dass ihnen Chancen entgehen;

10. fordert die Kommission auf, zu berücksichtigen, dass die nationalen Pläne möglicherweise in der Zukunft abgeändert werden müssen, damit sie im Hinblick auf die Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts des Rates die Anforderungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität erfüllen;

Ökologischer Wandel

11. begrüßt es, dass grüne Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zum Teil durch die Emission grüner Anleihen finanziert werden sollen;

12. betont, dass im Einklang mit der in Anhang VI der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Methodik in allen Plänen mindestens 37 % der Gesamtzuweisung (Zuschüsse und Darlehen) für den Klimaschutz vorgesehen werden sollten; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung des Ausgabenziels von 37 % für den Klimaschutz darauf zu achten, dass Maßnahmen nicht doppelt oder falsch deklariert werden und Grünfärberei verhindert wird; ist besorgt darüber, dass einige Investitionen als grüne Investitionen bezeichnet werden, obwohl sie nicht von der in Anhang VI beschriebenen Methodik zur Verfolgung der Ausgaben erfasst werden; schlägt vor, zusätzliche Prüfungen vorzunehmen, wenn die Methodik nach Anhang VI für die Einstufung als umweltgerecht erweitert werden soll; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Reformen durchzuführen, mit denen die erfolgreiche Umsetzung der in ihren Leitlinien genannten Schwerpunktbereiche erleichtert wird;

13. weist darauf hin, dass die Bestimmungen über die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ein entscheidendes Instrument zur Unterstützung des ökologischen Wandels sind, neben der Anforderung, dass mindestens 37 % der Ausgaben (Zuschüsse und Darlehen) für Investitionen und Reformen, die in jedem nationalen Aufbau- und Resilienzplan enthalten sind, Klimaschutzziele unterstützen sollten, und wesentlich dazu beitragen, dass die Finanzierung von Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Klimazielen der Union stehen, vermieden wird; weist darauf hin, dass bei allen Maßnahmen der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung[4] eingehalten werden muss; ist besorgt darüber, dass dieser Grundsatz in den Plänen nicht eingehalten wird, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass er uneingeschränkt geachtet wird, auch während der Umsetzungsphase, und alle damit verbundenen Bewertungen zu veröffentlichen; besteht darauf, dass die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht zu einer Absenkung von Umweltnormen führen oder Umweltgesetzen und ‑vorschriften zuwiderlaufen darf;

14. weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, dazu beitragen sollte, dass die Förderung der biologischen Vielfalt in der Unionspolitik durchgehend berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, einen Überblick über die in den Aufbau- und Resilienzplänen aufgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt zu veröffentlichen; ist besorgt darüber, dass die meisten Aufbau- und Resilienzpläne sehr begrenzte oder gar keine Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt enthalten; erwartet, dass die Kommission in diesem Zusammenhang den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ strikt anwendet und insbesondere eine Korrektur der vorgeschlagenen Reformen oder Investitionen vorschreibt, die der biologischen Vielfalt schaden könnten oder nicht mit angemessenen flankierenden Maßnahmen einhergehen;

15. betont, dass Investitionen eine „dauerhafte Wirkung“ haben müssen, damit die EU ihre Ziele in Bezug auf Klimaneutralität erreichen kann; spricht sich für grüne Investitionen aus, die zum wirtschaftlichen Wandel in Europa führen und dazu beitragen, die Lücke bei klima- und umweltfreundlichen Investitionen zu schließen, indem der Kauf langlebiger Konsumgüter nicht übermäßig subventioniert wird; ist besorgt darüber, dass viele nationale Aufbau- und Resilienzpläne schwerpunktmäßig auf kurzfristige Investitionen ausgerichtet sind, und fordert mehr Investitionen und Reformen der nächsten Generation, die auch unmittelbare Auswirkungen haben können;

