ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Erfordernis eines vordringlichen Aktionsplans der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit inner- und außerhalb der EU in Anbetracht des russischen Einmarschs in die Ukraine
16.3.2022 - (2022/2593(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Gilles Lebreton, Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Julie Lechanteux, Joëlle Mélin, Elena Lizzi, Jaak Madison, Sylvia Limmer
im Namen der ID-Fraktion
B9‑0165/2022
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Erfordernis eines vordringlichen Aktionsplans der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit inner- und außerhalb der EU in Anbetracht des russischen Einmarschs in die Ukraine
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles der Staats- und Regierungschefs vom 10./11. März 2022 zur militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine[1],
– unter Hinweis auf die Erklärungen seiner Konferenz der Präsidenten zur Ukraine vom 16. und 24. Februar 2022,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine, insbesondere die Entschließung vom 16. Dezember 2021 zur Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates[3],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates[4],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates[5],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[6] (Verordnung über die GMO),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013[7],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013[8],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2021 zu einer „Vom Hof auf den Tisch“-Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem[9],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 über den europäischen Grünen Deal[10],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003[11] (Düngemittelverordnung),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Russische Föderation am 24. Februar 2022 widerrechtlich in die Ukraine einmarschiert ist;
B. in der Erwägung, dass der Rat eine erste Reihe von Sanktionen gegen die Russische Föderation angenommen hat, darunter wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen und Handelsbeschränkungen, die sich auf die Ernährungs- und Futtermittelsicherheit und -souveränität in der EU und weltweit auswirken werden;
C. in der Erwägung, dass die Ukraine und Russland hauptsächlich Rohstoffe wie landwirtschaftliche Erzeugnisse, Kalium, Phosphat, Bergbauerzeugnisse, chemische Erzeugnisse und Maschinen ausführen;
D. in der Erwägung, dass der Ansatz der EU im Bereich der Ernährungs- und Futtermittelsicherheit dringend überprüft werden muss, um unsere Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern und die heimische Produktion langfristig zu steigern; in der Erwägung, dass diese Prüfung in Bezug auf die Erzeugnisse, bei denen aufgrund der Aussetzung der ukrainischen und russischen Ausfuhren ein besonders hohes Risiko von Engpässen besteht, z. B. in Bezug auf Brennstoffe, Getreide, Ölsaaten, Mais, Eiweißpflanzen und Düngemittel, besonders wichtig ist;
E. in der Erwägung, dass sich der plötzliche und beispiellose Anstieg der Energiepreise infolge des Konflikts in jüngster Zeit nicht nur auf die Nahrungsmittelerzeugung auswirken wird, sondern auch auf die Fähigkeit der EU und der Weltbevölkerung, sich nahrhafte Lebensmittel zu leisten; in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Ernährungssicherheit in die Politikgestaltung einzubeziehen, um Engpässe in den am stärksten gefährdeten Entwicklungsländern zu vermeiden, wobei der Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Lebensmittel und der Vermeidung von Hindernissen im internationalen Handel mit Lebens- und Futtermitteln Vorrang eingeräumt werden muss;
F. in der Erwägung, dass die Kommission zur Vermeidung des Risikos einer Eiweißknappheit unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollte, um die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen, die für den Anbau von Eiweißpflanzen geeignet sind, für die Dauer der Krise und bis zur Normalisierung der Marktlage vorübergehend zuzulassen, sofern dies wirksam ist; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sein werden, um den Einsatz innovativer und nachhaltiger Produktionsmethoden in diesen Bereichen zu unterstützen;
G. in der Erwägung, dass die in Artikel 219 der GMO-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gegen Marktstörungen unverzüglich umgesetzt werden sollten, um die am stärksten betroffenen Bereiche zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Krisenreserven zu diesem Zweck mobilisiert werden sollten;
H. in der Erwägung, dass die Erhöhung des Angebots an Futtermitteln und die Steigerung der Produktion zu Prioritäten geworden sind und dass die Mitgliedstaaten daher ihre nationalen Strategiepläne an diese neuen Gegebenheiten anpassen sollten, indem sie unter anderem Flexibilität zur Ausweitung der Anbauflächen vorsehen;
I. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen und ihre Zulieferer nicht über die Widerstandsfähigkeit großer Unternehmen verfügen; in der Erwägung, dass ihre Widerstandsfähigkeit ein wesentlicher Teil der Widerstandsfähigkeit der Lieferkette ist;
J. in der Erwägung, dass die außerordentlichen COVID-19-Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erweitert werden sollten, um die anhaltenden Liquiditätsprobleme anzugehen, durch die die Durchführbarkeit landwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie kleine Unternehmen gefährdet werden, die im Bereich der der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
