Entschließungsantrag - B9-0535/2021Entschließungsantrag
B9-0535/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (CEEAG)

19.10.2021 - (2021/2923(RSP))

im Anschluss an eine Erklärung des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Markus Ferber
im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0535/2021

Verfahren : 2021/2923(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0535/2021
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B9-0535/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (CEEAG)

(2021/2923(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fit für 55: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ (COM(2021)0550),

 unter Hinweis auf die Bewertung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen durch die Kommission,

 unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“)[1],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass im Entwurf der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen staatliche Beihilfen in den Bereichen Energie und Umweltschutz als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können;

B. in der Erwägung, dass das Legislativpaket „Fit für 55“ der Kommission eine Schlüsselkomponente sein wird, um die europäische Wirtschaft auf die Dekarbonisierung auszurichten und das Ziel einer Nettoreduktion um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu verwirklichen;

C. in der Erwägung, dass die ambitionierten Klimaziele der Union beispiellose Herausforderungen mit einem sehr ambitionierten Zeitplan darstellen, für deren Bewältigung öffentliche und private Investitionen in enormer Höhe erforderlich sein werden;

D. in der Erwägung, dass in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ausdrücklich festgelegt ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen überarbeitet werden sollten, um einen kostenwirksamen Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen;

E. in der Erwägung, dass die Liste der Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, im Entwurf der Leitlinien der Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen erheblich gekürzt wurde;

F. in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die Unternehmen aus der Union im Zuge der Dekarbonisierung ergreifen müssen, große Herausforderungen mit sich bringen, etwa den Umgang mit steigenden Energiekosten, hohe Befolgungskosten und Anpassungen vieler industrieller Prozesse;

G. in der Erwägung, dass bei den Energiepreisen im Binnenmarkt große Unterschiede bestehen;

H. in der Erwägung, dass ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wenn Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit während des Übergangs zur Dekarbonisierung nicht aufrechterhalten können; in der Erwägung, dass eine Verlagerung von CO2-Emissionen die Ziele des Grünen Deals untergraben kann;

I. in der Erwägung, dass ein solider Rahmen für staatliche Beihilfen erforderlich ist, um wettbewerbsfähige Märkte aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass damit auch ein Beitrag zu günstigen Rahmenbedingungen für die Unterstützung der europäischen Industrie beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringerer CO2-Intensität geleistet werden kann;

J. in der Erwägung, dass der Rahmen für staatliche Beihilfen mit dem Paket „Fit für 55“ und dem aktuellen Besitzstand der Union im Einklang stehen sollte;

K. in der Erwägung, dass das Beschäftigungswachstum und die wirtschaftliche Erholung in der Union nach der COVID-19-Krise gefährdet sind, wenn die Industrie in der Union ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht aufrechterhalten kann;

L. in der Erwägung, dass die Parameter der Stromintensität und der Handelsintensität nicht ausreichen, um der Exposition gegenüber Schwankungen der Strompreise oder der energieintensiven Dienstleistungsproduktion Rechnung zu tragen;

M. in der Erwägung, dass das erklärte Ziel der Überarbeitung der CEEAG darin besteht, die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Leitlinien auf neue Bereiche und Technologien zu ermöglichen sowie die Angleichung an die und Kohärenz mit den einschlägigen umwelt- und energiepolitischen Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen;

1. begrüßt das ambitionierte Klimaziel der Europäischen Union, das im Rahmen des Legislativpakets „Fit für 55“ dargelegt wurde;

2. weist jedoch darauf hin, dass der Übergang zu einem weniger CO2-intensiven und letztendlich CO2-neutralen Wirtschaftsmodell erhebliche Investitionen sowohl der Privatwirtschaft als auch der öffentlichen Hand erfordert;

3. betont, dass bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere diejenigen, die unter hohen Energiekosten leiden und von einem intensiven internationalen Wettbewerb betroffen sind, ein gewisses Maß an öffentlicher Unterstützung benötigen, um den Übergang erfolgreich zu bewältigen; weist darauf hin, dass es weiterhin von großer Bedeutung sein wird, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, energieintensive Unternehmen von Gebühren zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu befreien;

4. stellt fest, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen angesichts des technologischen Wandels, der durch den Übergang zu einem weniger CO2-intensiven Wirtschaftsmodell herbeigeführt wird, ein gewisses Maß an Flexibilität aufweisen müssen;

5. betont, dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Ambitionen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen den allgemeinen Ambitionen des Pakets „Fit für 55“ entsprechen, da die beiden einander ergänzen;

6. betont, dass unweigerlich die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beeinträchtigt wird, Arbeitsplätze und die wirtschaftliche Erholung gefährdet werden und eine Verlagerung von CO2-Emissionen bewirkt wird, wenn keine soliden Vorschriften über staatliche Beihilfen zur Ergänzung des Pakets „Fit für 55“ und des Grünen Deals ausgearbeitet werden, wodurch letztendlich die Wirksamkeit der ambitionierten Klimaschutzagenda der Union untergraben wird;

7. begrüßt die allgemeinen Ziele, den Anwendungsbereich der Leitlinien für staatliche Beihilfen auf neue Bereiche wie saubere Mobilität auszuweiten, die Flexibilität zu erhöhen und die geltenden Vorschriften zu straffen; stellt jedoch fest, dass einige Aspekte im Entwurf der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 deutlich hinter den erklärten Ambitionen zurückbleiben;

8. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 zu überarbeiten, um den erheblichen Anforderungen, mit denen Unternehmen aus der Union beim Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft konfrontiert sind, angemessen Rechnung zu tragen und zugleich die Erholung von der COVID-19-Krise und das Beschäftigungswachstum sicherzustellen und eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern;

9. betont, dass angesichts der Ambitionen des Pakets „Fit für 55“ eher mehr als weniger Wirtschaftszweige öffentliche Unterstützung durch staatliche Beihilfen benötigen könnten; fordert die Kommission auf, mehr Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, in die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 aufzunehmen;

10. fordert die Kommission auf, eine ausreichend detaillierte Kategorisierung der Wirtschaftszweige vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die eigentlich für staatliche Beihilfen in Betracht kämen, aufgrund einer ungünstigen Kategorisierung der Wirtschaftszweige davon ausgenommen werden;

11. fordert die Kommission auf, ein Übermaß an Nachweis- und Rechtfertigungspflichten in den neuen Leitlinien zu vermeiden, um zu verhindern, dass Bürokratie und Unsicherheit entstehen, die die politischen Ziele des Grünen Deals und die Erreichung der Reduktionsziele für 2030 behindern würden;

12. fordert die Kommission auf, den Verweis auf den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ aus der Taxonomie-Verordnung in den Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen 2022 zu streichen und bei der Abwägung zwischen den positiven Auswirkungen staatlicher Beihilfen und den negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen stattdessen objektive Umweltnormen zu berücksichtigen;

13. stellt fest, dass die Kommission bei der Festlegung der Wirtschaftszweige, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, der Handelsintensität und der Energieintensität einen hohen Stellenwert beimisst; weist darauf hin, dass bei der Handelsintensität den Substitutionseffekten, der Komplexität der Lieferketten und der Bedrohung durch ausländische Konkurrenz, die sich zwar noch nicht zeigt, aber bereits in die wirtschaftlichen Entscheidungen von Unternehmen aus der Union einfließt, möglicherweise nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird; hegt Zweifel an der Festlegung, dem Kriterium der Handelsintensität als Voraussetzung für die Förderfähigkeit mit staatlichen Beihilfen generell einen höheren Stellenwert beizumessen;

14. stellt fest, dass mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen das Ziel verfolgt wird, den allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen zu fördern; betont, dass damit jedoch nicht die Unterstützung für Projekte im Bereich fossiler Brennstoffe untergraben werden sollte, mit denen entweder ein Beitrag zu einer erheblichen Verringerung der Gesamtemissionen geleistet wird oder bei denen durch eine zukunftssichere Gestaltung eine langfristige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verhindert wird, etwa bei Gasprojekten, die auch eine Verwendung von Wasserstoff ermöglichen;

15. betont, dass der allmähliche Ausstieg aus Vorhaben mit hochgradig umweltschädlichen fossilen Brennstoffen mit Fördermöglichkeiten für neue, weniger CO2-intensive Technologien einhergehen sollte; fordert die Kommission auf, mit ihren Leitlinien die Dekarbonisierung zu unterstützen, indem die Bewertung staatlicher Beihilfen für die Nutzung von Erdgas, Wasserstoff und Biokraftstoffen als Übergangstechnologien flexibler gestaltet wird, wenn damit umweltschädlichere Technologien ersetzt werden;

16. fordert die Kommission auf, für Rechtssicherheit bei Förderregelungen zu sorgen, die bereits im Rahmen der alten Regelung für staatliche Beihilfen genehmigt wurden;

17. weist darauf hin, dass Investitionen in energieeffiziente und CO2-arme Technologien wirtschaftliche Vorhersehbarkeit erfordern, damit das Investitionsrisiko so gering wie möglich bleibt; fordert die Kommission auf, Beihilfen für einen ausreichend langen Zeitraum zuzulassen, bei dem der Zeitraum für die Planung und Entwicklung der einschlägigen Vorhaben berücksichtigt wird;

18. fordert die Kommission auf, einen Überprüfungsmechanismus in die neuen Leitlinien aufzunehmen, damit sichergestellt werden kann, dass diese mit den endgültigen Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten des Pakets „Fit für 55“ im Einklang stehen;

19. fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Innovation in die Leitlinien aufzunehmen, um außerordentliche staatliche Beihilfen zu rechtfertigen, wenn die Leitlinien eine derartige Unterstützung verbieten würden, sich die unterstützte Innovation jedoch positiv auf die europäische Gesellschaft oder Wirtschaft auswirken würde;

20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 20. Oktober 2021
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