ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Thema: „90 Jahre nach dem Holomodor: Anerkennung der Massentötung durch Hunger als Völkermord“
12.12.2022 - (2022/3001(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Petras Auštrevičius, Nicola Beer, Dita Charanzová, Katalin Cseh, Vlad Gheorghe, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, Michal Šimečka, Ramona Victoria Strugariu, Ioan Dragoş Tudorache
im Namen der Renew-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0559/2022
B9‑0559/2022
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema: „90 Jahre nach dem Holomodor: Anerkennung der Massentötung durch Hunger als Völkermord“
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu der Ukraine und Russland, insbesondere seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu dem Gedenken an den Holodomor, die wissentlich herbeigeführte Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine[1],
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die auf den Plenartagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen gemeinsamen Erklärungen zu den Jahrestagen des Holodomor,
– unter Hinweis auf die Resolution 1723 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Gedenken an die Opfer der Großen Hungersnot (Holodomor) in der ehemaligen UdSSR,
– unter Hinweis auf das ukrainische Gesetz vom 28. November 2006 über den Holodomor in der Ukraine von 1932/1933 und auf den Appell der Werchowna Rada der Ukraine vom 16. November 2022 an internationale Organisationen und Parlamente in Ländern auf der ganzen Welt, den Holodomor in der Ukraine von 1932/1933 als Völkermord am ukrainischen Volk anzuerkennen,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass 2022 und 2023 der 90. Jahrestag des Holodomor, der wissentlich herbeigeführten Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine, begangen wurde bzw. wird;
B. in der Erwägung, dass in der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords die folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wurden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, kriminalisiert werden: das Töten der Mitglieder der Gruppe, die Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, die Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, und die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe;
C. in der Erwägung, dass die Holodomor-Hungersnot von 1932/1933, die Millionen von Ukrainern das Leben kostete, auf zynische Weise vom stalinistischen Regime geplant und auf grausame Weise umgesetzt wurde, um die sowjetische Politik der Kollektivierung der Landwirtschaft durchzusetzen und das ukrainische Volk zu unterdrücken;
D. in der Erwägung, dass es Beweise dafür gibt, dass die sowjetische Regierung die Getreideernte vorsätzlich konfiszierte und die Grenzen abriegelte, um die Ukrainer daran zu hindern, dem Hungertod zu entfliehen; in der Erwägung, dass die Sowjetunion 1932 und 1933 Getreide aus dem Gebiet der Ukraine ausgeführt hat, während die Menschen dort hungerten;
E. in der Erwägung, dass mit Stand Dezember 2022 die Parlamente oder andere Vertretungsorgane des Staates von über 20 Ländern den Holodomor als Völkermord bzw. als Verbrechen gegen das ukrainische Volk und gegen die Menschlichkeit anerkannt haben;
1. erkennt den Holodomor, die wissentlich herbeigeführte, vorsätzlich von der Sowjetmacht verursachte Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine, als Völkermord am ukrainischen Volk an;
2. verurteilt aufs Schärfste diese Handlungen des totalitären Sowjetregimes, die zum Tod von Millionen Ukrainern geführt und den Grundlagen der ukrainischen Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt haben;
3. bringt seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk zum Ausdruck und erweist jenen, die in der Folge der wissentlich herbeigeführten Hungersnot durch das stalinistische Regime zu Tode kamen, sowie den Überlebenden seine Ehre;
4. fordert alle Länder, insbesondere die Russische Föderation und die anderen nach dem Zerfall der Sowjetunion entstandenen Länder auf, ihre Archive über die wissentlich herbeigeführte Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine zu öffnen;
5. fordert die Mitgliedstaaten der Union und Drittländer auf, das Bewusstsein für diese Geschehnisse und andere vom Sowjetregime begangene Verbrechen zu fördern, indem das historische Wissen darüber in Bildungs- und Forschungscurricula aufgenommen wird, damit sich ähnliche Tragödien in Zukunft nicht wiederholen;
6. bedauert, dass der 90. Jahrestag des Holodomor in einer Zeit begangen wird, in der Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortsetzt, die Souveränität und territoriale Integrität dieses Landes verletzt und anstrebt, die Ukraine als Nationalstaat zu vernichten und die Identität und Kultur des ukrainischen Volkes zu zerstören; verurteilt überdies, dass durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine eine weltweite Ernährungskrise heraufbeschworen wurde und dass Russland die Getreidespeicher der Ukraine zerstört oder plündert und es der Ukraine nach wie vor erschwert, ihr Getreide in die ärmsten Länder der Welt auszuführen;
7. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Werchowna Rada, dem Präsidenten und der Regierung der Ukraine, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalsekretärin der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Generalsekretärin des Europarats zu übermitteln.
- [1] ABl. C 15E vom 21.1.2010, S. 78.