ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Tod von Mahsa Amini und zur Unterdrückung der Demonstranten für Frauenrechte im Iran
3.10.2022 - (2022/2849(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
María Soraya Rodríguez Ramos, Petras Auštrevičius, Nicola Beer, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Olivier Chastel, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Urmas Paet, Dragoş Pîslaru, Michal Šimečka, Nicolae Ştefănuță, Ramona Strugariu, Frédérique Ries, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans
im Namen der Renew-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0434/2022
B9‑0435/2022
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Tod von Mahsa Amini und zur Unterdrückung der Demonstranten für Frauenrechte im Iran
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Iran, insbesondere die Entschließungen vom 17. Februar 2022 zur Todesstrafe im Iran[1], vom 17. Dezember 2020 zum Iran und insbesondere zum Fall der Sacharow-Preisträgerin 2012, Nasrin Sotudeh[2], vom 19. Dezember 2019 zur brutalen Niederschlagung der jüngsten Proteste im Iran[3] und vom 19. September 2019 zum Iran, insbesondere zur Lage von Frauenrechtsaktivisten und inhaftierten EU-Bürgern, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen[4],
– unter Hinweis auf die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission (HR/VP) Josep Borrell Fontelles im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung vom 25. September 2022 zum Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam und zu den jüngsten Protesten im Iran,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Februar 2019 zum Iran und den Beschluss des Rates vom 12. April 2021, seine restriktiven Maßnahmen aufgrund schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Iran um weitere zwölf Monate zu verlängern[5],
– unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran, insbesondere die aktuellsten Berichte, die am 18. Juni 2022, am 13. Januar 2022 und am 11. Januar 2021 veröffentlicht wurden, und auf seine jüngste Erklärung vom 9. März 2021,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen vom 29. November 2018 mit dem Titel „Iran must protect women’s rights advocates“ (Der Iran muss Frauenrechtsaktivisten schützen),
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien der Iran gehört,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Mahsa Dschina Amini, eine iranische Kurdin, am 13. September 2022 in Teheran von der sogenannten iranischen Sittenpolizei festgenommen wurde, weil sie vorgeblich ihren Hidschab auf unangemessene Weise getragen habe, wobei die Sittenpolizei regelmäßig Frauen und Mädchen willkürlich festnimmt, foltert und auf andere Weise misshandelt, wenn sie der iranischen Verschleierungspflicht nicht nachkommen; in der Erwägung, dass Mahsa Dschina Amini Augenzeugen zufolge während ihrer Verbringung ins Vozara-Gefängnis in Teheran geschlagen wurde, wo sie kurz darauf ins Koma fiel, und drei Tage später, am 16. September 2022, in einem nahegelegenen Krankenhaus in Polizeigewahrsam verstarb;
B. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die sich ohne Kopftuch in der Öffentlichkeit zeigen, gemäß den iranischen Gesetzen zur Verschleierungspflicht von Rechts wegen mit einer Gefängnisstrafe, durch Auspeitschen oder mit einer Geldbuße bestraft werden können und dass sie immer wieder zufällig auf der Straße von der sogenannten Sittenpolizei angehalten und beleidigt, bedroht oder körperlich angegriffen werden; in der Erwägung, dass es sich bei diesem Vorgehen um eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe handelt, die gemäß dem Völkerrecht einschließlich des IPBPR, dem Iran als Vertragspartei angehört, strengstens verboten ist;
C. in der Erwägung, dass es der angekündigten Untersuchung des Todes von Mahsa Dschina Amini durch die iranische Regierung an Glaubwürdigkeit mangelt, und zwar nicht nur, weil eine Ermittlung des Innenministeriums innerhalb der ihm unterstellten Polizeikräfte das Kriterium der Unabhängigkeit nach internationalen Standards nicht erfüllt, sondern auch, weil die völkerrechtlichen Verbrechen und andere schwere Menschenrechtsverletzungen, die von den iranischen Staatsorganen begangen werden, seit Langem straflos bleiben;
