Entschließungsantrag - B9-0160/2022Entschließungsantrag
B9-0160/2022

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Erfordernis dringender Maßnahmen der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit in Anbetracht der russischen Aggression gegen die Ukraine und eines langfristigen Aktionsplans zur Entwicklung der Autonomie der EU im Lebensmittelbereich

16.3.2022 - (2022/2593(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Mohammed Chahim, Clara Aguilera
im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0160/2022

Verfahren : 2022/2593(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0160/2022
Eingereichte Texte :
B9-0160/2022
Angenommene Texte :

B9‑0160/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Erfordernis dringender Maßnahmen der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit in Anbetracht der russischen Aggression gegen die Ukraine und eines langfristigen Aktionsplans zur Entwicklung der Autonomie der EU im Lebensmittelbereich

(2022/2593(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine, insbesondere die Entschließung vom 16. Dezember 2021 zu der Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine[1],

 unter Hinweis auf die Erklärungen der Führung des Europäischen Parlaments zur Ukraine vom 16. und 24. Februar 2022,

 unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der EU vom 24. Februar 2022 zur Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation,

 unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates und der Präsidentin der Kommission vom 24. Februar 2022 zur beispiellosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine,

 unter Hinweis auf die aktuellen Erklärungen des Präsidenten der Ukraine und der Präsidentin der Kommission zur Lage in der Ukraine,

 unter Hinweis auf die Erklärung der G7 vom 24. Februar 2022,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022,

 unter Hinweis auf Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013[2],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine[4],

 unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat vom 10. März 2022 zur militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine,

 unter Hinweis auf die Erklärung des Treffens der Agrarminister der G7 vom 11. März 2022 zur Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts alle Staaten souveräne Gleichheit genießen und in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen;

B. in der Erwägung, dass die Russische Föderation am 24. Februar 2022 grundlos und ungerechtfertigterweise in die Ukraine einmarschiert ist;

C. in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union eine erste Reihe von Sanktionen gegen Russland angenommen hat, darunter gezielte Sanktionen gegen Einzelpersonen sowie wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen und Handelsbeschränkungen, und dass er in enger Abstimmung mit den transatlantischen Verbündeten und anderen gleich gesinnten internationalen Partnern die Vorbereitung weiterer Sanktionen fortsetzt;

D. in der Erwägung, dass die Häfen am Schwarzen Meer zu der beschädigten zivilen Infrastruktur gehören, was zu einer vollständigen Blockade des Handels auf dem Seeweg führt, einschließlich der Ausfuhr lebensnotwendiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse in verschiedene Regionen, darunter die Europäische Union;

E. in der Erwägung, dass durch den Bodenkrieg in der Ukraine der Binnenverkehr von Waren, insbesondere von Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verhindert wird, was zu einer gravierenden Lebensmittelknappheit in der Ukraine und zu einem Mangel an Vorräten für den Transport in andere Länder führt;

F. in der Erwägung, dass im Rahmen des Konflikts kritische landwirtschaftliche Infrastruktur, darunter Transport- und Lagerinfrastruktur, ins Visier genommen wurde, was erhebliche regionale Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass aufgrund des Bombardierens, des Beschusses und der Verwendung von Streubomben in Kriegssituationen landwirtschaftliche Flächen geschädigt werden und Menschen, die zurückkehren wollen, um diese Flächen zu bewirtschaften, verstümmelt werden, was dazu führt, dass die Flächen jahrelang nicht genutzt werden können, solange Minen geräumt und Kampfmittel aufgespürt und entschärft oder zerstört werden;

G. in der Erwägung, dass die Ernte in der Ukraine 2022 ausfällt, da Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte um ihr Leben geflohen sind oder ihr Land verteidigen und die landwirtschaftlichen Betriebe zu stark geschädigt sind, als dass die diesjährige Erzeugung wie gewohnt erfolgen könnte;