Digitaler Wandel

16. betont, dass gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität alle Pläne Maßnahmen enthalten sollten, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; weist darauf hin, dass diese Methodik entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen ist, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; weist darauf hin, dass die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich für einzelne Investitionen erhöht werden können, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;

17. weist erneut darauf hin, dass Mitgliedstaaten in ihren Plänen für Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität eine Selbstbewertung der Sicherheit auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien vorlegen sollten, in der etwaige Sicherheitsprobleme ermittelt werden und in der dargelegt wird, wie diese Fragen im Hinblick auf die Einhaltung des einschlägigen Rechts der Union und der Mitgliedstaaten angegangen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle solche Investitionen enthaltenden nationalen Pläne eine derartige Bewertung umfassen und dass die jeweiligen Maßnahmen den strategischen Interessen der Union nicht zuwiderlaufen;

18. zeigt sich besorgt, dass in einigen nationalen Plänen kein angemessenes Gleichgewicht in Bezug auf Investitionen in den digitalen Wandel, insbesondere in die digitale Infrastruktur, erreicht wird;

Stärkung des Wirtschaftswachstums sowie des sozialen und territorialen Zusammenhalts

19. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen für Kinder und Jugendliche angemessen Rechnung tragen, insbesondere in Ländern, in denen strukturelle Probleme in Bereichen wie vorzeitigem Schulabgang, Jugendarbeitslosigkeit, Kinderarmut und frühkindlicher Erziehung und Bildung festgestellt wurden; besteht darauf, dass Reformen und Investitionen im Bereich der Jugend, insbesondere im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung, der Bildung, der Berufsbildung, der dualen Ausbildung und dem lebenslangen Lernen, mit der Jugendgarantie in Einklang gebracht werden sollten und dass der Schwerpunkt neben dem Erwerb von Ausstattung auf der Entwicklung von Kompetenzen liegen sollte; betont, dass Reformen und Investitionen für Kinder mit den Grundsätzen der Garantie für Kinder in Einklang gebracht werden sollten und dass der Schwerpunkt auf dem Recht auf den Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung und entsprechenden Möglichkeiten für jedes in Armut lebende Kind liegen sollte;

20. begrüßt die Maßnahmen, die im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und EU-Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Sozialfürsorge in die Aufbau- und Resilienzplänen aufgenommen wurden, um den sozialen Zusammenhalt und die Sozialschutzsysteme zu stärken und Schutzbedürftigkeit zu verringern; weist die Kommission darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzpläne die Bewertungskriterien in zufriedenstellendem Maße erfüllen müssen; vertritt die Auffassung, dass grüne und digitale Investitionen ein hohes Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, den Abbau von Ungleichheiten und die Verringerung der digitalen Kluft bergen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften und Regionen sowie diejenigen, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, von den Investitionen profitieren; fordert die Kommission auf, der Praxis der Neuauflage von Projekten ohne einen echten Mehrwert für die Regionen mit Entwicklungsrückstand entgegenzuwirken, insbesondere wenn dadurch die Gefahr besteht, dass die Unterschiede bei der sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Konvergenz in der EU verschärft werden;

21. fordert die Kommission nachdrücklich auf, darauf zu bestehen, dass die Mitgliedstaaten Reform- und Investitionsmaßnahmen umsetzen, mit denen die administrative und institutionelle Resilienz und die Krisenvorsorge verbessert werden;

22. fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne berücksichtigt und gefördert werden und dass die Ziele durchgängig geachtet werden; erwartet, dass die Kommission im Einklang mit dem Sonderbericht Nr. 10/2021 des Europäischen Rechnungshofs systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten für die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität erhebt, analysiert und darüber Bericht erstattet;

23. weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzpläne ein kohärentes Paket aus Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthalten sollten; ist der Auffassung, dass in vielen nationalen Plänen ungemein auf Investitionen gesetzt wird, im Bereich der Strukturreformen jedoch größere Bemühungen unternommen werden sollten; weist die Kommission darauf hin, dass in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen kritische Engpässe in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten angegangen werden müssen und dass zu diesem Zweck von allen Plänen erwartet wird, dass sie wirksam dazu beitragen, alle oder einen bedeutenden Teil der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen, einschließlich ihrer haushaltspolitischen Aspekte, zu bewältigen; ist der Auffassung, dass die Kommission unabhängig von der Größe oder den Wahlzeitplänen der Mitgliedstaaten besonders darauf achten sollte, dass es sich bei den vorgeschlagenen Reformen um echte Reformen handelt und sie frühere ambitioniertere Reformen nicht rückgängig machen;

24. betont, dass die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze eines der Ziele der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist und dass dies durch ein umfassendes Paket von Reformen und Investitionen geschehen sollte;

25. bedauert, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne nicht ausreichend mit Partnerschaftsvereinbarungen und EU-Programmen wie InvestEU abgestimmt werden; fordert, dass zwischen der Aufbau- und Resilienzfazilität, den Partnerschaftsvereinbarungen und anderen Maßnahmen der EU Synergien und Komplementaritäten geschaffen werden, unter anderem indem die Verwendung der nationalen Komponenten von InvestEU erleichtert wird;

26. weist die Kommission erneut darauf hin, dass die erhebliche Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen – auch an öffentlichen Vergabeverfahren – ein ausdrückliches Ziel der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist; ist besorgt, dass die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in erster Linie großen Unternehmen zugutekommen werden und die Gefahr besteht, dass dadurch der faire Wettbewerb behindert wird; fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass KMU und Start-up-Unternehmen von der Finanzierung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität profitieren, und dazu unter anderem Etappenziele festzulegen und kontinuierlich Beratungen in Bezug auf die Programmdurchführung in den Mitgliedstaaten anzubieten; schlägt vor, einen konkreten Anteil der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für KMU als Endbegünstigte vorzusehen und gemeinsame Indikatoren in die Überwachungsverfahren der Aufbau- und Resilienzfazilität aufzunehmen;

Einbeziehung von Interessenträgern

27. weist darauf hin, dass nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten „eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen[,]“ enthalten müssen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, alle nationalen Interessenträger zu konsultieren und dafür zu sorgen, dass die Interessenträger sowie die Zivilgesellschaft und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung der Pläne und insbesondere in deren Überwachung einbezogen werden, und ferner dafür Sorge zu tragen, dass auch bei etwaigen künftigen Änderungen oder neuen Plänen Konsultationen stattfinden;

28. weist darauf hin, dass in Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, dass die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union anerkennt und fördert und ihre Unabhängigkeit respektieren muss; betont, dass eine angemessene Einbeziehung nationaler Interessenträger wie der nationalen Parlamente, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft für den Erfolg der nationalen Pläne und der Aufbau- und Resilienzfazilität insgesamt entscheidend sein wird; wiederholt die Bedenken, die bereits der Ausschuss der Regionen geäußert hat, und bedauert, dass viele Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht oder nur unzureichend in die Ausarbeitung der Pläne einbezogen haben, obwohl sie sich darauf verlassen haben, dass die Gebietskörperschaften einen großen Teil der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität bereitstellen; bedauert ferner, dass in einigen Fällen nicht einmal die nationalen Parlamente angemessen einbezogen oder informiert wurden;

Rechtsstaatlichkeit und Eindämmung der Korruption bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität

29. betont, dass es für den Erfolg der Aufbau- und Resilienzfazilität und der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einer zuverlässigen Transparenz und Rechenschaftspflicht der Kommission, der Mitgliedstaaten und aller Durchführungspartner bedarf;

30. weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität und jeder nationale Aufbau- und Resilienzplan vollständig im Einklang mit der Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus[5] stehen sollte; ist der Ansicht, dass die Kommission alle Maßnahmen oder Projekte ablehnen muss, mit denen gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU verstoßen wird;

31. weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgeführt werden sollte; fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Modalitäten eingehend zu prüfen, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass Interessenkonflikte, Korruption und Betrug verhindert, aufgedeckt und behoben werden und eine Doppelfinanzierung durch die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsprogramme verhindert wird; fordert die Kommission auf, den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, um die Finanzmittel für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Europäische Staatsanwaltschaft aufzustocken und sie mit den finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten, die erforderlich sind, um diesen beispiellosen Betrag der EU-Ausgaben zu prüfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Risiken für die finanziellen Interessen der EU während der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität sehr sorgfältig zu überwachen und dabei der öffentlichen Auftragsvergabe besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32. fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten über die Endempfänger und Begünstigten sowie über die Ziele, den Umfang und den Standort der durch die Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Projekte in einem standardisierten elektronischen und interoperablen Format zu erheben und dabei das gemeinsame Instrument zur Datenauswertung zu verwenden, das die Kommission zur Verfügung stellen wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das gemeinsame Instrument zur Datenauswertung möglichst bald fertigzustellen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität verpflichtet sind, Daten von standardisierten Kategorien zu erheben und den Zugang zu ihnen sicherzustellen; weist die Kommission darauf hin, dass für die Erfüllung dieser Verpflichtungen für Prüfungs- und Kontrollzwecke zu sorgen ist und vergleichbare Informationen über die Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung von Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne bereitzustellen sind; weist die Kommission ferner darauf hin, dass für Transparenz bei den Endbegünstigten gesorgt werden muss und angemessene Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden;

Bewertung der delegierten Rechtsakte durch das Parlament

33. ist der Ansicht, dass die erfolgreiche Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität stärkere Argumente für eine gemeinsame europäische Steuerarchitektur liefern wird und als ihr Konzept dienen könnte; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität die gemeinsamen Indikatoren festlegen muss, die für die Berichterstattung über die Fortschritte und die Überwachung und Bewertung der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden sollen;

34. weist die Kommission darauf hin, dass das Parlament bei der Festlegung einer Methode für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche über ein Vetorecht verfügt; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf den Zeitplan für ihre Genehmigung für vollständige Transparenz zu sorgen; betont, dass eine Einigung über die Methodik zur Erfassung sozialer Aspekte und das Scoreboard erzielt werden muss, damit Bericht über die Fortschritte und die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität erstattet werden kann; ist der Ansicht, dass die dem Parlament vorgelegten Vorschläge nicht seinen Erwartungen gerecht werden;

Fazit

35. fordert die Kommission auf, die vorgelegten Pläne angemessen und im Einklang mit der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität zu bewerten; ist zutiefst besorgt darüber, dass mehrere Maßnahmen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen nicht den Anforderungen der zugrunde liegenden Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität entsprechen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Aspekte aller Pläne in vollem Einklang mit der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität stehen;

36. weist die Kommission auf seine Forderung hin, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität nachkommen muss, dem Parlament alle einschlägigen Informationen über den Stand der Durchführung der Verordnung zur Verfügung zu stellen sowie allen Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und den von den zuständigen Ausschüssen und in den Entschließungen des Plenums dargelegten Standpunkten Rechnung zu tragen; begrüßt die verstärkten Bemühungen der Kommission, dem Parlament im Rahmen regelmäßiger Treffen angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen;

37. erinnert den Rat daran, dass die „einschlägigen Ergebnisse der Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates […] dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen“ sind, und zwar vor allem in der Phase der Annahme der Durchführungsbeschlüsse;

38. fordert die Kommission auf, während des Dialogs über Aufbau und Resilienz weiterhin einen offenen, transparenten und konstruktiven Ansatz zu verfolgen;

39. weist darauf hin, dass sich das Parlament 2020 für einen stärkeren Aufbauplan ausgesprochen hat, und fordert die Kommission und den Rat auf, zu prüfen, ob für die Bewältigung der Krise zusätzliche Mittel erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass die EU mit großen Volkswirtschaften konkurrieren kann;

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40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2021
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