D. in der Erwägung, dass Amnesty International im September 2021 berichtet hat, dass die iranischen Staatsorgane bei mindestens 72 Todesfällen in Gewahrsam seit Januar 2010 keine Rechenschaft abgelegt hätten, obwohl es glaubwürdige Berichte dafür gäbe, dass die Todesfälle auf Folter, Misshandlung oder den Einsatz tödlicher Gewalt durch Amtsträger zurückgingen;
E. in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, die dem Iran im Januar/Februar 2005 einen Besuch abstattete, den Schluss zog, dass Frauen aus iranischen Minderheiten zahlreichen Formen der Diskriminierung unterworfen sind;
F. in der Erwägung, dass sich zehntausende Iranerinnen und Iraner aus allen Gesellschaftsschichten nach dem Tod von Mahsa Amini in Gewahrsam im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung versammelt haben; in der Erwägung, dass während der Proteste viele Hundert Iranerinnen und Iraner getötet, verletzt oder von den Sicherheitskräften verhaftet wurden und dass Berichten zufolge Tausende weitere Personen festgenommen wurden, darunter auch Menschenrechtsverteidiger, Studenten, Rechtsanwälte, Aktivisten der Zivilgesellschaft und mindestens 18 Journalisten;
G. in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane vorsätzlich Internetanbindungen und den Mobilfunk unterbrechen, damit die iranischen Bürger nicht in der Lage sind, sicher und im Einklang mit dem Datenschutz auf Kommunikationstechnologien zurückzugreifen und friedliche Versammlungen zu organisieren; in der Erwägung, dass das Recht auf die Organisation friedlicher Proteste gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen geschützt ist; in der Erwägung, dass die Verhängung von Internetsperren außerdem internationale und lokale Organisationen daran hindert, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren;
H. in der Erwägung, dass die vorsätzliche Tötung von Mahsa Dschina Amini weder eine Ausnahme noch ein Unfall, sondern Teil der repressiven Maßnahmen gegen die Menschenrechte von Frauen, die Minderheitenrechte und die Überschneidung dieser Rechte ist, die 1979 in Gesetze gegossen wurden;
I. in der Erwägung, dass die Schikanierung von Frauen durch die „Sittenpolizei“ seit dem Amtsantritt von Ebrahim Raisi im Jahr 2021 zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Regierung des Iran auf Rechtsvorschriften und Gesetzesentwürfe gedrängt hat, die zur Unterdrückung von Frauen aufrufen;
J. in der Erwägung, dass die iranischen Revolutionsgerichte seit einigen Jahren deutlich härter gegen den friedlichen Widerstand von Frauenrechtsverteidigern vorgehen, die gegen das vorgeschriebene Tragen des Hidschabs protestieren, was sich u. a. in der Länge der Haftstrafen niederschlägt; in der Erwägung, dass die Umsetzung des „Hidschab- und Keuschheitsprojekts“ bedeuten würde, dass Überwachungskameras für die Überwachung und Bestrafung nicht verschleierter Frauen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass einer 2020 von The Conversation durchgeführten Umfrage zufolge 72 % der Befragten die Verschleierungspflicht ausdrücklich abgelehnt haben;
K. in der Erwägung, dass der Iran das 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau nicht ratifiziert hat; in der Erwägung, dass im Iran mehrere diskriminierende Gesetze gelten, insbesondere die rechtlichen Bestimmungen zum Personenstand;
L. in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverteidigerinnen Zahra Sedighi-Hamadani und Elham Chubdar von den iranischen Justizbehörden strafrechtlich verfolgt und am 1. September 2022 vom Islamischen Revolutionsgericht in Urmia zum Tode verurteilt wurden, weil sie sich für die Menschenrechte von LGBT-Personen eingesetzt hatten; in der Erwägung, dass das iranische Rechtssystem Homosexualität ausdrücklich verbietet und dass gleichgeschlechtliche Beziehungen gemäß dem Strafgesetzbuch des Landes mit dem Tode bestraft werden können;
