ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, insbesondere die verzögerte Ernennung von Staatsanwälten der EUStA
15.12.2021 - (2021/2978(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Cyrus Engerer, Simona Bonafè, Birgit Sippel, Katarina Barley, Elena Yoncheva, Juan Fernando López Aguilar
im Namen der S&D-Fraktion
Sophia in ’t Veld, Anna Júlia Donáth, Fabienne Keller, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Moritz Körner
im Namen der Renew-Fraktion
Tineke Strik
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Konstantinos Arvanitis
im Namen der Fraktion The Left
B9-0588/2021
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Slowenien, insbesondere die verzögerte Ernennung von Staatsanwälten der EUStA
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 86,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 vom 30. September 2020 (COM(2020)0580) und den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 vom 20. Juli 2021 (COM(2021)0700),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020[1],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union („Konditionalitätsverordnung“)[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte[4],
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 17. November 2021 im Anschluss an den Besuch einer Ad-hoc-Delegation nach Slowenien zur Bewertung der Einhaltung der Werte der EU und der Rechtsstaatlichkeit vom 13.–15. Oktober 2021,
– unter Hinweis auf die Arbeiten der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres eingesetzten Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DFRMG),
– unter Hinweis auf die Plenardebatte des Europäischen Parlaments vom 25. November 2020 über eine ungarische Einflussnahme auf slowenische und nordmazedonische Medien,
– unter Hinweis auf die Schreiben der Kommission vom 15. Februar, 29. April und 23. Juni 2021 an den slowenischen Justizminister, in denen Bedenken hinsichtlich des Abschlusses des laufenden nationalen Verfahrens zur Ernennung der beiden Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorgetragen wurden und die Sorge geäußert wurde, das nationale Verfahren sei nicht ordnungsgemäß befolgt worden,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Außenministers der Republik Slowenien vom 4. Mai 2020 an das für Justiz zuständige Kommissionsmitglied, mit dem der Minister auf die Vorbereitung des ersten jährlichen Berichts der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit reagiert,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ministerpräsidenten der Republik Slowenien vom 23. Februar 2021 an die Präsidentin der Kommission zur Vorbereitung des slowenischen EU-Ratsvorsitzes,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet – Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der EU und von allen Mitgliedstaaten in allen ihren Maßnahmen geachtet werden müssen;
B. in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit zu den gemeinsamen Werten zählt, auf die sich die EU gründet; in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Kommission gemeinsam mit dem Parlament und dem Rat dafür zu sorgen hat, dass das Rechtsstaatsprinzip als grundlegender Wert der Union gewahrt und das Unionsrecht befolgt wird und die Werte und Grundsätze der Union geachtet werden;
C. in der Erwägung, dass ein wirksames, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsstaatlichkeit und der Schutz der Grundrechte und der bürgerlichen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger in der EU gewährleistet sind;
D. in der Erwägung, dass die Verordnung zur Errichtung der EUStA auf der Grundlage einer verstärkten Zusammenarbeit von 22 Mitgliedstaaten, darunter Slowenien, am 12. Oktober 2017 verabschiedet wurde und am 20. November 2017 in Kraft trat; in der Erwägung, dass die EUStA als unabhängige und dezentrale Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union dafür zuständig ist, Straftaten zulasten des EU-Haushalts zu untersuchen, zu verfolgen sowie vor Gericht zu bringen, wie zum Beispiel Betrug, Korruption oder schwerwiegenden grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug;
E. in der Erwägung, dass die EUStA sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene organisiert ist; in der Erwägung, dass die dezentrale Ebene aus Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den teilnehmenden EU-Ländern besteht, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Fälle bearbeiten und Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen; in der Erwägung, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte integraler Bestandteil der EUStA sind und daher bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, funktional und rechtlich unabhängig sind;