K. in der Erwägung, dass sich die Ziele der Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie und des Pakets „Fit für 55“ negativ auf die Produktionskapazität und die Ernährungssicherheit und -souveränität in Europa und weltweit auswirken werden;
L. in der Erwägung, dass klimabezogene politische Maßnahmen und insbesondere Maßnahmen im Rahmen des Grünen Deals manchmal eingesetzt wurden, um einen Großteil der Verantwortung für den Klimawandel den Landwirten zu übertragen; in der Erwägung, dass dieser Ansatz die Landwirte davon abhalten könnte, auf den gestiegenen Nahrungsmittelbedarf und die Bedrohungen der Ernährungssicherheit in der EU und weltweit zu reagieren;
M. in der Erwägung, dass der mit dem Beschluss der Kommission vom 12. November 2021[12] eingerichtete Europäische Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit am 9. März 2022 erstmals zusammengetreten ist;
N. in der Erwägung, dass Russland bis Ende des Jahres ein Embargo für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen, medizinischen, technologischen, Telekommunikations- und elektrischen Ausrüstungen angekündigt hat; in der Erwägung, dass Russland bei Weitem der größte Exporteur ist und Belarus zu den wichtigsten Ausführern von Düngemitteln gehört;
O. in der Erwägung, dass Russland der größte Exporteur von Weizen ist und die Ukraine zu den fünf führenden Exporteuren gehört; in der Erwägung, dass auf Russland und die Ukraine zusammen 25 % der weltweiten Weizenausfuhren entfallen; in der Erwägung, dass fast die Hälfte der russischen Weizenexporte von der Türkei, Ägypten und Bangladesch eingeführt wird; in der Erwägung, dass Russland und die Ukraine zusammen mehr als 70 % der ägyptischen Nachfrage nach Weizen decken; in der Erwägung, dass Nigeria, Jemen, Sudan und Senegal erhebliche Mengen Weizen aus Russland einführen; in der Erwägung, dass die Ukraine erheblich zu den Weizeneinfuhren nach Indonesien, den Philippinen, Tunesien, Thailand und Marokko beiträgt;
1. verurteilt aufs Schärfste die Invasion russischer Truppen in die Ukraine; spricht den Opfern des Konflikts, insbesondere den unschuldigen Zivilisten, sein aufrichtiges Beileid aus; fordert eine sofortige Beendigung des Konflikts durch fortgesetzte diplomatische Bemühungen mit dem Ziel, eine friedliche Lösung im Interesse der ukrainischen, russischen und europäischen Bürgerinnen und Bürger zu finden;
2. betont, dass der Agrarsektor der EU in den kommenden Wochen hart getroffen wird, da er zum einen unter den Sanktionen gegen Belarus und Russland leidet und zum anderen durch den Rückgang der Einfuhren aus der Ukraine, auf die 19 % der Weizeneinfuhren und 13 % der Ölsaateneinfuhren der EU entfallen, in Schwierigkeiten gerät;
3. weist darauf hin, dass andere wichtige Agrarsektoren in der EU, wie die Schweinefleisch- und die Saatgutbranche, betroffen sein werden; betont, dass die EU ein wichtiger Importeur von Ölsaaten, Sonnenblumenöl, Mais und Kulturpflanzen aus Russland und der Ukraine ist; betont, dass die meisten Erzeugnisse, die derzeit von Russland und der Ukraine mit Ausfuhrbeschränkungen belegt sind, auch von einigen Mitgliedstaaten – aus unterschiedlichen Gründen – mit Ausfuhrbeschränkungen belegt sind und Teil der Futtermittel für die europäischen Viehbestände sind; betont, dass das Fehlen dieser Erzeugnisse dem Sektor nur wenige Wochen Autonomie verschaffen würde und es danach notwendig werden könnte, die Viehbestände zu reduzieren;
4. fordert die Kommission nachdrücklich auf, entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirtschaft in der EU bei der Bewältigung des Anstiegs der Preise für Rohstoffe wie Brennstoffe, Kalium, Phosphat, Helium und Düngemittel zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Energiekosten auf ihren jeweiligen Märkten zu senken und die lokalen Lebensmittelerzeuger so weit wie möglich zu unterstützen, um eine angemessene Lebensmittelproduktion sicherzustellen;
5. fordert die Kommission auf, die Praxis der Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen zu überprüfen und die grüne Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik und ihre Anwendung in nationalen Strategieplänen vor dem Hintergrund dieser außergewöhnlichen Situation neu zu bewerten, um Flexibilität bei der Ausweitung der Anbauflächen zu ermöglichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, während der Krise Anreize für die Nutzung aller verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen für die Erzeugung von Kulturpflanzen zu schaffen;
6. fordert die Kommission auf, unverzüglich die Auswirkungen aller von der EU gegen Russland bereits verhängten Sanktionen sowie die Auswirkungen der russischen Sanktionen auf die EU im Agrarsektor zu bewerten;
7. fordert die Kommission auf, eine horizontale und umfassende Folgenabschätzung zu den im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel ergriffenen Maßnahmen und ihren Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Nahrungsmittelerzeugung in der EU durchzuführen;
8. fordert die unverzügliche Durchführung von „Stresstests“ für alle Mitgliedstaaten für die einzelnen Sektoren, um die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten in den kommenden Monaten zu bewerten;
9. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihr ehrgeiziges Ziel in Bezug auf die verschiedenen Aspekte, die sich in Bezug auf die laufenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal auf die landwirtschaftliche Produktion in der EU auswirken werden, zu überprüfen; fordert, dass die Umweltziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ verschoben werden, um die europäische und weltweite Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität zu schützen; fordert die Kommission ferner auf, die außerordentlichen COVID‑19-Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern;
10. ist besorgt darüber, dass diese Krise auch unvorhersehbare Folgen für die Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens haben wird, von denen einige in erheblichem Maße Handel mit den Mitgliedstaaten treiben;
11. stellt fest, dass eine Reihe afrikanischer und asiatischer Länder wie die Türkei, Ägypten und Bangladesch stark auf Weizeneinfuhren aus Russland und der Ukraine angewiesen sind; stellt fest, dass die Abhängigkeit dieser Länder von Weizeneinfuhren und die prognostizierte Verdoppelung der afrikanischen Bevölkerung bis 2050 schwerwiegende Folgen für die Ernährungssicherheit in der Region haben werden, was wiederum zu unkontrollierten Migrationsströmen nach Europa führen könnte; betont, dass in der Region Lösungen für das Problem der Ernährungsunsicherheit gefunden werden müssen; fordert die Kommission auf, die Situation der Nahrungsmittelknappheit in den am stärksten gefährdeten asiatischen und afrikanischen Ländern zu überwachen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle für diese Regionen bereitgestellten Mittel leicht umgewidmet werden können, um mögliche Engpässe bei Nahrungsmitteln zu verringern;
12. ist der Ansicht, dass die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung und die Mobilisierung der Krisenreserve in Betracht gezogen werden sollten, um dem von der Krise betroffenen europäischen Agrarsektor zu helfen;
13. fordert, dass der Grundsatz strategischer Lebensmittelvorräte auf Ebene der Mitgliedstaaten von der Kommission gefördert wird;
14. ist sich darüber im Klaren, dass sich die Frage stellen könnte, ob einige der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ernährungssicherheit zu gewährleisten, mit den Regeln der Welthandelsorganisation vereinbar sind; weist jedoch darauf hin, dass die in Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehenen Ausnahmen zur Wahrung wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen unter besonderen Umständen geltend gemacht werden können, um ein solches Vorgehen zu ermöglichen;
15. ist der Ansicht, dass schwerwiegende Probleme im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit in der EU außergewöhnliche Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren, Ausfuhren und Produktion sowie die Umsetzung von Artikel 222 der GMO-Verordnung rechtfertigen könnten, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass die EU zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion beschließen könnte, einen Teil der den Landwirten im Rahmen der GAP gewährten Beihilfen von der Produktion abhängig zu machen oder sie wieder an die Produktion zu koppeln;
16. besteht darauf, dass die EU der betroffenen ukrainischen Bevölkerung helfen muss, um einem möglichen Mangel an landwirtschaftlichen Rohstoffen in den kommenden Monaten vorzubeugen;
17. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Ernährungssicherheit in der Ukraine genau zu überwachen und sich an internationalen humanitären Programmen zu beteiligen, um eine angemessene Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln sicherzustellen; fordert Russland nachdrücklich auf, solche humanitären Bemühungen in den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen zu unterstützen;
18. bekräftigt seine früheren Forderungen, die Abhängigkeit von anderen Ländern bei Rohstoffen, insbesondere Kalium, Phosphat, Bergbauerzeugnissen und chemischen Erzeugnissen, soweit möglich erheblich zu verringern; fordert die Kommission daher auf, ohne negative Vorurteile alle möglichen Schritte zu prüfen, um die Ernährungssicherheit und -souveränität der EU zu erhalten und zu verbessern;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Unterbrechungen der Lieferkette zu erhöhen, und fordert sie nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu ergreifen;
20. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Umsetzung der Düngemittelverordnung mit einer eingehenden Bewertung der Verfügbarkeit und der Preise zu bewerten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die technischen Anforderungen voraussichtlich ab dem 16. Juli 2022 gelten werden; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag auszuarbeiten, um die Umsetzung der Verordnung zu verschieben, wenn sich herausstellt, dass die Auswirkungen erheblich sind;
21. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0052.
- [2] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0515.
- [3] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
- [4] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
- [5] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- [6] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- [7] ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.
- [8] ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.
- [9] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0425.
- [10] ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
- [11] ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.
- [12] ABl. C 461I vom 15.11.2021, S. 1.