M. in der Erwägung, dass Amnesty International dokumentiert hat, wie die staatlichen Stellen die aktuellen Proteste durch den Einsatz der Revolutionsgarden, der paramilitärischen Basij-Kräfte, der Ordnungskräfte des Iran, der Bereitschaftspolizei und von Sicherheitsbeamten in Zivil niederschlagen wollen; in der Erwägung, dass Hinweise darauf vorliegen, dass das Hauptquartier der Streitkräfte alle Befehlshaber in sämtlichen Provinzen angewiesen hat, friedlichen Demonstranten mit dem umfassenden Einsatz von tödlicher Gewalt und Schusswaffen durch Sicherheitskräfte zu begegnen;
N. in der Erwägung, dass die EU im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen restriktive Maßnahmen erlassen hat, zu denen das Einfrieren von Vermögenswerten und Visumsperren gegen Personen und Organisationen, die für schwere Menschrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie das Verbot gehören, Geräte und Vorrichtungen, die zur internen Repression oder für die Überwachung der Telekommunikation genutzt werden können, in den Iran auszuführen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen nach wie vor Bestand haben und regelmäßig aktualisiert werden;
O. in der Erwägung, dass einige regimetreue Iraner trotz der restriktiven Maßnahmen der EU gegenwärtig in der Europäischen Union leben und das brutale Vorgehen des Regimes unterstützen;
1. spricht der Familie der iranischen Kurdin Mahsa Dschina Amini und den Familien all derjenigen, die im Zuge der aktuellen Proteste im Iran getötet wurden – darunter Hadis Najafi, Ghazale Chelavi, Hanane Kia und Mahsa Mogoi, die gegen den Hidschab protestierten –, sein Beileid aus;
2. verurteilt aufs Schärfste die fortgesetzte Unterdrückung von Frauen aufgrund ihres Widerstands gegen die Verschleierungspflicht und aufgrund der Wahrnehmung ihres Rechts auf die Ausübung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und ihres Rechts, sich friedlich zu versammeln; fordert die iranischen Staatsorgane auf, die Freiheit iranischer Frauen, ihre Kleidung selbst zu wählen, zu respektieren;
3. verurteilt aufs Schärfste die anhaltende staatliche Unterdrückung von Minderheiten im Iran wie etwa der Kurden, der Belutschen, der Araber und der religiösen Minderheiten, bei denen es sich nicht um Schiiten oder Muslime handelt, und weist darauf hin, dass die Festnahme- und Inhaftierungsquote bei Minderheiten unverhältnismäßig hoch ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Entwicklungen mit Blick auf den Einsatz staatlicher Gewalt in Minderheitenregionen genau zu beobachten;
4. würdigt und unterstützt die iranischen Frauen, die sich trotz der Schwierigkeiten und persönlichen Konsequenzen, die sie erleiden, nach wie vor für die universellen Werte einsetzen; weist darauf hin, dass ihre Bewegung über den Einsatz für die Frauenrechte hinausgeht und sich für einen säkularen Staat im Iran anstelle einer gewaltsamen und reaktionären Theokratie einsetzt;
5. verurteilt den weitverbreiteten, vorsätzlichen und ungerechtfertigten Einsatz von Gewalt durch die iranischen Staatsorgane gegen gewaltlose Demonstranten insbesondere in Minderheitenregionen; hebt hervor, dass dieses Vorgehen nicht hinnehmbar ist, und fordert die iranische Regierung nachdrücklich auf, alle während der Proteste Festgenommenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, alle Anklagepunkte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln, fallen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Urteile, die in unfairen Verfahren verhängt worden sind, darunter auch die Urteile, die auf Aussagen beruhen, die mittels Folter oder anderer Misshandlung erzwungen oder nicht im Beisein eines Rechtsanwalts gemacht wurden, aufgehoben werden;
6. verurteilt die Vorgehensweise des Iran, den Zugang zum Internet und Mobilfunknetze während der Proteste in dem Land zu sperren, aufs Schärfste, da die Sperrung Kommunikation und den freien Informationsfluss für iranische Bürger verhindert; betont, dass derartige Maßnahmen einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellen; hebt hervor, dass die Umsetzung des „Gesetzes zum Schutz der Nutzer“ insbesondere durch den Obersten Cyberspace-Rat die staatliche Kontrolle der Online-Landschaft konsolidieren, den Zugang zum weltweiten Internet beschränken und internationalen Standards zur Meinungs- und Informationsfreiheit zuwiderlaufen würde; verurteilt aufs Schärfste die jüngsten schädlichen Cyberangriffe des Iran auf die lebenswichtige Infrastruktur Albaniens; fordert die Kommission auf, die Folgen dieser Angriffe vor dem Hintergrund der internationalen regelbasierten Ordnung einschließlich etwaiger Reaktionen zu bewerten;