F. in der Erwägung, dass die EUStA am 1. Juni 2021 die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hat; in der Erwägung, dass bis zum 1. Juni 2021 mindestens zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte für jeden Mitgliedstaat hätten ernannt werden müssen; in der Erwägung, dass Slowenien als letztes teilnehmendes Land am 22. November 2021 mit erheblicher Verzögerung zwei Delegierte Staatsanwälte benannt hat; in der Erwägung, dass diese Benennungen aus Sicht der slowenischen Regierung lediglich vorläufiger Natur waren, solange das nationale Auswahlverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht war; in der Erwägung, dass das Kollegium der EUStA am 24. November 2021 zwei Delegierte Europäische Staatsanwälte aus Slowenien für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt hat; in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit seinen Pflichten nach dieser Verordnung stehen, entlassen oder disziplinarische Maßnahmen gegen ihn ergreifen darf;
G. in der Erwägung, dass der slowenische Justizminister im Anschluss an die Ernennung der beiden Delegierten Staatsanwälte für die Europäische Staatsanwaltschaft eine Gesetzesänderung angekündigt hat, die vom Amt des Premierministers ausgearbeitet und in einem beschleunigten Verfahren ohne die übliche Konsultation von Sachverständigen verabschiedet wurde und mit der dem Justizministerium ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, um Kandidaten vorzuschlagen, falls sich auf den öffentlichen Aufruf hin keine ausreichende Zahl an Kandidaten findet, wodurch die Befugnisse vom Rat der Staatsanwaltschaft auf die Regierung verlagert werden;
H. in der Erwägung, dass dieselbe Gesetzesänderung Übergangsbestimmungen vorsieht, die es ermöglichen würden, Delegierte Staatsanwälte bei der EUStA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu ersetzen;
I. in der Erwägung, dass Staatsanwälte integraler Bestandteil des Justizsystems sind und eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit spielen; in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Staatsanwälte unabhängig und in der Lage sind, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten ohne ungerechtfertigte Einflussnahme oder Druck wahrzunehmen; in der Erwägung, dass in Slowenien derzeit nur 206 der 258 verfügbaren Stellen für Staatsanwälte besetzt sind; in der Erwägung, dass mindestens 15 angehende Staatsanwälte auf ihre Ernennung durch die Regierung warten; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Länderkapitel zu Slowenien im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 erklärt hat, dass die Ernennung von Staatsanwälten ohne Grund hinausgezögert wurde;
J. in der Erwägung, dass die Medienfreiheit eine der Säulen und Garantien für eine funktionierende Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass die Freiheit, der Pluralismus und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Sicherheit von Journalisten wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Information verkörpern und für die demokratische Funktionsweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten unentbehrlich sind;
K. in der Erwägung, dass Slowenien in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ weltweit Platz 36 (und in der EU Platz 18) einnimmt und gegenüber dem Vorjahr (Platz 32) um vier Plätze zurückgefallen ist[5]; in der Erwägung, dass dies dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 zufolge bedeutet, dass sich die Medienfreiheit und der Schutz von Journalisten im Land verschlechtern; in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats in ihrem Memorandum vom 4. Juni 2021 wie folgt feststellte: „Slowenien verfügt über eine lebendige Medienlandschaft und Zivilgesellschaft; die bürgerlichen und politischen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, sind generell rechtlich und tatsächlich geschützt“; in der Erwägung, dass die Kommissarin für Menschenrechte ferner feststellte, dass sich „die Bedingungen für die Medienfreiheit in Slowenien im vergangenen Jahr verschlechtert haben und in den letzten 13 Monaten auf der Plattform des Europarates 13 Warnhinweise zu Slowenien veröffentlicht wurden“; in der Erwägung, dass dies einen erheblichen Anstieg über die letzten Jahre hinweg darstellt[6];