H. in der Erwägung, dass die folgenden Anteile am Weltmarkt auf die Ukraine entfallen: 11 % für Weizen, 16 % für Gerste, 15 % für Mais, 16 % für Raps, 50 % für Sonnenblumenöl, 9 % für den Handel mit Sonnenblumenkernen und 61 % für Sonnenblumenkuchen; in der Erwägung, dass die folgenden entsprechenden Anteile auf Russland entfallen: 20 % (Weizen), 16 % (Gerste), 2 % (Mais), 3 % (Raps) und 20 % (Sonnenblumenkuchen);

I. in der Erwägung, dass die Ukraine zu einem wichtigen Lieferanten für die EU geworden ist, da sie der Hauptlieferant für Mais (im Durchschnitt 9,2 Megatonnen bzw. 57 % der Lieferungen), Raps (2 Megatonnen bzw. 42 % der europäischen Einfuhren nach Volumen), Sonnenblumenkerne (0,1 Megatonnen bzw. 15 %) und Sonnenblumenkuchen (1,3 Megatonnen bzw. 47 % der Einfuhren) ist und in geringerem Maße auch Weizen (1 Megatonne bzw. 30 % der Einfuhren) liefert; in der Erwägung, dass Russland für die EU auch – wenn auch in geringerem Maße – ein wichtiger Lieferant von Weizen (0,5 Megatonnen bzw. 11 %) ist, jedoch hauptsächlich ein wichtiger Lieferant von Rapskuchen (0,2 Megatonnen bzw. 50 %), Sonnenblumenkuchen (0,9 Megatonnen bzw. 34 %) und Sonnenblumenkernen (0,3 Megatonnen bzw. 35 %) für die EU ist;

J. in der Erwägung, dass die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Weltmarkt seit Beginn des Konflikts bereits stark (je nach Erzeugnis um zwischen 5 % und 10 %) gestiegen sind und sich damit den Preisen des Wirtschaftsjahres 2007–2008 angenähert haben;

K. in der Erwägung, dass die Energie-, Faktor- und Lebensmittelpreise aufgrund des Konflikts steigen, was bedeutet, dass immer mehr Menschen von Armut bedroht sein werden (zusätzlich zu den 97 Millionen derzeit von Armut bedrohten Menschen); in der Erwägung, dass daher soziale Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Erzeugern und Verbrauchern zu helfen, diese Auswirkungen zu bewältigen;

L. in der Erwägung, dass die ohnehin schwerwiegende Situation, die durch COVID‑19, die außergewöhnlichen Dürren im Süden der EU, den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt verursacht wurde, durch die Auswirkungen des grundlosen und nicht zu rechtfertigenden russischen Angriffskriegs auf die Ernährungssicherheit verschärft wurde;

A. Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Aggression gegen die Ukraine auf die Ernährungssicherheit

1. verurteilt aufs Schärfste die rechtswidrige, grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und ihren Einmarsch in das Land sowie die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression; fordert die Russische Föderation auf, unverzüglich alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine einzustellen, alle militärischen und paramilitärischen Kräfte aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine bedingungslos abzuziehen und sämtliche militärische Ausrüstung bedingungslos daraus zu entfernen und die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten, um den Frieden wiederherzustellen und dadurch dafür zu sorgen, dass unter sicheren Bedingungen mit dem Wiederaufbau der lebensnotwendigen Wirtschafts-, Sozial-, Gesundheits- und Lebensmittelsysteme begonnen werden kann;

2. bekundet seine ungeteilte Solidarität mit dem ukrainischen Volk, ist untröstlich angesichts des tragischen Verlusts von Menschenleben und des menschlichen Leids, die durch die Aggression Russlands verursacht werden, und betont, dass Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur sowie wahllose Angriffe nach dem humanitären Völkerrecht verboten sind;

3. stellt fest, dass durch diese Angriffe in Verbindung mit der Unterbrechung des Handels aus Kriegsgründen verhindert wird, dass wesentliche Ressourcen – von Energie und Düngemitteln bis hin zu unentbehrlichen Chemikalien und landwirtschaftlichen Erzeugnissen – in die EU gelangen, sodass die Solidarität der Landwirte und Verbraucher mit den Menschen in der Ukraine bedeutet, dass Opfer gebracht werden;

