Entschließungsantrag - B9-0307/2022Entschließungsantrag
B9-0307/2022

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge

6.6.2022 - (2022/2705(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Gabriele Bischoff
im Namen der S&D-Fraktion
Guy Verhofstadt
im Namen der Renew-Fraktion
Daniel Freund
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Helmut Scholz


Verfahren : 2022/2705(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0307/2022
Eingereichte Texte :
B9-0307/2022
Angenommene Texte :

B9‑0307/2022

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge

(2022/2705(RSP))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

 unter Hinweis auf den Bericht über das Endergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas („Konferenz“) vom 9. Mai 2022,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas[1],

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union[2] und vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas[3],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die derzeitige Fassung der Verträge am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und dass die Europäische Union seither mit mehreren Krisen und beispiellosen Herausforderungen konfrontiert war;

B. in der Erwägung, dass die Konferenz am 9. Mai 2022 ihre Arbeit abgeschlossen und ihre Schlussfolgerungen vorgelegt hat, die 49 Vorschläge und 326 Maßnahmen enthalten;

C. in der Erwägung, dass neben Legislativvorschlägen auch die Einleitung eines Prozesses institutioneller Reformen erforderlich ist, um die aus dem Prozess der Bürgerbeteiligung hervorgegangenen Empfehlungen umzusetzen und die entsprechenden Erwartungen zu erfüllen;

D. in der Erwägung, dass neue Strategien und in einigen Fällen Vertragsänderungen notwendig sind, und zwar nicht als Selbstzweck, sondern im Interesse aller EU-Bürger, da sie darauf abzielen, die EU so umzugestalten, dass ihre Handlungsfähigkeit sowie ihre demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht gestärkt werden;

1. begrüßt die Schlussfolgerungen der Konferenz vom 9. Mai 2022;

2. weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Einklang mit dem Gründungsdokument der Konferenz verpflichtet haben, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Verträgen wirksame Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen der Konferenz zu ergreifen;

3. weist darauf hin, dass mehrere Vorschläge der Konferenz Änderungen der Verträge erfordern und dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Parlaments entsprechende Vorschläge für Vertragsänderungen ausarbeiten wird;

4. weist insbesondere nach den jüngsten Krisen darauf hin, dass die Verträge dringend geändert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Union auf künftige Krisen wirksamer reagieren kann;

5. legt dem Rat aus diesen Gründen im Rahmen des ordentlichen Änderungsverfahrens nach Artikel 48 EUV unter anderem die folgenden Vorschläge für Änderungen der Verträge vor:

  • Stärkung der Handlungsfähigkeit der Union durch eine Reform der Abstimmungsverfahren, einschließlich der Einführung der Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit anstelle der Einstimmigkeit in den einschlägigen Bereichen wie der Annahme von Sanktionen und sogenannten Überleitungsklauseln sowie in Notfällen;
  • Anpassung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Energie, Verteidigung sowie Sozial- und Wirtschaftspolitik, um die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu stärken, wobei kleinen und mittleren Unternehmen und Check-ups der Wettbewerbsfähigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, die vollständige Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sicherzustellen, ein Protokoll über den sozialen Fortschritt einzuführen und zukunftsorientierte Investitionen mit Schwerpunkt auf einem gerechten, ökologischen und digitalen Wandel zu fördern;
  • Ausstattung des Parlaments mit uneingeschränkten Mitentscheidungsrechten in Bezug auf den EU-Haushalt und mit dem Recht der gesetzgeberischen Initiative sowie der Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften;
  • Stärkung des Verfahrens zum Schutz der Werte, auf die sich die EU gründet, und Klärung der Feststellung und der Folgen von Verletzungen der Grundwerte (Artikel 7 EUV und Charta der Grundrechte der Europäischen Union);
  • Aufnahme von Bestimmungen in die Artikel 42 bis 46 EUV, die die Stärkung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ermöglichen, insbesondere die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern;
  • soweit erforderlich Stärkung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung und des Subsidiaritätsprinzips in den Artikeln 4 und 5 EUV;
  • 6. schlägt insbesondere vor, die folgenden Artikel der Verträge wie folgt zu ändern:

  • Artikel 29 EUV
  • „Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Sieht ein Beschluss die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.“

  • Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 4 EUV
  • „Der Europäische Rat erlässt diese Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.“

  • Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k AEUV
  •  

    „k) Anliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren.“

  • Artikel 9 AEUV
  •  

    „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen setzt die Union den sozialen Fortschritt, wie er in einem Protokoll über den sozialen Fortschritt verankert ist, um, um sicherzustellen, dass die sozialen Rechte geschützt und gewahrt werden.

     

    Die Union trägt den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.“

  • Artikel 194 AEUV
  • „(1) Die gemeinsame Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und der Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:

    a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;

    b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;

    c) Sicherstellung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, um ein Energiesystem zu schaffen, das auf Energieeffizienz und erneuerbaren Energien beruht;

    d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze und

    e) auf die Eindämmung des Klimawandels abzielende Gestaltung des gesamten Energiesystems im Einklang mit internationalen Übereinkommen.

     

    (2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

    Können diese Maßnahmen ▌die durch einen Mitgliedstaat erfolgende Bestimmung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung berühren, so beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    7. fordert den Rat auf, diese Vorschläge direkt dem Europäischen Rat zur Prüfung vorzulegen, damit ein Konvent einberufen werden kann, der sich aus Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Parlaments und der Kommission zusammensetzt;

    8. ist der Ansicht, dass Vertreter der Sozialpartner der EU, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Europäischen Ausschusses der Regionen, der Zivilgesellschaft der EU und der Bewerberländer als Beobachter zum Konvent eingeladen werden sollten;

    9. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

     

    Letzte Aktualisierung: 8. Juni 2022
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