L. in der Erwägung, dass die Slowenische Presseagentur als nationaler und öffentlicher Informationsanbieter eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus im Land spielt; in der Erwägung, dass es für die von der Agentur erbrachten öffentlichen Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist, dass die Agentur unabhängig ist, keiner politischen Einflussnahme unterliegt und über eine stabile Finanzierung verfügt; in der Erwägung, dass in Artikel 3 des Gesetzes über die Slowenische Presseagentur eindeutig festgelegt ist, dass der Staat verpflichtet ist, die institutionelle Autonomie, die redaktionelle Unabhängigkeit und eine angemessene Finanzierung der Agentur sicherzustellen, damit sie ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen kann;
M. in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissarin des Europarats zufolge in den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften nicht auf den Interessenkonflikt zwischen Medieneigentümern und politischen Parteien eingegangen wird; in der Erwägung, dass der Mangel an Transparenz und an spezifischen Verpflichtungen für staatliche Stellen, über die Beträge zu berichten, die der Staat oder staatseigene Unternehmen für Werbung in den Medien ausgeben, das Problem einer möglichen politischen Instrumentalisierung staatlich finanzierter Werbung aufwirft; in der Erwägung, dass eine Überarbeitung der Gesetze über Medien und audiovisuelle Dienste noch aussteht; in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 zufolge die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich verbessert würde, wenn die von der Regierung im Juli 2020 veröffentlichten Änderungsentwürfe zum Gesetz über Massenmedien angenommen würden;
N. in der Erwägung, dass die slowenische Regierung trotz ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung eines staatlichen Zuschusses im Jahr 2021 312 Tage lang die Mittel zurückbehielt, die dazu bestimmt sind, dass die Slowenische Nachrichtenagentur ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen kann; in der Erwägung, dass die Slowenische Presseagentur vor Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der Auszahlung der für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags bestimmten Mittel gestellt hat; in der Erwägung, dass das die Slowenische Presseagentur und das Regierungsamt für Kommunikation (UKOM) am 8. November 2021 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für November und Dezember 2021 unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass das UKOM am 17. November 2021 676 000 EUR für den von der Slowenischen Presseagentur erbrachten öffentlichen Dienst im Zeitraum von Januar bis April zahlte; in der Erwägung, dass darüber hinaus im August 140 000 EUR für den von der Slowenischen Presseagentur erbrachten öffentlichen Dienst gezahlt wurden; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Finanzierung des betreffenden öffentlichen Dienstes nach wie vor Forderungen in Höhe von mindestens 507 000 EUR nicht beglichen wurden;
O. in der Erwägung, dass der Verband slowenischer Journalisten zusammen mit der Slowenischen Presseagentur im Jahr 2021 im Rahmen seiner beiden Crowdfunding-Kampagnen mit dem Titel „#zaobSTAnek“[7] 385 132 EUR eingesammelt hat, um eine Insolvenz der Agentur zu verhindern, da das Überleben der professionell arbeitenden und eigenständigen Agentur sowie die Arbeitsplätze von rund 100 Beschäftigten ernsthaft gefährdet waren;
P. in der Erwägung, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag für 2022 derzeit Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Slowenischen Presseagentur und der UKOM ist; in der Erwägung, dass in einer im Rahmen des Projekts „Media Freedom Rapid Response“ am 12. November 2021 abgegebenen gemeinsamen Erklärung[8], die vom Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF), von der Europäische Journalistenföderation (EJF), von Free Press Unlimited (FPU), vom Internationalen Presseinstitut (IPI) und von OBC Transeuropa (OBCT) unterzeichnet wurde, vor einer Gefährdung der langfristigen finanziellen Tragfähigkeit der Slowenischen Presseagentur gewarnt und die Besorgnis geäußert wurde, dass die neu eingeführte Beaufsichtigung der finanziellen Aktivitäten der Slowenischen Presseagentur durch das UKOM die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, und zugleich darauf hingewiesen wurde, dass die kommerziellen Bedingungen der unterzeichneten Vereinbarung und die Bedingungen des derzeitigen Vertrags die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Slowenischen Presseagentur gefährden, da eine angemessene und faire Finanzierung bei gleichzeitiger Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen redaktionellen Unabhängigkeit der Slowenischen Presseagentur von entscheidender Bedeutung sei;