7. betont, dass Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stets gewahrt werden müssen, und fordert die iranischen Staatsorgane auf, ihren internationalen Verpflichtungen, etwa aus dem IPBPR, nachzukommen;
8. fordert die Regierung des Iran erneut auf, umgehend ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe als Schritt hin zu ihrer Abschaffung einzuführen, alle Todesurteile umzuwandeln und die Hinrichtungen von Zahra Sedighi-Hamadani und Elham Chubdar unverzüglich auszusetzen;
9. missbilligt gegen Frauen gerichtete diskriminierende Vorgehensweisen und Gesetze, insbesondere das Gesetz „Jugendliche Bevölkerung und Schutz des Familienrechts“, das sich abträglich auf die sexuellen und reproduktiven Rechte auswirkt; fordert die iranische Regierung und das iranische Parlament eindringlich auf, ein echtes Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt zu erlassen, das internationalen Standards gerecht wird und die Opfer nicht kriminalisiert, und gleichzeitig Kinderehen und geschlechtsspezifische Gewalt in der Partnerschaft zu bekämpfen;
10. fordert, dass die Ausfuhr von Gesichtserkennungstechnologie in den Iran verboten wird, da er sie für die Überwachung von Frauen im öffentlichen Raum nutzen will;
11. fordert die Vereinten Nationen und insbesondere ihren Menschenrechtsrat auf, unverzüglich eine umfassende Untersuchung der Ereignisse der letzten Wochen unter Leitung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran einzuleiten, um die Vorwürfe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in dem Land, die seit Beginn der Proteste laut geworden sind, aufzuklären;
12. spricht sich dafür aus, dass sich die in Teheran akkreditierten Botschaften der EU-Mitgliedstaaten eng untereinander abstimmen; fordert alle Mitgliedstaaten mit einer diplomatischen Vertretung in Teheran nachdrücklich auf, die in den Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern vorgesehenen Mechanismen für die Unterstützung und den Schutz dieser Personen und ihrer Familien heranzuziehen, indem sie beispielsweise unfaire Gerichtsverfahren beobachten und Menschenrechtsverteidiger in den Haftanstalten besuchen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um gegen die konkreten geschlechtsspezifischen Risiken vorzugehen, denen Menschenrechtsverteidigerinnen ausgesetzt sind;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für mit dem iranischen Regime verbundene Personen aufzuheben und die Ausstellung dieser Dokumente auszusetzen;
14. fordert die EU einschließlich des HR/VP auf, auch künftig in bilateralen und multilateralen Foren Menschenrechtsanliegen gegenüber den iranischen Staatsorganen zur Sprache zu bringen und insbesondere im Rahmen des politischen Dialogs auf hoher Ebene zwischen der EU und dem Iran alle vorgesehenen Kontakte mit den iranischen Staatsorganen hierfür zu nutzen;
15. fordert den HR/VP und den Rat nachdrücklich auf, die Liste der Einzelpersonen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, zu erweitern und zu aktualisieren, um Angehörige der „Sittenpolizei“ und alle staatlichen Amtsträger aufzunehmen, die für die Repression und für den Einsatz tödlicher Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich sind;
16. fordert die EU einschließlich des HR/VP auf, ihre Haltung gegenüber dem Iran einschließlich der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, neu zu bewerten;
17. fordert die Organe der EU eindringlich auf, sich mit der tief verwurzelten Protestbewegung im Iran auseinanderzusetzen, in ihren Kommunikationskampagnen die Freiheiten und Rechte von Frauen und Mädchen zu fördern und auf ihren Stellenwert hinzuweisen und gleichzeitig jeden Versuch einer Unterjochung oder eines Aufzwingens zu verurteilen;
18. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, über die Maßnahmen zu berichten, die er aufgrund früherer Entschließungen des Parlaments zum Iran ergriffen hat;
19. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln.