Entschließungsantrag - B9-0277/2022Entschließungsantrag
B9-0277/2022

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der strafrechtlichen Verfolgung der Opposition und zu der Festnahme von Gewerkschaftsführern in Belarus

13.5.2022 - (2022/2664(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Anna Fotyga, Adam Bielan, Angel Dzhambazki, Anna Zalewska, Assita Kanko, Beata Kempa, Bogdan Rzońca, Carlo Fidanza, Dominik Tarczyński, Elżbieta Rafalska, Hermann Tertsch, Jacek Saryusz‑Wolski, Jadwiga Wiśniewska, Ryszard Czarnecki, Valdemar Tomaševski, Veronika Vrecionová, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers
im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0270/2022

Verfahren : 2022/2664(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0277/2022
Eingereichte Texte :
B9-0277/2022
Angenommene Texte :

B9‑0277/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der strafrechtlichen Verfolgung der Opposition und zu der Festnahme von Gewerkschaftsführern in Belarus

(2022/2664(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere die Entschließung vom 7. Oktober 2021 zur Lage in Belarus ein Jahr nach dem Beginn der Proteste und ihrer gewaltsamen Niederschlagung[1],

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. Mai, 25. Juni und 22. Oktober 2021 zu Belarus,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 21. Juni und 15. November 2021 zu Belarus,

 unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur Lage der Union 2021,

 unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) Josep Borrell vom 26. März 2021 zu der Unterstützung der EU für die Internationale Plattform für Rechenschaftspflicht in Belarus und vom 15. Juli 2021 zum harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus sowie auf seine Erklärungen im Namen der EU vom 30. Juli 2021 zur Instrumentalisierung von Migranten und Flüchtlingen durch das Regime, vom 8. August 2021 zum ersten Jahrestag der gefälschten Präsidentschaftswahlen in Belarus vom 9. August 2020 und vom 10. November 2021 zur Lage an der Grenze der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 6. Juli 2021 zur Verurteilung von Wiktar Babaryka und zu anderen politischen Prozessen, vom 7. Juli 2021 zur Einschränkung der diplomatischen Präsenz Litauens, vom 30. August 2021 zu den Repressionen gegen Journalisten und Medien, vom 6. September 2021 zur Verurteilung von Maryja Kalesnikawa und Maksim Snak und vom 29. April 2022 zu neuen repressiven Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Todesstrafe,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen, deren Vertragspartei Belarus ist,

 unter Hinweis auf die Charta von Paris für ein neues Europa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),

 unter Hinweis auf den am 5. Juli 2021 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen abgegebenen Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte in Belarus, Anaïs Marin,

 unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 13. Juli 2021 über die Lage der Menschenrechte in Belarus,

 unter Hinweis auf die Annahme von elf Resolutionen durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 1. April 2022, mit denen das Mandat für Belarus verlängert wurde,

 unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 16. September 2021 an den Rat, die Kommission und den HR/VP zur Ausrichtung der politischen Beziehungen zwischen der EU und Russland[2],

 unter Hinweis auf die Verleihung des Sacharow-Preises des Europäischen Parlaments für geistige Freiheit im Jahre 2020 an die demokratische Opposition in Belarus,

 unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrates vom 12. November 2021 zur Lage an der polnisch-belarussischen Grenze,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane nach der Präsidentschaftswahl vom August 2020, deren Ergebnis die EU nicht anerkennt und die aus ihrer Sicht weder frei noch fair war, inakzeptable Gewalt gegen friedliche Demonstranten, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, die Instrumentalisierung von Migranten und hybride Angriffe gegen Mitgliedstaaten verübt haben;

B. in der Erwägung, dass die EU sechs Sanktionspakete gegen insgesamt 183 Personen und 26 Einrichtungen in Belarus erlassen hat; in der Erwägung, dass zusätzlich zu der gefälschten Präsidentschaftswahl, der darauf folgenden Gewalt und der Instrumentalisierung von Migranten auch Sanktionen gegen 22 Personen, darunter Aljaksandr Lukaschenka, als Reaktion auf die Unterstützung und Ermöglichung der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine durch Belarus verhängt wurden;

C. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane zwei Jahre nach der sogenannten Wahl vom 9. August 2020 die Unterdrückung des eigenen Volks fortsetzen, wobei viele Bürger schikaniert, festgenommen, gefoltert und verurteilt wurden, weil sie ihre Ablehnung gegenüber dem Regime oder den in Belarus weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck gebracht haben;

D. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 40 000 Belarussen inhaftiert wurden, weil sie gegen das Regime protestiert haben, während Menschenrechtsverteidiger Hunderte von Fällen von Folter und Misshandlung dokumentiert haben, wobei Tausende aus dem Land geflohen sind, während mehrere Menschen nach wie vor vermisst werden und andere tot aufgefunden wurden;

E. in der Erwägung, dass die gesamte Justiz des Landes offenbar zu einem Handlanger des Regimes geworden ist und zur Sicherung seines Überlebens eingesetzt wird, wobei es in Belarus mehr als 1 100 politische Gefangene gibt und über 4 600 Strafverfahren gegen belarussische Bürger anhängig sind, wohingegen kein einziges Verfahren gegen die Personen eingeleitet wurde, die für Gewalt und Unterdrückung verantwortlich sind oder daran eine Mitschuld tragen;

F. in der Erwägung, dass die führenden belarussischen Oppositionellen Sjarhej Zichanouski, Mikalai Statkewitsch, Ihar Lossik, Arzjom Sakau, Uladsimir Zyhanowitsch und Dsmitry Papou am 14. Dezember 2021 auf der Grundlage erfundener Vorwürfe der versuchten Machtergreifung, der Anstachelung zu Hass und sozialen Unruhen und des Extremismus zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden;

G. in der Erwägung, dass sich der Druck auf die belarussischen Gewerkschaften dramatisch erhöht hat, wobei die Anführer und Mitglieder der Belarussischen Unabhängigen Gewerkschaft (BITU) und des Belarussischen Kongresses der demokratischen Gewerkschaften (BKDP) festgenommen, mit Geldstrafen belegt und vom Staatssicherheitskomitees (KDB/KGB) am 19. April 2022 ausspioniert wurden;

H. in der Erwägung, dass andere Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls festgenommen wurden, darunter Jana Malasch, Wital Tschytschmarou, Hanna Dus, Wadsim Pajwin, Michail Hromau, Jury Beljakou, Wassil Berasnjou, Henads Fjadynitsch, Dsmitry Barodka, Miraslau Sabtschuk und Iryna But‑Hussaim;

I. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane der BITU (Mitglied des BKDP) bei Hrodna Asot und in den Ölraffinerien Naftan und Masyr den Rechtsstatus aberkannt haben;

J. in der Erwägung, dass die Gewerkschaftsräume des BKDP in Minsk sowie die Räumlichkeiten der Freien Gewerkschaft von Belarus (SPB), der Freien Gewerkschaft der Metallarbeiter (SPM) und der Gewerkschaft der Radio- und Elektronikindustriearbeiter (REP) durchsucht wurden;

K. in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte auch die Wohnungen der Gewerkschaftsführer und -mitarbeiter durchsuchten und dabei Personal Computer, Speicherkarten, persönliche Dokumente, Pässe, Bankkarten (auch von Familienangehörigen), SIM-Karten ausländischer Mobilfunkbetreiber und Gewerkschaftsutensilien beschlagnahmt haben;

L. in der Erwägung, dass diese Angriffe ein weiteres Beispiel für die andauernde gewerkschaftsfeindliche Kampagne des Lukaschenka-Regimes sind, das sich dafür entschieden hat, Kritik an Aljaksandr Lukaschenka und der Unterstützung der belarussischen Regierung für Putins Invasion in der Ukraine massiv zu unterdrücken, was nicht nur für die Ukraine, sondern auch für die Arbeitnehmer in Russland und Belarus schwerwiegende Folgen hat;

M. in der Erwägung, dass die Gewerkschaften eine grundlegende Aufgabe wahrnehmen, wenn es darum geht, das ordnungsgemäße Funktionieren der Demokratie, die Vertretung der Bürger und Arbeitnehmer sowie die Verteidigung ihrer Rechte sicherzustellen;