Q. in der Erwägung, dass Online-Belästigungen, Drohungen und Klagen gegen Journalisten, die sich insbesondere gegen Journalistinnen richten, von prominenten Politikern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, einschließlich Regierungsmitgliedern, in Slowenien weiter zunehmen; in der Erwägung, dass über Fälle politischer Einflussnahme in slowenischen Medien berichtet wurde; in der Erwägung, dass Journalisten nach wie vor am Zugang zu öffentlichen Informationen und Dokumenten gehindert werden;
R. in der Erwägung, dass es keine transparenten und klaren Grundsätze für die Verteilung von Werbeaufträgen an Medien durch nationale, regionale und lokale Regierungen gibt; in der Erwägung, dass die Situation der lokalen Medien besonders wenig transparent ist; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftliche Lage der Medien in Slowenien während der COVID-19-Pandemie verschlechtert hat und keine spezifischen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Medien abzuschwächen;
S. in der Erwägung, dass im Bericht des Europäischen Hochschulinstituts zur Überwachung des Medienpluralismus 2021 sowie seitens verschiedener Interessenträger Bedenken hinsichtlich der finanziellen Lage der nationalen Rundfunkanstalt RTV Slowenien und des auf ihr lastenden politischen Drucks geäußert worden sind; in der Erwägung, dass die Europäische Journalisten-Föderation (EJF) und Media Freedom Rapid Response die Sorge geäußert haben, dass die vorgeschlagenen Änderungen am Nachrichtenprogramm des slowenischen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders RTV Slowenien die Fähigkeit der Rundfunkanstalt, die Öffentlichkeit zu informieren und ihre Kontrollfunktion im Hinblick auf Personen in Machtpositionen auszuüben, beeinträchtigen könnten[9];
T. in der Erwägung, dass Slowenien zusammen mit einigen anderen Mitgliedstaaten noch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie (EU) 2018/1808) und der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) umgesetzt hat, insbesondere was die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde für den Medienmarkt und die verschärften Vorschriften zur Bekämpfung von Aufstachelung zu Gewalt oder Hass oder zur Förderung einer sichereren, gerechteren und vielfältigeren audiovisuellen Landschaft betrifft;
U. in der Erwägung, dass über anhaltende Besorgnis über den Druck auf unabhängige öffentliche Einrichtungen und die Medien berichtet worden ist, darunter Verleumdungskampagnen, Verleumdung, strafrechtliche Ermittlungen sowie strategische Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit (SLAPP-Klagen), die von prominenten Persönlichkeiten und Politikern, einschließlich Regierungsmitgliedern, angestrengt wurden; in der Erwägung, dass Slowenien die Verleumdung nicht vollständig entkriminalisiert hat, was eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung sowie auf die Meldung von Missbrauch durch Personen in öffentlichen Ämtern haben und zu Selbstzensur führen kann;
V. in der Erwägung, dass die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie meist in Form von Verordnungen und Erlassen und seltener in Form von Gesetzen und Gesetzesakten verabschiedet wurden; in der Erwägung, dass das slowenische Verfassungsgericht mehrere Erlasse und Rechtsvorschriften der Regierung im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen für verfassungswidrig erklärte, entweder weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder weil ihnen die Rechtsgrundlage fehlt;
W. in der Erwägung, dass die Kommission im Länderkapitel zu Slowenien ihres Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2020 und 2021 feststellte, dass die Bereitstellung angemessener Mittel für den Justizrat und den Staatsanwaltschaftsrat eine wichtige Voraussetzung für das unabhängige und wirksame Funktionieren dieser Selbstverwaltungsorgane ist;
X. in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht mit einer Rekordzahl von Rechtssachen befasst wurde; in der Erwägung, dass eine Reihe von Entscheidungen des Verfassungsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde;