4. ist der Ansicht, dass die EU und andere internationale Organisationen künstlich überhöhte Preise nicht tolerieren dürfen und Maßnahmen ergreifen müssen, um spekulativem Verhalten, durch das die Ernährungssicherheit für gefährdete Länder und Bevölkerungsgruppen oder ihr Zugang zu Lebensmitteln gefährdet wird, vorzubeugen, indem sie die Märkte mit Auswirkungen auf das Lebensmittelsystem, einschließlich Terminmärkten, überwachen, um für vollständige Transparenz zu sorgen, und indem sie zuverlässige Daten und Informationen über Entwicklungen auf dem globalen Lebensmittelmarkt bereitstellen;

5. fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Sanktionen zu ermitteln und zu fördern, nicht zuletzt in den Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung, um die Ernährungssicherheit sicherzustellen;

6. fordert eine unverzügliche und bedingungslose Waffenruhe; fordert, dass die Kommunikationskanäle mit Russland offen gehalten werden und dass die betroffenen Parteien zu einem Dialog und Verhandlungen bereit sind, bis eine Waffenruhe gilt und der Krieg beendet wurde, da nur durch eine solche Waffenruhe ermöglicht werden kann, dass das normale Leben wiederaufgebaut und die Lebensmittelerzeugung in der gesamten Ukraine und auf ihren landwirtschaftlichen Flächen wieder aufgenommen wird und dass wieder Normalität bei den Strömen von Lebensmitteln, Erzeugnissen, Saisonarbeitskräften und Betriebsmitteln einkehrt, die für die landwirtschaftliche Erzeugung und die Lebensmittelerzeugung über Grenzen hinweg unerlässlich sind, wodurch die Transportprobleme im Zusammenhang mit Lebensmittelausfuhren und der Warenproduktion bewältigt werden können;

7. bekräftigt seine früheren Forderungen danach, die Abhängigkeit im Energiebereich, insbesondere die Abhängigkeit von Gas, Öl und Kohle aus Russland, deutlich zu verringern, unter anderem durch die Diversifizierung der Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz und die Beschleunigung der Energiewende; betont, dass die Sanktionen bestimmte Auswirkungen auf europäische Haushalte im Zusammenhang mit Lebensmittelpreisen und den Energiekosten haben können und dass von ihnen nicht erwartet werden sollte, dass sie den Preis dieser Krise ohne Unterstützung bezahlen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Pläne und Subventionen zugunsten von Haushalten auszuarbeiten, um die Krise im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten anzugehen;

8. betont, dass die Kommission zur Verhütung des Risikos eines Mangels an Eiweiß pflanzlichen Ursprungs umgehend alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollte, um die Nutzung von ökologischen Vorrangflächen, die sich für den Anbau von Eiweißpflanzen eignen, für die Dauer der Krise vorübergehend zuzulassen und die Möglichkeiten für den Einsatz innovativer und nachhaltiger Erzeugungsmethoden auf diesen Flächen zu prüfen;

9. ist der Ansicht, dass sofortige Veränderungen bei den Anpflanzungssystemen zur Bereitstellung von mehr einheimischen Erzeugnissen in der diesjährigen Vegetationsperiode bewertet und weiterentwickelt werden sollten, um die Erzeugungssysteme zu verbessern und mittel- und langfristig eine Entwicklung hin zu mehr Autonomie zu ermöglichen;

10. fordert, dass die in Artikel 219 der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation[5] vorgesehenen Maßnahmen gegen Marktstörungen umgehend umgesetzt werden, um die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige zu unterstützen, und dass parallel dazu die Krisenreserve zu diesem Zweck mobilisiert wird;

11. ist der Auffassung, dass die Steigerung der Erzeugung jetzt eine dringende Priorität ist und dass die nationalen Strategiepläne bewertet werden sollten, um die notwendigen Anpassungen an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen, einschließlich der Nutzung einschlägiger flexibler Optionen zur Erhöhung der Anbaufläche von Erzeugungsflächen;