N. in der Erwägung, dass die strafrechtliche Verfolgung unabhängiger Gewerkschaften und Gewerkschaftsführer in jüngster Zeit systemischen Charakter hat, wie das Parlament auch in seiner Entschließung vom 7. Oktober 2021 betonte;

O. in der Erwägung, dass die unabhängige Gewerkschaftsbewegung in Belarus seit vielen Jahren heftig angegriffen wird und einige Gewerkschaften kürzlich vom KDB/KGB als „extremistische Vereinigungen“ bezeichnet wurden, wozu auch die REP am 7. April 2022 gehört;

P. in der Erwägung, dass die unabhängige Gewerkschaftsbewegung in Belarus seit langer Zeit an vorderster Front im Kampf für Demokratie und Dialog in Belarus steht;

Q. in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka seine Kampagne gegen Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet hat, indem Andrzej Poczobut (ein prominenter Journalist und Aktivist), der Opfer einer Propagandakampagne auf der Grundlage falscher historischer Narrative wurde, inhaftiert wurde;

R. in der Erwägung, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass die belarussischen Staatsorgane die tausenden seit August 2020 bekannt gewordenen Berichte über Polizeibrutalität oder die Tötungen von Demonstranten untersuchen; in der Erwägung, dass die weitverbreitete Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen die verzweifelte Lage der belarussischen Bevölkerung weiter verfestigt, während der belarussischen Bevölkerung ihr Recht auf ein faires Verfahren vorenthalten wird, da das Rechtsstaatsprinzip in dem Land nicht gilt;

S. in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt;

1. zeigt sich entschlossen solidarisch mit dem belarussischen Volk und den Oppositions- und Gewerkschaftsführern, die sich nach wie vor für ein freies und demokratisches Belarus einsetzen; weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten das Ergebnis der Präsidentschaftswahl von 2020 wegen massiver Wahlfälschungen nicht anerkannt haben und Aljaksandr Lukaschenka nicht als Präsidenten von Belarus anerkennen;

2. verurteilt die Festnahme von Gewerkschaftsführern und fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung des Vorsitzenden des BKDP Aljaksandr Jaraschuk, des stellvertretenden Vorsitzenden des BKDP Sjarhej Antussewitsch, des Vorsitzenden der SPM Aljaksandr Buchwostau und des Vorsitzenden der SPB Mikalaj Scharach;

3. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller unabhängigen Gewerkschaftsführer und -aktivisten; fordert, dass der Einschüchterung unabhängiger Gewerkschaftsführer und -aktivisten und der Störung der Betätigung von Gewerkschaften in Belarus ein Ende gesetzt wird;

4. verurteilt aufs Schärfste, dass die friedliche Bevölkerung von Belarus unterdrückt, gefoltert und misshandelt wird, hart gegen Gewerkschaftsführer vorgegangen wird und die Medien ausgeschaltet und das Internet gesperrt werden; fordert nach wie vor, dass Gewerkschaftsführer und willkürlich festgenommene Personen umgehend und bedingungslos freigelassen und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallen gelassen werden, und fordert das sofortige Ende der Gewalt und Unterdrückung;

5. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass es der EU bisher nicht gelungen ist, eine umfassende Strategie gegenüber dem belarussischen Regime zu entwickeln, und fordert den Rat, die Kommission und den HR/VP nachdrücklich auf, eine kohärente und umfassende Strategie gegenüber Belarus auszuarbeiten;

6. betont, dass es dringend erforderlich ist, die Lage in Belarus in allen einschlägigen europäischen und internationalen Organisationen, insbesondere in der OSZE, den Vereinten Nationen und ihren Fachgremien, auch weiterhin zur Sprache zu bringen, damit mehr internationale Maßnahmen bezüglich der Lage in Belarus ergriffen werden und die Blockadehaltung Russlands und anderer Länder gegen solche Maßnahmen überwunden wird;

7. unterstützt das belarussische Volk weiterhin bei seinen legitimen Forderungen und seinem Streben nach freien und fairen Wahlen, den Grundfreiheiten und Menschenrechten, demokratischer Vertretung und politischer Teilhabe in einem freien und souveränen Belarus;

8. missbilligt, dass Belarus derzeit das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe noch vollstreckt, und dass es den Anwendungsbereich der Todesstrafe erweitert hat; weist darauf hin, dass viele politische Gefangene unter Rückgriff auf die Bestimmungen des belarussischen Strafgesetzbuchs über Terrorismus angeklagt oder bereits zu langen Haftstrafen verurteilt wurden;

9. weist darauf hin, dass viele der vom Regime festgenommenen belarussischen Bürger in geheimen, unfairen und parteiischen Gerichtsverfahren verurteilt werden, oft auf der Grundlage fingierter Vorwürfe und ohne rechtliche Garantien;

10. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen in Belarus; fordert ferner die sofortige Freilassung aller belarussischen Bürger, die inhaftiert und vor Gericht gestellt wurden, weil sie bürgerschaftliches Engagement zeigen und sich der Repression des Regimes und dessen Unterstützung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine widersetzen;

11. verurteilt aufs Schärfste, dass das russische Militär belarussisches Hoheitsgebiet für Truppenbewegungen und Waffentransporte, die Betankung, den Nachschub und die Lagerung militärischen Geräts sowie den belarussischen Luftraum nutzt; verurteilt die Unterstützung von Belarus und der belarussischen Streitkräfte für den militärischen Überfall auf die Ukraine; ist der Ansicht, dass Belarus an dem Angriff beteiligt ist und alle sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechtsfolgen zu tragen hat; ist zutiefst besorgt angesichts der Risiken, die von Belarus ausgehen, da das Land seine Neutralität aufgegeben hat und auf seinem Hoheitsgebiet russische Streitkräfte stationiert sind;

12. fordert, dass alle künftigen gegen Russland verhängten Sanktionsrunden in vollständig gleicher Weise auch auf Belarus Anwendung finden und in geeigneter Weise durchgesetzt werden;

13. bekundet seine Wertschätzung und Unterstützung für die belarussischen Bürger, die auf die Straße gingen und sich selbst in Gefahr brachten, als sie den Krieg verurteilten, der im Namen der Russischen Föderation und mit Unterstützung des unrechtmäßig an der Macht befindlichen Diktators von Belarus begonnen wurde, und für jene, die Sabotageoperationen durchgeführt haben, um die Logistik des russischen Militärs zu behindern und zu unterbrechen;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidigern und Mitgliedern der Zivilgesellschaft in Belarus, gegen die dort mit aller Härte vorgegangen werden dürfte, Unterstützung und Schutz angedeihen zu lassen, unter anderem durch die Ausstellung von Notfallvisa, damit sie Belarus bei Bedarf verlassen können;

15. verurteilt auf das Schärfste die fortgesetzte Instrumentalisierung von Migranten durch das Lukaschenka-Regime, was gegen internationale Normen und die bilateralen Verträge, die Belarus mit seinen Nachbarstaaten geschlossen hat, verstößt; betont, dass die vom belarussischen Staat organisierte Beihilfe zu illegalen Grenzübertritten an der Außengrenze der EU in Verbindung mit einer Desinformationskampagne eine Form der hybriden Kriegsführung darstellt, mit der die Mitgliedstaaten eingeschüchtert und destabilisiert werden sollen; bekundet seine nachdrückliche Solidarität mit Polen, Litauen, Lettland sowie mit anderen Mitgliedstaaten, die ins Visier des belarussischen Regimes geraten sind; bekräftigt, dass die am stärksten betroffenen Länder die Grenzen der Mitgliedstaaten unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts wirksam schützen müssen;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung, bei der Bekämpfung des Menschenhandels, des Zigarettenschmuggels und anderer vom belarussischen Regime verursachter oder verschärfter sicherheitspolitischer Probleme zu verbessern;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Staatsorganen der Republik Belarus und der Russischen Föderation und den Vertretern der demokratischen Opposition von Belarus zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 18. Mai 2022
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