Y. in der Erwägung, dass Vorwürfe einer politischen Einflussnahme auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im nationalen Ermittlungsbüro, gemeldet wurden; in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht im Oktober 2020 über die Rechtswidrigkeit der Entlassung des ehemaligen Direktors des Ermittlungsbüros entschieden hat und dass gegen diese Entscheidung ein Berufungsverfahren anhängig ist; in der Erwägung, dass dem Länderkapitel zu Slowenien im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 zufolge keine konkreten Ergebnisse zu den Untersuchungen des Ermittlungsbüros von Korruptionsfällen auf hoher Ebene vorliegen;
Z. in der Erwägung, dass die Regierung ein neues geändertes Gesetz über die Organisation und Arbeit der Polizei verabschiedet hat, das seit dem 13. November 2021 in Kraft ist und Übergangsbestimmungen enthält, die vorsehen, dass hochrangige Polizeibeamte mit sofortiger Wirkung aus ihren Ämtern entlassen werden, wodurch das Beschäftigungsverhältnis von rund 130 Polizeichefs, einschließlich der Direktoren der uniformierten Polizei und der Kriminalpolizei, der Direktoren aller acht Polizeiverwaltungen und 110 Leitern von Polizeidienststellen beendet wurde; in der Erwägung, dass sich durch Änderungen des Polizeigesetzes die Verfahren für den Zeitpunkt der Übernahme eines Falles durch die Staatsanwaltschaft ändern, was sich auf die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auswirken könnte; in der Erwägung, dass im Jahr 2021 drei Direktoren des nationalen Ermittlungsbüros entlassen wurden und es mehrere wesentliche Änderungen bei den höheren Polizeiebenen gab, darunter die rechtswidrige Entlassung des Direktors der nationalen Polizeibehörde; in der Erwägung, dass der Innenminister und der Generaldirektor der Polizei die Entscheidung Nr. 82/2020-33 über diese rechtswidrige Entlassung bislang nicht umgesetzt haben[10];
AA. in der Erwägung, dass sich der Raum für die Zivilgesellschaft gemäß dem Länderkapitel zu Slowenien im Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021 „verengt“ hat; in der Erwägung, dass über Verleumdungskampagnen gegen nichtstaatliche Organisationen berichtet wurde, die insbesondere in den sozialen Medien geführt werden; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit Migranten, Medienkompetenz oder Menschenhandel befassen, von diesen Kampagnen besonders betroffen sind; in der Erwägung, dass nach Angaben des slowenischen Netzes nichtstaatlicher Organisationen (CNVOS) nur nichtstaatliche Organisationen, denen der Status „im öffentlichen Interesse tätig“ zuerkannt wurde, bei der Beschaffung öffentlicher Mittel erfolgreich sind; in der Erwägung, dass die Mittel für nichtstaatliche Organisationen von 372 Mio. EUR im Jahr 2019 auf 416 Mio. EUR im Jahr 2020 aufgestockt wurden, und in der Erwägung, dass die Regierung mehrere Gesetzesänderungen vorgenommen hat, um nichtstaatliche Organisationen während der Pandemie zu unterstützen[11];
AB. in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Sloweniens festgestellt hat, dass das Verhalten der slowenischen Polizei im Fall eines Asylbewerbers, der Opfer einer Sammelrückführung war, rechtswidrig war und gegen das Verbot von Kollektivausweisungen, das Verbot der Folter und das Recht des Antragstellers auf Zugang zu Asylverfahren verstößt[12];
AC. in der Erwägung, dass eine Delegation der Gruppe zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (DRFMG) vom 13. bis 15. Oktober 2021 Slowenien besucht hat und zu dem Schluss kam, dass die öffentlichen Einrichtungen, insbesondere das Verfassungsgericht, das Büro des Datenschutzbeauftragten und die Generalstaatsanwaltschaft, insgesamt gut funktionieren; in der Erwägung, dass sie zugleich ihre tiefe Besorgnis über andere in dieser Entschließung behandelte Fragen zum Ausdruck gebracht hat;
1. hält es für unverzichtbar, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte uneingeschränkt geachtet werden;
2. ist zutiefst besorgt über das Niveau der öffentlichen Debatte, das Klima der Feindseligkeit und des Misstrauens sowie die starke Polarisierung in Slowenien, wodurch das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen und zwischen ihnen beschädigt worden ist; betont, dass prominente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Politiker, einschließlich Regierungsmitgliedern, mit gutem Beispiel vorangehen und für eine respektvolle und zivilisierte öffentliche Debatte sorgen müssen, die frei von Einschüchterung, Angriffen, Verleumdungen und Schikanen ist;