12. betont, dass die außerordentlichen COVID‑19-Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erweitert werden sollten, um die anhaltenden Liquiditätsprobleme anzugehen, durch die die Durchführbarkeit landwirtschaftlicher Tätigkeiten und kleine Unternehmen gefährdet werden, die im Bereich der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

13. betont, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Störungen des EU-Binnenmarkts und Hindernissen für den freien Warenverkehr vorzubeugen, insbesondere im Hinblick auf den freien Verkehr essenzieller Waren, z. B. von Getreide;

14. ist der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um für mehr Flexibilität bei der Einfuhr essenzieller Waren (insbesondere von Getreide, Sojabohnen und Düngemittel) aus Drittländern zu sorgen, einschließlich der Möglichkeit, bestehende Einfuhrkontingente vorübergehend neu zu bewerten;

B. Langfristiger Aktionsplan zur Entwicklung der Autonomie der EU im Lebensmittelbereich

15. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen detaillierten Aktionsplan auszuarbeiten, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Lieferketten für Lebensmittel in der EU sicherzustellen und langfristig für Ernährungssicherheit in der EU zu sorgen und dabei die Lehren zu berücksichtigen, die aus den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und anderen möglichen Störungen gezogen wurden;

16. bekräftigt, dass die strategische Autonomie Europas in Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel und die Landwirtschaft insgesamt gestärkt werden muss, wobei an den Zielen des neuen Grünen Deals, durch die die Umwelt und ihre landwirtschaftlichen Flächen geschützt werden sollen, festgehalten werden muss;

17. stellt fest, dass die Störung der vor dem Einmarsch bestehenden Handelsströme zeigt, dass die EU nicht nur dringend prüfen muss, wie in der unmittelbaren Krise am besten Nahrungsmittelhilfe geleistet werden kann, sondern auch dringend prüfen muss, wie langfristig ein autonomeres landwirtschaftliches System für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln entwickelt werden kann, in dessen Rahmen die Abhängigkeit der EU von Einfuhren verringert und die Erzeugung in der EU erhöht wird; betont, dass diese Prüfung in Bezug auf die Erzeugnisse, bei denen aufgrund der Aussetzung der ukrainischen Ausfuhren das höchste Risiko von Engpässen besteht, z. B. in Bezug auf Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Düngemittel, besonders dringend vorgenommen werden muss;

18. fordert, dass auf internationaler Ebene verstärkte Maßnahmen ergriffen werden, um dafür zu sorgen, dass die Ernährungssicherheit bei der Politikgestaltung im Mittelpunkt steht, und so Mängeln in den am stärksten gefährdeten Ländern vorzubeugen, und dass dabei der Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Lebensmittel Vorrang eingeräumt und Hindernissen für den internationalen Handel mit Lebensmitteln vorgebeugt wird;

19. ist der Ansicht, dass auch erhebliche Veränderungen der Markt- und Ausfuhrmodelle sowie eine ernsthafte Notfallplanung erforderlich sein könnten, z. B. in Bezug auf die Autonomie bei der Erzeugung von Futtermitteln in der EU, alternative Absatzmöglichkeiten für Ausfuhren, verbesserte Reaktionskapazitäten, strategische Vorräte an Grundlebensmitteln, Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Autonomie bei Düngemitteln und Ersatzerzeugnissen sowie klare Informationen über globale Transportmuster in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse;

20. fordert, dass die Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung schneller umgesetzt und verstärkt werden, um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln und die Nutzung der in der Europäischen Union verfügbaren Ressourcen zu maximieren, damit die Autonomie im Lebensmittelbereich verbessert wird;

21. fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um Armut zu bekämpfen, die durch die rasch steigenden Energiepreise und die Auswirkungen des Konflikts auf die Lebensmittelpreise verursacht wird, und ist der Ansicht, dass soziale Maßnahmen zu den notwendigen Maßnahmen gehören müssen;

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22. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Präsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 21. März 2022
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