3. begrüßt, dass mit sechsmonatiger Verspätung die beiden Delegierten Staatsanwälte aus Slowenien am 24. November 2021 in das Kollegium der EUStA berufen worden sind, wodurch die EUStA nun vollständig konstituiert ist und damit von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten Delegierte Staatsanwälte ernannt worden sind; ist der Ansicht, dass eine voll funktionsfähige EUStA von entscheidender Bedeutung ist, um die Integrität des EU-Haushalts zu schützen und die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU sicherzustellen; bringt seine Besorgnis über die vom slowenischen Justizministerium vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften über Staatsanwälte zum Ausdruck, die rückwirkende Änderungen der Kriterien für die Ernennung von Staatsanwälten ermöglichen und die Gefahr bergen, dass die beiden neu ernannten Delegierten Staatsanwälte der EUStA aus Slowenien entlassen werden[13]; fordert die Regierung Sloweniens auf, die wirksame strukturelle Arbeitsweise der EUStA in Slowenien im Einklang mit den in der EUStA-Verordnung festgelegten Vorschriften sicherzustellen;
4. fordert die slowenische Regierung auf, das Verfahren zur Ernennung der nationalen Staatsanwälte, deren Bestätigung noch aussteht, so bald wie möglich abzuschließen; nimmt die Aufstockung der Mittel des Justizrats und des Staatsanwaltschaftsrats zur Kenntnis und betont, dass es wichtig ist, dass diese Selbstverwaltungsorgane finanziell autonom sind und ihnen angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden;
5. nimmt die Wiederaufnahme der staatlichen Zahlungen an die Slowenische Presseagentur zur Kenntnis; betont, wie wichtig die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der Agentur ist, damit sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann;
6. fordert die slowenische Regierung auf, die staatliche Finanzierung der Slowenischen Presseagentur, zu der sie rechtlich verpflichtet ist, wiederaufzunehmen und die entsprechenden Zahlungen regelmäßig und in voller Übereinstimmung mit dem nationalen Recht zu leisten; fordert die Regierung auf, die redaktionelle Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten;
7. bringt seine Besorgnis über alle Angriffe, Verleumdungskampagnen, Verleumdungen, strafrechtlichen Ermittlungen oder SLAPP-Klagen seitens prominenter Persönlichkeiten und Politiker, einschließlich Regierungsmitgliedern, zum Ausdruck – insbesondere wenn diese von Behörden und Amtsträgern ausgehen – und fordert alle Akteure auf, derartige Handlungen einzustellen; fordert die slowenische Regierung auf, eine ausreichende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders RTV Slowenien sicherzustellen, jegliche politische Einflussnahme und jeglichen politischen Druck auf seine redaktionelle Politik einzustellen sowie die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalt zu gewährleisten; fordert die staatlichen Stellen auf, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich zu verbessern, klare Regeln für die Beträge festzulegen, die von staatlichen Unternehmen für Werbung ausgegeben werden, und dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit und Journalisten angemessenen Zugang zu öffentlichen Informationen haben;
8. nimmt die von der Regierung im Juli 2020 vorgelegten Änderungen zur Kenntnis, die eigentlich bis Ende 2021 angenommen werden sollten und die, falls sie angenommen werden, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich erhöhen würden; fordert die slowenische Regierung, die Nationalversammlung und den Nationalrat auf, ihre Beratungen über das geplante Gesetz über Massenmedien zu beschleunigen; betont ferner, dass es klarer Regeln für die Vergabe staatlicher Werbeaufträge bedarf, um einen wirksamen Zugang zu öffentlichen Informationen für die Öffentlichkeit und Journalisten sicherzustellen;
9. äußert seine Besorgnis über die anhaltende Praxis des Regierens per Erlass und damit ohne parlamentarische Kontrolle und hat insbesondere Bedenken, was die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der derzeitigen außerordentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anbelangt; stellt fest, dass viele Regierungserlasse einer klaren Rechtsgrundlage entbehren und oft nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden;
10. stellt fest, dass sich der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Prävention und Bekämpfung von Korruption weiter verbessert hat, was insbesondere in Gesetzesänderungen zum Ausdruck kommt, durch die die Unabhängigkeit, Organisation und Arbeitsweise der staatlichen Kommission für Korruptionsprävention verbessert wurden, auch wenn die personellen Ressourcen dieses Gremiums nach wie vor begrenzt sind, und durch die der Rechtsrahmen für Lobbyarbeit, den Schutz von Hinweisgebern und die Offenlegung von Vermögenswerten gestärkt wurde; stellt fest, dass die vorherige Strategie weitgehend umgesetzt wurde, ist jedoch nach wie vor besorgt über die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung und die Tatsache, dass einige Maßnahmen noch ausstehen und noch kein neuer Plan verabschiedet worden ist, sowie über die Kapazität für wirksame Ermittlungen und die geringe Zahl von Verurteilungen in Korruptionsfällen, insbesondere in Fällen auf hoher Ebene;
11. fordert die slowenische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Änderungen des Polizeigesetzes in keiner Weise zu ungebührlicher politischer Einflussnahme führen oder die Kapazitäten der Polizeikräfte und/oder die Rolle und Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen; fordert die slowenische Regierung auf, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen, damit die staatlichen Stellen ihre Aufgaben vollständig und ohne unangemessene Hindernisse erfüllen können;
12. empfiehlt den Staatsorganen, ihre Anstrengungen zu verstärken, um wichtige Menschenrechtsprobleme anzugehen, die Asylsuchende, Migranten, Roma, „gelöschte“ Personen und in Armut lebende Menschen betreffen[14];
13. begrüßt die kürzlich im Rahmen der Akkreditierung des Menschenrechtsbeauftragten erfolgte Verleihung des „A-Status“ durch die nationale Menschenrechtsinstitution im Einklang mit den Pariser Grundsätzen, nachdem seit 2015 Anstrengungen unternommen wurden, diesen Status zu erlangen;
14. fordert die slowenische Regierung auf, die Verfassung des Landes, das EU-Recht sowie das Völkerrecht und die diesbezüglichen Verpflichtungen uneingeschränkt zu achten;
15. ist der Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten das EU-Recht in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis uneingeschränkt einhalten sowie die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Gewaltenteilung uneingeschränkt achten müssen;
16. fordert Slowenien auf, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie (EU) 2018/1808) und die Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) unverzüglich in nationales Recht umzusetzen; fordert Slowenien ferner auf, die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblowing-Richtlinie), in nationales Recht umzusetzen;
17. fordert die slowenische Regierung auf, die Entscheidungen des Verfassungsgerichts rasch und vollständig umzusetzen; fordert die slowenische Regierung auf, für eine ausreichende Finanzierung des Justizrats und des Staatsanwaltschaftsrats, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts zu sorgen und ihre finanzielle Autonomie zu achten, damit diese Selbstverwaltungsorgane und unabhängigen Einrichtungen unabhängig und wirksam arbeiten können;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Sloweniens und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0313.
- [2] ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
- [3] ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
- [4] ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
- [5] https://rsf.org/en/ranking/2021
- [6] https://rm.coe.int/memorandum-on-freedom-of-expression-and-media-freedom-in-slovenia/1680a2ae85
- [7] https://www.zaobstanek.si/en
- [8] https://ipi.media/slovenia-mfrr-welcomes-end-to-sta-funding-crisis/
- [9] https://www.ecpmf.eu/slovenia-concerns-over-controversial-changes-to-rtv-programming/
- [10] https://www.24ur.com/novice/slovenija/spremembe-policija.html
- [11] https://www.cnvos.si/en/ngo-sector-slovenia/public-funding-aggregated-data/
-
[12] https://www.sodnapraksa.si/?q=&advanceSerch=1&database[SOVS]=SOVS&database[IESP]=IESP&database[VDSS]=VDSS&database[UPRS]=UPRS&_submit=i%C5%A1%C4%8Di&doc_code=&task_code=23/2021&source2=&us_decision=&ecli=&meet_dateFrom=&meet_dateTo=&senat_judge=&areas=&institutes=&core_text=&decision=&description=&connection2=&publication=&rowsPerPage=20&page=0&id=2015081111448095
https://push-forward.org/novica/javno-pismo-ob-sodbi-vrhovnega-sodisca-glede-nezakonitosti-postopkov-slovenske-policije-na - [13] https://www.gov.si/drzavni-organi/vlada/seje-vlade/gradiva-v-obravnavi/show/7833
- [14] https://rm.coe.int/report-on-the-visit-to-slovenia-from-20-to-23-march-2017-by-nils-muizn/1680730405